Widerruf von Schecks. (1) Der Widerruf eines Schecks ist vom Einlagenkreditinstitut gegenüber der Bank schrift- lich zu erklären. Der zuständige KBS kann den Widerruf nur beachten, wenn ihm die Erklä- rung bis zu dem Geschäftstag zugegangen ist, der dem Tag der Vorlegung des Schecks bzw. des Eingangs des Zahlungsvorgangs aus dem beleglosen Scheckeinzug oder aus dem imagegestützten Scheckeinzug vorhergeht.