Vorgaben beim Tod eines Nutzers. Der Tod eines Nutzers führt nicht zu einer automatischen Löschung der ePA. Die Löschung der ePA nach Tod des Nutzers kann nur durch die Bevollmächtigten oder Erben mittels schriftlicher Kündigung unter Nachweis der Erbenstellung bzw. der Bevollmächtigung erfolgen oder nach Ablauf einer zeitlichen Frist von 365 Tagen. Innerhalb dieser zeitlichen Frist muss der Erbe eine Vollmacht vorlegen, um sein Recht anzuzeigen, die Daten des Verstorbenen zu verwalten. Wird der Krankenkasse innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vorgelegt, erfolgt gemäß Absatz 11.3 die sofortige und unwiderrufliche Löschung der ePA. Wurde der Krankenkasse die Vollmacht fristgerecht vorgelegt, wird der Bevollmächtige/Erbe seitens der Krankenkasse gemäß Absatz 0 über die Frist informiert, in welcher er die Daten des Verstorbenen exportieren kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA sofort und unwiderruflich gelöscht. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass nur er alleine zu Lebzeiten dafür sorgen kann, dass nach seinem Ableben Bevollmächtigte oder Erben Zugriff auf die verschlüsselten Daten bekommen können. Das kann der Nutzer entweder durch Erteilung einer Vollmacht z.B. durch die „Vertreterregelung“ in der ePA-App ab (ab 01.01.2022) tun oder durch Hinterlegen der PIN zur eGK mit dem Testament.
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Vorgaben beim Tod eines Nutzers. Der Tod eines Nutzers führt nicht zu einer automatischen Löschung der ePA. Die Löschung der ePA nach Tod des Nutzers kann nur durch die Bevollmächtigten oder Erben mittels schriftlicher Kündigung unter Nachweis der Erbenstellung bzw. der Bevollmächtigung erfolgen oder nach Ablauf einer zeitlichen Frist von 365 28 Tagen. Innerhalb dieser zeitlichen Frist muss der Erbe eine Vollmacht vorlegen, um sein Recht anzuzeigen, die Daten des Verstorbenen zu verwalten. Wird der Krankenkasse innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vorgelegt, erfolgt gemäß Absatz 11.3 die sofortige und unwiderrufliche Löschung der ePA. Wurde der Krankenkasse die Vollmacht fristgerecht vorgelegt, wird der Bevollmächtige/Erbe seitens der Krankenkasse gemäß Absatz 0 11.4 über die Frist informiert, in welcher er die Daten des Verstorbenen exportieren kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA sofort und unwiderruflich gelöscht. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass nur er alleine allein zu Lebzeiten dafür sorgen kann, dass nach seinem Ableben Bevollmächtigte oder Erben Zugriff auf die verschlüsselten Daten bekommen können. Das kann der Nutzer entweder durch Erteilung einer Vollmacht z.B. durch die „Vertreterregelung“ in der ePA-App ab (ab 01.01.2022) tun oder durch Hinterlegen der PIN zur eGK mit dem Testament.
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Vorgaben beim Tod eines Nutzers. Der Tod eines Nutzers führt nicht zu einer automatischen Löschung der ePA. Die Löschung der ePA nach Tod des Nutzers kann nur durch die Bevollmächtigten oder Erben mittels schriftlicher Kündigung unter Nachweis der Erbenstellung bzw. der Bevollmächtigung erfolgen oder nach Ablauf einer zeitlichen Frist von 365 TagenTagen erfolgen. Innerhalb dieser zeitlichen Frist muss der Erbe eine Vollmacht vorlegen, um sein Recht anzuzeigen, die Daten des Verstorbenen zu verwalten. Wird der Krankenkasse innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vorgelegt, erfolgt gemäß Absatz 11.3 die sofortige und unwiderrufliche Löschung der ePA. Wurde der Krankenkasse die Vollmacht fristgerecht vorgelegt, wird der Bevollmächtige/Erbe seitens der Krankenkasse gemäß Absatz 0 11.4 über die Frist informiert, in welcher er die Daten des Verstorbenen exportieren kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA sofort und unwiderruflich gelöscht. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass nur er alleine allein zu Lebzeiten dafür sorgen kann, dass nach seinem Ableben Bevollmächtigte oder Erben Zugriff auf die verschlüsselten Daten bekommen können. Das kann der Nutzer entweder durch Erteilung einer Vollmacht z.B. durch die „Vertreterregelung“ in der ePA-App ab (ab 01.01.2022) tun oder durch Hinterlegen der PIN zur eGK mit dem Testament.
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Samples: www.bkk-akzo.de
Vorgaben beim Tod eines Nutzers. Der Tod eines Nutzers führt nicht zu einer automatischen Löschung der ePA. Die Löschung der ePA nach Tod des Nutzers kann nur durch die Bevollmächtigten oder Erben mittels schriftlicher Kündigung unter Nachweis der Erbenstellung bzw. der Bevollmächtigung erfolgen erfolgen, oder nach Ablauf einer zeitlichen Frist von 365 30 Tagen. Innerhalb dieser zeitlichen Frist muss der Erbe eine Vollmacht vorlegen, um sein Recht anzuzeigen, die Daten des Verstorbenen zu verwalten. Wird der Krankenkasse innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vorgelegt, erfolgt gemäß Absatz 11.3 die sofortige und unwiderrufliche Löschung der ePA. Wurde der Krankenkasse die Vollmacht fristgerecht vorgelegt, wird der Bevollmächtige/Erbe seitens der Krankenkasse gemäß Absatz 0 11.4 über die Frist informiert, in welcher er die Daten des Verstorbenen exportieren kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA sofort und unwiderruflich gelöscht. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass nur er alleine allein zu Lebzeiten dafür sorgen kann, dass nach seinem Ableben Bevollmächtigte oder Erben Zugriff auf die verschlüsselten Daten bekommen können. Das kann der Nutzer entweder durch Erteilung einer Vollmacht z.B. durch die „Vertreterregelung“ in der ePA-App ab (ab 01.01.2022) tun oder durch Hinterlegen der PIN zur eGK mit dem Testament.
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Vorgaben beim Tod eines Nutzers. Der Tod eines Nutzers führt nicht zu einer automatischen Löschung der ePA. Die Löschung der ePA nach Tod des Nutzers kann nur durch die Bevollmächtigten oder Erben mittels schriftlicher Kündigung unter Nachweis der Erbenstellung bzw. der Bevollmächtigung erfolgen erfolgen, oder nach Ablauf einer zeitlichen Frist von 365 28 Tagen. Innerhalb dieser zeitlichen Frist muss der Erbe eine Vollmacht vorlegen, um sein Recht anzuzeigen, die Daten des Verstorbenen zu verwalten. Wird der Krankenkasse innerhalb dieser Frist keine Vollmacht vorgelegt, erfolgt gemäß Absatz 11.3 11.2.a die sofortige und unwiderrufliche Löschung der ePA. Wurde der Krankenkasse die Vollmacht fristgerecht vorgelegt, wird der Bevollmächtige/Erbe seitens der Krankenkasse gemäß Absatz 0 11.3 über die Frist informiert, in welcher er die Daten des Verstorbenen exportieren kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA sofort und unwiderruflich gelöscht. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass nur er alleine zu Lebzeiten dafür sorgen kann, dass nach seinem Ableben Bevollmächtigte oder Erben Zugriff auf die verschlüsselten Daten bekommen können. Das kann der Nutzer entweder durch Erteilung einer Vollmacht z.B. durch die „Vertreterregelung“ in der ePA-App ab (ab 01.01.2022) tun oder durch Hinterlegen der PIN zur eGK mit dem Testament.
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