Common use of Übergabe des Mietgegenstandes Clause in Contracts

Übergabe des Mietgegenstandes. Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren. Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der vom Mieter zu beseitigenden Schäden maßgeblich. Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen, sofern dieser haftet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten.

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Übergabe des Mietgegenstandes. Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand derVertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren. Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der vom Mieter zu beseitigenden Schäden maßgeblich. Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen, sofern dieser haftet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl Auswahl, der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen Firmen, hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten. Eine Veranstalter- haftpflichtversicherung ist abzuschließen.

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Übergabe des Mietgegenstandes. Der (1)Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem Tag und Zeit der Übergabe, etwaige Mängel des Mietgegenstandes sowie die Zählerstände für Strom und Heizung aufzuführen sind. Das Übergabeprotokoll ist von Vermieter und Mieter zu unterzeichnen. Enthält das Protokoll Übergabeprotokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand Mietgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel des Mietgegenstandes bei der Übergabe vorhanden waren. Mit (2)Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll unter Benennung von Tag und Zeit der Übergabe, etwaiger Mängel sowie der Zählerstände von Strom und Xxxxxxx zu fertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Nimmt (3)Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nach Beendigung der Mietzeit nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der vom Mieter zu beseitigenden Schäden maßgeblich. Der (4)Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters fachgerecht beseitigen zu lassen, sofern dieser für solche Schäden haftet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen Unternehmen hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten.

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Übergabe des Mietgegenstandes. Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei der Übergabe Über- gabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes Mietge- genstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren. Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von beiden Vertragsparteien Vertrags- parteien zu unterzeichnen. Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der vom Mieter zu beseitigenden Schäden maßgeblich. Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes Mietge- genstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen, sofern dieser haftet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter Ver- mieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung Schadensbehe- bung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl Aus- xxxx, der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen Firmen, hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten. Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist abzu- schließen.

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