Common use of Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände Clause in Contracts

Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Verband der Schadenversi- cherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Registrierungen von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt wird und bestimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Mitbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.

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Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Sachver- halts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Verband der Schadenversi- cherer Schadenversicherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversichererHaftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer Rechtsschutzversicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Registrierungen von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs Versicherungsmiss- brauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütung. -verhütung Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Mitbrauchs. Missbrauchs Aufnahme von auffälligen (Schadenfällen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenVersicherungsmissbrauchs besteht, insbesondere in der ReisegepäckversicherungReisege- päckversicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverlet- zung im Schadenfall durch Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Missbrauchshandlungen

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Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder o- der auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Verband der Schadenversi- cherer Schadenversicherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer Rechtsschutzversicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Deut- scher Transport-Versicherungs-Verband). Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Registrierungen von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs Versicherungsmiss- brauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütungverhütung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Mitbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenSchadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.

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Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung Verhin- derung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen Fachverband zuständigen Fach- verband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden Fach- verbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Verband der Schadenversi- cherer Schadenversicherer (Zusammenschluss der bisherigen VerbändeVerbän- de: Verband der Haft- pflichtversichererHaftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer Rechtsschutzversicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinwei- ssysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen je- weiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen Voraus- setzungen erfüllt sind. Beispiele: Registrierungen von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütungverhütung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren MitbrauchsMit- brauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenSchadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.fairsicherungsladen-freiburg.de

Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale HinweissystemeHinweissysteme bzw. werden zentrale Datensammlungen geführt. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und dem Verband der Schadenversi- cherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). privaten Krankenversicherung e.V. Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Registrierungen Beispiele: Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütung-verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen, • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer, • wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Meldung bei • erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, • Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, • außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren MitbrauchsMissbrauchs. Transportversicherer: Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenSchadenfällen, insbesondere in der ReisegepäckversicherungReisegepäck-Versicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. 5. Datenverarbeitung inner- und außerhalb der Unternehmensgruppe Zum Schutz der Versicherten werden einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Kranken-, Lebens- und Sachversicherung) durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Im Rahmen der dem Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen vorgelegten oder von ihm genehmigten Funktionsausgliederungen kann diese zentrale Datensammlung auch durch besonders auf die Einhaltung der Schweigepflicht und des Datenschutzes verpflichtete Dritte erfolgen. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.

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Samples: www.raceinc.de

Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale HinweissystemeHinweissysteme bzw. werden zentrale Datensamm- lungen geführt. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und dem Verband der Schadenversi- cherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). privaten Krankenversicherung e.V. Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Registrierungen Beispiele: Kfz-Versicherer: Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht Ver- dacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütung-verhütung. Lebensversicherer/Krankenversicherer: Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen, • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer, • wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Meldung bei • erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, • Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vor- täuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, • außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageer- hebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund auf Grund des Verdachts Ver- dachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren MitbrauchsMissbrauchs. Transportversicherer: Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenSchadenfällen, insbesondere in der ReisegepäckversicherungReisegepäck-Versicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.reiseversicherung-vergleich.info

Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Verband der Schadenversi- cherer Schadenversicherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer Rechtsschutzversicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Deut- scher Transport-Versicherungs-Verband). Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Registrierungen von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs Versicherungsmiss- brauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütungverhütung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Mitbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenSchadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de

Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur RisikobeurteilungRisikobe- urteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Versi- cherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantwortenbeantwor- ten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Verband der Schadenversi- cherer Schadenversicherer (Zusammenschluss Zusammen- schluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversichererHaftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer Rechtsschutzversicherer – HUK-Verband – Verband der SachversichererSachver- sicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinweis- systeme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Registrierungen von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütung. -verhütung Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte be- stimmte Schadenssummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Mitbrauchs. Missbrauchs Aufnahme von auffälligen (Schadenfällen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenVersicherungs- missbrauchs besteht, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsableh- nung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall durch Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Missbrauchshandlungen

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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de

Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zu- ständigen zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale HinweissystemeHinweissysteme bzw. werden zentrale Datensammlungen geführt. Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und dem Verband der Schadenversi- cherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der Haft- pflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutz- versicherer – HUK-Verband – Verband der Sachversicherer, Deutscher Transport-Versicherungs-Verband). privaten Krankenversicherung e.V. Die Aufnahme in diese Hinweissy- steme Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Registrierungen Beispiele: Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –Verhütung-verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen, • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer, • wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Meldung bei • erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, • Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, • außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge- kündigt gekündigt wird und bestimmte Schadenssummen Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risiko- prüfungRisikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren MitbrauchsMissbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schaden- fällenSchadenfällen, insbesondere in der ReisegepäckversicherungReisegepäck-Versicherung. Zweck: Schadenaufklä- rung Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.

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Samples: www.mythos-sportwagen.de