Einleitung Musterklauseln

Einleitung. Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.
Einleitung. Das Heim führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Heimbewohner. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Das Heim bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Heimbewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben. Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Heimgemeinschaft führen und die Bemühungen des Heimes nach Kräften unterstützen. Das Heim ist durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen gemäß §§ 72, 73 SGB XI zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern sowie die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI sind für das Heim verbindlich und können vom Bewohner in der Einrichtung eingesehen werden. Mit dem Ziel, eine bewohnergerechte Versorgung und Pflege zu gewährleisten, werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten zwischen dem Heim und dem Bewohner vereinbart, der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Anspruch nimmt. Grundlage dieses Vertrages sind die schriftlichen Informationen, die dem Bewohner vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden. Gegenüber diesem Informationsstand ergeben sich im Vertrag keine Änderungen.
Einleitung. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen („Zahlungsabwicklungsbedingungen“) legen die Bestimmungen fest, zu denen die jeweiligen eBay- Zahlungsdienstleistungsgesellschaften (siehe Tabelle unten) Ihnen gegenüber Zahlungsdienste (wie unten in Teil I, Abschnitt 1 definiert) in Bezug auf Ihre Nutzung der eBay- Dienste erbringen. Ihre Nutzung der eBay-Dienste wird weiterhin durch die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der eBay-Dienste (im Folgenden „eBay-AGB“) geregelt. Die in diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen nicht definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die entsprechend definierten Begriffe in den eBay-AGB. Die geltenden eBay-AGB, andere eBay Grundsätze und weitere zwischen Ihnen und uns geschlossene Vereinbarungen (z.B. eine Zahlungsvereinbarung) können Vorschriften zur Nutzung der eBay-Dienste ohne Zahlungsabwicklung (wie nachstehend definiert) enthalten, die diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen widersprechen. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen gelten hinsichtlich unserer Zahlungsdienste gegenüber solchen widersprechenden Regelungen in jedem Fall vorrangig. Sie erklären sich damit einverstanden, diese Zahlungsabwicklungsbedingungen einzuhalten, wenn Sie auf unsere Zahlungsdienste zugreifen oder diese nutzen. Wenn Sie mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen oder Teilen davon nicht einverstanden sind, können Sie nicht bei eBay verkaufen. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen gelten zwischen Ihnen und den unten aufgeführten eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften. Sofern Sie internationale Verkäufe tätigen, können die Zahlungsdienste von einer oder mehreren eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften gemäß Teil I Abschnitt 2 (siehe unten) für Sie erbracht werden. Zusätzlich zu den Allgemeinen Zahlungsbedingungen (Teil I dieser Zahlungsbedingungen) gelten zusätzliche Zahlungsbedingungen der einzelnen eBay- Zahlungsdienstleistungsgesellschaften für die Erbringung der von diesen angebotenen Zahlungsdienste (Teile II, III, IV, V und VI dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen). eBay Inc. sowie sämtliche Unternehmen, über die eBay Inc. alleine oder gemeinschaftlich, direkt oder indirekt die Kontrolle hat, werden nachfolgend als unsere „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet. Die eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften sind mit eBay Inc. Verbundene Unternehmen. eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaft Kontaktinformationen eBay Commerce Inc. („eCI“) 0000 Xxxxxxxx Xxxxxx Xxx Xxxx, XX 00000, XXX Teil II („Zusätzliche Bedingun...
Einleitung. Die Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH (Verwaltungsgesellschaft oder Raiffeisen KAG) verfügt über eine Konzession zur Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz sowie über eine Konzession zur Anlageberatung und individuellen Portfolioverwaltung und Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) nach dem AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz). Die Verwaltungsgesellschaft verfolgt als Fondsanbieter eine ehrliche, nachhaltige, stets am Kundeninteresse orientierte Veranlagungspolitik. Der gesetzesmäßige und ethisch orientierte Umgang mit dem Themenbereich Interessenkonflikte hat für die Verwaltungsgesellschaft einen sehr hohen Stellenwert. Die vorliegende Interessenkonflikts-Politik soll im täglichen Umgang mit Interessenkonflikten Berücksichtigung finden. Ziel ist, das Ansehen bei Kunden, anderen Geschäftspartnern und sonstigen Dritten zu bewahren, um die Chance zu erhöhen, geschäftlich erfolgreich zu sein.
