Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.

Appears in 1 contract

Samples: www.bvs.de

Haftung. Die Haftung der Massdrei GmbH gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des dreifachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Massdrei GmbH herbeigeführt wurde. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen der Massdrei GmbH und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der Massdrei GmbH grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt. Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen. Bei einem Leistungsangebot der Massdrei GmbH mit erhöhtem Risiko kann die Massdrei GmbH die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die Massdrei GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der Massdrei GmbH als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen. Soweit die Massdrei GmbH im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber die Massdrei GmbH von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Folgeschäden frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Das Gleiche gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichtsauch für von Gegnern der Veranstaltung verursachte Schäden. Demnach Der Auftraggeber haftet der Nutzer auch für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät vom ihm bzw. seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder sonstiger Dritter durch fahrlässigen oder vorsätzlichen Umgang mit eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen verursacht werden. Dem Auftraggeber obliegt es stets, fehlendes Verschulden nachzuweisen. Die Massdrei GmbH übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die Massdrei GmbH von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern der Massdrei GmbH gegenüber erhoben werden. Massdrei GmbH haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Datenträgern bei Weisungen des Auftraggebers unterliegt. Ein bestimmter Erfolg der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Vertragsleistung, sei es bspw. die Organisation, Konzipierung oder Durchführung eines Events, wird nicht geschuldet. Die Haftung für mittelbare Schäden des Auftraggebers, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Finden die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrecht Anwendung gilt als vereinbart, dass die von Massdrei GmbH erbrachten Leistungen als geschuldeter Erfolg im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet Sinne der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegtgesetzlichen Regelungen abgenommen wird, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässtAuftraggeber die Leistungen ganz oder teilweise in Anspruch nimmt bzw. nutzt. Vorstehende Regelung gilt auch für Leistungen von Dritten, die jedem bewusst gewesen wärevon Massdrei GmbH beauftragt sind. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handeltDer Auftraggeber hat Schäden oder Ersatzansprüche, die jedem Beschäftigten unterlaufen könnener gegen die o.g. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werdenFirma geltend machen will, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf spätestens sieben Werktage nach dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen DatenträgernEvent schriftlich und begründet mitzuteilen, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenandernfalls werden Ansprüchen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: massdrei.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach Der CoWorker haftet der Nutzer grundsätzlich für alle Schäden, die durch vertragswidrige Benutzung der Büroräume und seiner Ausstattung entstehen. Der CoWorker übernimmt die Aufsichtspflicht für von ihm mitgebrachte Kinder. Schäden, die der CoWorker oder sein/e Kind/er verursacht, sind dem mobilen Endgerät Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Der Anbieter lehnt jegliche Haftung für die Beschädigung oder den Datenträgern bei Verlust von mitgebrachten Gegenständen des CoWorkers ab. Eine Pflicht des Anbieters zur Beaufsichtigung oder Verwahrung der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung vom CoWorker mitgebrachten Gegenstände wird nicht vereinbart. Es ist Sache des CoWorkers, zweckmäßige Sachversicherungen bzw. Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Der CoWorker wird sich an leichten Aufräumarbeiten im Hinblick auf Nutzungsbereich, der Pflege des Nutzungsbereiches sowie an der Reinigung der Küche und Küchenutensilien in angemessenen Umfang beteiligen. Hierzu treffen die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorVertragspartner noch gesonderte Vereinbarungen. Der Nutzer Coworker verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam die Räume bei Feierabend sauber zu behandelnhinterlassen. Der Coworker verpflichtet sich, aufzubewahren und zu pflegen die Hausordnung des Anbieters einzuhalten. Keiner der vorgenannten Haftungsausschlüsse soll die Haftung des Anbieters für Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden des Anbieters sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenHaftung wegen arglistigem Verschweigen oder zugesicherten Eigenschaften ausschließen oder beschränken. Anbringen von Werbung oder Firmenschildern (Fassade, Treppenhäuser etc.) ist nicht gestattet.

Appears in 1 contract

Samples: Coworking Dienstleistungsvertrag / Wochen Ticket

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach (1) Der Nutzer haftet der Nutzer für alle Schäden und Verluste, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Schließanlagen, Zugangswegen und Zufahrten, Anlagen, Geräten und am Gebäude durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden, die er dem mobilen Endgerät auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Datenträgern bei Verlust von Ge- genständen, die der dienstlichen Nutzung Nutzer, seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragten und bei Besucher seiner Veranstaltung einbringen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Nutzung im Hinblick Ortsgemeinde oder auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher einer vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare fahrlässigen Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät ihrer Bediensteten oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorBeauftragten beruhen. Der Nutzer verpflichtet sichstellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und dem Zugang zu behandelnden Räumen und Anlagen stehen, aufzubewahren soweit der Schaden von der Ortsgemeinde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Diese Haftungs- beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde oder einer vor- sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und zu pflegen sowie vor vermeidbaren für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteter oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde vorsätzliche oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden zu bewahrenaus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: www.alzey-land.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle Schäden, Der Xxxx übernimmt die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die BerufsausbildungHaftung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. gegenüber Dritten o Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. nicht ordnungsgemäßen Stromanschlüssen o Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werdenihm gehörenden Gasanlagen o Bei Schäden an Gegenständen, entfällt eine Anlagen, Natur und Umwelt des Campingplatzes. o Bei Verstopfung durch Entsorgung in Toiletten. • Das Benutzen des Campingplatzes und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr • Der Campingplatz ist umgeben von Wassergräben und liegt direkt an der Nordsee. Bitte weisen Sie Ihre Kinder auf die Gefahren von Gewässern hin und beaufsichtigen Sie Ihre Kinder entsprechend. Wir können keine Haftung desfür Unfälle und Verletzungen sowie für abhanden gekommenes oder beschädigtes Eigentum übernehmen • Die verschuldensunabhängige Haftung des Campingplatzes „An de Waterkant“ und/oder seiner Mitarbeiter (nachfolgend Campingplatz) für anfängliche Sachmängel der AuszubildendenMietsache wird ausgeschlossen. Sämtliche Daten Im Übrigen kann der Xxxx (seine Angehörigen und Besucher) vom Campingplatz Schadensersatz nur verlangen, soweit dem Campingplatz Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Campingplatz wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat; in letztgenanntem Fall ist die Schadensersatzhaftung des Campingplatzes jedoch auf dem mobilen Endgerät den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beispiele für welche keine Haftung übernommen wird: o Bei Stromausfällen, Sturm- und Wetterschäden, Hochwasser und Blitz bzw. Hagelschäden o Bei Einbruch oder auf sonstigen DatenträgernDiebstahl o Beim Umstellen von Wohnwägen, die in diesem Zusammenhang um einer Gefahr vorzubeugen • Etwaige Beanstandungen hinsichtlich des Stellplatzes oder Mietunterkunft sind seitens des Ausbildenden Gasts unverzüglich dem Campingplatz zu melden. Die Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen, wenn diese nicht während des Aufenthaltes des Gastes unmittelbar dem Campingplatz angezeigt worden sind. Diesem ist eine angemessene Frist zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam Behebung des Mangels zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.setzen (Nachbesserung)

Appears in 1 contract

Samples: www.camping-waterkant.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle SchädenFür Schadensersatzansprüche, die er dem mobilen Endgerät durch Dritte oder den Datenträgern bei höhere Gewalt verursacht wurde, übernimmt die HGB GmbH keine Haftung. Gleichgestellt werden hiermit Schadenersatzansprüche, die durch nicht vorhersehbare von der dienstlichen Nutzung HGB GmbH nicht zu vertretende Baubehinderungen und bei damit verbundenen Transportverspätungen entstanden sind. Schadenersatzansprüche dieser Art werden ausdrücklich von der Nutzung im Hinblick auf die BerufsausbildungHaftung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, insbesondere durch Zerstöreneinschließlich unerlaubter Handlungen, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hatfahrlässiges Handeln vorliegt.Die HGB GmbH als EVU sind gemäß Eisenbahnhaftpflichtversicherungs- VO betriebshaftplichtversichert. Die Haftung beschränkt sich auf diese und o. g. Leistung. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden wie Baustellen- und Transportausfall, Betriebsunterbrechung oder Störungen sowie entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus übernimmt die HGB keine Haftung für Störungen jeglicher Art die seitens der DB Netz AG verursacht worden. Der Auftraggeber garantiert mit Bestellung der Leistung, dass die zu befördernden Eisenbahnfahrzeuge in vollem Umfangeinem abfahrbereiten und betriebssicheren Zustand zur Traktion abgestellt, bzw. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/an die Auszubildende in jedem Fall selberHGB übergeben werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle betrieblichen Besonderheiten dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet Arbeiten, bei denen die Arbeitszugführer (Azf) oder Rangierbegleiter (Rb) am Betrieb beteiligt ist, gilt vom Auftraggeber als bestätigt, dass der Nutzer anteiligLokführer der HGB die eisenbahnbetrieblichen Entscheidungen auf den Azf oder Rb übertragen hat. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit Dies gilt insbesondere dafür, sofern dieser in seiner Eigenschaft als Azf oder Rb tätig ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, Anweisungen wie z. B. dem BDSGRangiertätigkeiten in den Lokführer erteilt. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenhöherer Gewalt oder sonstigen nicht vorhersehbaren Vorkommnissen übernimmt die HGB GmbH keinerlei Haftung.

