Mängelrügen. 12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Mängelrügen. (1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Mängelrügen. 8.1. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachkommt.
Mängelrügen. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Bleiben diese erfolglos, ist die ent- sprechende Beschwerde an den Treuhänder zu richten.
Mängelrügen. 1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
Mängelrügen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minde- rung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht er- reicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des§ 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sach- mängel, z.B. Menge, Ǫualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unter- nehmern§ 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
Mängelrügen. Mängel der von uns gelieferten Ware müssen uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu prüfen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so liefern wir nach unserer Xxxx unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden entweder kostenlos Ersatz oder wir bessern kostenlos nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Statt der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, dem Kunden einen angemessenen Preisnachlass (Minderung) zu gewähren. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Kunde nach seiner Xxxx entweder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Teilweise Mangelhaftigkeit einer Sendung berechtigt den Kunden weder zur Beanstandung der gesamten Sendung noch zur Rückgängigmachung des gesamten Auftrages.
Mängelrügen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim Auftragnehmer gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Mängelrügen. 10.1 Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
Mängelrügen. 2.5.1. Die gelieferten Waren gelten hinsichtlich erkennbarer Mängel und solcher, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar wären, als genehmigt, sofern BTC nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vornahme der Lieferung eine mindestens in Textform erfolgende Mitteilung über den Mangel erhält. Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die gelieferten Waren als genehmigt, sofern nicht BTC innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Mangel bei normaler Nutzung der Waren entdeckt worden wäre, eine mindestens in Textform erfolgende Mitteilung über den Mangel zugeht.