Einleitung. 151 Die AGB der Banken sind wiederholt geändert worden, um das Klauselwerk an das AGBG anzupassen. Schon im Januar 197ł wurden die AGB im Hin- blick auf den damals vorliegenden Entwurf des AGBG neu gefaßt und im April 1977 erneut geändert, um eine Verbesserung der inhaltlichen Deutlich- keit und Lesbarkeit einzelner Klauseln herbeizuführen1. Anschließend wur- den die AGB zum 1. 1. 19842 und zum 1. 1. 198ł geändert. Hintergrund 1 X. Xxxxxx WM 1977 ł95, 705. 2 X. Xxxx WM 1984 449. 99ł H. E. Brandner dieser Änderungen waren in der Öffentlichkeit stark diskutierte Bedenken gegen das Bankauskunftsverfahren sowie Beanstandungen einiger Klauseln durch die Verbraucherschutzverbände. Die Neufassung zum 1. 1. 198ł war das Ergebnis von Verhandlungen der Kreditwirtschaft mit den Datenschutz- behörden und den Verbraucherschutzverbänden und betraf vor allem die Bestimmungen über das Bankauskunftsverfahren, den Zahlungsverkehr so- wie die Entgeltklauseln3. Mit den zum 1.1.1993 in Kraft getretenen Neufas- sungen der AGB-Banken4 und der AGB-Sparkassen wurde in wesentlichen Punkten den in der Rechtsprechung und im Schrifttum erhobenen Wirksam- keitsbedenken gegenüber verschiedenen Klauseln Rechnung getragen5. Un- abhängig von den Einzelheiten läßt sich festhalten, daß die Klauselwerke insgesamt übersichtlicher und damit kundenfreundlicher geworden sind. Geblieben ist der wohl unvermeidliche Hinweis auf Sonderbedingungen ,,für einzelne Geschäftsbeziehungen“ (Nr. 1 Abs. 1 S. 2 AGB-Banken), bzw. ,,für einzelne Geschäftszweige“ (Nr. 1 Abs. 2 S. 2 AGB-Sparkassen)ł. Die Neure- gelungen der AGB-Banken zum 1. 1. 20007 beruhen teilweise auf redaktio- nellen Änderungen (Nr. ł Abs. 2 S. 1, Nr. 12 Abs. 4 und Abs. 5, Xx. 00, Xx. 0x Abs. 3 sowie Nr. 17 Abs. 1 S. 1 AGB), teilweise auf gesetzlichen Neuregelungen, wie der Änderung des Kaufmannsbegriffs im Handelsrecht (Nr. ł Abs. 2 AGB) und des Überweisungsgesetzes und der damit in Zusam- menhang stehenden Einführung der ,,Bedingungen für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union und der EWR-Staaten“. Außerdem sind aufgrund der Einführung des Euro Neuregelungen bzw. Er- gänzungen in Nr. 10 Abs. 4 und Nr. 11 Abs. 2 S. 3 AGB eingefügt worden. Ferner sehen die AGB-Banken bei den Widerspruchs- und Kündigungsrege- lungen nunmehr anstelle der bisherigen Monatsfrist eine einheitliche Sechs- wochenfrist vor. Dies geht auf eine Entscheidung des BGH vom 17. 3. 1999 zurück, die eine Widerspruchsfrist von einem Monat in den Al...
Einleitung. 11b Rundfunkstaatsvertrag (Fernsehprogramme) legt in Abs. 1 Nr. 2 fest, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten drei Spartenfernsehprogramme veranstalten, und zwar die Programme "EinsExtra", "EinsPlus" und "EinsFestival". Auf diese Programme bezieht sich das nachfolgend dargestellte Programmkonzept. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 in dem Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. In dieser Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumte Möglichkeit, digitale Zusatzkanäle im Fernsehen anzubieten, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nicht hinreichend präzise abgegrenzt sei (Rdnr. 228). Deswegen verlangt die Kommission, dass durch die Vorgabe allgemeiner rechtlicher Anforderungen und die Entwicklung hinreichend konkreter Programmkonzepte gewährleistet wird, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags der Rundfunkanstalten in Bezug auf die digitalen Zusatzkanäle klar bestimmt ist (Rdnr. 309). Schließlich sieht die Kommission die Entwicklung von Programmkonzepten durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage als geeignet für eine hinreichend konkrete Auftragsbestimmung im Sinne des europäischen Rechts an (Rdnr. 360). Vor diesem Hintergrund präzisiert die ARD das Konzept für ihre digitalen Zusatzkanäle wie nachstehend ausgeführt.