Appears in 1 contract

Samples: www.hgb-online.com

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell Der Mieter haftet während der Mietdauer für die Mietsache und ist für verursachte Schäden ersatzpflichtig. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Vor der Abreise nicht angezeigte Schäden werden auf Kosten des BundesarbeitsgerichtsMieters behoben. Demnach Eventuelle Beschädigungen werden Ihnen in Rechnung gestellt und müssen vor Ort beglichen werden. Sie sind verpflichtet, einen während Ihrer Mietzeit durch Ihr Verschulden entstandenen Schaden dem Vermieter zu melden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für erlittene Schäden an Personen oder Sachen. Der Vermieter haftet der Nutzer nicht für alle SchädenUmstände, die er nicht in direktem Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät gemieteten Ferienhaus und den vertraglichen Leistungen stehen. Dazu zählen die Umgebung der Ferienunterkunft, Strand- und Ortsverhältnisse des Ferienortes, Entfernungsangaben sowie das Geschehen rund um das Objekt wie z.B. eventuelle Bauarbeiten am Nachbarhaus oder Straßenarbeiten. Die An- und Abreise durch den Datenträgern Mieter erfolgt in eigener Verantwortung und Haftung. Der Vermieter haftet nicht für persönliche Gegenstände des Mieters beispielsweise bei der dienstlichen Nutzung Einbruch, Diebstahl oder Feuer. Our home is your home Auf den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und bei der Nutzung dem Mieter findet ausschließlich schweizerisches Recht Anwendung (ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihres Wohnsitzes). Gerichtsstand ist Locarno/Tessin/Schweiz. Arbon, im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.Oktober 2019

Appears in 1 contract

Samples: static1.squarespace.com

Haftung. Es gilt Die Firma Veit KG Schneeräumung übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Keine Haftung besteht für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das dreistufige Haftungsmodell Verhalten des BundesarbeitsgerichtsAuftraggebers zurückzuführen sind. Demnach Die Haftung wird für Privatstraßen (z.B. Kfz-Schäden) und für alle Schäden und Unfälle abgelehnt, welche auf bereits geräumten Flächen geschehen, wenn diese nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. spielende Kinder, ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, Schmelzwasser etc.) verunreinigt wurden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird vom Auftragnehmer abgeschlossen. Die Firma Veit KG Schneeräumung ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit oder entsprechend eingeschränkt, als durch die Wettersituation derartige Zustände herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz bestmöglichen Einsatzes unmöglich ist. Nach Normalisierung der Situation ist binnen 4-6 Stunden der vereinbarte Leistungsstandard vom Auftragnehmer wieder herzustellen. Der Abtransport von großen Schneemengen ist im Anbot nicht enthalten. Die Firma Veit KG Schneeräumung haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten; - z.B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen etc. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Nutzer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Auftragnehmer in Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenSchnee-Räumsaison.

Appears in 1 contract

Samples: www.reinigung-veit.at

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsDer Veranstalter übernimmt keine Haftung für Ausstellungegenstände und Standausrüstungen, Sach- und Personenschäden; es sei denn, ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Demnach haftet der Nutzer Die Beweislast hierfür obliegt dem Aussteller. Sollte Ware für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern Aussteller bei der dienstlichen Nutzung Messegesellschaft Messe Ostwestfalen GmbH angeliefert werden, erfolgt die Annahme unter Ausschluß jeglicher Haftung und bei der Nutzung im Hinblick auf Kontrolle. Die Messe Ostwestfalen GmbH verpflichtet sich die BerufsausbildungWaren, insbesondere durch Zerstörensobald es ihr möglich ist, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt dem Aussteller zu übergeben. Sollte die aus Gründen die die Messegesellschaft Messe Ostwestfalen GmbH nicht zu vertreten hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/nicht möglich sein, wird die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende Ware auf Kosten des Ausstellers eingelagert und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine hierfür keine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorübernommen. Der Nutzer verpflichtet sichAussteller ist nicht berechtigt, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam gegenüber den Ansprüchen des Veranstalters auf Zahlung von Standmieten und sonstigen Gebühren mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu behandelnmachen. Eine Minderung der Standmiete wegen baulicher oder sonstiger Mängel des Messe-/Ausstellungsstandes oder der Halle ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Mängel durch von der Messegesellschaft Messe Ostwestfalen GmbH zur Ausrichtung der Messe-/Ausstellung eingesetzte Drittunternehmer veranlaßt sind, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrentritt die Ausstellungsleitung jedoch entsprechende Ersatzansprüche hiermit an den Aussteller ab.

Appears in 1 contract

Samples: www.mevelo.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsDie Harz-Agentur GmbH haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungs- beschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Demnach Bei der Vermittlung von Fremdleistungen lt. Abschnitt B 3. haftet die Harz-Agentur GmbH nur für die ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst. An den Programm-Angeboten der Nutzer Harz-Agentur GmbH nehmen alle Personen auf eigene Gefahr und Verantwortung teil. Insbesondere hat jede teilnehmende Person bei sportlichen Veranstaltungen (z.B. Mountainbiking, eBiking, Kanu fahren, Bogenschießen, Wandern) selbst einzuschätzen, ob sie gesundheitlich, physisch und psychisch den Anforderungen gewachsen ist. Jede teilnehmende Person ist für alle die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich. Die Teilnahme Minderjähriger ist in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer aufsichtspflichtigen Person möglich. Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, die Anweisungen der Harz-Agentur GmbH bzw. der Person, die sie vertritt, zu befolgen und nicht eigenmächtig zu handeln. Für Kosten, die durch Krankheit während der Durchführung eines Programm-Angebots entstehen, hat jede teilnehmende Person selbst aufzukommen, sofern die Erkrankung nicht auf einem von der Harz-Agentur GmbH zu vertretenden Mangel beruht. Aufwendungen für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport hat jede teilnehmende Person selbst zu tragen. Die vertragliche Haftung der Harz-Agentur GmbH für Schäden, die er dem mobilen Endgerät nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf soweit die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Harz-Agentur GmbH für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selberallein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei mittlerer Fahrlässigkeit leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Harz-Agentur GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der Harz-Agentur GmbH. Gegenüber Unternehmen haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer die Harz-Agentur GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmenSoweit Ihnen dies zumutbar ist, wenn eine besonders schwerwiegende sind Sie als Teilnehmerin oder Teilnehmer an den Programm- Angeboten der Harz-Agentur GmbH verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen dahingehend mitzuwirken, dass eventuelle Schäden vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Sie sind insbesondere verpflichtet, Mängel und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegtBeanstandungen unverzüglich der Harz-Agentur GmbH zur Kenntnis zu bringen. Xxxx dies schuldhaft unterlassen und war die Anzeige zumutbar, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, so stehen einer teilnehmenden Person oder dem Vertragspartner Ansprüche insoweit nicht zu. Ohne Anzeige besteht die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenGefahr eines Anspruchsverlustes.

Appears in 1 contract

Samples: www.harzagentur.de

Haftung. Es gilt 1) Der Mieter trägt das dreistufige Haftungsmodell gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und der nachfol- genden Abwicklung. Er übernimmt hierfür die Haftung, u. a. gegenüber Besucherinnen und Besuchern, des BundesarbeitsgerichtsWRM des LVL und sonstigen Dritten. Demnach Die Haftung erstreckt sich auf Mietsachschäden, sonstige Sachschäden sowie Vermö- gens- und Personenschäden. Der Mieter haftet der Nutzer gegenüber dem WRM des LVL auch für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät durch Gäste oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung sonstige Dritte im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangRah- men der Veranstaltung verursachten Personen- und Sachschäden. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selberDie Haftung des Mieters für anfängliche Mängel an der Mietsache ist ausgeschlossen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit sonstigen Män- geln sowie vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmendas WRM des LVL nur, wenn eine besonders schwerwiegende und ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder er sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet. Dies gilt auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn für Erfüllungsgehilfen des WRM des LVL. Das WRM des LVL haftet nicht für Beeinträchtigungen der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäreVeranstaltung durch höhere Gewalt. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmtGleiches gilt auch bei Beeinträchtigungen durch Arbeitskämpfe. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen DatenschutzgesetzeDer Mieter übernimmt etwaige Verpflichtungen, wie z. B. den Schutz der vom Mieter, von Besuchern oder sonstigen Dritten in die gemieteten Räumlichkeiten verbrachten Sachen gegen Verlust oder Beschädi- gung. Eine diesbezügliche Haftung des WRM des LVL gegenüber dem BDSGMieter ist ausgeschlossen. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den NutzerZudem stellt der Mieter dem WRM des LVL von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste oder sons- tiger Dritter, behält sich die im Zusammenhang mit der Ausbildende zivil- Veranstaltung entstehen, frei. Dieser Freihalteanspruch gilt nicht für grob fahrlässige und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren vorsätzliche Pflichtverletzungen des LVL/WRM und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenseiner Bediensteten.

Appears in 1 contract

Samples: museum-schloss-brake.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach Für sämtliche Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet Berlin Cert GmbH nur, wenn sie, der Nutzer für alle Schädengesetzliche Vertreter, die er dem mobilen Endgerät Erfüllungsgehilfen oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher Berlin Cert GmbH selbst diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässiger Weise zugeführt fahrlässig verursacht hat oder wenn Ber- lin Cert GmbH oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht von Berlin Cert GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt. Für mittelbare Folgeschäden inklusive vertragstypischer Folgeschäden ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Personen oder Schäden aus grober Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät Berlin Cert GmbH oder auf sonstigen Datenträgerneiner vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Berlin Cert GmbH beruhen. Ebenso gelten diese Haftungsausschlüsse und -begrenzun- gen nicht für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Haftung der Berlin Cert GmbH ist auf folgende Versicherungssummen 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden und auf 1.000.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt. Beanstandungen und Schäden hat der Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form Berlin Cert GmbH mitzuteilen. Wenn Schadenersatzansprüche gegen Berlin Cert GmbH ausgeschlossen sind, so gilt dies auch stets für die in diesem Zusammenhang seitens persönliche Haf- tung ihrer Mitarbeiter. Gesetzliche Rechte des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurdenAuftraggebers, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetzesoweit diese nicht ausgeschlossen oder herabgesetzt werden dürfen bleiben unbe- rührt. Schadenersatzansprüche, wie z. B. dem BDSGfür die eine Verjährung nach einem Jahr aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen ist, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Berichts bzw. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorZertifikats beim Auftraggeber. Der Nutzer Auftraggeber verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandelnBerlin Cert GmbH von Schadenersatzforderungen jeglicher Art freizustellen, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrendie Dritte auf- grund missbräuchlichen oder fälschlichen Gebrauchs eines Zertifikates oder Prüfberichtes durch den Auftraggeber gegen Ber- lin Cert GmbH geltend machen wollen.

