Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich zu rügen. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit dem Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. 3.4. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten. 3.5. Eine etwaige Schadenersatzpflicht des Vermieters ist auf höchstens zwei Tagesmieten pro Tag begrenzt.
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Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand hinsichtlich erkennbarer Mängel als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit dem Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.
3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen diesbe- züglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3.4. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, Unbeschadet Ziff. 8 dieser Mietvertragsbedingungen ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten.
3.5. Eine eine etwaige Schadenersatzpflicht Schadensersatzpflicht des Vermieters ist aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesmieten Tagesnettomieten pro Tag Verzugstag begrenzt.
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Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme Inempfang- nahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand Mietgegen- stand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit dem Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.
3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen AbnutzungAbnut- zung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle Po- lizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen unverzüg- lichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.
3.4. Kommt Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versi- chert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der Vermieter mit zeitanteiligen Versicherungs- prämie. Zum Ersatz der Übergabe Selbstbeteiligung im Rahmen des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, Versicherungsvertrages ist der Mieter von nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versi- cherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossenMieter Verbraucher, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedochso ist er verpflichtet, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutretenseine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3.5. Eine etwaige Schadenersatzpflicht des Vermieters ist auf höchstens zwei Tagesmieten pro Tag begrenzt.
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Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der 3.1.Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit dem Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3.2. Mit 0.0.Xxx Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.
3.3. Mit 0.0.Xxx der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.
3.4. Kommt Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der Vermieter mit zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Übergabe Selbstbeteiligung im Rahmen des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, Versicherungsvertrages ist der Mieter von nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossenMieter Verbraucher, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedochso ist er verpflichtet, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten.
3.5seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine 3.4.Unbeschadet Ziff. 8 ist eine etwaige Schadenersatzpflicht Schadensersatzpflicht des Vermieters ist aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesmieten Tagesnettomieten pro Tag Verzugstag begrenzt.
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