Steuern und Abgaben Musterklauseln

Steuern und Abgaben. Kapitalerträge sind steuerpflichtig. Gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Bank den Steuerabzug auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer sowie ggf. Kirchensteuer) und den Abzug des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe vor. Die einbehaltenen Steuern und Abgaben meldet die Bank ordnungsge- mäß an und führt diese an das Finanzamt ab. Der Abzug von Steu- ern und Abgaben erfolgt nicht, wenn der Kunde der Bank einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts im Original vorlegt.
Steuern und Abgaben. Staatliche Steuern, Abgaben oder sonstige Beträge, die bezüglich der Kreditkarte, einer Transaktion auf Ihrem Kartenkonto oder einer Nutzung der Kreditkarte durch Sie oder einen Zusatzkarteninhaber laut Gesetz in einem Land erhoben werden, sind von Ihnen zu begleichen.
Steuern und Abgaben. 9.1 Der vereinbarte Vertragspreis enthält keine Umsatzsteuer. Umsatzsteuer entsteht nach dem UStG in der jeweils gültigen Fassung und ist entsprechend grundsätzlich vom Verkäufer abzuführen. Soweit auf den hiesigen Verkauf und die Lieferung bzw. den Kauf und die Abnahme von Strom Umsatzsteuer anfällt, zahlt der Käufer an den Verkäufer die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe vorbehaltlich der Ausstellung einer Rechnung gemäß den Vorgaben der §§ 14, 14a UStG durch den Verkäufer. Dies gilt nicht, wenn der Verkauf und die Lieferung bzw. der Kauf und die Abnahme von Strom der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterliegt, sodass in diesem Fall der Käufer selbst für die Abführung der Umsatzsteuer Sorge zu tragen hat. Der Käufer sichert in diesem Fall dem Verkäufer die gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten zu. 9.2 Unterliegt die Lieferung, Produktion, Übertragung, Verteilung oder der Handel von Strom nach Vertragsabschluss einer Erhöhung oder generellen Änderung von Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen, so hat diese der Käufer ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils geltenden Höhe zu tragen, sofern und soweit sie die Kosten des Verkäufers für die Belieferung des Käufers erhöhen. Gleiches gilt analog bei einer Senkung von Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen. 9.3 Die Stromsteuer trägt wirtschaftlich der Käufer. Der Bilanzkreisverantwortliche ist kein Letztverbraucher, sondern liefert den Strom weiter an Dritte, insbesondere an den Käufer. Die Parteien gehen jedenfalls davon aus, dass die Stromsteuer erst mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch den Käufer entsteht (§ 5 Abs. 1 StromStG). Ferner gehen die Parteien grundsätzlich davon aus, dass die Stromsteuer dementsprechend vom Bilanzkreisverantwortlichen beim Käufer erhoben und an das zuständige Hauptzollamt abgeführt wird. Der Verkäufer wird daher so lange in seinen Rechnungen an den Käufer keine Stromsteuer ausweisen, als dem Käufer die Stromsteuer von dem Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt wird. Wenn und sobald dies nicht der Fall sein sollte, wird der Käufer den Verkäufer davon unverzüglich unterrichten. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer die Stromsteuer, auch rückwirkend für bisher unbelastete Zeiträume, zu verlangen. Sollte der Verkäufer vom zuständigen Hauptzollamt für den hiesigen Verkauf und die Lieferung bzw. den Kauf und die Abnahme von Xxxxx in Anspruch genommen werden, i...
Steuern und Abgaben. Die Steuern und Abgaben in Zusammenhang mit der Versicherung gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Steuern und Abgaben. Soweit nichts Abweichendes angegeben ist, ist auf die genannten Beträge die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzuzurechnen. Die gerundeten Bruttopreise (in kursiver Darstellung) enthalten die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Die mit * gekennzeichneten Be- träge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Steuern und Abgaben. Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBGasV, der Ergänzenden Bestim- mungen sowie deren Anlagen ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der je- weils gültigen Höhe zugerechnet. Ebenso können die von der Bundes- oder Landes- regierung evtl. festgesetzten neuen oder zusätzlichen Steuern und Abgaben hinzu- gerechnet werden.
Steuern und Abgaben. 4.1 Provisionen, Gebühren und sonstige Kosten
Steuern und Abgaben. Den von den Stadtwerken in Rechnung gestellten Beträgen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. Die Berechnung neu hinzukommender Steuern und Abgaben bleibt Vorbehalten.
Steuern und Abgaben. Der Kunde ist für alle Steuern, Gebühren oder Abgaben verantwortlich, die von staatlichen Behörden auf den Verkauf von Produkten an den Kunden erhoben werden, wie z. X. Xxxxx, Umsatzsteuern, Nutzungssteuern, Mehrwertsteuer, GST (Goods and Services Tax) oder Verbrauchssteuern, Gebühren oder Abgaben jeder Art. Für den Fall, dass XxxxXxxxx zur Zahlung solcher Steuern, Gebühren oder Abgaben verpflichtet ist, erklärt sich der Kunde bereit, SureSmile diese innerhalb von zehn (10) Tagen nach entsprechender Mitteilung zu erstatten. Alternativ kann der Kunde nach Xxxx von SureSmile die Zahlung auch direkt an die Steuerbehörde überweisen.
Steuern und Abgaben. Der Lizenznehmer ist für alle Steuern und Abgaben aller Art verantwortlich, wie Umsatzsteuern, Handelssteuern, Verbrauchssteuern und sonstige Steuern, die aufgrund des vereinbarten Leistungsaustausches anfallen. Davon ausgenommen sind Steuern und Abgaben auf ondots Einkommen. Sofern der Lizenznehmer ondot nicht eine Steuerbefreiung nachweist, wird ondot ihm alle vorzuschreibenden Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer mit der Wirkung fakturieren, dass der Lizenznehmer zur Zahlung verpflichtet ist.