Appears in 1 contract

Samples: www.berlincert.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell Für die Haftung des BundesarbeitsgerichtsGastgebers gelten die §§ 701-703 des BGB. Demnach Eine Haftung aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden wurde von dem Vermieter, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Eventuelle Beschädigungen, werden Ihnen in Rechnung gestellt. Sie sind verpflichtet, einen während Ihrer Mietzeit durch Ihr Verschulden entstandenen Schaden dem Vermieter zu melden und zu ersetzen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für erlittene Schäden an Personen oder Sachen und er haftet der Nutzer nicht für alle SchädenUmstände, die er nicht in direktem Zusammenhang mit dem mobilen Endgerät gemieteten Appartement / Ferienwohnung und den vertraglichen Leistungen stehen. Dazu zählen die Umgebung der Ferienunterkunft, Ortsverhältnisse des Ferienortes, Entfernungsangaben sowie das Geschehen rund um das Objekt wie z.B. eventuelle Bauarbeiten am Nachbarhaus oder Straßenarbeiten. Für eine Beeinflussung des Mietobjektes durch höhere Gewalt, durch landesübliche Strom-und Wasserausfälle und Unwetterlagen wird nicht gehaftet. Die An-und Abreise durch den Datenträgern Mieter erfolgt in eigener Verantwortung und Haftung. Der Vermieter haftet nicht für persönliche Gegenstände des Mieters z. B. bei Einbruch, Diebstahl oder Feuer. Eventuelle Beanstandungen müssen dem Eigentümer sofort mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Nach der dienstlichen Nutzung und bei Abreise können keine Beanstandungen mehr vom Vermieter angenommen werden. Soweit dem Xxxx ein Stellplatz in der Nutzung Tiefgarage im Hinblick auf die BerufsausbildungHaus, insbesondere durch Zerstörenauch gegen Entgelt, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurdenwird, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSGkommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den NutzerAbhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück oder in der Tiefgarage abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Gastgeber nicht, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte voraußer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenDies gilt auch für „Erfüllungsgehilfen" des Gastgebers.

Appears in 1 contract

Samples: blumen-kiesel.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach Der Xxxx oder der Vertragspartner haftet der Nutzer dem Moselschlösschen Spa & Resort für alle die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden, ohne dass das Moselschlösschen Spa & Resort hierfür ein Verschulden des Gastes oder Vertragspartners nachweisen muss. Das Moselschlösschen Spa & Resort haftet gegenüber dem Xxxx bzw. dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen (BGB). Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die er Erbringung der Leistungen durch Streik, höhere Gewalt (insbesondere Hochwasser) oder auch angeordnete Betriebsschließung ganz oder teilweise unmöglich wird. Bei Verlust von Geld oder Wertsachen des Gastes erfolgt keine Haftung seitens des Moselschlösschen Spa & Resort, es sei denn das Moselschlösschen Spa & Resort oder sein Personal haben den Verlust zu vertreten, oder die Wertgegenstände wurden ihm gegen Ausstellung einer Quittung zur Verwahrung anvertraut. Für Geld und Wertsachen steht dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Xxxx im Hinblick Zimmer ein Safe zur Verfügung. Bringt der Xxxx ein KFZ mit, und wird dies auf einem vom Moselschlösschen Spa & Resort bereitgestellten Abstellplatz geparkt, so beschränkt sich die BerufsausbildungHaftung nach Maßgabe der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen. Dasselbe gilt für Schäden am Eigentum des Gastes durch einen Parkservice des Hotelpersonals. Im Falle von Veranstaltungen obliegt es dem Vertragspartner, insbesondere durch Zerstörenmitgebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen Beschädigung oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangZerstörung zu versichern. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit Eine Haftung des Moselschlösschen Spa & Resort wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: www.moselschloesschen.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet Künstlers/ der Nutzer Crew und der Bandtechniker sowie für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder vom Künstler /Der Crew an den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangInstrumente während des Aufenthalts des Künstlers/Crew am Veranstaltungsort. Für Schäden bei einer privaten Nutzung an den Musikinstrumenten oder an der Licht-Tonanlage durch mangelhaft oder nicht durchgeführte Bühnenanweisungen sowie durch indirekten Blitzschlag, Vandalismus oder unsachgemäße Bedienung durch Personal haftet der/der Veranstalter. Für Schäden an oder Diebstahl von Instrumenten, Technischen Anlagen oder persönlichem Eigentum des Künstlers /der Crew, welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet ebenfalls der Veranstalter. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch den Künstler. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Auszubildende in jedem Fall selberim Vertrag angegebenen Darbietungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch den Künstler einschließt. Der Veranstalter haftet für etwaige Vertragsverletzungen und stellt die Agentur anklang von jeglichen Forderungen dritter frei. Zusatz Freiluftveranstaltungen: Bei Veranstaltungen im Freien verpflichtet sich der Veranstalter für eine regen- und windsichere Bühne zu sorgen sowie trockenen und rutschfesten Bühnenboden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wetterbedingten Ausfall der Veranstaltung kommt Punkt 6) zur Anwendung. Für Schäden an Material und Personen durch Nichtvorhandensein einer wetterfesten Bühne haftet zur Gänze der Nutzer anteiligVeranstalter. Bei leichtester Fahrlässigkeit Die Agentur anklang haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmennicht für Leistungsstörungen zwischen Künstler und Veranstalter, wenn eine besonders schwerwiegende insbesondere nicht für die kurzfristige Absage von Xxxxxxxx, nicht gezahltes Honorar, das Ausbleiben des Künstlers oder sämtliche Personen- und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässtSachschäden, die jedem bewusst gewesen wäreim Zusammenhang mit dem Auftritt entstehen. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet Die Agentur anklang bemüht sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam bei Künstlerabsagen gleichwertigen Ersatz zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenbeschaffen. Eine Rechtspflicht hierfür wird nicht anerkannt.

Appears in 1 contract

Samples: www.agentur-anklang.de

Haftung. Es gilt 8.1 Die BWPOST Zollernalb GmbH haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das dreistufige Haftungsmodell Paket in der Obhut von BWPOST Zollernalb GmbH befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des BundesarbeitsgerichtsInternationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichtes des Paketes. Demnach Die BWPOST Zollernalb GmbH haftet der Nutzer nicht für alle Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, sowie Schäden, die er dem mobilen Endgerät durch Verzögerungen bei Zoll- oder den Datenträgern Luftabfertigung entstehen. Die Haftung für Verspätungsschäden ist bei innerdeutschen Transporten auf das Dreifache der dienstlichen Nutzung Fracht und bei grenzüberschreitenden Transporten auf die Fracht, die für das betreffende Paket berechnet worden ist begrenzt. • den Einkaufspreis, bzw. • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert, bzw. • bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, • bei selbstproduzierten Gütern der Nutzung Herstellungspreis, welcher der BWPOST Zollernalb GmbH nachzuweisen ist. Erfolgt dieser Nachweis nicht, erstattet die BWPOST Zollernalb GmbH 70 % des Verkaufspreises. je nachdem, welcher Xxxxxx im Hinblick auf die BerufsausbildungEinzelfall der niedrigste ist, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangmaximal jedoch € 750,- (bei „Cash-Service“-Paketen maximal € 2.500,-) je Paket. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmenEin zwischen dem Versender und seinem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt führt nur dann zur Anwendbarkeit dieser Ziffer 8.2, wenn eine besonders schwerwiegende dies zwischen der BWPOST Zollernalb GmbH und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenVersender ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Appears in 1 contract

Samples: www.bwpost-zak.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach 10.1.VISIONERA haftet der Nutzer dem KUNDEN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 10.2.Darüber hinaus haftet die VISIONERA unabhängig vom Verschuldensgrad für Schadensersatzansprüche des KUNDEN aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der VISIONERA oder des in Absatz 10.1 genannten Personenkreises beruhen. 10.3.Hat VISIONERA nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung für Vermögens-, Datenverlust-, Sach- und Tätigkeitsschäden auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung bis zum Sechsfachen der monatlichen Gebühr. 10.4.VISIONERA haftet nicht für Datenschutzverletzungen durch den KUNDEN, dieser ist für die Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen und für die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Personen, deren Daten gespeichert wurden, verantwortlich. 10.5.VISIONERA haftet nicht für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des KUNDEN selbst. 10.6.VISIONERA haftet nicht für Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegtentstehen, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässtKUNDE Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt. 10.7.VISIONERA haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich Einsatz der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorSoftware entstehen. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren10.8.Während der kostenlosen TESTPHASE ist die Haftung der VISIONERA – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Absatz 10.2 bleibt davon unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: www.aeonos.de

Haftung. Es gilt Der Berufsträger der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für eigenes sowie für das dreistufige Haftungsmodell Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch des BundesarbeitsgerichtsAuftraggebers gegen den Berufsträger der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH auf Ersatz eines nach Abs. Demnach haftet 1 verursachten fahrlässigen Schadens wird einvernehmlich auf € 500.000,00 für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Nutzer für alle SchädenSchadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die er dem mobilen Endgerät sich aus ein und derselben Handlung ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den Datenträgern bei Berufsträger der dienstlichen Nutzung und bei Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH oder seiner Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Ist der Nutzung beauftragte Berufsträger Mitglied der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH, besteht der Anspruch des Auftraggebers in der in Abs. 2 genannten Höhe nur gegenüber diesem Berufsträgers, soweit dieser den Auftrag im Hinblick auf die BerufsausbildungRahmen seiner eigenen beruflichen Befugnis eigenverantwortlich bearbeitet. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH bestehen nicht. Für in der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH als Angestellte oder Freie Mitarbeiter arbeitende Berufsträger gilt dies entsprechend. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere durch Zerstörendie Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag (mindestens € 500.000,00) begrenzt werden soll, Beschädigenbedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, Unbrauchbarmachendie gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß ausgehändigt wird. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetz nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, Beseitigen oder Verändernverjährt er in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet dem der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenAnspruch entstanden ist.

