Übermittlung der Datensätze. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den jeweiligen Krankenkassen oder den von ihnen benannten Stellen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern die jeweiligen Gesamtrechnungen gemäß den Absätzen 3 der §§ 2 bis 6 dieses Vertrages zusammen mit den jeweiligen Einzel- fallnachweisen gemäß den Absätzen 1 der §§ 2 bis 6 dieses Vertrages.
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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)
Übermittlung der Datensätze. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den jeweiligen Krankenkassen oder den von ihnen benannten Stellen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern die jeweiligen Gesamtrechnungen gemäß den Absätzen 3 der §§ 2 bis 6 dieses Vertrages zusammen mit den jeweiligen Einzel- fallnachweisen gemäß den Absätzen 1 der §§ 2 bis 6 dieses Vertrages. Die Datenliefe- rungen zu den §§ 2 und 4 dieses Vertrages werden jeweils ergänzt um die Lieferung der Daten gemäß § 7 dieses Vertrages.
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Samples: Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)