Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Energieeffizienzprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt bestimmte Leistungswerte nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen Kaufoption gemäß Leasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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Samples: Darlehensbedingungen
Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 54,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen Kaufoption bezogenen Kauf- option gemäß Leasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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Samples: Darlehensbedingungen
Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 76,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen Kaufoption bezogenen Kauf- option gemäß Leasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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Samples: Darlehensbedingungen
Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen einen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx Leistung von Zins und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Projektinhaber sei- nen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommtnachkommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen Nachrangdarlehen sowie ggf. weitere Fremdkapitalgeber finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt bestimmte Leistungswerte die Solaranlage be- stimmte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ nega- tiv auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 100,00 % der DarlehensvalutaDar- lehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen bezogenen Kaufoption gemäß LeasingStromverkaufs-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wei- tergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche gerichtliche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung Auseinan- dersetzung wäre nicht sicher.
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Samples: Darlehensbedingungen
Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen einen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx Leistung von Zins und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber Projektinhaber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommtnachkommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen mögli- chen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere insbeson- dere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente Til- gungskomponente (in Höhe von 67,00 85,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden ausrei- chenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen bezogenen Kaufoption gemäß Leasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet weiter- geleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung gerichtliche Durch- setzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung Auseinandersetzung wäre nicht sicher.
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Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Leasing-Vertrags die dann fällige fäl- lige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 65,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder o- der nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen bezogenen Kaufoption gemäß LeasingLea- sing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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Samples: Darlehensbedingungen
Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 80,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen Kaufoption bezogenen Kauf- option gemäß Leasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Leasing-Vertrags die dann fällige fäl- lige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 85,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder o- der nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen bezogenen Kaufoption gemäß LeasingLea- sing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 90,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen Kaufoption bezogenen Kauf- option gemäß Leasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante EnergieeffizienzprojektSolarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass das Projekt die Solaranlage bestimmte Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Leistungswerte Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin besteht be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Nachrangdarle- hensvertrags Leasing-Vertrags die dann fällige fäl- lige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 67,00 65,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Pro- jektinhaber Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezoge- nen bezogenen Kaufoption gemäß LeasingLea- sing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.
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