Appears in 1 contract

Samples: www.friedberger-wallersdorf.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts8.1.Der Veranstalter schließt, soweit rechtlich zulässig und in diesem Artikel nicht anders bestimmt, jegliche Haftung gegenüber Teilnehmern und Dritten aus. Demnach haftet 8.2.Der Veranstalter und der Nutzer Provider der Website übernehmen keine Haftung für alle Schädeneventuell auf der Website auftretende (Druck-)Fehler. Für die Richtigkeit der Angaben in Bezug auf die auf der Website angebotenen Embryonen ist der Verkäufer verantwortlich und trägt die damit verbundene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Fall, dass ein im Auktionskatalog angegebener Embryo letztendlich nicht auf der Auktion angeboten wird. 8.3.Der Veranstalter weder für direkten noch indirekten Schaden in irgendeiner Form haftbar, die er dem mobilen Endgerät vor, währen und/oder nach der Auktion an Personen, Sachen, Tieren und/oder Maschinen verursacht wurde, es sei denn, dieser Schaden wurde durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters verursacht. 8.4.Der Veranstalter schließt jegliche Haftung in Bezug auf den Datenträgern bei (Gesundheits-)Zustand der dienstlichen Nutzung und bei zu versteigernden Embryonen aus. 8.5.Der Veranstalter kann in keinem Fall für Folgeschaden haftbar gemacht werden. 8.6.Falls der Nutzung im Hinblick Veranstalter haftbar ist, beschränkt sich seine Haftung - soweit dieser von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt wird - auf den Betrag der Regulierungsleistung des Versicherers zuzüglich des Selbstbehalts. In Fällen, in denen der Versicherer in irgendeinem Fall keine Auszahlung veranlasst oder der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt wird, beschränkt sich die Haftung des Veranstalters auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet Kaufsumme der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenbetreffenden Sache(n).

Appears in 1 contract

Samples: www.embryosale.com

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle SchädenDer*die Nutzer*in ist verpflichtet, die er ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur und Hilfsmittel mit der jeweils gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Der*die Nutzer*in haftet gegenüber Seneca Intensiv für Beschädigungen an Gebäude und Inventar sowie für Folgekosten bei Schlüsselverlust, die durch den*die Nutzer*in oder Dritte (Kund*innen, Referierende, Teilnehmende usw.) verursacht werden. Bestehende Mängel oder während der Anmietung entstandene Schäden sind umgehend dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei Vermieter zu melden. Xxxxxx Intensiv lehnt explizit die Haftung für sämtliche Inhalte und deren Folgen ab, welche in Veranstaltungen des*der Nutzer*in vermittelt werden. Im Falle höherer Gewalt entstehen Seneca Intensiv keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem*der Nutzer*in. Stiftung St. Xxxxxxxx Xxxx und Nutzungszeiten Raum: großes Kirchenschiff, 500 qm, öffentlicher Ort mit wertvollen Kunstgegenständen Zeiten: Montag (nach Vereinbarung); Dienstag – Samstag, 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr (ggf. länger); Sonntag, 12:00 – 16:00 Uhr Der Inhalt der dienstlichen Nutzung und bei Veranstaltung wird der Nutzung Stiftung bekannt gemacht. Die Stiftung behält sich das Recht vor, Veranstaltungen ohne Angabe von Gründen abzusagen. Die Veranstaltung darf nicht im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, Widerspruch zur Nutzung der Kirche als Sakralraum stehen. Stornierungsfrist des Hauptmietvertrag (KRB / Betreiber*in) Mehr als vier Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei Ab vier Wochen vor Mietbeginn: Aufwandspauschale in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmenHöhe von 20% des Mietpreises Stornierungsfrist des Untermietvertrags (KRB / Künstler*in) Mehr als vier Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei Ab Buchung: 100% des Mietpreises Die benannte Stornierungsgebühr fällt auch dann an, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang vereinbarten Leistungen nur teilweise seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt Vermieters storniert wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.

Appears in 1 contract

Samples: kulturraeume.berlin

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichtsmaison schliesst jede Haftung, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, sowie Schadenersatzansprüche gegen maison und allfällige Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen, aus. Demnach maison garantiert zu keinem Zeitpunkt und haftet auch nicht dafür, dass der Nutzer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern Vermieter bei der dienstlichen Nutzung Einstellung von Inseraten Gebote von Xxxxxxx erhält. maison garantiert auch zu keinem Zeitpunkt und bei haftet auch nicht dafür, dass der Nutzung im Hinblick Mieter passende Mietangebote auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen xxx.xxxxxx.xxxx vorfindet. maison haftet dem Vermieter gegenüber auch in keiner Art und Weise für vom Mieter allenfalls nicht oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende mit Verspätung bezahlte Mietzinse und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegtsonst für keinerlei Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus Mietvertrag. Der Vermieter stellt maison bezüglich jeglicher Haftung frei, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen welche durch den Mieter an dem Mietangebot entstehen können. Soweit Es ist alleinige Sache des Vermieters und des Mieters, Ansprüche aus dem Mietvertrag gegenüber der jeweiligen anderen Vertrags-Partei geltend zu machen. maison haftet insbesondere nicht für kurzzeitige, temporäre Unterbrüche der Verfügbarkeit der Website xxx.xxxxxx.xxxx, für indirekte Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werdenund Mangelfolgeschäden, entfällt entgangenen Gewinn oder sonstige Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden von Vermietern, Mietern und von Dritten. maison haftet insbesondere auch nicht für nicht oder für fehlerhaft veröffentlichte Inserate oder Werbung. Vorbehalten bleibt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, beispielsweise für grobe Fahrlässigkeit oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenrechtswidrige Absicht.

Appears in 1 contract

Samples: maison.work

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach you:turn-erlebnispädagogik haftet im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Mängel oder einen Ausfall bei der Nutzer für alle SchädenDurchführung der Aktivität, die er dem mobilen Endgerät einen Minderwert gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung bedeuten. Bei verschuldetem Ausfall kann der Veranstalter innerhalb angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. In diesem Falle sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Der Teilnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn ein Verschulden seitens des Veranstalters oder den Datenträgern bei seiner Hilfspersonen vorliegt und an Ort und Stelle keine gleichwertige Ersatzleistung erbracht werden konnte. you:turn-erlebnispädagogik garantiert eine gewissenhafte Vorbereitung und das ordnungsge- mäße Erbringen der dienstlichen Nutzung vertraglichen Leistung. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und bei in der Nutzung üblichen Verantwortung der Teilnehmenden. you:turn-erlebnispädagogik haftet nur im Hinblick Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf ein Verschulden von you:turn-erlebnispä- dagogik zurückzuführen sind. Unberührt bleibt die BerufsausbildungHaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässig- keit. Bagatellschäden, insbesondere durch Zerstörender eigenen Kleidung und der eigenen Ausrüstung, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangsind von den Teilnehmenden selbst zu tragen. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selberAuf Garderobe und mitgebrachte Ausrüstungsgegenstände ist selbst zu achten. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet Verlust o- der Nutzer anteiligDiebstahl wird keine Haftung übernommen. Es wird für Schäden am Eigentum Dritter, die durch Teilnehmende verursacht worden sind kei- nerlei Haftung durch you:turn-erlebnispädagogik übernommen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen oder der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn Sicherheitshinweise von Teamer*innen von roots-erlebnispädagogik können Teilnehmende von der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt Aktion ausgeschlos- sen werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.

Appears in 1 contract

Samples: youturn-erlebnispaedagogik.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell 4.1 Hotel Josefine haftet für von Gästen eingebrachte Wertsachen der Höhe nach mit einer Summe von EUR 1.100,00 beschränkt, sofern der Schaden nicht vom Gastwirt oder seinen MitarbeiterInnen verschuldet ist. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet Hotel Josefine bis zu einem Betrag von EUR 550,00, außer die Sachen wurden in Kenntnis ihrer Beschaffenheit übernommen oder der Schaden wurde von ihm selbst oder einem seiner MitarbeiterInnen verschuldet. Nicht als Wertsachen gelten Gegenstände des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle Schädenpersönlichen Bedarfs (etwa Fotoapparate, Videokameras, CD-Player, Pelzmäntel, Mobiltelefone, Notebooks, E-Reader und Ähnliches) oder andere Gegenstände, die er der Xxxx am Körper trägt (etwa Kleidung, Portemonnaies, Schmuck und Ähnliches). Diese Gegenstände werden nicht von Hotel Josefine ersetzt. Die Haftung von Hotel Josefine beginnt erst mit dem mobilen Endgerät Einbringen der Wertsachen durch den Xxxx. Als eingebrachte Sachen sind jene Sachen zu verstehen welche vom Xxxx Hotel Josefine oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick einem seiner MitarbeiterInnen übergeben, an einen von ihnen zugewiesenen oder dazu bestimmten Ort gebracht wurden. Die bloße Anweisung Sachen auf die Berufsausbildungbesondere Weise (etwa in einem Zimmersafe oder Ähnlichem) zu verwahren bedeutet für sich allein noch keine besondere Verwahrung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangwelche eine Haftung von Hotel Josefine begründet. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende Die Haftung ist in jedem Fall selberausgeschlossen, sofern der Xxxx den eingetretenen Schaden nicht unverzüglich ab Kenntnis Hotel Josefine anzeigt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteiligWertsachen und Bargeld können entweder im Safe des Zimmers oder kostenlos nach Maßgabe freier Kapazitäten im Safe von Hotel Josefine deponiert werden. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn Für nachweislich im Zimmersafe untergebrachtes Bargeld und Schmuck besteht eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenmaximale Haftsumme von EUR 3.600,00.

