Arbeitsmittel. Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.
Arbeitsmittel. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt: ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ Diese Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber installiert und gewartet. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu be- nutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über Aufforderung des Dienstgebers dem Dienstgeber vom Dienstnehmer unverzüglich zurückzustellen bzw ihm zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.
Arbeitsmittel. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt: Diese Arbeitsmittel werden vom Dienstgeber installiert und gewartet. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw. über Aufforderung des Dienstgebers dem Dienstgeber vom Dienstnehmer unverzüglich zurückzustellen bzw. ihm zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.
Arbeitsmittel. (1) Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechnischen Arbeitsmittel für die Telearbeit werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.
Arbeitsmittel. Betreuende und Promovierende haben sich über die zur Durchführung der Forschungsarbeit notwendigen Arbeitsmittel (z.B. Laborzugang, Messtechnik, Verbrauchsmaterial etc.) verständigt. Die*der Promovierende wurde über möglicherweise einschränkende Rahmenbedingungen aufgeklärt. Hierzu wird Folgendes festgehalten: (falls zutreffend)
Arbeitsmittel. Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebli- che Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem/der ArbeitnehmerIn im Einvernehmen mit dem/ der ArbeitgeberIn gestellt werden, so werden die Auf- wände gegen Nachweis erstattet.
Arbeitsmittel. Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz sowie de- ren benötigtes Zubehör (Papier, Farbpatronen, ...) werden für die Zeit des Bestehens vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnah- mefall Arbeitsmittel von der (dem) Angestellten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beigestellt wer- den, so werden die Aufwände gegen Nachweis vom Arbeitgeber erstattet.
Arbeitsmittel. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige, dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt: ..................................................................................................................................................... Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benut- zen und die Benützung durch Dritte auszuschließen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw über Aufforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer unverzüglich zurückzustellen bzw ihm zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.
Arbeitsmittel. 5.1. Die für den Telearbeitsplatz erforderlichen Arbeitsmittel werden für die Zeit des Bestehens dieses Telearbeitsplatzes – außer in Fällen des Punktes 5.4. – von den ÖBB kostenlos zur Ver- fügung gestellt. Näheres – auch hinsichtlich der Rückstellung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bei Beendigung der alternierenden Telearbeit – ist in der in Punkt 2.3 genannten Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag festgelegt. Im Übrigen übernehmen die ÖBB auch die Wartungs- und Reparaturkosten für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel.
5.2. Über Art und Umfang der Ausstattung mit technischen Arbeitsmitteln entscheidet der jeweili- ge Geschäfts-/Zentralbereich oder Stab, wobei hier eine Orientierung an der Art der Aufga- ben und jenen Standards erfolgt, die für diese Arbeit im Unternehmen üblich sind.
5.3. Die von den ÖBB beigestellten Arbeitsmittel dürfen ausschließlich dienstlich benutzt werden und sind vor Zugriffen Dritter zu schützen. Eine Mitbenutzung für Nebenbeschäftigungen und private Zwecke ist ausgeschlossen. Einer Mitbenutzung für Nebentätigkeiten kann erfolgen, wenn dies ausdrücklich in der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag gemäß Punkt 2.3 vorge- sehen ist.
5.4. Verfügt der Mitarbeiter (am Telearbeitsplatz) über eigene, den unternehmensüblichen Stan- dards zumindest entsprechende Arbeitsmittel (PC, Xxxxxxx und dgl.) kann über ausdrückli- xxxx Xxxxxx des Mitarbeiters vereinbart werden, dass der Mitarbeiter diese benützt. Dies- falls trägt der Mitarbeiter alle Wartungs- und Reparaturkosten für diese Geräte. Für die Beistellung der Geräte erhält der Mitarbeiter eine pauschale Vergütung. Diese wird vom jeweiligen Geschäfts-/Zentralbereich oder Stab festgelegt und beträgt maximal 50% der nachweislichen Anschaffungskosten handelsüblicher Geräte bzw. jener Geräte, die vom Un- ternehmen zur Verfügung gestellt würden, bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren. Der so ermittelte Betrag wird während der Zeit der alternierenden Telearbeit, höchstens aber für ei- ne Dauer von vier Jahren in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Die für die Arbeitsleistung zusätzlich erforderliche Software wird vom Unternehmen zur Ver- fügung gestellt.
Arbeitsmittel. 12.1 Der Arbeitgeber/Dienstherr stattet die häusliche Arbeitsstätte mit den notwen- digen technischen Arbeitsmitteln und mit
12.2 Eine private Nutzung der techni- schen Arbeitsmittel ist nicht zulässig.