Zusammenführung und/oder Separierung der BK-Technik des Leistungsnehmers. 2.3.1 Die Leistungsbeteiligten werden zusammenwirken, um die BK-Technik des Leistungsnehmers im Rahmen des technisch Möglichen auf den dem Leistungsnehmer zum Änderungsstichtag zur Verfügung stehenden Flächen räumlich zu konzentrieren und zu separieren. Sie werden dazu ein gemeinsames Konzept zur Durchführung der räumlichen Konzentration und Separierung entwickeln. Soweit das gemeinsame Konzept eine räumliche Konzentration oder Separierung vorsieht, bestimmen die Leistungsbeteiligten für die jeweils betroffene Mietfläche einen Zeitpunkt, bis zu dem die räumliche Konzentration oder Separierung durchzuführen und das Leistungsverhältnis insoweit zu beenden ist. 2.3.2 Können sich die Parteien im Rahmen des Separierungskonzepts nicht auf eine Separierung bestimmter Flächen einigen oder sind bestimmte Flächen nicht von dem Separierungskonzept erfaßt, können beide Leistungsbeteiligte jeweils schriftlich die Separierung in bezug auf diese Flächen verlangen, wenn (a) die Separierung durch betriebliche Belange des Leistungsgebers oder (b) durch technische Erweiterungen oder sonstige betriebliche Belange des Leistungsnehmers erforderlich ist. Das Verlangen der Separierung wird schriftlich unter Angabe der betroffenen Fläche, des betreffenden Belangs und des Zeitpunkts der beabsichtigten Separierung ausgeübt. Das Leistungsverhältnis ist in Bezug auf die jeweilige Fläche zu dem angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zu einem Monatsende und nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach Zugang der Mitteilung beendet. Die Separierung auf Verlangen des Leistungsgebers ist pro Kalenderjahr auf eine Fläche beschränkt, für die maximal 0,5 % der Vergütung gemäß Anlage 2 (a) zu zahlen ist 2.3.3 Bietet der Leistungsgeber oder ein Dritter dem Leistungsnehmer im Rahmen der Separierung andere Mietflächen an, sind die Mietbedingungen für diese gesondert zu vereinbaren. Dieses Term Sheet gilt für diese anderen Mietflächen nicht. Kann der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer im Rahmen der Separierung nicht in ausreichendem Umfang weitere Kapazitäten zur Verfügung stellen, stellt der Leistungsgeber, wenn und soweit dies der Leistungsnehmer wünscht, ersatzweise sicher, daß die an einem anderen Ort untergebrachten technischen Einrichtungen des Leistungsnehmers mit der nach diesem Term Sheet in den Räumen des Leistungsgebers untergebrachten BK-Technik übertragungstechnisch verbunden werden kann. Die Kosten für diese Verbindung trägt der Leistungsnehmer; soweit der Leistungsgeber jedoch die Separierung verlangt hat (Ziffer 2.3.2.), trägt er die Kosten der Verbindung zwischen der nach diesem Term Sheet in den Räumen des Leistungsgebers untergebrachten BK-Technik und der Grenze des Grundstücks des Leistungsgebers, auf dem sich diese BK-Technik befindet.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)
Zusammenführung und/oder Separierung der BK-Technik des Leistungsnehmers. 2.3.1 Die Leistungsbeteiligten werden zusammenwirken, um die BK-Technik des Leistungsnehmers im Rahmen des technisch Möglichen auf den dem Leistungsnehmer zum Änderungsstichtag zur Verfügung stehenden Flächen räumlich zu konzentrieren und zu separieren. Sie werden dazu ein gemeinsames Konzept zur Durchführung der räumlichen Konzentration und Separierung entwickeln. Soweit das gemeinsame Konzept eine räumliche Konzentration oder Separierung vorsieht, bestimmen die Leistungsbeteiligten für die jeweils betroffene Mietfläche einen Zeitpunkt, bis zu dem die räumliche Konzentration oder Separierung durchzuführen durchzuführen und das Leistungsverhältnis insoweit zu beenden ist.
2.3.2 Können sich die Parteien im Rahmen des Separierungskonzepts nicht auf eine Separierung bestimmter Flächen einigen oder sind bestimmte Flächen nicht von dem Separierungskonzept erfaßt, können beide Leistungsbeteiligte jeweils schriftlich die Separierung in bezug auf diese Flächen verlangen, wenn
(a) die Separierung durch betriebliche Belange des Leistungsgebers oder
(b) durch technische Erweiterungen oder sonstige betriebliche Belange des Leistungsnehmers erforderlich ist. Das Verlangen der Separierung wird schriftlich unter Angabe der betroffenen Fläche, des betreffenden Belangs und des Zeitpunkts der beabsichtigten Separierung ausgeübt. Das Leistungsverhältnis ist in Bezug auf die jeweilige Fläche zu dem angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zu einem Monatsende und nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach Zugang der Mitteilung beendet. Die Separierung auf Verlangen des Leistungsgebers ist pro Kalenderjahr auf eine Fläche beschränkt, für die maximal 0,5 % der Vergütung gemäß Anlage 2 (a) zu zahlen ist
2.3.3 Bietet der Leistungsgeber oder ein Dritter dem Leistungsnehmer im Rahmen der Separierung andere Mietflächen an, sind die Mietbedingungen für diese gesondert zu vereinbaren. Dieses Term Sheet gilt für diese anderen Mietflächen nicht. Kann der Leistungsgeber Leistungsgeber dem Leistungsnehmer im Rahmen der Separierung nicht in ausreichendem Umfang weitere Kapazitäten zur Verfügung stellen, stellt der Leistungsgeber, wenn und soweit dies der Leistungsnehmer wünscht, ersatzweise sicher, daß die an einem anderen Ort untergebrachten technischen Einrichtungen des Leistungsnehmers mit der nach diesem Term Sheet in den Räumen des Leistungsgebers untergebrachten BK-Technik übertragungstechnisch verbunden werden kann. Die Kosten für diese Verbindung trägt der Leistungsnehmer; soweit der Leistungsgeber jedoch die Separierung verlangt hat (Ziffer 2.3.2.), trägt er die Kosten der Verbindung zwischen der nach diesem Term Sheet in den Räumen des Leistungsgebers untergebrachten BK-Technik und der Grenze des Grundstücks des Leistungsgebers, auf dem sich diese BK-Technik befindet.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)