Übermittlung von Nachrichten Musterklauseln

Übermittlung von Nachrichten. DKV Seguros übernimmt im Auftrag der versicherten Person die Übermittlung von dringenden Mitteilungen, die aufgrund von den hier genannten und unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignisse notwendig werden.
Übermittlung von Nachrichten. Wir verpflichten uns, alle für Sie bestimmten Nachrichten, die Sie z.B. im Falle eines Krankenhausaufenthaltes nicht direkt erreichen, an Sie weiterzuleiten. Ebenso können wir bei einem Anruf eines Mitglieds Ihrer Familie eine Nachricht vermitteln, die Sie uns für diesen Fall hinterlassen haben. Die Deckungssummen, Such- und Bergungskosten auf See oder in den Bergen decken wir nach einem lebensbedrohlichen Ereignis bis zu dem in der Deckungssummentabelle angegebenen Betrag ab. Es können nur Gebühren zurückerstattet werden, die von einem für diese Tätigkeiten ordnungsgemäß genehmigten Unternehmen erhoben werden.
Übermittlung von Nachrichten. 9.1 Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in den Anhängen festgelegt sind, bietet myQuintet den Benutzern die Möglichkeit, elektronische Nachrichten an die Bank zu schicken. Der Ansprechpartner des Kunden bei der Bank empfängt diese elektronischen Nachrichten und beantwortet sie. Der Kunde und der etwaige Bevollmächtigte erkennen jedoch an, dass zur Verbesserung der Verarbeitung elektronischer Nachrichten durch die Bank andere Beschäftigte von Quintet die von den Benutzern geschickten Nachrichten empfangen, einsehen, bearbeiten und beantworten können. Elektronische Nachrichten werden schnellstmöglich, aber nicht prioritär abgerufen, beantwortet oder bearbeitet. Elektronische Nachrichten sind nicht geeignet für: (a) die Übermittlung dringender oder termingebundener Nachrichten an die Bank oder (b) die Benachrichtigung der Bank über Verlust, Diebstahl oder unbefugte Verwendung des Sicherheitscodes oder der Karte. 9.2 Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in den Anhängen festgelegt sind, können elektronische Nachrichten genutzt werden, um die Bank anzuweisen, Aufträge, Transaktionen, Überweisungen oder andere Vorgänge auszuführen. Solche Anweisungen werden gemäß den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden sowie zwischen der Bank und dem etwaigen Bevollmächtigten erteilt, bearbeitet und ausgeführt. Die Bank darf alle über myQuintet erhaltenen Anweisungen und Mitteilungen als von einem vom Kunden autorisierten Benutzer stammend und auf Veranlassung des Kunden erfolgend betrachten. Der Benutzer erkennt an, dass die Bearbeitung der über elektronische Nachrichten übermittelten Anweisungen aus verschiedenen Gründen (z. B. wenn ein manuelles Eingreifen eines Beschäftigten von Quintet erforderlich ist) unter Umständen nicht sofort ausgeführt wird. Anweisungen können vor der Ausführung von der Bank geprüft werden. Für die Ausführung solcher Anweisungen kann auch ein Annahmeschluss gelten. Die Bank behält sich das Recht vor, (a) den betreffenden Benutzer oder den Kunden zu kontaktieren, um vor der Ausführung der Anweisung eine Bestätigung oder weitere Informationen anzufordern, und (b) in den Anhängen Höchstgrenzen oder Beschränkungen für die Anweisungen, die über elektronische Nachrichten erteilt werden können, festzulegen. 9.3 Die Bank behält sich das Recht vor, über myQuintet gesendete elektronische Nachrichten mithilfe eines anderen Kommunikationsmittels zu beantworten. Es liegt in der Verantwortung der Benutzer, die über...

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  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.