Appears in 1 contract

Samples: hoteljosefine.at

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsDer Schulverband übergibt die Mehrzweckhalle dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand. Demnach Der Verein/Mieter ist verpflichtet, die Mehrzweckhalle und die benötigten Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Verwendungszweck durch seinen Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Der Mieter haftet der Nutzer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder Schulverband an den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung überlassenen Einrichtungen, Geräten und bei der Zugangswegen durch die Nutzung im Hinblick Rahmen der Benutzungserlaubnis entstehen. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung des Schulverbands als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB. Der Mieter stellt den Schulverband von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Schulverband und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die BerufsausbildungGeltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Schulverband und dessen Bedienstete oder Beauftragte. Der Schulverband haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, insbesondere durch Zerstörenabgelegte Kleidungsstücke und andere, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen von Benutzern mitgebrachte oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangabgestellte Sachen. Dekorationen und besondere Aufbauten bedürfen der Genehmigung des Bezirksamts Dagersheim. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selberDekorationszwecke dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet Aufbauten müssen den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und vom Bauverständigen abgenommen werden. Das Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Die Zulassung geschäftlicher Werbung innerhalb der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet Mehrzweckhalle während der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, Veranstaltungen behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte Schulverband vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.

Appears in 1 contract

Samples: www.boeblingen.de

Haftung. Es gilt Die Haftung des Mieters ist unbeschränkt, auch für das dreistufige Haftungsmodell Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. Der hauptverantwortliche Fahrer haftet zudem für das Handeln der weiteren Fahrer und der Insassen wie für eigenes Handeln. Sofern die Touralarm GmbH wegen einer während der Mietzeit vom Mieter, Fahrer oder weiteren Insassen begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat Behördenanfragen bearbeiten muss, hat der Mieter eine Bearbeitungsgebühr von 25,- EUR brutto zu bezahlen. Wird die Touralarm GmbH wegen einer solchen Tat in Anspruch genommen, stellt der Mieter die Touralarm GmbH auf erstes Anfordern frei. Der Mieter haftet bei Verlust der überlassenen Fahrzeugpapiere. Der Mieter hat in diesem Fall der Touralarm GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- EUR zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie die Möglichkeit des BundesarbeitsgerichtsMieters, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Demnach Der Mieter haftet bei Verlust oder Missbrauch der Nutzer überlassenen A-T-U- Card. Wird hierdurch eine Wiederbeschaffung einer neuen A.T.U. Card notwendig, zahlt der Mieter neben dem entstandenen Schaden eine Wiederbeschaffungsgebühr in Höhe von 150,- EUR. Die Haftung der Touralarm GmbH ist beschränkt auf Vorsatz und der groben Fahrlässigkeit, auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie auf schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Touralarm GmbH übernimmt keine Haftung für alle SchädenSchäden an Gegenständen des Mieters, die er durch die Benutzung oder Lagerung im Mietfahrzeug entstehen oder die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Der Vermieter kann nicht haftbar gemacht werden für Unterschiede zwischen dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung gemieteten Fahrzeug und bei der Nutzung einem möglichen Ersatzfahrzeug im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende gleiche Eigenschaften und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen DatenschutzgesetzeMerkmale, wie z. beispielsweise Farbe, Innenausstattung etc. Das gilt z.B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- bei Fahrzeugen mit und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenohne Entertainmentausstattung.

Appears in 1 contract

Samples: www.touralarm.de

Haftung. Die Vertragspartner der SCALA Restaurant GmbH bzw. der Xxxx als solcher oder als Gastgeber haften der SCALA Restaurant GmbH Umfang für durch Sie selbst, ihre Gäste oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte verursachten Schäden gesamtschuldnerisch. Es gilt obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Die SCALA Restaurant GmbH kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Xxxx überlassenen Räume berechtigt Xxxxxxxxx Xxxxxx zur fristlosen Löschung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichtsvereinbarte Entgelt gemindert wird. Demnach haftet der Nutzer Soweit die SCALA Restaurant GmbH für alle Schädenden Veranstalter Fremdleistungen, die technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick Namen und für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt die SCALA Restaurant GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Abtransport von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen erfolgen durch den Auftraggeber auf die Berufsausbildungdessen alleiniges Risiko. Einzelheiten sind eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mit der SCALA Restaurant GmbH abzustimmen. Auf Anfrage wird Hilfspersonal für Transport und Aufstellung im Rahmen des Möglichen gegen besondere Vergütung gestellt. Die SCALA Restaurant GmbH haftet nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Die SCALA Restaurant GmbH haftet für abhanden gekommene oder beschädigte Ausstellungsstücke des Bestellers nur dann, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen wenn seine gesetzlichen Vertreter oder Verändern, in vorsätzlicher Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangfahrlässig gehandelt haben. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet derBeschädigungen und/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet oder Verlust an Einrichtungen und/oder Inventar der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet SCALA Restaurant GmbH im Zusammenhang mit der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende Veranstaltung haften Besteller und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenVeranstalter unabhängig vom Verschulden.

Appears in 1 contract

Samples: www.scala-jena.de

Haftung. Es Die CUBE medien GmbH & Co. KG haftet nur, soweit der CUBE medien GmbH & Co. KG, ihren Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Dies gilt das dreistufige Haftungsmodell nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten des BundesarbeitsgerichtsVertrages durch die CUBE medien GmbH & Co. KG, ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter. Demnach haftet Insbesondere besteht keine Haftung für Fälle höherer Gewalt (wie Brand, Wasserschäden, Sturm etc. ohne Verschulden der Nutzer für alle CUBE medien GmbH & Co. KG oder seiner Erfüllungsgehilfen und/oder der gesetzlichen Vertreter) und sonstige Schadensursachen, auf die CUBE medien GmbH & Co. KG (Stromausfälle, externe Serverausfälle etc.) keinen Einfluss hat. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von CUBE medien GmbH & Co. KG, ihren Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden sowie untypischer Schäden, wie entgangenem Gewinn, ausgeschlossen. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von CUBE medien GmbH & Co. KG – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung – bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Ebenso gelten die er dem mobilen Endgerät vorstehenden Xxxxxxx nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden Gesundheit durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenCUBE medien GmbH & Co. KG.

Appears in 1 contract

Samples: download.cube-medien.de

Haftung. Für die vom Mieter und/oder seinen Angestellten, Besuchern, Hilfskräften oder sonstigen Personen in das Studio oder deren Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände und Requisiten (Garderobe, Computer und Zubehör, sonstiges digitales Equipment, sowie alle anderen Gegenstände) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Gleiches gilt für Diebstahl. Das Betreten des Studio´s und der Räumlichkeiten durch den Mieter sowie dazu gehörige Personen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichtswird keine Haftung für Personen und Sachschäden übernommen, diese trägt ausschließlich der Mieter. Demnach Der Mieter haftet uneingeschränkt während der Nutzer Mietdauer gegenüber dem Vermieter für alle Schädenentstehenden Schäden an dem Mietobjekt, den vermieteten Geräten, dem Equipment und der Anlagen. Dies gilt auch uneingeschränkt für Schäden die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung Mitarbeiter, Besucher, Models und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildungalle Personen des Mieters verursacht haben, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetzefür Personenschäden, wie z. auch für Folgeschäden und den daraus entstehenden Kosten ( z.B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den NutzerMietausfall, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorRegressansprüche dritter an DISCOUNTAGENTUR). Der Nutzer verpflichtet sichMieter stellt den Vermieter von der Haftung gegenüber Dritten für derartige Schäden frei. Schadensfälle oder Defekte der gemieteten Räume, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam Geräte und Einrichtungen sind sofort zu behandeln, aufzubewahren melden. Der Vermieter (DISCOUNTAGENTUR) haftet für Ausfallschäden des Mieters nur bei Vorsatz und zu pflegen sowie vor vermeidbaren grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Schäden zu bewahrenaufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: www.discountagentur.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle Schäden, Der Frachtführer und die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung ausführenden Frachtführer haften im Hinblick Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im nationalen Verkehr nach HGB §§407-449, im internationalen Verkehr nach CMR mit max. 8,33 SZR (ca. 10,00€) pro KG Rohgewicht. Bsp. Gewicht des Motorrads 230kg x 10,00€ = 2300,00€ Versicherungswert. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Haftung erhöht werden. Hierfür hat der Kunde den Leistungserbringer rechtzeitig zu kontaktieren, damit dieser die Mehrkosten bei seiner Versicherung erfragen und in Rechnung stellen kann. Bitte stellen Sie hierzu eine Anfrage mit Kopie des Fahrzeugscheines und Angabe des aktuellen Wiederbeschaffungswert. Die Mehrkosten sind vor Leistungserbringung (Abholung des Motorrades) in voller Höhe zu begleichen. Hierbei gilt der Zahlungseingang auf das Geschäftskonto als maßgebend. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Xxxxxxx oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die BerufsausbildungBeschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen. Bei Unfallmotorräder, insbesondere stark verschmutzten, bei bereits vor der Verladung beschädigten oder bei Dunkelheit besichtigten Motorrädern ist eine Haftung für Transportschäden am Transportgut ausgeschlossen. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind Lack-, Kratz-, Scheuer-, Oxidations- und Schrammschäden von der Haftung laut aller Frachtführerhaftungsversicherungen generell ausgeschlossen. Fahrzeughalter sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, das alle Anbauteile an seinem Fahrzeug sach- und fachgerecht befestigt und montiert sind. Für den Verlust von Anbauteilen während des Transportes und die daraus resultierenden Folgen ist der Halter selber verantwortlich. Jegliche Haftung dafür ist durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangden Transporteur ausgeschlossen. Die Kraftsoffmenge im Fahrzeugtank darf maximal 3 Liter betragen. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/durch auslaufende Flüssigkeiten die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmenwährend des Transports hervorgerufen werden, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten Eigentümer des Bikes haftbar gemacht! Allgemeines zum Motorradtransport sofern abweichend unserer AGB`s auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.unserer Webseite „AGB“ Leistungen:

