Änderung der mit Verbrauchern in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen (ausgenommen Habenzinsen) Musterklauseln

Änderung der mit Verbrauchern in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen (ausgenommen Habenzinsen). Z 46. Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinsatz (wie z.B. den EURIBOR), so werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. Z 45. (1) Änderungen der vom Kreditinstitut mit dem Kunden in einem Dauervertrag vereinbarten Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch Zahlungsdienste betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (2) Auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Leistungsänderung jedoch nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, finanzmarktregulatorischer Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden sinkenden Nutzungsgrads der Leistung) sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung - eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts, - und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstitutes ergeben. Z 46. Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinsatz (wie z.B. den EURIBOR), so werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. X.
Änderung der mit Verbrauchern in Dauerverträgen vereinbarten Leistungen (ausgenommen Habenzinsen). (1) Änderungen der vom Kreditinstitut mit dem Kunden in einem Dauervertrag vereinbarten Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt Ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf ATG-K.001.05 wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch Zahlungsdienste betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung - eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts, - und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstitutes ergeben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.