Weitergabe von Nachrichten Musterklauseln

Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Fonds bezie- hungsweise sonstigen Wertpapiere des Anlegers im UnionDepot betreffen, oder werden der USB solche Informationen vom Aussteller oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischen- verwahrer übermittelt, wird die USB die Nachrichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vor- schriften und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form weiterleiten. Sie übernimmt für die in- haltliche Richtigkeit jedoch keine Gewähr.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen” Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden Trade Republic solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird Trade Republic dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote oder Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei Trade Republic nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.
Weitergabe von Nachrichten. Werden Trade Republic seitens des Cryptoverwahrers oder Handelsplatzes Informationen übermittelt, die die Cryptowerte des Kunden betreffen, so wird Trade Republic dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der ebase solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwi- schenverwahrer übermittelt, so wird die ebase dem Kunden diese Informationen elektronisch zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird die ebase insbesondere In- formationen über • gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, • Änderungen der Vertragsbedingungen, • Fondsverschmelzungen bzw. Fondsliquidationen, • freiwillige Kauf und Umtauschangebote sowie • Sanierungsverfahren durch Einstellung zum Abruf in den Online-Postkorb zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des Kunden kann unterbleiben, wenn die Infor- mation bei der ebase nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die von der ebase zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der ebase solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwi- schenverwahrer übermittelt, so wird ebase dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über • gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, • Änderungen der Vertragsbedingungen, • Fondsverschmelzungen bzw. Fondsliquidationen, • freiwillige Kauf und Umtauschangebote sowie • Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des Kunden kann unterbleiben, wenn die Information bei ebase nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen. Hat der Kunde seine Versandanschrift im Ausland, kann es durch Postlaufzeiten zu Verzögerungen bei der Weitergabe der Nachrichten kommen.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote und Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Die Informationen werden grundsätzlich in deutscher Sprache an den Kunden weitergegeben, es sei denn, es ist mit dem Kunden individuell etwas anders vereinbart. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffent- licht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der ebase solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem auslän- dischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die ebase dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über • gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote • Änderungen der Vertragsbedingungen • Fondsfusionen bzw. Fondsumschichtungen • freiwillige Kauf- und Umtauschangebote sowie • Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung des Kunden kann unter- bleiben, wenn die Information bei der ebase nicht rechtzeitig ein- gegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirt- schaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen. Hat der Kunde seine Versandanschrift im Ausland, kann es durch Postlaufzeiten zu Verzögerungen bei der Weitergabe der Nach- richten kommen. Stand: 1. Mai 2015 for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx XXXXXXXXXXX Telefon: +49 (0) 89/000 00-000 Telefax: +49 (0) 89/000 00-000 Gläubiger-ID der ebase: DE68ZZZ00000025032 Die nachfolgenden Bedingungen für den Wertpapier-Sparvertrag gemäß Vermögensbildungsgesetz für Privatanleger gelten ausschließlich für Kunden, welche einen Wertpapier-Sparvertrag für vermögenswirksame Leistungen (nachfolgend „VL-Vertrag“ genannt) bei der European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend „ebase“ genannt) abgeschlos- sen haben.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der S Broker AG & Co. KG solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwah- rer/ Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die S Broker AG & Co. KG dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrich- tigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über • gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, • freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, • Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die In- formation bei der S Broker AG & Co. KG nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertre- ten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den mögli- chen Ansprüchen des Kunden stehen.
Weitergabe von Nachrichten. Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Sparkasse solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Ver- wahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über – gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, – freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, – Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Sparkasse nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den mögli- chen Ansprüchen des Kunden stehen.