Common use of Weitergabe von Software an Dritte Clause in Contracts

Weitergabe von Software an Dritte. 10.1. Sofern dies nicht ausdrücklich abweichend in den Lizenzbedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart ist, darf der Kunde bei einer zeitlich befristeten Überlassung von Software, die Software, deren Gebrauch oder die Ausübung der Rechte aus der zeitlich befristeten Lizenz Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen oder unterlizensieren, insbesondere nicht im Wege der Vermietung (z.B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing. Dritter im Sinne der Bestimmungen dieser AGB ist jedes andere Unternehmen, also jede andere nicht mit dem Kunden identische natürliche oder juristische Person. 10.2. Sofern eine zeitlich unbefristete, dauerhafte Überlassung der Software vereinbart wurde, ist eine Weitergabe zulässig, sofern das Vervielfältigungsstück der Software mit Zustimmung von MuM im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde; das Vermie- tungsrecht verbleibt aber auch in diesem Fall alleine bei MuM. Der Kunde muss im Fall einer solchen Veräußerung sicherstellen, dass er spätestens bei Übergabe an den neuen Erwerber seine Nutzung endgültig aufgibt und keine Kopien der Software zurückbehält. Dies hat der Kunde auf Ver- langen von MuM schriftlich zu bestätigen. MuM ist allein aufgrund der Veräußerung der Software durch den Kunden nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund eines Software Service Vertrages, eines Abonnements, eines Wartungsvertrages bzw. einer Subscription an den Erwerber zu erbringen oder ihm entsprechende Leistungen anzubieten.

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Weitergabe von Software an Dritte. 10.114.1. Sofern dies nicht ausdrücklich abweichend in den Lizenzbedingungen Lizenz-bedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart ist, darf der Kunde bei einer zeitlich befristeten Überlassung von Software, die Software, deren Gebrauch oder die Ausübung der Rechte aus der zeitlich befristeten Lizenz Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen oder unterlizensieren, insbesondere nicht im Wege der Vermietung (z.B. z. Bsp. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing. Dritter im Sinne der Bestimmungen dieser AGB ist jedes andere Unternehmen, also jede andere nicht mit dem Kunden identische natürliche oder juristische Person. 10.214.2. Sofern eine zeitlich unbefristete, dauerhafte Überlassung der Software vereinbart wurde, ist eine Weitergabe zulässig, sofern das Vervielfältigungsstück der Software mit Zustimmung von MuM AMS im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde; das Vermie- tungsrecht Vermietungsrecht verbleibt aber auch in diesem Fall alleine bei MuM. AMS. Der Kunde muss im Fall einer solchen Veräußerung sicherstellen, dass er spätestens bei Übergabe an den neuen Erwerber seine Nutzung endgültig aufgibt und keine Kopien der Software zurückbehält. Dies hat der Kunde auf Ver- langen Verlangen von MuM AMS schriftlich zu bestätigen. MuM AMS ist allein aufgrund der Veräußerung der Software durch den Kunden nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund eines Software Service Software-Service-Vertrages, eines Abonnements, eines Wartungsvertrages bzw. einer Subscription an den Erwerber zu erbringen oder ihm entsprechende Leistungen anzubieten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weitergabe von Software an Dritte. 10.1. Sofern dies nicht ausdrücklich abweichend in den Lizenzbedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart istvereinbart, darf der Kunde bei einer zeitlich befristeten Überlassung von Software, Software die SoftwareSoft- ware, deren Gebrauch oder die Ausübung der Rechte aus der zeitlich befristeten Lizenz Dritten Lizenz, Drit- ten weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen oder unterlizensieren, insbesondere nicht im Wege der Vermietung (z.B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing. Dritter im Sinne der Bestimmungen dieser AGB ist jedes andere Unternehmen, also jede andere nicht mit dem Kunden identische natürliche oder juristische Person. 10.2. Sofern eine zeitlich unbefristete, dauerhafte Überlassung der Software vereinbart wurde, ist eine Weitergabe zulässig, sofern das Vervielfältigungsstück der Software mit Zustimmung von MuM im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung Veräusserung in Verkehr gebracht wurde; das Vermie- tungsrecht Vermietungsrecht verbleibt aber auch in diesem Fall alleine bei MuM. Der Kunde muss im Fall einer solchen Veräußerung Veräusserung sicherstellen, dass er spätestens bei Übergabe an den neuen Erwerber seine Nutzung endgültig aufgibt und keine Kopien der Software zurückbehältzurück- behält. Dies hat der Kunde auf Ver- langen Verlangen von MuM XxX schriftlich zu bestätigen. MuM ist allein aufgrund der Veräußerung Veräusserung der Software durch den Kunden nicht verpflichtet, Leistungen auf- grund aufgrund eines Software Service Vertrages, eines Abonnements, eines Wartungsvertrages bzw. einer Subscription Vertrages an den Erwerber zu erbringen oder ihm entsprechende ent- sprechende Leistungen anzubieten.

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