Beendigung Musterklauseln

Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unter- lagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt.
Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.
Beendigung. I. Bei bestimmtem Gebrauch
Beendigung. (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen.
Beendigung. 1. Bei Beendigung des Erbbaurechts aufgrund Zeitablaufs ist der Erbbauberechtigte verpflichtet:
Beendigung. Der Versicherungsvertrag und der Versicherungsschutz enden auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle
Beendigung. Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
Beendigung. 6.1 Sollten Sie oder Oracle gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrages verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Eingang einer schriftlichen Abmahnung einstellen, gerät die betreffende Partei dadurch in Verzug und die andere Partei ist zur Kündigung des Rahmenvertrages berechtigt. Falls Oracle diesen Rahmenvertrag wie im vorstehenden Satz beschrieben kündigt, müssen Sie alle bis zur rechtlichen Beendigung des Rahmenvertrages anfallenden Beträge innerhalb von 30 Tagen zahlen, ebenso wie alle unbezahlten Außenstände für Programme und/oder Serviceangebote, zuzüglich entsprechender Steuern und Spesen. Sofern es sich bei der Vertragsverletzung nicht um die Nichtzahlung von Vergütungen handelt, kann die Partei, die sich nicht in Verzug befindet, die 30-tägige Frist in ihrem alleinigen Ermessen verlängern, solange die abgemahnte Partei sich angemessen um eine Wiedergutmachung der Vertragsverletzung bemüht. Falls Sie sich unter diesem Rahmenvertrag im Verzug befinden, dürfen Sie die bestellten Produkte und/oder Serviceangebote nicht nutzen.
Beendigung. 4.1. Der Betreiber eines schweren unbemannten Freiballons hat die nach Nummer 3.3. Buchstabe a und b vorgeschriebene Vorrichtung zur Beendigung des Flugs auszulösen:
Beendigung. Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unter- lagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu löschen oder zurückzu- geben und die vorhandenen Kopien zu löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Die Löschung oder Sperrung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Eine Löschung hat des Weite- ren nicht zu erfolgen, wenn dieser berechtigte Interessen des Auftragnehmers entgegen stehen, z.B. Speicherung der Daten in Backups. Die Löschung kann in diesen Fällen durch eine Sperrung ersetzt werden. Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe, Löschung oder Sperrung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugen- scheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden und hat in analoger Anwendung der Grenzen der Ziffer 8 zu erfolgen.