Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?. 1.3.1 Wir beteiligen Sie gemäß § 153 Versiche- rungsvertragsgesetz (VVG) an den etwaigen Über- schüssen und Bewertungsreserven (Überschussbe- teiligung). Die Überschüsse werden nach den Vor- schriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichts- behörde einzureichen. Sie können den Geschäftsbe- richt jederzeit bei uns anfordern. 1.3.2 Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Net- toerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künfti- ge Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstat- tung in der Lebensversicherung - Mindestzufüh- rungsverordnung), erhalten die Versicherungsneh- mer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorge- schrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzuführungsver- ordnung). Daraus werden zunächst, soweit erforder- lich, die garantierten Versicherungsleistungen finan- ziert. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung und Kos- ten günstiger sind, als bei der Tarifkalkulation ange- nommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Langlebigkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 4 Abs. 4 und 5, § 5 Mindestzuführungsverordnung). Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter- schiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusam- mengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispiels- weise, um das versicherte Risiko - wie das Todes- fall-, Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko - zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschus- ses auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beige- tragen haben. Den Überschuss führen wir der Rück- stellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der so genannten Direktgutschrift be- reits unmittelbar den überschussberechtigten Versi- cherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer ver- wendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 56a VAG können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsneh- mer auch zur Abwendung eines drohenden Not- stands, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsver- trägen, die auf allgemeine Änderungen der Verhält- nisse zurückzuführen sind, oder - sofern die Rech- nungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Ver- hältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. 1.3.3 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewie- sen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Si- cherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die Bewer- tungsreserven ermitteln wir mindestens einmal jähr- lich neu und ordnen sie nach einem verursachungs- orientierten Verfahren rechnerisch den einzelnen Verträgen zu. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven entsteht jedoch erst bei Ver- tragsende bzw. Rentenzahlungsbeginn. Der dann für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag wird zur Hälf- te zugeteilt. Auch während des Rentenbezugs wer- den wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstat- tung bleiben unberührt. 1.3.4 Weitere wesentliche Regelungen und Informa- tionen zu unseren Überschüssen (Grundsätze der Überschusszuteilung und die Überschussverwen- dungs-Systeme) finden Sie im Abschnitt 10.
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Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?. 1.3.1 2.6.1 Wir beteiligen Sie gemäß § 153 Versiche- rungsvertragsgesetz (VVG) an den etwaigen Über- schüssen (Überschussbeteiligung). Da es sich bei dieser Versicherung um eine Risikoversicherung gegen laufende Prämienzahlung handelt, erfolgt bei Vertragsende keine Beteiligung an den Be- wertungsreserven. Soweit die Prämienzahlung durch eine Einmalprämie erfolgt und die Versiche- rungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, erfolgt eine Beteiligung an den Bewertungsreserven. Eine Betei- ligung an den Bewertungsreserven erfolgt während der Rentenbezugszeit (Überschussbe- teiligungsiehe 12.6). Die Überschüsse Überschüs- se werden nach gemäß den Vor- schriften Vorschriften des Handelsgesetzbuches Handelsge- setzbuchs ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven Bewertungsre- serven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesenGeschäftsbe- richts veröffentlicht. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde einzureichen. Sie können kön- nen den Geschäftsbe- richt Geschäftsbericht jederzeit bei uns anfordernanfor- dern.
1.3.2 Die 2.6.2 Überschüsse entstehen dann, wenn die Auf- wendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung und die Kos- ten günstiger sind, als bei der Tarifkalkulation ange- nommen. An diesen Überschüssen werden Sie als Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Berufsunfähigkeitsrisiko und Sterblichkeit) grund- sätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergeb- nis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindes- tens 50 % (§ 4 Abs. 4 und 5, § 5 Mindestzufüh- rungsverordnung). Weitere Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Net- toerträgen derjenigen Nettoerträgen derjeni- gen Kapitalanlagen, die für künfti- ge Versicherungsleistungen künftige Versicherungs- leistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstat- tung in der Lebensversicherung - Mindestzufüh- rungsverordnungMindestzuführungs- verordnung), erhalten die Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorge- schrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzuführungsver- ordnung). Daraus werden zunächst, soweit erforder- lich, zunächst die garantierten Versicherungsleistungen finan- ziertfinanziert. Die verbleibenden verbleiben- den Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung Überschussbeteili- gung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung und Kos- ten günstiger sind, als bei der Tarifkalkulation ange- nommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Langlebigkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 4 Abs. 4 und 5, § 5 Mindestzuführungsverordnung). .