Appears in 1 contract

Samples: irp.cdn-website.com

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsDen Kunden treffen Schutz- und Sorgfaltspflichten bezüglich Einrichtungen und Dienstleistungen der netzpionier GmbH und deren Vertragspartnern. Demnach Der Kunde hat die von der netzpionier GmbH oder durch von ihr beauftragte Dritte überlassene Einrichtungen und Dienstleistungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde haftet der Nutzer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät die netzpionier GmbH durch Verlust, Beschädigung ihrer Einrichtungen, insbesondere Datenmissbrauch, oder Überlassung der Einrichtungen an Dritte entstehen. Die netzpionier GmbH haftet für von ihren Mitarbeitern oder Mitarbeitern ihrer Vertragspartner verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, welche durch Wartung, Instandhaltung oder Änderung der Dienstleistung entstanden sind. Die netzpionier GmbH haftet in keinem Fall für Folgeschäden, reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Datenzerstörung und Schäden aus Ersatzansprüchen Dritter gegen den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Kunden sowie im Hinblick Fall höherer Gewalt. Die Haftung der netzpionier GmbH ist (ausgenommen Personenschäden) außerdem mit dem dreifachen der vom Kunden zu leistenden fixen Jahresgebühren beschränkt. Die netzpionier GmbH haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf die BerufsausbildungGrund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht hat. Die netzpionier GmbH haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter - soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen sind - höherer Gewalt oder Einwirkungen durch Zerstörenvon Kunden angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters haftet die netzpionier GmbH nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Dienstanbieter, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer und zwar auch dann nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässtKunde den Zugang zu diesen über einen Link von einer Homepage der netzpionier GmbH oder über eine Information durch die netzpionier GmbH erhält. Angriffe von Hackern (z.B. Einbrüche in WLAN-Systeme etc.), die jedem bewusst gewesen wärenetzpionier GmbH übernimmt dafür keine Haftung. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige Schäden und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handeltAufwendungen, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werdendadurch entstehen, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens gehen zu Lasten des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenKunden.

Appears in 1 contract

Samples: netzpionier.at

Haftung. Es Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von Creative 2 Day nicht übernommen, gleiches gilt das dreistufige Haftungsmodell für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Soweit Creative 2 Day auf Veranlassung des BundesarbeitsgerichtsAuftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet Creative 2 Day nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Demnach Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Creative 2 Day, stellt er Creative 2 Day von der Haftung frei. Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet der Nutzer Creative 2 Day dem Auftraggeber gegenüber nur für alle Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Mit der Abnahme des Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Creative 2 Day haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Der Auftraggeber versichert, dass er dem mobilen Endgerät zur Verwendung aller Creative 2 Day übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder den Datenträgern bei sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Auftraggeber Creative 2 Day im Hinblick Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind sofort nach Lieferung schriftlich bei Creative 2 Day geltend zu machen. Im kaufmännischen Verkehr sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Verzug ausgeschlossen. Im nichtkaufmännischen Verkehr sind sie auf die BerufsausbildungHöhe des Rechnungsbetrages des betreffenden Auftrages begrenzt. Creative 2 Day übernimmt für die erstellten Texte, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangGestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selberDiese Prüfungen übernimmt der Auftraggeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Creative 2 Day übernimmt keine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorfür fehlerhaftes Waschen von bedruckten Textilien. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren Waschhinweis für Textilien mit „nicht mehr als 40 Grad und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenkeine Trocknerbehandlung wurde dem Kunden mitgeteilt. Des weiteren müssen Fahrzeugbeklebungen innerhalb von 7 Tagen nach Beklebung zur Nachsicht vorgestellt werden. Spätere Reklamationen /Beanstandungen gleich welcher Art können NICHT anerkannt und berücksichtig werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.creative-2-day.de

Haftung. Es gilt Die Firma Xxxxxx Xxxxx übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Satzung der Stadt Mönchengladbach. Keine Haftung besteht für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das dreistufige Haftungsmodell Verhalten des BundesarbeitsgerichtsAuftraggebers zurückzuführen sind. Demnach Weiters wird die Haftung für alle Schäden und Unfälle abgelehnt, welche auf bereits geräumten Flächen geschehen, wenn diese nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. spielende Kinder, ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, Schmelzwasser etc.) verunreinigt wurden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird vom Auftragnehmer abgeschlossen. Die Firma Xxxxxx Xxxxx ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit oder entsprechend eingeschränkt, als durch die Wettersituation derartige Zustände herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz bestmöglichen Einsatzes unmöglich ist. Nach Normalisierung der Situation ist binnen 4-6 Stunden der vereinbarte Leistungsstandard vom Auftragnehmer wieder herzustellen. Die Firma Xxxxxx Xxxxx haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten; - z.B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen etc. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 7 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Nutzer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Auftragnehmer in Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenSchnee-Räumsaison.

Appears in 1 contract

Samples: schneeundeisfrei.de

Haftung. Es Die Scissors Hairstyling GmbH übernimmt keine Haftung für Garderobe, Taschen, Gepäckstücke und Wertgegenstände der Kunden. Schmuck ist vor Behandlungsbeginn abzulegen. Die Scissors Hairstyling GmbH übernimmt keine Haftung für Kleidung der Kunden, wenn diese durch Verschulden der Kunden beschädigt wird, gleiches gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichtsfür evtl. Demnach haftet Unverträglichkeiten und Allergien, ob bekannt oder unbekannt. Haftungsausschluss besteht für die vom Kunden ausdrücklich gewünschten chemische, thermischen, haar- und hautkosmetischen Behandlungen, sowie sämtlicher friseurtechnischer Maßnahmen. Bei von der Nutzer für alle SchädenScissors Hairstyling GmbH nicht zu vertretenden Umständen, z.B. Krankheit oder höhere Gewalt, wie Stromausfall und dergleichen, die er dem mobilen Endgerät der Erfüllung eines Kundenauftrages teilweise oder ganz entgegenstehen kann kein Haftungsanspruch hergeleitet werden. Auch übernimmt die Scissors Hairstyling GmbH keine Haftung für Terminverschiebungen bzw. Terminverspätungen die die Scissors Hairstyling GmbH nicht zu vertreten hat. Sollte die Scissors Hairstyling GmbH einen Termin verschieben müssen, so wird der Kunde so früh wie möglich darüber informiert. Der Kunde hat dann die Möglichkeit sich mit der Scissors Hairstyling GmbH auf den neuen Termin zu einigen oder den Datenträgern bei Termin kostenfrei zu stornieren. Sollte der dienstlichen Nutzung und bei Kunde den Termin bereits angezahlt oder komplett bezahlt haben werden sämtliche Gelder für nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen an den Kunden zurückgezahlt. Die Scissors Hairstyling GmbH versucht die Termine so zu planen, dass der Nutzung im Hinblick Termin pünktlich begonnen werden kann. Aufgrund nicht absehbarer Ereignisse kann es passieren, dass dem Kunden Wartezeiten entstehen. Ein Anspruch auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt Schadensersatz kann daraus nicht hergeleitet werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.

Appears in 1 contract

Samples: scissors.ch

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Formidable GmbH im Auftrag des BundesarbeitsgerichtsKunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen. Demnach haftet der Nutzer Der Locationgeber übernimmt keine Haftung dafür, dass die Location für alle den beabsichtigten Nutzungszweck geeignet ist. Schadensersatzsprüche wegen Nichtnutzung aus o.a. Gründen oder aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, höherer Gewalt sowie behördlichen Auflagen und Untersagungen, die die Nutzung unmöglich machen oder aufgrund fehlender Genehmigungen sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die er dem mobilen Endgerät nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder den Datenträgern bei Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere Schaden nicht durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher vorsätzliches oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hatfahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Formidable GmbH. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Formidable GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Bedient der Kunde sich der Erfüllungs- und Verrichtungshilfen der Formidable GmbH, um in vollem Umfangseinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung der Formidable GmbH Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus- oder umgeräumt wird, so ist die Haftung der Formidable GmbH ausgeschlossen. Sollte ein Schadenfall oder andere äußere Umstände die Nutzung unserer Objekte (Locations) ganz oder teilweise nicht mehr möglich sein, so besteht seitens des Kunden kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Formidable GmbH, es sei denn, der Nutzungsausfall wurde von der Formidable GmbH schuldhaft herbeigeführt. Der Ersatzanspruch ist auf Höhe der Locationmiete begrenzt. Wird durch den Kunden ein Schadensfall verursacht, der die weitere Nutzung unmöglich macht, so hat er den Ausfall angemessen auszugleichen. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende Schadensbeseitigung sind stets nur fachlich qualifizierte Kräfte einzusetzen. Alle gegen die Formidable GmbH gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmeneinem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten sofern sie nicht auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenvorsätzlichem Verhalten beruhen.

