Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- nerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechts- vorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
(1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versi- cherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu- gen sowie
(2) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De- ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die- sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). Der Versicherungsnehmer hat wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsum- fanges zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. Wird eine solche Änderung oder Erweiterung nicht angezeigt, so erhöhen sich die in A3-8.2 genannten Selbstbehalte in Schadenfällen, die mit einer solchen Ände- rung oder Erweiterung im Zusammenhang stehen, auf 20 %, mindestens 10.000 EUR.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher- ten Risikos. Dies gilt nicht ▪ für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie ▪ für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für Hunde, die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die Ausnahmeregelung nach A1-8.3.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- schriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berech- tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-8.3 Versicherungsschutz für versicherungspflichtige Hunde Abweichend von A1-8.1 besteht Versicherungsschutz als privater Hundehalter, wenn eine Versicherungs- pflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e besteht.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist. Wenn kein Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, gilt A1-8. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) gilt dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderun- gen von Stoffen innerhalb der versicherten Risiken.
A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU - Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat.
A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). A1-9 Kündigungsverzicht des Versicherers