Margin, Rücklieferungsansprüche Musterklauseln

Margin, Rücklieferungsansprüche. (1) Ist die betreffende Neue Clearing-Vereinbarung (der die betreffenden Übertragenen Vermögenswerte nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.1.7 unterfallen) eine Vereinbarung gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, so ist das Neue Clearing-Mitglied unmittelbar nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.1.7 verpflichtet, zum Übertragungsstichtag Sicherheiten an die Eurex Clearing AG für die jeweiligen Betreffenden Transaktionen in Bezug auf die Elementary Omnibus Margin und die Elementary Omnibus Variation Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen. (2) Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes (4), falls es sich bei der betreffenden Neuen Clearing-Vereinbarung (wie im Clearerwechsel-Vertrag definiert, und der die betreffenden Übertragenen Vermögenswerte nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.1.7 nach dem Übertragungsstichtag unterfallen) um eine Vereinbarung gemäß den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen am Übertragungsstichtag handelt., ist unmittelbar nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.1.7 […] […]
Margin, Rücklieferungsansprüche. (1) Ist die betreffende Neue Clearing-Vereinbarung eine Vereinbarung gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, so ist das Clearing-Mitglied unmittelbar nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.2 verpflichtet, Sicherheiten an die Eurex Clearing AG für die jeweiligen Betreffenden Transaktionen in Bezug auf die Elementary Omnibus Margin und die Elementary Omnibus Variation Margin zu stellen. […]
Margin, Rücklieferungsansprüche. (1) Ist die betreffende Neue Clearing-Vereinbarung eine Vereinbarung gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, so ist das Clearing-Mitglied unmittelbar nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.2 verpflichtet, Sicherheiten an die Eurex Clearing AG für die jeweiligen Betreffenden Transaktionen in Bezug auf die Elementary Omnibus Margin und die Elementary Omnibus Variation Margin zu stellen. (2) Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes (5), falls es sich bei der betreffenden Neuen (ICM) Clearing-Vereinbarung um eine Vereinbarung gemäß den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen handelt, ist unmittelbar nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.2 (a) das Clearing-Mitglied verpflichtet, Sicherheiten an die Eurex Clearing AG für die jeweiligen Betreffenden Transaktionen, und (b) das/der Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierte Kunde verpflichtet, Sicherheiten an das Clearing-Mitglied für die jeweiligen Betreffenden Korrespondierenden Transaktionen, vorbehaltlich, falls die ICM-CCD Anwendung findet, der Bestimmungen der Neuen Kunden-Clearing- Vereinbarung in Bezug auf die Neue Clearing-Vereinbarung, in Bezug auf die Segregierte Margin und die Segregierte Variation Margin oder, soweit anwendbar, die Besicherungs-Margin oder Besicherungs-Variation-Margin gemäß den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen zu stellen. (3) Ist die Vereinbarung nach den Derzeitigen Clearingmodell-Bestimmungen eine (ICM) Clearing-Vereinbarung gemäß den Individual-Clearingmodell- Bestimmungen, so ist unmittelbar nach den Änderungen gemäß Ziffer 8.2 das Clearing-Mitglied berechtigt, etwaige Rücklieferungsansprüche (die nicht den Änderungen des Clearingmodellwechsel-Vertrag unterliegen) in Bezug auf die Segregierte Margin und die Segregierte Variation Margin gemäß den Individual- Clearingmodell-Bestimmungen geltend zu machen. (4) Falls und soweit entweder (A) die Derzeitigen Clearingmodell-Bestimmungen der ICM-CCD unterliegen und die Neuen Clearingmodell-Bestimmungen der ICM- ECD unterliegen oder (B) die Derzeitigen Clearingmodell-Bestimmungen der ICM-ECD unterliegen und die Neuen Clearingmodell-Bestimmungen der ICM- CCD unterliegen, (a) stellt die Segregierte Margin oder Segregierte Variation Margin, die vom Clearing-Mitglied an die Eurex Clearing AG gemäß der betreffenden Clearing-Vereinbarung oder der ICM-Clearing-Vereinbarung gestellt wurde, die Segregierte Margin und Segregierte Variation Margin gemäß der betreffenden Neuen Clearing-Vereinbarung oder betreffenden Neuen (ICM) Clearing-Vereinbarung dar;...

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Versicherungsfälle im Ausland P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.