Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. 2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln. 4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. 6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist. 7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln. 8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden (i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang; (ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht; (iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. (1. ) Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmenübereinstim- men, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher fort- schrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit Funkti- onstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehenheranzu- ziehen.
(2. ) Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3. ) Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
(4. ) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
(5. ) Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Erzeugungs- anlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(6. ) Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ange- schlossen ist.
(7. ) Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen gemes- senen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-E- Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten Lastgangda- ten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. (8) Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) a. an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung Erfül- lung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) b. an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Rechtsansprü- chen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) c. an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch elekt- ronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführendurch- zuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte System- nutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte InformationstechnikInforma- tionstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter in- telligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen wissenschaftli- chen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer VerfahrenVerfah- ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten Da- ten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermittelnübermit- teln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber Netz- betreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ver- bunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen leis- tungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität In- teroperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten gel- ten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen angeschlos- sen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) a. an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) b. an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung Ver- pflichtung besteht;
(iii) c. an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister Dienstleis- ter des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden Netzkunde gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und WeiseWei- se, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmenüberein- stimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln über- mitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten unbe- rechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Erzeugungs- anlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung Sicherstel- lung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten Informati- onspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen gemes- senen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-e- Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten Lastgangda- ten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(ia) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung Erfül- lung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(iib) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Rechtsansprü- chen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iiic) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §§ 10 DSG Datenschutzgesetz 2000 idgF.in der gültigen Fassung.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber vom Netzkunden die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) a. an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) b. an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) c. an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. (1. ) Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Netzbedin- gungen vorgesehenen Datenübermittlungen Datenübermittlun- gen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten Energieliefe- ranten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug Be- zug auf die von ihm eingesetzte InformationstechnikInformati- onstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation Manipu- lation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen wissenschaft- lichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand Entwick- lungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und BetriebsweisenBetriebswei- sen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes Stan- des der Technik sind insbesondere vergleichbare vergleich- bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen Betriebs- weisen heranzuziehen.
(2. ) Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen Bilanzgrup- penverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen er- forderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3. ) Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- Erzeu- gungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermittelnüber- mitteln.
(4. ) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten Lieferan- ten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden Netz- kunden die Daten der entnommenen elektrischen elek- trischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend entspre- chend im Fall einer nachträglichen Berichtigung Berichti- gung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie Ausgleichs- energie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
(5. ) Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Er- zeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(6. ) Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes eige- nes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.In-
(7. ) Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen ge- messenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem die- sem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten Lastgang- daten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermittelnübermit- teln.
8. (8) Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene perso- nenbezogene Daten des Netzkunden
(i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen be- kanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber ge- genüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) an die zuständige Schlichtungsstelle Schlichtungsstel- le oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. EnergieberaterEn- ergieberater), nur nach vorhergehender vorhergehen- der ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF..
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz Strom
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erfordert- lachen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne so zeitgerecht zu übermitteln, dass der Netzbetreiber seine Verpflichtungen entsprechend der Marktregeln erfüllen kann.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, einzeln als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat dem Lieferanten die Daten gemäß Ziffer 1, die für die Abrechnung der Energielieferung relevant sind, kostenlos in einem den geltenden Marktregeln engt- sprechendem Datenformat zu übermitteln. Zu diesen Daten zählen insbesondere die Zähl- bzw. Verbrauchswerte einzelner Tarifzählwerke von Doppel- und Mehrfachtarifzählern.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Gattungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Erzeugungslandlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(ia) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(iib) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iiic) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers);
d) an potenzielle Lieferanten des Netzkunden, insbesondere zum Zweck der Tarifauswahl und der Angebotslegung, nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers);
e) an sonstige Dritte, wenn und soweit dazu eine gesetzliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung des Netzbetreibers besteht, oder wenn und soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Netzbetreibers gegenüber dem Netzkunden notwendig ist (Unterabsätze (a) und (b) bleiben unberührt). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.IDF.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Verteilernetzbedingungen vorgese- henen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführendurchzu- führen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung Ab- rechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich vollin- haltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden gelten- den Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichernabzusi- chern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende beru- hende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer VerfahrenVerfah- ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik Tech- nik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen er- forderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne so zeitgerecht zu übermitteln, dass der Netzbetreiber seine Verpflichtungen ent- sprechend der Marktregeln erfüllen kann.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen ange- schlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat dem Lieferanten die Daten gemäß Ziffer 1, die für die Abrechnung der Energielieferung relevant sind, kostenlos in einem den geltenden Marktregeln entsprechendem Datenformat zu übermitteln. Zu diesen Daten zählen insbesondere die Zähl- bzw. Verbrauchswerte einzelner Tarifzählwerke von Doppel- und Mehr- fachtarifzählern.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung Berech- nung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen erforder- lichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber Be- treiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung Verein- barung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden ausrei- chenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb Be- trieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Entspre- chende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie Ener- gie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.Lastgangdaten
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(ia) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen notwen- digen Umfang;
