Common use of Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte Clause in Contracts

Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Samples: www.linznetz.at, www.e-control.at

Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. (1. ) Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmenübereinstim- men, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang Zu- sammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher fort- schrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit Funkti- onstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehenheranzu- ziehen.

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Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch elekt- ronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführendurch- zuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte System- nutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte InformationstechnikInforma- tionstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter in- telligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen wissenschaftli- chen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer VerfahrenVerfah- ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Samples: www.e-control.at, www.montafonerbahn.at

Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Verteilernetzbedingungen vorgese- henen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführendurchzu- führen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung Ab- rechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich vollin- haltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden gelten- den Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichernabzusi- chern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende beru- hende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer VerfahrenVerfah- ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik Tech- nik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Samples: www.eww.at

Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation Ma- nipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer technolo- gischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare ver- gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Samples: www.e-control.at

Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligenje- weiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräteabzusi- chern. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand Ent- wicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit Funktions- tüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare ver- gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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Samples: www.lichtgenossenschaft.at

Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. (1. ) Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Netzbedin- gungen vorgesehenen Datenübermittlungen Datenübermittlun- gen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten Energieliefe- ranten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug Be- zug auf die von ihm eingesetzte InformationstechnikInformati- onstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation Manipu- lation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen wissenschaft- lichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand Entwick- lungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und BetriebsweisenBetriebswei- sen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes Stan- des der Technik sind insbesondere vergleichbare vergleich- bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen Betriebs- weisen heranzuziehen.

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Samples: www.salzburgnetz.at

Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen, in den geltenden gel­ tenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise, durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die er gemäß den geltenden Marktregeln an den Energielieferanten zu übermitteln hat. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen wissenschaft­ lichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

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