Zusicherungen Musterklauseln

Zusicherungen. Das Clearing-Mitglied sichert im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gegenüber der Eurex Clearing AG zu, dass (i) es zum Zeitpunkt der Gutschrift der betreffenden Wertpapiere auf das betreffende Wertpapierkonto oder –unterkonto, auf das sich die in Ziffer 2.2 bis 2.4 beschriebene Verpfändung bezieht, es der Eigentümer der Wertpapiere ist oder anderweitig berechtigt oder bevollmächtigt ist, die Wertpapiere an die Eurex Clearing AG zu verpfänden, und dass diese Wertpapiere keinen vorrangigen oder gleichrangigen Ansprüchen von Dritter unterliegen mit Ausnahme etwaiger Rechte und Ansprüche, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Zentralverwahrers oder kraft Gesetzes ergeben. Das Clearing-Mitglied darf für die Dauer der Verpfändung ohne die vorherige Zustimmung der Eurex Clearing AG keine solchen Ansprüche entstehen lassen; (ii) zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung: (a) es die erforderliche Rechtsmacht hat, diese Vereinbarung und jedes weitere Dokument im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, abzuschließen und zu erfüllen, und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat; (b) weder der Abschluss noch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung und jedem weiteren Dokument in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dessen Partei es ist, Gesetzen oder Verordnungen, an die es gebunden ist, Bestimmungen seiner Satzung, einer Verfügung oder einem Urteil eines Gerichts oder einer Behörde, an die bzw. an das es oder einer seiner Vermögensgegenstände gebunden ist, oder einem Vertrag oder Instrument, an den bzw. an das es gebunden ist oder der bzw. das seine Vermögensgegenstände betrifft, zuwiderläuft; (c) es über alle behördlichen und anderen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieser Vereinbarung notwendig sind, verfügt, diese Genehmigungen wirksam fortbestehen und alle Bedingungen dieser Genehmigungen erfüllt sind; (d) keine Verfügung und kein Beschluss über die Aussetzung seiner Zahlungen oder über seine Auflösung, Einstellung, Liquidation, Abwicklung, Reorganisation, seinen Konkurs, seine Insolvenz oder seine gerichtliche Verwaltung oder Pflegschaft erlassen bzw. beantragt oder gefasst wurde; (e) kein Moratorium in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Verbindlichkeiten und kein Vergleich und keine Übereinkunft oder eine vergleichbare Regelung oder Maßnahme mit seinen Gläubigern, durch die diese Kontrolle über seine ...
Zusicherungen. Die Bestimmungen des Vertrags und dieser Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Entwürfe, Vereinbarungen, Absprachen, Verständnisse und Gespräche zwischen den Parteien oder ihren Beratern sowie alle Erklärungen, Zusicherungen, Bedingungen, Gewährleistungen, Garantien, Vorschläge, Mitteilungen und Absprachen, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich oder in Textform abgegeben wurden. Keine der Partei wird sich auf Erklärungen, Zusicherungen, Bedingungen, Gewährleistungen, Garantien, Vorschläge, Mitteilungen und Absprachen beruft, die nicht im Vertrag enthalten sind, und diesbezügliche Ansprüche geltend machen. Keine Bestimmung dieser Bedingung schränkt die Haftung für Vorsatz oder arglistige Täuschung ein oder schließt sie aus.
