Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.
Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Ver- waltung Ihres Vertrages.
Verwaltungskosten. Bei Nichtzahlung der Prämie behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die in Verbindung mit diesem Verzug anfallenden Verwaltungskosten vom Versicherungsnehmer zurückzufordern. Diese sind für jedes Einschreiben fällig und werden pauschal auf der Grundlage des Zweieinhalbfachens des offiziellen Posttarifs für Einschreiben berechnet.
Verwaltungskosten. Diese umfassen insbesondere die Aufwendungen für den Beitrags- einzug, die Bestandsverwaltung und für die Regulierung von Versi- cherungsfällen. Ein Teil dieser Verwaltungskosten wird in Abhän- gigkeit von der Höhe Ihres Beitrags kalkuliert, ein anderer Teil fällt als fester Betrag für Ihren Vertrag an (Stückkosten).
Verwaltungskosten. Die einkalkulierten Verwaltungskosten sind über die gesamte Laufzeit verteilt.
Verwaltungskosten. 1) Die NÖVK ist berechtigt, von den hereingenommenen Vorsorgebeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten sind prozent- mäßig für alle Beitragszahler der NÖVK gleich und betragen mit Wirksam- keit ab 01.01.2017 1,95% der Vorsorgebeiträge.
2) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften erfolgt mit Wirk- samkeit ab 1.1.2018 kostenfrei.
3) Die NÖVK ist berechtigt, von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäftsjahr einzubehalten. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Vermögensverwaltung nicht ausrei- chen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens ist nicht zulässig.
4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenversicherung für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge gilt als verrechenbare Baraus- lage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖVK getragen. Sämtliche Barauslagen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden, trägt die NÖVK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Überweisungsspesen, Bankspesen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖVK übernimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft.
5) Die Übertragung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens von einer BV-Kasse auf eine andere sowie die Auszahlung der Anwartschaft hat durch die übertragende und die übernehmende sowie die auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung fallen keine weiteren Barauslagen an.
Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Wir erheben die Verwaltungs- kosten wie folgt: Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit laufender Beitragszah- lung in Form • eines monatlichen Eurobetrags und • eines Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags. Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen nach vorzeitiger Beitrags- freistellung in Form • eines monatlichen Eurobetrags und • eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals (Deckungskapitals). Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen während der Leistungs- phase in Form • eines monatlichen Eurobetrags und • eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals (Deckungskapitals zu- züglich bereits zugewiesener Überschüsse). Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit laufender Beitragszah- lung in Form • eines monatlichen Eurobetrags und • eines Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags. Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen nach vorzeitiger Beitrags- freistellung in Form • eines monatlichen Eurobetrags und • eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals (Deckungskapitals). Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen während der Leistungs- phase in Form • eines Prozentsatzes der Berufsunfähigkeits-Rente, • eines monatlichen Eurobetrags und • eines Prozentsatzes des gebildeten Kapitals (Deckungskapitals zu- züglich bereits zugewiesener Überschüsse). Die Verwaltungskosten werden grundsätzlich monatlich verrechnet.
Verwaltungskosten. 1) Die NÖ-VK ist berechtigt, von den hereingenommenen Beiträgen Verwaltungs- kosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten sind prozentmäßig für alle Beitragszahler der NÖ-VK gleich und betragen 2,2% der Abfertigungsbeiträge. Abweichend davon werden im Jahr 2003 für alle Beitragszahler nur 1% der Abfertigungsbeiträge einbehalten.
2) Wird eine Altabfertigung nach den Bestimmungen des BMVG auf die NÖ-VK über- tragen, so ist diese berechtigt, einen einmaligen, einheitlichen Kostenbeitrag in Höhe von 0,75% des Übertragungswertes, maximal jedoch 250 Euro, einzube- halten, welcher der übertragenen Anwartschaft angelastet wird.
3) Die NÖ-VK ist berechtigt, von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäfts- jahr einzubehalten.
4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenkasse für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge nach § 26 Abs. 5 BMVG gilt als verrechenbare Barauslage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖ-VK getragen. Sollte den Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der Status einer Barauslage zuerkannt werden, können diese von den hereingenommenen Beiträgen in Abzug gebracht werden. Sämtliche Barauslagen die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden trägt die NÖ-VK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Bankspesen, Überweisungsspe- sen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖ-VK über- nimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft.
5) Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Ver- mögensverwaltung nicht ausreichen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.
6) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse auf eine andere, sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die über- tragende und die übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungsko- stenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung fallen keine wei- teren Barauslagen an.
Verwaltungskosten. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von bis zu 1,5 vH des Fondsvermögens, die aufgrund der Monatsendwerte anteilig errechnet wird.
Verwaltungskosten. Wenn wir Ihnen einen festgelegten, fälligen und unbestrittenen Geldbetrag nicht rechtzeitig zahlen und Sie uns eine Aufforderung per Einschreiben geschickt haben, erstatten wir Ihnen Ihre allgemeinen Verwaltungskosten pauschal auf der Grundlage des Zweieinhalbfachen des an diesem Tag gültigen Tarifs für Einschreiben von bpost. Für jedes Einschreiben, das wir Ihnen zusenden, falls Sie uns einen Geldbetrag mit den oben genannten Eigenschaften nicht zahlen, zahlen Sie uns die gleiche Entschädigung, z. b. bei Nichtzahlung der Prämie.