Einleitung. Der koordinierende Arzt erstellt für die Einschreibung von Versicherten eine TE/EWE sowie eine Erstdokumentation (auch erstmalige Dokumentation genannt) und bestätigt die Diagnose. Im weiteren Verlauf der DMP-Teilnahme erstellt er ausschließlich Folgedokumentationen (auch Verlaufsdokumentationen genannt). Bei der Diagnose Brustkrebs besteht die Besonderheit, dass nach einer präoperativen Erstdokumentation eine ergänzende postoperative Erstdokumentation erstellt werden kann. Die TE/EWE und die Dokumentationen leitet er an die Datenstelle weiter. Die Datenstelle nimmt die TE/EWE an und leitet diese an die jeweiligen Krankenkassen weiter. Die Dokumentationsdaten aus den von den koordinierenden Ärzten übermittelten Erst- und Folgedokumentationen werden von der Datenstelle erfasst, sowie hinsichtlich ihrer fristgerechten Übermittlung, ihrer Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Entsprechend der detaillierten Beschreibung in den folgenden Gliederungspunkten fordert die Datenstelle notwendige Ergänzungen bzw. Berichtigungen der Dokumentationsdaten beim koordinierenden Arzt an. Über die Erfassung, Prüfung und Weiterleitung von Dokumenten hinaus stellt die Datenstelle den Auftraggebern sowie den koordinierenden Ärzten Statistiken, Auswertungen und ein geschütztes Online-Rechercheverfahren bereit, welches Aufschluss über den Stand der Datenverarbeitung gibt. Bei Fragen zur Erfassung und Korrektur von Dokumentationen, werden die Ärzte durch eine telefonische Hotline unterstützt.
Einleitung. Die externe Kontrolle der TGD-Geschäftsstellen (Tiergesundheitsdienst Burgenland, Gesundheitsdienst für Nutztiere für Kärnten, Tiergesundheitsdienst Niederösterreich, Tiergesundheitsdienst Oberöster- reich, Tiergesundheitsdienst Salzburg, Tiergesundheitsdienst Steiermark, Tiergesundheitsdienst Tirol, Tiergesundheitsdienst Vorarlberg und Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (Geflügelgesund- heitsdienst)) sowie der Teilnehmer dieser Tiergesundheitsdienste ist gemäß § 17 Abs. 2 der Tier- gesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl II Nr. 434/2009 nach einheitlichen Prinzipien auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG 2012), BGBl. Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Stelle (in der Folge kurz Kontrollfirma ge- nannt), durchzuführen. Somit werden statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Für die Durchführung der externen Kontrollen muss sichergestellt sein, dass die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften durch entsprechende Fachqualifikation der Kontroll- organe gewährleistet ist. Die vorliegende TGD-Kontrollvorschrift für die Durchführung der externen Kontrolle der Tiergesundheitsdienste der Länder einschließlich des Geflügelgesundheitsdienstes (TGD), ist das Ergebnis der Überarbeitung der TGD-Kontrollvorschrift ergänzte Version, Stand Februar 2010 (BMG-74200/0002-II/B/10/11), veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten 1/2011, die durch diese Kontrollvorschrift aufgehoben wird. Die Überarbeitung ist auf Grund geänderter Vorschriften und Erkenntnissen aus den externen Kontrollen der Jahre 2010 bis 2013 notwendig geworden. Als fachliche und rechtliche Grundlage dient in der jeweils gültigen Fassung das Tierarzneimittelkont- rollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008, die Tiergesundheitsdienst- Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009 und zugrundeliegende Kundmachungen, die Veterinär- Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010 einschließlich der Kundma- chungen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung und die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006. Gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes darf ein Tierarzt bestimmte Tierarzneimit- tel an den Tierhalter abgeben. Eine der Voraussetzungen für dieses Vorgehensmodell ist, dass sowohl der Tierhalter als auch der Tierarzt Teilnehmer an einem Tiergesundheitsdienst gemäß § 7 Abs. 2 bis 3 de...
Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf EU-Ebene soll mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of...
Einleitung. Am 1. August 2016 ist das unter dem Stichwort Router- freiheit bekannt gewordene Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten in Kraft getreten. Dieses Dokument beschreibt die von EnBW bereits gestellte passive Schnittstelle zum Anschluss kundeneigener Endgeräte.