Zusicherungen. (1) Das Derzeitige Clearing-Mitglied, das Neue Clearing-Mitglied und das/der Nicht- Clearing-Mitglied/Registrierte Kunde geben jeweils die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Ziffer 1.1.7 und 1.7 genannten Zusicherungen und Gewährleitungen ab, (wobei mit der Maßgabe, dass eine Bezugnahme auf eine Clearing-Vereinbarung als eine Bezugnahme auf den einen Clearerwechsel-Vertrag auszulegen ist). […] […]
Zusicherungen. Die Käuferin führte eine Due Diligence durch, in deren Rahmen sie uneingeschränkten Zutritt zur Geschäftsführung, zu den Anlagen und den Geschäftsbüchern (insbesondere auch zum nicht revidierten Zwischenabschluss der Gesellschaft per 30. Januar 2018) erhielt. Dessen ungeachtet geben die Verkäufer der Käuferin die nachfolgenden Zusicherungen ab. Abgesehen von den nachfolgenden Zusicherungen leisten die Verkäufer keine Gewähr. 4.1 Zusicherungen mit Bezug auf die verkauften Aktien
Zusicherungen. Die Bestimmungen des Vertrags und dieser Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Entwürfe, Vereinbarungen, Absprachen, Verständnisse und Gespräche zwischen den Parteien oder ihren Beratern sowie alle Erklärungen, Zusicherungen, Bedingungen, Gewährleistungen, Garantien, Vorschläge, Mitteilungen und Absprachen, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich oder in Textform abgegeben wurden. Keine der Partei wird sich auf Erklärungen, Zusicherungen, Bedingungen, Gewährleistungen, Garantien, Vorschläge, Mitteilungen und Absprachen beruft, die
Zusicherungen. In Bezug auf den Vertragsgegenstand treten die Bedingungen der Vereinbarung an die Stelle aller früheren mündlichen oder schriftlichen Entwürfe, Verträge, Regelungen, Vereinbarungen und Gespräche zwischen den Parteien oder ihren Beratern sowie aller Erklärungen, Zusicherungen, Bedingungen, Garantien, Gewährleistungen, Vorschläge, Mitteilungen und Abreden. Beide Parteien erkennen an, dass sie sich bei Abschluss der Vereinbarung nicht auf Erklärungen, Zusicherungen, Bedingungen, Garantien, Gewährleistungen, Vorschläge, Mitteilungen und Abreden berufen, die nicht in der Vereinbarung festgelegt sind, und Rechtsmittel diesbezüglich geltend machen. Durch keine Bestimmung in dieser Bedingung wird die Haftung für Betrug oder betrügerische Falschdarstellung beschränkt oder ausgeschlossen.
Zusicherungen. Der Kreditnehmer sichert der NBank zu und übernimmt die Gewähr dafür, dass a) der Abschluss des Kreditvertrages unter Beachtung aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften zu Stande kommt. b) die Kreditaufnahme im Rahmen der von der zuständigen Aufsichtsbehörde für das betreffende Haushaltsjahr erteilten Gesamtgenehmigung erfolgt. c) soweit erforderlich, eine aufsichtsrechtliche Einzelgenehmigung für die Kreditaufnahme erteilt worden ist. d) der/die Unterzeichner des Kreditabrufs (Ziffer 2 Abs. 1), der Annahme des verbindlichen Konditionsangebotes der NBank und des Kreditvertrages (Ziffer 2 Abs. 3 Buchst. b) zur Vertretung des Kreditnehmers berechtigt ist/sind. e) bei der Auftragsvergabe für die zur Ausführung des Einzelprojekts bestimmten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen die entsprechenden Vorschriften und insbesondere Richtlinien der Europäischen Union beachtet werden bzw. - wenn die Richtlinien der EU nicht anwendbar sind - eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung des Kredites sichergestellt ist und den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Effizienz und, im Falle von öffentlichen Aufträgen, den Grundsätzen von Transparenz, Gleichbehandlung und Nicht- diskriminierung in Bezug auf die Nationalität, genügt. f) bei der Durchführung und dem Betrieb des Einzelprojektes das Umweltrecht eingehalten wird, die erforderlichen Umweltzustimmungen erlangt, beibehalten und eingehalten werden und sämtliche nach dem Umweltrecht erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen aufbewahrt und auf Anfrage der NBank oder der EIB zur Verfügung gestellt werden. g) im Hinblick auf die Integrität der an der Durchführung des Einzelprojektes beteiligten Stellen die Ausschreibungsrichtlinien der Europäischen Union beachtet werden und bei der Erlangung von Kenntnissen, die Zweifel an der Integrität erscheinen lassen, geeignete Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ergriffen werden.