Appears in 1 contract

Samples: www.formidable-events.de

Haftung. Es Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses han- delt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses han- delt, Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend zu machen. Wenn die Stadt- werke Germersheim GmbH an der Gaslieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den Stadtwerken Germersheim GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist diese von der Leistungsfrist befreit. Das gilt das dreistufige Haftungsmodell nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der Stadtwerke Germersheim GmbH beruht, bei- spielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Gasversorgung. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haften die Stadtwerke Germers- heim GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursach- ten Schäden aus der Verletzung des BundesarbeitsgerichtsLebens, des Körpers oder der Gesundheit. Demnach haftet der Nutzer für alle Schäden, Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern Stadtwerke Germersheim GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der dienstlichen Nutzung und bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Nutzung im Hinblick Höhe nach beschränkt auf die Berufsausbildungbei Ver- tragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Ver- tragspflichten sind solche, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangderen Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kun- de vertrauen darf. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens Die Bestimmungen des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Auftrag Für Die Lieferung Von Erdgas Für Den Heizbedarf Durch Die Stadtwerke Germersheim GMBH

Haftung. Es Divi Webhosting haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch einer einfachen Pflichtverletzung von Divi Webhosting der Höhe nach unbegrenzt. Dies gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer ebenso für alle Schäden, die er auf schweres Organisationsverschulden von Divi Webhosting beruhen und für Schäden, die auf dem mobilen Endgerät oder Fehlen einer garantierten Beschaffenheit basieren. Im Übrigen haftet Divi Webhosting bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzt und zwar auf den Datenträgern vertragstypischen Schaden, d.h. maximal auf das vom Kunden zu zahlende Jahresentgelt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Daher haftet Divi Webhosting insbesondere nicht für unmittelbare und mittelbare Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Bei primärem Datenverlust auf Websites / Server, der von Divi Webhosting zu verantworten ist, umfasst die Haftung nur die Kosten der Rücksicherung und Wiederherstellung von Daten, die auch bei der dienstlichen Nutzung einer ordnungsgemäß erfolgten Datensicherung verloren gegangen wären. Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung für den Inhalt seiner Website /Serverinhalte. Der Kunden stellt Divi Webhosting von eventuellen Ansprüchen Dritter vollumfänglich und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangunwiderruflich frei. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende Störungen in jedem Fall selberIhrem eigenen Intranet sowie Ihrer Internetanbindung welche den Betrieb oder Erreichbarkeit Ihrer online Plattform beeinträchtigen wird keine Haftung übernommen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden Des Weiteren haften wir nicht für Störungen zugekaufter oder gemietet Software z.B. durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät Bugs oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenSoftwarefehlern.

Appears in 1 contract

Samples: www.divi-hosting.de

Haftung. Es Die ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH haftet nur in Fällen, in denen ihr, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Weiter haften wir ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen. Vorstehendes gilt das dreistufige Haftungsmodell nicht, soweit für Schäden aus der Verletzung des BundesarbeitsgerichtsLebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Demnach haftet Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Nutzer für alle SchädenVerletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei sich aus der dienstlichen Nutzung Natur des Vertrages ergeben und bei der Nutzung im Hinblick auf deren Verletzung die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässtErreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die jedem bewusst gewesen wäreder Vertrag uns nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Sollte die ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH die geschuldete Leistung auf Grund höherer Gewalt (so z.B. durch Streik, Aussperrung, Krieg, Naturkatastrophen) oder durch Eintritt sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflusses vom Lieferanten liegen, nicht erbringen können, ist die ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH für die Dauer der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller (Be-)Hinderung von seinen Leistungspflichten befreit. Möglicherweise vereinbarte, also verbindliche Lieferfristen ändern bzw. verlängern sich dann entsprechend. Schadensersatzansprüche für derartige Verzögerungen werden ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt sind auch dann vorvon ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH nicht zu vertreten, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handeltsie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ist die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware länger als zwei Monate auf Grund höherer Gewalt unmöglich, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/so ist der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorKunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Nutzer verpflichtet sichRücktritt muss in einer schriftlichen Erklärung erfolgen. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit von online-Angeboten, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren der Webseite und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrender dort angebotenen Dienstleistungen.

Appears in 1 contract

Samples: deutscher-fenstershop.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsBei Vertragsverletzungen haftet autoSense AG für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Demnach Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden haftet autoSense AG unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet autoSense AG für Personenschäden unbegrenzt, für Sach- und Vermögensschäden bis zum Betrag von CHF 500‘000 je Schadenereignis. In keinem Fall haftet autoSense AG für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Daten- oder Reputationsverluste sowie Ansprüche Dritter. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung von autoSense AG im Falle einer Verletzung von anwendbaren rechtlichen Vorgaben (insbesondere datenschutzrechtliche, arbeitsrechtliche und strassenverkehrsrechtliche Bestimmungen) durch den Kunden (inkl. dessen Mitarbeitende/Fahrer und weitere Fahrzeuglenker). Weiter ist die Haftung von autoSense AG für Schäden an den mit dem Service verbundenen Fahrzeugen ausgeschlossen (insbesondere Verlust oder Einschränkung der Nutzer Herstellergarantie). autoSense AG haftet überdies nicht, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw. Kann autoSense AG ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für alle die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. autoSense AG haftet nicht für allfällige Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei Kunden durch das Hinausschieben der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangVertragserfüllung entstehen. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenausservertragliche Ansprüche.

Appears in 1 contract

Samples: assets-global.website-files.com

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer Die tb.glarus haften gegenüber dem Kunden ausschliesslich für alle nachgewiesene Schäden, sofern die er dem mobilen Endgerät tb.glarus ein Verschulden trifft (bei Schäden verursacht durch absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung). Die Haftung für sämtliche indirekten Schäden, na- mentlich entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden und sonstige Vermögensschäden, wird ausdrücklich wegbedungen. Die tb.glarus übernehmen keine Haftung für Datenver- luste, Datenzerstörung und Hardwareschäden. Die tb.glarus übernehmen keine Haftung für den Datenträgern bei Verlust von Daten auf defekten Geräten. Die tb.glarus können keine ständige, unein- geschränkte Verfügbarkeit der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, Dienstleistungen garantieren. Dies gilt insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen auch bezüglich Übertragungszeiten oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang-kapazitäten. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässtDie tb.glarus übernehmen keine Verant- wortung für Störungen, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt Ursachen ausserhalb ihres Einflussbereiches hervorgeru- fen werden, entfällt eine beispielsweise durch höhere Gewalt, Netzausfälle, Überreichweiten und Inter- ferenzen. Jegliche Haftung des/für die Richtigkeit, Verfügbarkeit und Rechtmässigkeit der Auszubildendenüber- tragenen Inhalte ist ausgeschlossen. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen DatenträgernDie tb.glarus können zudem keine Gewährleistung dafür geben, dass die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurdenNutzung der Dienstleistungen frei von Schadprogrammen (Viren, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenTrojaner etc.) erfolgt.

Appears in 1 contract

Samples: www.tbglarus.ch

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsRein Natürlich haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter. Demnach haftet der Nutzer Keine Haftung besteht insbesondere für alle Schäden, welche auf Zufall, höhere Gewalt, das Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten zurückzuführen sind. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder dritte Personen von der betreuten Fläche das Streumaterial entfernen oder diese verunreinigen. Gleiches gilt, wenn sich die er Haftung zwar grundsätzlich aus dem mobilen Endgerät § 93 Abs. 1 StVO ergibt, die Ursache jedoch auf ein bauliches Gebrechen zurückzuführen ist, wie z.B. (jedoch nicht ausschließlich) eine undichte Ableitung von Regenwässern, tropfende Leitungen, sowie Kondensatbildungen oder auch verschüttetes Wasser im Betreuungsbereich (z.B. durch hauseigenes Reinigungspersonal). Der Kunde ist verpflichtet Umstände, aus denen Rein Natürlich haftbar werden könnte und Beschädigungen, welche mit den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung Räumarbeiten im Zusammenhang stehen (z.B. Körperverletzungen von Passanten), Rein Natürlich unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden und bei der Nutzung im Hinblick Feststellung des Sachverhaltes jede zumutbare Hilfe zu leisten. Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass der Pflug des Schneeräumfahrzeugs mit einer Räumschiene aus Stahl ausgestattet ist und es durch den Metallabrieb auf die Berufsausbildungden geräumten Flächen (z.B. Asphalt, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangGranitsteinen) zu Rostbildungen kommen kann. Diese Rostbildungen lösen keinen Schadenersatz- bzw. Wiederherstellungsanspruch aus. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmendurch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen und Grünanlagen, auch deren Einfassungen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegtderen Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist, sowie Frostaufbrüche, wird keine Haftung übernommen. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Rein Natürlich verfallen/verjähren, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige diese nicht binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.

Appears in 1 contract

Samples: www.reinnatuerlich.at

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach Der VDI Verlag haftet dem Unternehmen und den von ihm Beauftragten für einen nachweislich während der Nutzer für alle SchädenVeranstaltung ent- standenen Schaden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der VDI Verlag GmbH-Mitarbeiter, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung Verletzung von Kardinalpflichten, im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Produkthaftungsfällen und soweit eine Garantie übernommen wurde. Im Übrigen ist die Haftung des VDI Verlags ausgeschlossen. Das Unternehmen ist inhaltlich für den Content allein verantwortlich. Der VDI Verlag und EXPO-IP GmbH übernehmen keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck. Das Unternehmen haftet dem VDI Verlag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Das Unternehmen stellt sicher, dass die Standausstattung sowie die in den virtuellen Messestand eingebundenen Dateien (insbesondere Dokumente, Präsentationen u.ä.) keine Rechte Dritter verletzen. Sollte der VDI Verlag wegen einer (angeblichen) Verletzung eines solchen Rechtes, gleich aus welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen werden, stellt ihn das Unternehmen von allen Kosten einschließlich denen der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangErgänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn Dies gilt auch für eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens Änderung des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenSchriftformerfordernisses selbst.

