Übermittlung der Datensätze. (1) Die KZVen übermitteln den jeweiligen Krankenkassen oder den von ihnen benannten Stellen im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Da- tenträgern die jeweiligen Gesamtrechnungen gemäß den Absätzen 2 der §§ 2 bis 6 die- ses Vertrages zusammen mit den jeweiligen Einzelfallnachweisen gemäß den Absätzen 1 der §§ 2 bis 6 dieses Vertrages.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), www.gkv-spitzenverband.de, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte