Änderung. (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann diese Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung des Verbands für die internationale Zusam- menarbeit auf dem Gebiet des Patent- wesens von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
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Änderung. (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann diese Vereinbarung vorbehaltlich vorbehalt- lich der Zustimmung der Versammlung Versamm- lung des Verbands für die internationale Zusam- menarbeit interna- tionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent- wesens Patentwesens von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich einver- nehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
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Änderung. (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann diese Vereinbarung vorbehaltlich vorbehalt- lich der Zustimmung der Versammlung Versamm- lung des Verbands für die internationale Zusam- menarbeit internatio- nale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent- wesens Patentwesens von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich einver- nehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
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Änderung. (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann diese Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung des Verbands für die internationale Zusam- menarbeit auf dem Gebiet des Patent- wesens von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die Änderungen werden zu dem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt Zeit- punkt wirksam.
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