2.6.3 Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter- schiedlich unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusam- mengefasstzusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispiels- weisebei- spielsweise, um das versicherte Risiko - wie das Todes- fall-, Langlebigkeits- To- desfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko - zu berücksichtigenberücksich- tigen. Die Verteilung des Überschus- ses Überschusses auf die einzelnen ein- zelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beige- tragen habenbeigetragen ha- ben. Den Überschuss führen wir der Rück- stellung Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der so genannten Direktgutschrift be- reits bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versi- cherungen gutgeschrieben Versicherungen gutge- schrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen Er- gebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer ver- wendet verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zu- stimmung Zustimmung der Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde können wir hiervon nach § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile Über- schussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 56a VAG können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auch zur Abwendung Ab- wendung eines drohenden Not- standsNotstands, zum Ausgleich Aus- gleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsver- trägenüber- schussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhält- nisse zurückzuführen Verhältnisse zurückzu- führen sind, oder - sofern die Rech- nungsgrundlagen Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden vo- rübergehenden Änderung der Ver- hältnisse angepasst Verhältnisse ange- passt werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung Deckungs- rückstellung heranziehen.
1.3.3 2.6.4 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewie- sen sind. Die Prämien einer Berufsunfähigkeitsversi- cherung sind allerdings so kalkuliert, dass sie für die Deckung von Berufsunfähigkeitsrisiken benötigt werden. Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb keine oder allenfalls geringe Beträge zur Verfügung. Daher entstehen keine oder nur geringe Bewertungsreserven. Soweit Bewertungsreserven sorgen für Si- cherheit überhaupt entstehen, werden diese jährlich neu er- mittelt und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die Bewer- tungsreserven ermitteln wir mindestens einmal jähr- lich neu und ordnen sie nach einem verursachungs- orientierten verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch den einzelnen Verträgen zuzugeordnet. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven Bewertungsreser- ven entsteht jedoch erst bei Ver- tragsende bzw. RentenzahlungsbeginnVertragsende. Der dann für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag wird zur Hälf- te Hälfte zugeteilt. Auch während des Rentenbezugs wer- den werden wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligenbeteili- gen. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstat- tung Kapitalaus- stattung bleiben unberührt.
1.3.4 2.6.5 Weitere wesentliche Regelungen und Informa- tionen zur Überschussbeteiligung und zu unseren Überschüssen (Grundsätze der Überschusszuteilung und die Überschussverwen- dungsden Über- schussverwendungs-Systeme) Systemen finden Sie im Abschnitt 10Ab- schnitt 12.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Buv)
Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?. 1.3.1 Wir Wichtig für den Gesamtertrag des Vertrags vor Rentenbeginn ist die Entwicklung des Sondervermö- gens, an dem Sie unmittelbar beteiligt sind (siehe 1.8.1). Darüber hinaus beteiligen wir Sie gemäß § 153 Versiche- rungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den etwaigen Über- schüssen und Überschüssen (Überschussbeteiligung). Bei dieser Versicherung fallen in der Aufschubzeit keine Bewertungsreserven an. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Beginn der Renten- zahlung erfolgt nicht (Überschussbe- teiligung§ 153 Abs. 4 VVG). Die Überschüsse Über- schüsse werden nach den Vor- schriften Vorschriften des Handelsgesetzbuches Han- delsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss Jahres- abschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer Wirt- schaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichts- behörde Aufsichtsbe- hörde einzureichen. Sie können den Geschäftsbe- richt jederzeit bei uns anfordern.
1.3.2 Die Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der KapitalanlagenKapitalanla- gen. Von den Net- toerträgen Nettoerträgen derjenigen KapitalanlagenKapitalanla- gen, die für künfti- ge künftige Versicherungsleistungen vorgesehen vorge- sehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstat- tung Mindestbei- tragsrückerstattung in der Lebensversicherung - Mindestzufüh- rungsverordnungZRQuotenV), erhalten die Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorge- schrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzuführungsver- ordnung). Daraus werden zunächst, soweit erforder- licherforderlich, die garantierten Versicherungsleistungen finan- ziertVersicherungs- leistungen finanziert (§ 1 Abs. 2 und 3 ZRQuotenV). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung Ü- berschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dannVersicherungsnehmer. Darüber hinaus errechnen sich vor Beginn der Ren- tenzahlung Überschüsse, wenn Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung und Kos- ten Kosten günstiger sind, als bei der Tarifkalkulation ange- nommenangenommen. Auch an An diesen Überschüssen Über- schüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen ange- messen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Langlebigkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 4 1 Abs. 4 und 5, § 5 Mindestzuführungsverordnung1 ZRQuotenV). Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter- schiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusam- mengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispiels- weise, um das versicherte Risiko - wie das Todes- fall-, Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko - zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschus- ses auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beige- tragen haben. Den Überschuss führen wir der Rück- stellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der so genannten Direktgutschrift be- reits unmittelbar den überschussberechtigten Versi- cherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer ver- wendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 56a VAG ausnahmsweise können wir die Rückstellung, Rückstellung im Interesse der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Not- stands, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsver- trägen, Notstands (z. B. Verlust- abdeckung) heranziehen. Hierfür benötigen wir die auf allgemeine Änderungen Zustimmung der Verhält- nisse zurückzuführen sind, oder - sofern die Rech- nungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Ver- hältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen.Aufsichtsbehörde.