(iib) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich einschließ- lich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers Netz- betreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung Ermächti- gung oder Verpflichtung besteht;
(iiic) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zu- stimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewie- sene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers);
d) an potentielle Lieferanten des Netzkunden, insbesondere zum Zweck der Tarifauswahl und der Angebotslegung, nur nach vor- hergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten ;
e) an Dienstleister sonstige Dritte, wenn und soweit dazu eine gesetzliche Ver- pflichtung oder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.besteht, oder wenn und soweit dies zur Er- füllung der vertraglichen Verpflichtung des Netzbetreibers ge- genüber dem Netzkunden notwendig ist (Unterabsätze (a) und
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen vorgese- henen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligenje- weiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte Systemnut- zungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen je- nen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere ins- besondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte InformationstechnikInfor- mationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen Bilanzgruppenverantwort- lichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne Verbrauchsfahr- pläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen entnom- menen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie Aus- gleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen ei- nen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste einge- speiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche schrihliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) a. an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen bekannt gege- benen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen notwendi- gen Umfang;
(ii) b. an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde Behör- de (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung Vertei- digung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung Ermäch- tigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) c. an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender vorher- gehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden Netz- kunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers Netz- betreibers gemäß §§ 10 DSG Datenschutzgesetz 2000 idgF.in der gültigen Fassung.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden Netzkunde gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der GerichteGerichte ), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten verwen- deten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten Energieliefe- ranten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen nachträgli- chen Berichtigung von Daten.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie Ausgleichs- energie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen leis- tungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten bevollmäch- tigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode Abrechnungspe- riode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(ia) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten Liefe- ranten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Verpflich- tungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(iib) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich ein- schließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu GeltendmachungGeltend- machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Rechtsansprü- chen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iiic) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.z. B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher ausdrückli- cher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.z. B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des ÜbermittlungsempfängersÜbermittlungsemp- fängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §§ 10 DSG Datenschutzgesetz 2000 idgF.in der gültigen Fassung.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- erforder-lichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber vom Netzkunden die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- Ver-gütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) a. an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) b. an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) c. an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmenübereinstim- men, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderli- chen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Erzeugungs- anlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen an- geschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen gemes- senen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-e- Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten Lastgangda- ten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(ia) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung Erfül- lung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(iib) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Rechtsansprü- chen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iiic) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §§ 10 DSG Datenschutzgesetz 2000 idgF.in der gültigen Fas- sung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(ia) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(iib) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iiic) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §§ 10 DSG Datenschutzgesetz 2000 idgF.in der gültigen Fassung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden gel tenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen wissenschaft lichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- Erzeugungs bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen ange schlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden ausrei chenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-MailEMail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) a. an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) b. an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) c. an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation Ma- nipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer technolo- gischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare ver- gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderli- chen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergü- tungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Erzeugungsan- lage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ange- schlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen gemesse- nen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal ein- mal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer elekt- ronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers Netz- betreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene nachge- wiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister Dienstleis- ter des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Erzeugungsan- lage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzwErzeugungsbzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
Netzkunden (i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
; (ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
; (iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne so zeitgerecht zu übermitteln, dass der Netzbetreiber seine Verpflichtungen entsprechend der Marktregeln erfüllen kann.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat dem Lieferanten die Daten gemäß Ziffer 1, die für die Abrechnung der Energielieferung relevant sind, kostenlos in einem den geltenden Marktregeln ent- sprechendem Datenformat zu übermitteln. Zu diesen Daten zählen insbesondere die Zähl- bzw. Verbrauchswerte einzelner Tarifzählwerke von Doppel- und Mehrfachtarifzählern.
5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Ver- gütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
56. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage Erzeugungsan- lage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
67. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
78. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
89. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(ia) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(iib) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iiic) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers);
d) an potentielle Lieferanten des Netzkunden, insbesondere zum Zweck der Tarifauswahl und der Angebotslegung, nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers);
e) an sonstige Dritte, wenn und soweit dazu eine gesetzliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung des Netzbetreibers besteht, oder wenn und soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Netzbetreibers gegenüber dem Netzkunden notwendig ist (Unterabsätze (a) und (b) bleiben unberührt). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §10 DSG 2000 idgF.
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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligenje- weiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräteabzusi- chern. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand Ent- wicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit Funktions- tüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare ver- gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforder- lichen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne Verbrauchsfahr- pläne zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Netzkunden die Daten der entnommenen ent- nommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung Be- rechnung der Kosten oder Ver- gütungen Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermittelnübermit- teln.
5. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Ent- sprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Im Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet berech- net wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mail) des Netzkunden (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten) die Lastgangdaten einmal pro Abrechnungsperiode dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten be- vollmächtigten Dritten in elektronischer Form zu übermitteln.
8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden
(i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang;
(ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht;
(iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (z.B. Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (z.B. durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers). Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister des Netzbetreibers gemäß §§ 10 DSG 2000 idgF.i.d.g.F.
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