Wechsel des Clearing Musterklauseln
Wechsel des Clearing. Modells (unter Beibehaltung des Derzeitigen Clearing- Mitglieds)
(1) Durch den Abschluss eines Vertrags zum Wechsel des Clearingmodells in der von der Eurex Clearing AG auf ihren Internatseiten (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇) veröffentlichten Form (der „Clearingmodellwechsel-Vertrag“) zum Ende des in diesem Vertrag angegebenen Geschäftstages (in dieser Ziffer 8.2 und im Clearingmodellwechsel-Vertrag der „Wechseltag“) ändern die Parteien
(a) alle NCM-Bezogene Transaktionen oder RK-Bezogenen Transaktionen des Clearing-Mitglieds mit der Eurex Clearing AG der im Clearingmodellwechsel- Vertrag gekennzeichneten Transaktions-Art(en), die Teil der betreffenden Grundlagenvereinbarung sind, wie jeweils gemäß der durch die betreffende im Clearingmodellwechsel-Vertrag gekennzeichnete Clearing-Vereinbarung begründeten jeweiligen Grundlagenvereinbarung (oder im Falle einer Elementary Omnibus-Grundlagenvereinbarung oder Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung, die Teil dieser Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung sind) (in dieser Ziffer 8.2 die „Betreffenden Transaktionen“) sowie die jeweiligen korrespondierenden Transaktionen oder, falls und soweit die Derzeitigen Clearingmodell-Bestimmungen die ICM-CCD einschließen, die korrespondierenden Kunden-Clearing-Transaktionen des Clearing-Mitglieds mit dem Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierten Kunden, auf die derzeit die betreffenden Derzeitigen Clearingmodell-Bestimmungen Anwendung finden (in dieser Ziffer 8.2 die „Betreffenden Korrespondierenden Transaktionen“) so, dass (a) die Betreffenden Transaktionen Gegenstand einer neuen Grundlagenvereinbarung der durch die betreffende unter einer Neuen Clearing-Vereinbarung begründeten jeweiligen Grundlagenvereinbarung werden (mit der Maßgabe, dass, falls das Clearing-Mitglied im Rahmen der jeweiligen Neuen Clearing-Vereinbarung mehr als eine Elementary Omnibus- Grundlagenvereinbarung oder mehr als eine Net Omnibus- Grundlagenvereinbarung mit der Eurex Clearing AG unterhält, jeweils (A) alle Betreffenden Transaktionen gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen Gegenstand der Elementary-Omnibus-Grundlagenvereinbarung zwischen dem Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG werden, die in den Systemen der Eurex Clearing AG mit der im Clearingmodellwechsel-Vertrag angegebenen Kennung gekennzeichnet ist, und (B) alle Betreffenden Transaktionen gemäß den Net-Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen Gegenstand der Net Omnibus-Grundlagenvereinbarung zwischen dem Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing...
