Xxxxx, Löhne, Honorare. 4. Bild- und Tonaufnahme
Xxxxx, Löhne, Honorare. (8) Gagen und Löhne sind in der Kalkulation mindestens mit den entsprechenden kollek- tivvertraglichen Ansätzen, soweit diese anzuwenden sind, höchstens jedoch 20 Prozent über den kollektivvertraglichen Mindestgagen anzuführen. In besonders gelagerten Fäl- len kann bei entsprechender Qualifikation und Erfahrung auch bis zu 30 Prozent als för- derbare Kosten anerkannt werden.