Common use of Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts Clause in Contracts

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags die dann fäl- lige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption gemäß Lea- sing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fäl- lige fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 90,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption Kauf- option gemäß Lea- singLeasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fäl- lige fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 54,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption Kauf- option gemäß Lea- singLeasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante SolarprojektEnergieeffizienzprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage das Projekt bestimmte Solarerträge Leistungswerte nicht erreicht, die der Projektinhaber seinem Endkunden in Form einer „Performance-Garantie“ zusichert. Falls diese Solarerträge Leistungswerte nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht besteht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags Nachrangdarle- hensvertrags die dann fäl- lige fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 67,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber Pro- jektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen bezoge- nen Kaufoption gemäß Lea- singLeasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen einen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx Leistung von Zins und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Projektinhaber sei- nen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommtnachkommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen Nachrangdarlehen sowie ggf. weitere Fremdkapitalgeber finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte be- stimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ nega- tiv auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer Dar- lehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht besteht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fäl- lige Rest-fällige Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 100,00 % der DarlehensvalutaDar- lehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption gemäß Lea- singStromverkaufs-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wei- tergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche gerichtliche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung Auseinan- dersetzung wäre nicht sicher. Der Projektinhaber plant, sich neben den nachrangigen, unbesicherten Weiterleitungskreditverträgen des Darlehensnehmers über erstrangiges, besichertes Fremdkapital zu finanzieren. Der Projektinhaber plant bis zu 70% seiner gesamten Vermögenswerte durch erstrangiges, besichertes Fremdkapital zu beleihen. Die Nachrangdarlehensgeber werden über den Beleihungsstand durch erstrangige, besi- cherte Darlehensgeber im Rahmen des halbjährlichen Reportings informiert. In diesem Projekt plant der Projektinhaber 387.000 EUR erstrangiges, besichertes Fremdkapital aufzunehmen, was rund 45% der Gesamtkosten der Solaranlage entspricht. Sobald der Projektinhaber Kapital von erstrangigen, besicherten Darlehensgebern aufgenommen hat, muss der Projektinhaber zuerst die Forderungen der erstrangigen besicherten Fremdkapitalgeber be- dienen, bevor die Forderungen aus dem Weiterleitungskreditvertrag an den Darlehensnehmer bedient werden können. Daher besteht das Risiko, dass bei geringeren Einnahmen oder höheren Kosten als geplant, der Projektinhaber ggf. nur die erstrangigen besicherten Fremdkapitalgeber bedienen kann und nicht die Forderungen aus dem nachrangigen Weiterleitungskredit an den Darlehensnehmer, wodurch dieser wiederum seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Nachrangdarlehensgeber nicht nachkommen könnte. Der Projektinhaber plant, die im Rahmen der Umsetzung des Solarprojekts erworbenen Vermögens- werte (d.h. Solaranlage selbst) an den bzw. die erstrangigen Fremdkapitalgeber als Sicherheit zu über- eignen. Zusätzlich sollen die erstrangigen Darlehen unter anderem über eine Abtretung der Forderun- gen aus den Stromverkaufsverträgen sowie eine Abtretung potentieller Forderungen aus Versiche- rungserlösen besichert werden. Sowohl die Sicherungsübereignung als auch die Forderungsabtretun- gen sollen für sämtliche Projekte und Vermögenswerte des Projektinhabers gelten und jeweils 100% der Vermögenswerte und Forderungen umfassen, unabhängig vom erstrangigen Beleihungsgrad (ge- plant sind bis zu 70% Beleihung der Vermögenswerte durch erstrangige, besicherte Darlehensgeber). In der Summe sollen die zuvor beschriebenen Sicherheiten den bzw. die erstrangigen Darlehensgeber absichern und zwar unabhängig davon, ob die individuellen Vermögenswerte (Solaranlagen) durch ei- nen erstrangigen Darlehensgeber finanziert wurden oder nicht. Die Sicherheiten umfassen stets sämt- liche Vermögenswerte und Forderungen des Projektinhabers. Der Weiterleitungskreditvertrag mit dem Darlehensnehmer hingegen ist in jedem Falle unbesichert und nachrangig.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen einen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx Leistung von Zins und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber Projektinhaber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommtnachkommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen mögli- chen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere insbeson- dere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht besteht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fäl- lige fällige Rest-Tilgungskomponente Til- gungskomponente (in Höhe von 65,00 85,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden ausrei- chenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption gemäß Lea- singLeasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet weiter- geleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung gerichtliche Durch- setzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung Auseinandersetzung wäre nicht sicher.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags die dann fäl- lige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption gemäß Lea- sing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fäl- lige fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 80,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption Kauf- option gemäß Lea- singLeasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags die dann fäl- lige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 85,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption gemäß Lea- sing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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Xxxxxxx aus der Weiterleitung des Darlehensbetrags zur Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Der Darlehensnehmer wird den gesamten Darlehensbetrag in Form eines weiteren Darlehens an ei- nen Projektinhaber weiterleiten. Der Darlehensnehmer ist für die fristgerechte und vollständige Leis- xxxx xxx Xxxx und Tilgung an die Nachrangdarlehensgeber darauf angewiesen, dass der Projektinha- ber seinen Verpflichtungen aus diesem weiteren Darlehensvertrag fristgerecht und vollständig nach- kommt. Ist dies nicht der Fall, können auf Ebene des Darlehensnehmers Zahlungsschwierigkeiten bis hin zu einer möglichen Insolvenz entstehen. Der finanzierte Projektinhaber wird seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer insbe- sondere dann voraussichtlich nicht nachkommen können, wenn das geplante Solarprojekt, das durch das Darlehen finanziert werden soll, nicht wie erhofft erfolgreich durchgeführt werden kann. Unter anderem besteht das Risiko, dass die Solaranlage bestimmte Solarerträge nicht erreicht. Falls diese Solarerträge nicht erreicht werden, würde sich die Höhe der Erträge des Projektinhabers aus dem Vertrag mit dem Endkunden verringern, was sich negativ auf dessen Fähigkeit auswirken könnte, sei- nen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensnehmer nachzukommen. Weiterhin be- steht das Risiko, dass der Projektinhaber am Ende der Festlaufzeit des Leasing-Vertrags Nachrangdarlehensvertrags die dann fäl- lige fällige Rest-Tilgungskomponente (in Höhe von 65,00 76,00 % der Darlehensvaluta) nicht, nicht rechtzeitig o- der oder nicht in voller Höhe an den Darlehensnehmer leisten kann, falls dem Projektinhaber zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und auch nicht zufließen (etwa aufgrund einer Refinanzierung oder einer Ausübung der auf die Solaranlage bezogenen Kaufoption Kauf- option gemäß Lea- singLeasing-Vertrag durch den Endkunden). Darüber hinaus können zusätzliche Risiken aus der Tatsache entstehen, dass die Darlehensvaluta weitergeleitet wird. So könnte der Projektinhaber es verweigern, seinen Zahlungspflichten gegen- über dem Darlehensnehmer nachzukommen. Der Darlehensnehmer könnte dadurch auf eine gericht- liche Durchsetzung seiner Forderungen angewiesen sein. Der Erfolg einer solchen gerichtlichen Aus- einandersetzung wäre nicht sicher.

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