Örtliche Verwaltung. (1) In der Ortschaft Karlsruhe-Wettersbach wird eine örtliche Verwaltung mit den sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung ergebenden Zuständigkeiten eingerichtet.
Örtliche Verwaltung. (1) In der Ortschaft Karlsruhe-Stupferich wird eine örtliche Verwaltung mit den sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung ergebenden Zuständigkeiten eingerichtet.
Örtliche Verwaltung. (1) Das bisherige Bürgermeisteramt bleibt als örtliche Verwaltungsstelle bestehen. Sie behält im Interesse einer zweckmäßigen und bürgernahen Verwaltung ihre bisherigen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Meldewesens, der Pässe und Personalausweise, der Ausstellung polizeilicher Führungszeugnisse, des Ausländerwesens, des Gewerberechts, der sozialen Angelegenheiten, der Rentenversicherung und der Ortsbehörde, des Bauwesens, des Ratschreiberwesens und die Entgegennahme von Anträgen aller Art.
Örtliche Verwaltung. (1) Die neue Stadt Ditzingen richtet in der künftigen Ortschaft “Ditzingen- Hirschlanden” eine örtliche Verwaltung ein. Sie ist jeweils mit mindestens 1 Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes zu besetzen. Diese Voraussetzung ist mit der Handhabung gemäß § 9 erfüllt.
Örtliche Verwaltung. 1. Die Gemeindeverwaltung Rielingshausen bleibt als örtliche Verwaltungsstelle weiter bestehen; sie wird vom Ortsvorsteher geleitet.
Örtliche Verwaltung. (1) Im Stadtteil Karlsruhe-Grötzingen wird eine örtliche Verwaltung mit den sich aus der An- lage zu dieser Vereinbarung ergebenden Zuständigkeiten eingerichtet.
Örtliche Verwaltung. 1. Die Gemeinde Steinheim am Albuch richtet im Wohnbezirk Söhnstetten eine örtliche Verwaltungsstelle ein. Ihr werden folgende Geschäfte übertragen:
Örtliche Verwaltung. Das bisherige Bürgermeisteramt in Bünzwangen bleibt als örtliche Verwaltungsstelle weiter bestehen. Es behält die Zuständigkeiten (§ 2 des Zusatzvertrages dieser Vereinbarung) die für eine zweckmäßige und bürgernahe Betreuung der Einwohner Bünzwangens notwendig sind. Änderungen werden nur im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat vorgenommen.
Örtliche Verwaltung. Das bisherige Bürgermeisteramt in Weiler ob der Fils bleibt als örtliche Verwaltungsstelle weiter bestehen. Es behält die Zuständigkeiten (§ 2 des Zusatzvertrages dieser Vereinba- rung) die für eine zweckmäßige und bürgernahe Betreuung der Einwohner von Weiler ob der Fils notwendig sind. Änderungen, die aus sachlichen und rationellen Gründen erforderlich sind, werden nur im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat vorgenommen.
Örtliche Verwaltung. (1) Im Stadtteil Karlsruhe-Neureut wird eine örtliche Verwaltung mit den sich aus der Verein- barung ergebenden Zuständigkeiten eingerichtet.