Zusicherungen. 7.1 Der Zulieferer sichert für einen Zeitraum von drei Jahren ab Lieferdatum der Produkte (sofern kein längerer Zeitraum vereinbart wird) zu, dass alle im Rahmen des Einkaufsvertrags gelieferten Produkte (i) der technischen Beschreibung und jeglichen von Gunnebo genehmigten Mustern entsprechen, (ii) frei von Rechtsmängeln und frei von Material-, Verarbeitungs-, Herstellungs- und Entwicklungsfehlern sind (soweit der Zulieferer oder dessen Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer oder Händler für die Entwicklung verantwortlich sind) und (iii) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Der Zulieferer verpflichtet sich, auf die Befristung, welcher die vorstehenden Zusicherungen unterliegen, zu verzichten, Pag. 1 ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN VON GUNNEBO DEUTSCHLAND / ÖSTERREICH August 2017 V1.0 falls nach Ablauf des betreffenden Zusicherungszeitraums (a) in einem statistisch erheblichen Anteil der Produkte gleiche oder ähnliche Mängel festgestellt wurden, (b) ein Mangel festgestellt wurde, der tatsächlich (oder gemäß der Aussage Dritter) Eigentum, Gesundheit oder Sicherheit eines Menschen beschädigt hat oder beschädigen könnte oder diesbezüglich eine beträchtliche Gefahr darstellt oder (c) Gunnebo in einem beliebigen Land gesetzlich verpflichtet ist, einen Produktrückruf oder Ähnliches mitsamt Reparatur oder Ersatz eines Produkts vorzunehmen. 7.2 Der Zulieferer hat den jeweiligen Wareneingangsempfänger und die zuständige Einkaufsabteilung bei Gunnebo von jeglichen mangelhaften Produkten (d.h. Produkten, die nicht die in vorstehendem Abschnitt 7.1 dargelegten Anforderungen erfüllen), die festgestellt wurden oder voraussichtlich festgestellt werden und an Gunnebo versandt wurden, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 7.3 Der Zulieferer hat sicherzustellen, dass er alle Informationen über den Gebrauchszweck, die Verwendung und sonstige das Produkt betreffende Voraussetzungen eingeholt hat. Auf Verlangen des Zulieferers hat Gunnebo alle Informationen bereitzustellen, die Gunnebo nach seinem alleinigen Ermessen in Bezug auf Entwurf, Entwicklung oder Fertigung der Produkte für wesentlich hält. 7.4 Die Garantiebedingungen der Gunnebo Deutschland sind in Anhang 3 detailliert beschrieben
Zusicherungen. Der Kunde sichert zu, dass er volljährig ist und dass er nicht bei einer Börse oder einer Gesellschaft beschäftigt ist, bei der die Börse Mehrheitsaktionär ist, dass er nicht Mitglied einer Börse oder einer bei einer Börse zugelassenen Mitgliedsfirma oder Mitgliedsgesellschaft oder einer Bank, Treuhandgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder einer sonstigen Gesellschaft, Firma oder Privatperson ist, die entweder als Makler (Broker) oder als Auftraggeber am Handel mit Wertpapieren, Wechseln, Akzepten oder sonstigen Handelspapieren teilnimmt. Handelt es sich beim Kunden um eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Fonds oder einer sonstigen Körperschaft, so sichert der Kunde zu, dass deren Satzung diese Vereinbarung zulässt, diese Vereinbarung von allen maßgeblichen Personen genehmigt wurde und der Unterzeichner des Kontoeröffnungsantrags ermächtigt ist, den Kunden zu verpflichten. Der Kunde sichert zu, sämtliche einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regeln im Zusammenhang mit dem Konto des Kunden einzuhalten. Der Kunde sichert ferner zu, dass niemand außer der Kunde eine Berechtigung an den bei Ihnen geführten Konten des Kunden besitzt.
Zusicherungen. Die Parteien dieser Vereinbarung geben die in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.7 der Clearing-Bedingungen genannten Zusicherungen und Gewährleistungen ab.