Common use of Übergabe des Mietgegenstandes Clause in Contracts

Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand bei Übergabe zu besichtigen und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. 6. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich ist. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten3.1. Der Vermieter ist berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt mängelfrei und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe zu besichtigen Inempfangnahme auf Mängelfreiheit und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit Betriebsbereitschaft zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigenbetriebsbereit an. 63.2. Der Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter darf des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. 3.4. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mietersnicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnenverpflichtet sich jedoch, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich istauf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten3.1. Der Vermieter ist berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt mängelfrei und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe zu besichtigen Inempfangnahme auf Mängelfreiheit und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit Betriebsbereitschaft zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigenbetriebsbereit an. 63.2. Der Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter darf des weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls,der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. 3.4. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mietersnicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnenverpflichtet sich jedoch, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich istauf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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Samples: Mietvertrag

Übergabe des Mietgegenstandes. 13.1 Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. 3.2 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Mietgegenstand wird ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 3.3 Unbeschadet Ziff. 8 dieser Mietvertragsbedingungen ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt. 4.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und zu bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter in einwandfreienautorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, betriebsfähigen den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehaltenWartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden. 4.2 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt bzw. nicht dem Vermieter angezeigt hat. 4.3 Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. 4.4 Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung Muss auf den Vermieter als Begünstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4. zu übergeben. 4.5 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen. 4.6 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nachweislich schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten, sofern er die Kostenverursachung zu vertreten hat. 4.7 Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u.a. abgedeckt. Wenn der Mieter die Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers/Mieters durch den Mieter zu tragen, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweckalle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5nachzuweisen. Der Mieter ist verpflichtet tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Mietgegenstand Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer. 4.8 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe zu besichtigen und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigenentsprechend abgerechnet. 6. 4.9 Der Mieter darf den Mietgegenstand erst trägt eventuell anfallende Mautgebühren nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter in Betrieb nehmendem Bundesfernstraßenmautgesetz. Eine detaillierte Beratung über Für die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes Zahlung eines Anhänger-Sammelzuschlags ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt ausschließlich der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges RisikoFahrzeugs bzw. Mitarbeiter der Halter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich istAnhängers verantwortlich. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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Samples: Mietvertrag

Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten3.1. Der Vermieter ist berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand während mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mietzeit gegen einen anderenXxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschenspäter auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. 3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), sofern dieser andere Mietgegenstand soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 23.3. Ab dem Zeitpunkt Mit der Übernahme Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Personauf den Mieter über, steht die Mietsache unter insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Obhut Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbartDiebstahls, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist nicht möglich. 4der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist verpflichtet der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mietgegenstand bei Übergabe Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu besichtigen und vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigenseine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 63.4. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter in Betrieb nehmenUnbeschadet Ziff. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes 8 ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer aufgrund Verzuges auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich isthöchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten. 3.1 Der Vermieter ist berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand während mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Mit beanstandungsfreier Übergabe erkennt der Mietzeit gegen einen anderenMieter den Mietgegenstand als mängelfrei und betriebsbereit an. 3.2 Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt 3.3 Mit der Übernahme Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Vermieter auf den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Personüber, steht die Mietsache unter insbesondere diejenigen des Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Obhut Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des MietersDiebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung 3.4 Der Mietgegenstand ist nicht möglich. 4durch den Vermieter gegen Xxxxx und Diebstahl versichert. Der Abholer bestätigt mit seiner UnterschriftMieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, dass soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand bei Übergabe zu besichtigen und verpflichtet, auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigenseine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 63.5 Unbeschadet Ziff. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes 8 dieser Mietvertragsbedingungen ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer aufgrund des Verzugs auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich isthöchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag beschränkt. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten3.1. Der Vermieter ist berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt mängelfrei und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet verpflichtet, den Mietgegenstand Miet- gegenstand bei Übergabe zu besichtigen Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit Betriebsbereitschaft zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen Mit beanstandungs- freier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. 6betriebsbereit an. Der Mieter darf ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. 3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitun- gen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefah- ren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietge- genstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und Einweisung der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Miet- gegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitantei- ligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Ver- schulden trifft oder er den Eintritt in Betrieb nehmensonstiger Weise zu vertreten hat. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet Ist der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nichtMieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 73.4. Die Verladung des Mietgegenstandes Unbeschadet Ziff. 8 ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer aufgrund Verzuges auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich isthöchstens zwei Tagesnettomie- ten pro Verzugstag begrenzt. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter dem:der Mieter:in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem in ordnungsgemäßem Zustand zur Abholung bereitgehalten. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand bei Übergabe zu besichtigen und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. 6. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich ist. 8übergeben. Bei der Vermietung Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem:der Mieter:in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren. Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der:die Mieter:in den Mietgegenstand an den:die Vermieter:in zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Nimmt der:die Mieter:in an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist ausdrücklich der Mieter KBW e.V. berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für eine ausreichende Anhängelast den Umfang der von dem:der Mieter:in zu beseitigenden Schäden maßgeblich. Der:die Vermieter:in ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Zugfahrzeuges verantwortlich Mietgegenstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache auf Kosten des:der Mieter:in beseitigen zu lassen, sofern diese:r haftet. Der:die Mieter:in ermächtigt den:die Vermieter:in ausdrücklich, in seinem:ihren Namen und auf seine:ihre Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung zu erteilen, so dass die dafür notwendigeSchadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl, gültige Führerscheinklasse zuständigder mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen hat der:die Vermieter:in seine Schadensminderungspflicht zu beachten.

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Samples: Mietvertrag

Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten. Der Vermieter ist berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand während mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mietzeit gegen einen anderenXxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschenspäter auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), sofern dieser andere Mietgegenstand soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. Mit der Übergabe des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Übernahme Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbartder Mieter Verbraucher, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Unbeschadet Ziff. 8 ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt. Der Abholer bestätigt mit seiner UnterschriftMieter verpflichtet sich, dass er mit Vollmacht den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Auftraggebers handelt. 5Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu besichtigen und auf die Verkehrs-pflegen, sowie Betriebssicherheit zu prüfeninsbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. 6. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, aus unterlassener Pflege gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden. Der Vermieter muss die Verladung ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht aus technischen Gründen ablehnenein Mangel herausstellt, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich ist. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich den der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendigepflichtwidrig nicht beseitigt hat. Der Mieter ist verpflichtet, gültige Führerscheinklasse zuständigsämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.

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Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten3.1. Der Vermieter ist berechtigtverpflichtet, den Mietgegenstand während mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungs freier Inempfangnahme erkennt der Mietzeit gegen einen anderenMieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. 3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 23.3. Ab dem Zeitpunkt Mit der Übernahme Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Personauf den Mieter über, steht die Mietsache unter insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Obhut Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des MietersDiebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. 33.4. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbartKommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5. Der Mieter ist verpflichtet weil der Vormieter den Mietgegenstand bei Übergabe nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu besichtigen und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel drei Werktagen sind vom Mieter sofort anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. 6. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mietersnicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnenverpflichtet sich jedoch, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich istauf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.

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