1.3.3 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewie- sen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Si- cherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die Bewer- tungsreserven ermitteln wir mindestens einmal jähr- lich neu und ordnen sie nach einem verursachungs- orientierten Verfahren rechnerisch den einzelnen Verträgen zu. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven entsteht jedoch erst bei Ver- tragsende bzw. Rentenzahlungsbeginn. Der dann für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag wird zur Hälf- te zugeteilt. Auch während des Rentenbezugs wer- den wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstat- tung bleiben unberührt.
1.3.4 Weitere wesentliche Regelungen und Informa- tionen zu unseren Überschüssen (Grundsätze der Überschusszuteilung und die der Überschussverwen- dungs-Systeme) finden Sie im Abschnitt 10.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung
Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?. 1.3.1 Wir beteiligen Sie gemäß § 153 Versiche- rungsvertragsgesetz (VVG) an den etwaigen Über- schüssen Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbe- teiligungÜberschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vor- schriften Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen Rah- men unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss Jahresab- schluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer Wirtschafts- prüfer geprüft und ist unserer Aufsichts- behörde einzureichenAufsichtsbehörde ein- zureichen. Sie können den Geschäftsbe- richt jederzeit Geschäftsbericht jeder- zeit bei uns anfordern.
1.3.2 Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Net- toerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künfti- ge Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstat- tung in der Lebensversicherung - Mindestzufüh- rungsverordnungZRQuotenV), erhalten er- halten die Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer insgesamt mindestens mindes- tens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorge- schrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 Mindestzuführungsver- ordnung)Prozent- satz. Daraus werden zunächst, soweit erforder- licherforderlich, die garantierten Versicherungsleistungen finan- ziertfinanziert (§ 1 Abs. 2 und 3 ZRQuotenV). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit bzw. die Lebenserwartung und Kos- ten günstiger die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation ange- nommenangenommen. Auch an diesen die- sen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Langlebigkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 4 1 Abs. 4 und 5, § 5 Mindestzuführungsverordnung1 ZRQuotenV). Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter- schiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusam- mengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispiels- weise, um das versicherte Risiko - wie das Todes- fall-, Langlebigkeits- Langle- bigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko - zu berücksichtigenberück- sichtigen. Die Verteilung des Überschus- ses Überschusses auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beige- tragen habenbeigetragen ha- ben. Den Überschuss führen wir der Rück- stellung Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der so genannten Direktgutschrift be- reits bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versi- cherungen gutgeschrieben Versicherungen gutge- schrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen Er- gebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer ver- wendet verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 56a VAG ausnahmsweise können wir die Rückstellung, Rückstellung im Interesse der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auch zur Abwendung Ab- wendung eines drohenden Not- stands, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsver- trägen, Notstands (z. B. Verlustabdeckung) heranziehen. Hierfür benötigen wir die auf allgemeine Änderungen Zustimmung der Verhält- nisse zurückzuführen sind, oder - sofern die Rech- nungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Ver- hältnisse angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen.Aufsichtsbehörde.
1.3.3 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewie- sen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Si- cherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die Bewer- tungsreserven ermitteln wir mindestens einmal jähr- lich neu und ordnen sie nach einem verursachungs- orientierten Verfahren rechnerisch den einzelnen Verträgen zu. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven entsteht jedoch erst bei Ver- tragsende bzw. Rentenzahlungsbeginn. Der dann für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag wird zur Hälf- te zugeteilt. Auch während des Rentenbezugs wer- den wir Sie an den Bewertungsreserven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstat- tung bleiben unberührt.zugeteilt.
1.3.4 Weitere wesentliche Regelungen und Informa- tionen zu unseren Überschüssen (Grundsätze der Überschusszuteilung und die der Überschussverwen- dungs-Systeme) finden Sie im Abschnitt 10.10.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung