Überschüsse nach Rentenbeginn Musterklauseln

Überschüsse nach Rentenbeginn. Wir berechnen die laufenden [→] Überschussan- teile jährlich in Prozent des Guthabens. Sie können bei Abschluss des Vertrags entscheiden, wie wir die jährlichen Überschussanteile verwenden. Sie können zwischen folgenden Formen wählen: – Rentenzuwachs – Bonusrente oder – wachsende Bonusrente. Wir berechnen diese Leistungen mit den [→] Rech- nungsgrundlagen, die bei Rentenbeginn gelten. Bitte beachten Sie: – Wenn Sie nichts anderes beantragen, erhalten Sie einen Rentenzuwachs. – Wenn Sie eine [→] Rentengarantiezeit gewählt haben, gilt diese auch für die Rente aus Überschus- santeilen. Wenn Sie den Rentenzuwachs wählen, verwenden wir die jährlichen Überschussanteile für zusätzliche le- benslange Renten. Dadurch steigt die Rente jedes Jahr zum Beginn eines neuen [→] Versicherungsjahrs. Wie stark die Rente steigt, hängt von den für das jeweilige Jahr festgelegten [→] Überschusssätzen ab. Diese stehen nicht im Voraus fest. Daher können wir nicht garantieren, ob und wie stark eine Rente steigt. Wenn Ihre Rente aber angestiegen ist, kann sie nicht mehr sinken. Jeder erfolgte Rentenzuwachs ist also für die gesamte Rentendauer garantiert. Wenn Sie sterben sollten, zahlen wir den Rentenzu- wachs bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Auf Wunsch können wir statt dieser Rente auch einen einmaligen Betrag auszahlen. Wie wir diesen Betrag berechnen, finden Sie in § 10 Absatz 1. Wenn Sie nach Ende der Rentengarantiezeit sterben sollten, zahlen wir keine Leistungen aus. Wenn Sie den Vertrag kündigen, zahlen wir den [→] Rückkaufswert des erreichten Rentenzuwachses aus. Der Rückkaufswert ist so hoch wie die einmalige Leistung bei Tod. Wenn darüber hinaus ein Guthaben vorhanden ist, zahlen wir eine lebenslange Rente ohne Rentengarantiezeit. Wenn Sie eine (wachsende) Bonusrente wählen, erhö- hen wir die Rente um einen Bonus. Diesen berechnen wir aus den während der gesamten Rentendauer zu erwartenden Überschussanteilen. Solange sich die Höhe der Überschussanteile nicht ändert, bleibt die Höhe der zusätzlichen Bonusrente gleich. Bei der wachsenden Bonusrente beginnt die Rente mit einem etwas niedrigeren Bonus. Dafür steigt die ge- samte Rente jedes Jahr jeweils zu Beginn eines neuen Versicherungsjahrs um den vereinbarten Prozentsatz. Um welchen Prozentsatz die Rente steigt, können Sie bei Abschluss des Vertrags wählen. Wir können nicht garantieren, wie hoch die Bonusren- te ist. Auch den Steigerungssatz bei der wachsenden Bonusrente können wir nicht garantieren. Die (wach- sende)...
Überschüsse nach Rentenbeginn. Sie können zum Rentenbeginn neu festlegen wie wir die jährlichen [→] Überschüsse nach Rentenbeginn verwenden sollen. Ihren Änderungswunsch müssen Sie uns innerhalb der letzten sechs Monate vor Rentenbe- ginn mitteilen. Mehr zu den verschiedenen Möglich- keiten finden Sie in § 14 Absatz 6.
Überschüsse nach Rentenbeginn. Sie können zum Rentenbeginn neu festlegen wie wir die jährlichen [→] Überschussanteile nach Ren- tenbeginn verwenden sollen. Ihren Änderungswunsch müssen Sie uns in folgendem Zeitraum mitteilen: in- nerhalb der letzten sechs Monate vor Rentenbeginn. Mehr zu den verschiedenen Möglichkeiten finden Sie in § 12 Absatz 6. Wenn Sie den ursprünglich vereinbarten Rentenbe- ‌ ginn um bis zu fünf Jahre nach hinten schieben, blei- ben die [→] Rechnungsgrundlagen unverändert. Wenn Sie in diesem Fall weiter Beiträge zahlen, gilt: Wir berechnen die zusätzlichen Garantien mit den zum Zeitpunkt der Änderung maßgebenden Rech- nungsgrundlagen. Wenn Sie den ursprünglich vereinbarten Rentenbe- ginn um mehr als fünf Jahre nach hinten schieben, verwenden wir die zum Zeitpunkt der Änderung maß- gebenden Rechnungsgrundlagen. Es gelten folgende Regelungen: – Sie können den Rentenbeginn nur um volle Jahre hinausschieben. – Sie dürfen zum neuen Rentenbeginn höchstens 85 Jahre alt sein. – Sie können zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Rentenbeginn Beiträge zahlen oder nicht. – Es kann erforderlich sein, dass wir die [→] Ren- tengarantiezeit verkürzen müssen. – Sie können den späteren Rentenbeginn auch wie- der vorverlegen.
Überschüsse nach Rentenbeginn. Sie können zum Rentenbeginn neu festlegen wie wir die jährlichen [→] Überschussanteile nach Ren- tenbeginn verwenden sollen. Ihren Änderungswunsch müssen Sie uns in folgendem Zeitraum mitteilen: in- nerhalb der letzten sechs Monate vor Rentenbeginn. Mehr zu den verschiedenen Möglichkeiten finden Sie in § 12 Absatz 6. Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. Xxxx Xxxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx E-Mail: xxxxx@xxxx-xxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx
Überschüsse nach Rentenbeginn. Wenn Sie eine [→] Hybridrente gewählt haben, gelten die in Absatz 5 beschriebenen Regeln auch nach Rentenbeginn. Wir berücksichtigen die [→] Überschüsse zu Beginn eines jeden [→] Versiche- rungsjahrs, wenn wir die Rente neu berechnen. Wenn der [→] Versicherte während der [→] Rentengaran- tiezeit stirbt, zahlen wir statt der Hybridrente eine klassische Rente mit Rentenzuwachs.

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

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