Steuern und Abgaben. Kapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge- mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steu- ern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.
Steuern und Abgaben. Staatliche Steuern, Abgaben oder sonstige Beträge, die bezüglich der Kreditkarte, einer Transaktion auf Ihrem Kartenkonto oder einer Nutzung der Kreditkarte durch Sie oder einen Zusatzkarteninhaber laut Gesetz in einem Land erhoben werden, sind von Ihnen zu begleichen.
Steuern und Abgaben. 1) Die unter diesem Rahmenvertrag getätigten Repo-Geschäfte erfüllen die Voraus- setzungen gemäss Merkblatt S-02.140 der Eidgenössischen Steuerverwaltung „Re- purchase Agreement (‚Repo‘- und ‚Reverse Repo‘-Geschäft)“ und unterliegen somit nicht der eidgenössischen Umsatzabgabe.
2) Ist der Geldnehmer eine Bank in der Schweiz im Sinne der eidgenössischen Bankengesetzgebung oder des Verrechnungssteuerrechts bzw. ein beaufsichtigter Effektenhändler und der Geldgeber seinerseits weder eine inländische noch eine ausländische Bank, so unterliegt der dem Geldgeber bezahlte Repo-Zins als Zinsver- gütung auf Kundenguthaben der eidgenössischen Verrechnungssteuer.
3) Bezieht sich die vom Geldgeber dem Geldnehmer zu entrichtende Ersatzleistung auf eine von einem schweizerischen Emittenten begebene Effekte, deren Ertrag der eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegt, so sind die Vertragsparteien auf- grund des schweizerischen Verrechnungssteuerrechts zu einer zweiten Entrichtung der eidgenössischen Verrechnungssteuer auf dieser Ersatzleistung wie folgt ver- pflichtet:
a. Ist der Geldgeber eine Vertragspartei in der Schweiz, so hat der Geldgeber die Einhaltung der doppelten Entrichtung der Verrechnungssteuer und deren Ablie- ferung sicherzustellen bzw. selber vorzunehmen.
b. Ist der Geldgeber eine im Ausland domizilierte Vertragspartei, so ist der Geld- nehmer mit Sitz in der Schweiz verpflichtet, die Einhaltung der doppelten Ent- richtung der Verrechnungssteuer und deren Ablieferung sicherzustellen bzw. selber vorzunehmen.
4) Bezieht sich die zu entrichtende Kompensationsleistung auf eine von einem aus- ländischen Emittenten begebene Effekte, deren Ertrag einer ausländischen Quel- lensteuer unterliegt, so gelangen sinngemäss die Vorschriften des Securities Len- ding und Borrowing2 zur Anwendung.
Steuern und Abgaben. Die Steuern und Abgaben in Zusammenhang mit der Versicherung gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Steuern und Abgaben. Soweit nichts Abweichendes angegeben ist, ist auf die genannten Beträge die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorge- schriebenen Höhe hinzuzurechnen. Der gerundete Bruttopreis (in kursiver Darstellung) enthält die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Die mit * gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Steuern und Abgaben. Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV, der Ergänzenden Bestimmungen sowie deren Anlagen ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet. Ebenso können die von der Bundes- oder Landesregierung evtl. festgesetzten neuen oder zusätzlichen Steuern und Abgaben hinzugerechnet werden.
Steuern und Abgaben. 4.1 Provisionen, Gebühren und sonstige Kosten
Steuern und Abgaben. Den von den Stadtwerken in Rechnung gestellten Beträgen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. Die Berechnung neu hinzukommender Steuern und Abgaben bleibt Vorbehalten.
Steuern und Abgaben. Der Kunde ist für alle Steuern, Gebühren oder Abgaben verantwortlich, die von staatlichen Behörden auf den Verkauf von Produkten an den Kunden erhoben werden, wie z. X. Xxxxx, Umsatzsteuern, Nutzungssteuern, Mehrwertsteuer, GST (Goods and Services Tax) oder Verbrauchssteuern, Gebühren oder Abgaben jeder Art. Für den Fall, dass XxxxXxxxx zur Zahlung solcher Steuern, Gebühren oder Abgaben verpflichtet ist, erklärt sich der Kunde bereit, SureSmile diese innerhalb von zehn (10) Tagen nach entsprechender Mitteilung zu erstatten. Alternativ kann der Kunde nach Xxxx von SureSmile die Zahlung auch direkt an die Steuerbehörde überweisen.
Steuern und Abgaben. Der Lizenznehmer ist für alle Steuern und Abgaben aller Art verantwortlich, wie Umsatzsteuern, Handelssteuern, Verbrauchssteuern und sonstige Steuern, die aufgrund des vereinbarten Leistungsaustausches anfallen. Davon ausgenommen sind Steuern und Abgaben auf ondots Einkommen. Sofern der Lizenznehmer ondot nicht eine Steuerbefreiung nachweist, wird ondot ihm alle vorzuschreibenden Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer mit der Wirkung fakturieren, dass der Lizenznehmer zur Zahlung verpflichtet ist.