Änderung. (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Unternehmen und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegen- über gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein spä- terer Zeitpunkt genannt wird. (2) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.
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