Abnahme Musterklauseln

Abnahme. 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Abnahme. 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Abnahme. 1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
Abnahme. 1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
Abnahme. (1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
Abnahme. Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:
Abnahme. (VOL/B § 13)
Abnahme. 1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Abnahme. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Abnahme. 9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der Leistungen der letzten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen.