Verwendung von Google Remarketing Musterklauseln

Verwendung von Google Remarketing. Diese Webseite nutzt die Google Remarketing Technologie von Google Inc. (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; „Google“). Hierbei handelt es sich um eine Retargeting- Technologie, die es uns ermöglicht, Besucher unserer Webseite durch zielgerichtete Werbung auf den Webseiten des Google Werbenetzwerkes erneut anzusprechen. Die Einblendung der Werbung erfolgt durch den Einsatz von sogenannten Cookies. Zu diesem Zweck werden Cookies auf Ihrem Rechner platziert, mit deren Hilfe Drittanbieter, einschließlich Google, erfassen, welche unserer Webseiten mit Ihrem Browser besucht wurden. Mit Hilfe dieser Informationen können Ihnen dann zu einem späteren Zeitpunkt auf anderen Webseiten, z. B. im Rahmen der Google-Suche oder auf Webseiten des Google-Netzwerks, unsere Anzeigen präsentiert werden. Weitere Informationen zum Datenschutz bei Google und zur Funktionsweise des Remarketing finden Sie unter: xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxx/xx/xxxxxxxx/xxxxxxx/. Sie können auch hier die Speicherung von Cookies durch die Einstellungen Ihres Browsers deaktivieren und/oder der Erfassung im Rahmen des Google Remarketing durch die xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/xxx/ widersprechen.
Verwendung von Google Remarketing. 53.1. Der für die Verarbeitung Verantwortli- che hat auf dieser Internetseite Dienste von Google Remarketing integriert. Google Re- marketing ist eine Funktion von Google-Ad- Words, die es einem Unternehmen ermög- licht, bei solchen Internetnutzern Werbung einblenden zu lassen, die sich zuvor auf der Internetseite des Unternehmens aufgehalten haben. Die Integration von Google Remarke- ting gestattet es einem Unternehmen dem- nach, nutzerbezogene Werbung zu erstellen und dem Internetnutzer folglich interessen- relevante Werbeanzeigen anzeigen zu lassen. 53.2. Betreibergesellschaft der Dienste von Google Remarketing ist die Google Ireland Li- mited, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx, X00 X0X0, Ireland. 53.3. Zweck von Google Remarketing ist die Einblendung von interessenrelevanter Wer- bung. Google Remarketing ermöglicht es uns, Werbeanzeigen über das Google-Werbe- netzwerk anzuzeigen oder auf anderen Inter- netseiten anzeigen zu lassen, welche auf die individuellen Bedürfnisse und Interessen von Internetnutzern abgestimmt sind. 53.4. Google Remarketing setzt ein Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person. Was Cookies sind, wurde oben bereits erläutert. Mit der Setzung des Cookies wird Google eine Wiedererken- nung des Besuchers unserer Inter-netseite ermöglicht, wenn dieser in der Folge Inter- netseiten aufruft, die ebenfalls Mitglied des Google-Werbenetzwerks sind. 53.5. Mit jedem Aufruf einer Internetseite, auf welcher der Dienst von Google Remarketing integriert wurde, identifiziert sich der Inter- netbrowser der betroffenen Person automa- tisch bei Google. Im Rahmen dieses techni- schen Verfahrens erhält Google Kenntnis über personenbezogene Daten, wie der IP- Adresse oder des Surfverhaltens des Nutzers, welche Google u.a. zur Einblendung interes- senrelevanter Werbung verwendet. 53.6. Mittels des Cookies werden personebe- zogene Informationen, beispielsweise die durch die betroffene Person besuchten Inter- netseiten, gespeichert. Bei jedem Besuch un- serer Internetseiten werden demnach perso- nenbezogene Daten, ein-schließlich der IP- Adresse des von der betroffenen Person ge- nutzten Internetanschlusses, an Google in den Vereinigten Staaten von Amerika ü-bert- ragen. Diese personenbezogenen Daten wer- den durch Google in den Vereinigten Staaten von Amerika gespeichert. Google gibt diese über das technische Verfahren erhobenen personenbezogenen Daten unter Umständen an Dritte weiter. 53.7. Die betroffene Person kann die ...

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  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.