Appears in 1 contract

Samples: www.ingenieur.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell Gegenüber Ausstellern, die nicht Kaufleute im Sinne des Bundesarbeitsgerichts. Demnach HGB sind, haftet der Nutzer Veranstalter nur für alle solche Schäden, die er auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Veranstalters beruhen. Gegenüber Ausstellern, die Kaufleute sind, gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen mit der Maßgabe, dass für Schäden und Verluste an dem mobilen Endgerät von den Ausstellern eingebrachten Gut, sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall gehaftet wird. Das gleiche gilt für die von den Ausstellern, deren Mitarbeitern oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Beauftragten im Hinblick Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen. 10.Bewachung Der Veranstalter sorgt für eine Bewachung außerhalb der Aufbau- bzw. Öffnungszeiten, Einzelheiten sind in den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranstaltung niedergelegt. 11.Standaufbau und Standabbau Voraussetzung für den Bezug des Standplatzes ist die vollständige Bezahlung der Standmiete. Die in der Besonderen Bedingungen genannten Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten, ein Abbau der Stände vor dem Ende der Veranstaltung ist nicht gestattet. 12.Anschlüsse Für die vom Aussteller gewünschten Anschlüsse für Strom und Wasser werden ggfs. mangels Zähler pauschale Verbrauchsberechnungen vorgenommen. 13.Reinigung Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Der gesamte anfallende Müll der Aussteller ist von den Ausstellern selbst zu entsorgen. 14.Die Teilnehmer/Besucher erklären sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen (Filme, Videokassette etc.) ohne Anspruch auf Vergütung verbreitet, veröffentlicht und gewerblich genutzt werden. 15.Werbung Werbematerialausgabe und die BerufsausbildungAnsprache der Besucher durch fachkundiges Standpersonal ist in unmittelbarer Nähe des Standes gestattet. Das Verteilen von Werbematerial im weiteren Veranstaltungsgelände sowie die Anbringung von Prospekten an Kraftfahrzeugen im Bereich der Besucherparkplätze ist unerwünscht, insbesondere durch Zerstörender Veranstalter kann Unterlassung verlangen. 16.Datenschutz Der Veranstalter ist berechtigt, Beschädigenfirmenbezogene Angaben wie Name, UnbrauchbarmachenAdresse etc. in der Veranstalterhomepage sowie einem Ausstellerverzeichnis zu veröffentlichen. 17.Erfüllungsort,anzuwendendes Recht, Beseitigen oder VerändernGerichtstand Krefeld ist Erfüllungsort, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfangauch für sämtliche Zahlungspflichten. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen könnenEs gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werdender Aussteller Kaufmann ist, entfällt eine Haftung des/der Auszubildendenwird Krefeld als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.18.Schlussbestimmungen

Appears in 1 contract

Samples: renomueller.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell  Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des BundesarbeitsgerichtsLebens, des Körpers oder der Gesundheit. Demnach Weiterhin haftet der Nutzer es für alle sonstige Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher einer vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hatfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, in vollem Umfang. Für Schäden wird das Hotel bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät Kenntnis oder auf sonstigen Datenträgernunverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorfür Abhilfe zu sorgen. Der Nutzer verpflichtet sichKunde ist verpflichtet, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam Zumutbare beizutragen, um die Störung zu behandelnbeheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, aufzubewahren das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.  Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotelsberuhen.  Der Veranstalter haftet für alle Verluste und Schäden, auch Folgeschäden, an Personen, Gebäuden oder Einrichtungen bzw. Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, bzw. – besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.  Der Kunde ist verpflichtet, für in Anspruch genommene oder bestellte Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu pflegen sowie zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.  Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein, soweit nicht eine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist. Überschreitet der Zeitraum zwischen Buchung und Vertragserfüllung drei Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann das Hotel den Preis angemessen anheben.  Rechnungen des Hotels sind binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 10 Tage nach Abreise ohne Abzug zu zahlen; das Hotel ist jedoch berechtigt, bei Abreise die vollständige Zahlung zu verlangen und von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, den derzeit aktuellen Zinssatz als Verzugszinsen zu berechnen.  Die Rechnungen, vor vermeidbaren Schäden allem im Veranstaltungsbereich sind in Bar oder mit EC-Karte zu bewahrenbezahlen, in Ausnahmefällen senden wir Ihnen die Rechnung zu. Eine Bezahlung mit Kreditkarte ist bei Veranstaltungen nicht möglich.  Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Sofern die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine im Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart sind, sind folgende Vorauszahlungen vereinbart: Für den Veranstaltungsbereich bei Reservierung des Festzeltes: − € 500,00 bei Vertragsabschluss (= feste Reservierung) als Garantie − 30% des Speisenumsatzes 30 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung Für den Veranstaltungsbereich bei Reservierungaller anderen Räume: − € 150,00 für die Pfanstiel's Stube − € 150,00 für den Tagungspavillion − € 75,00 für das Nebenzimmer  Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten Nachfrist (14 Tage) nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (Der Kunde / Besteller muss darüber nicht informiert werden, da das Versäumnis zu seinen Lasten geht.)  In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.  Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.  An einem Samstag im April betragen die allgemeinen Bereitstellungskosten für das Festzelt bei einem Umsatz unter € 6.000,00 (Speisen und Getränke) bis zu € 1.500,00; liegt der Umsatz in diesem Zeitraum unter € 5.500,00 betragen die Bereitstellungskosten bis zu € 1.750,00.  An einem Samstag zwischen Mai und Oktober beträgt der Mindestumsatz € 6.800,00 für Speisen und Getränke.  An einem Xxxxxxx zwischen Mai und Oktober beträgt der Mindestumsatz € 5.000,00 für Speisen und Getränke. Gleiches gilt vor einem gesetzlichen württembergischen Feiertag zwischen Mai und Oktober.  An einem Sonntag und württembergischen Feiertag betragen die allgemeinen Bereitstellungskosten für das Festzelt bei einem Umsatz unter € 3.000,00 (Speisen und Getränke) bis zu € 750,00.  An allen anderen Terminen betragen die Bereitstellungskosten für das Festzelt bei einem Umsatz unter € 2.500,00 (Speisen und Getränke) bis zu € 500,00.  Die allgemeinen Bereitstellungskosten für die obere Schumann Stube betragen bis zu € 400,00 bei einem Umsatz unter € 1.000,00 in einer der beiden Servicezeiten (mittags: 12:00 – 14:00 Uhr; abends:18.00 – 21.00 Uhr).  Die Bereitstellungskosten für den Tagungspavillion betragen bis zu € 400,00 bei einem Umsatz unter € 1.200,00.  Die Bereitstellungskosten für untere & obere Schumann Stube zusammen betragen € 500,00 bei einem Umsatz unter € 2.500,00 in einer der beiden Servicezeiten (mittags: 12:00 – 14:00 Uhr; abends:17.00 – 21.00 Uhr).  Alle Mindestumsätze gelten für jeden Raum gesondert. Eine Kumulierung ist nicht möglich.

Appears in 1 contract

Samples: hotel-landmann.de

Haftung. Es Der Salon HaarHandwerk übernimmt keine Haftung für Garderobe, Taschen, Gepäckstücke und Wertgegenstände der Kunden. Schmuck ist vor Behandlungsbeginn abzulegen. Der Salon HaarHandwerk übernimmt keine Haftung für Kleidung der Kunden, wenn diese durch Verschulden der Kunden beschädigt wird, gleiches gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichtsfür evtl. Demnach haftet der Nutzer Unverträglichkeiten und Allergien, ob bekannt oder unbekannt. Haftungsausschluss besteht für alle Schädendie vom Kunden ausdrücklich gewünschten chemischen, thermischen, haar- und hautkosmetischen Behandlungen, sowie für sämtliche spezielle friseurtechnischen Maßnahmen. Bei vom Salon HaarHandwerk nicht zu vertretenden Umständen, z.B. Krankheit oder höhere Gewalt, wie Stromausfall und dergleichen, die er dem mobilen Endgerät der Erfüllung eines Kundenauftrages teilweise oder ganz entgegenstehen kann kein Haftungsanspruch hergeleitet werden. Auch übernimmt Salon HaarHandwerk keine Haftung für Terminverschiebungen bzw. Terminverspätungen die Salon HaarHandwerk nicht zu vertreten hat. Sollte Salon HaarHandwerk einen Termin verschieben müssen, so wird der Kunde so früh wie möglich darüber informiert. Der Kunde hat dann die Möglichkeit sich mit Salon HaarHandwerk auf den neuen Termin zu einigen oder den Datenträgern bei Termin kostenfrei zu stornieren. Sollte der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen Kunde den Termin bereits angezahlt oder Verändern, komplett bezahlt haben werden sämtliche Gelder für nicht in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen Anspruch genommene Dienstleistungen an den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vorKunden zurückgezahlt. Der Nutzer verpflichtet sichSalon HaarHandwerk versucht die Termine so zu planen, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandelndass der Termin pünktlich begonnen werden kann. Aufgrund nicht absehbarer Ereignisse kann es passieren, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.dass dem Kunden Wartezeiten entstehen. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann daraus nicht hergeleitet werden

Appears in 1 contract

Samples: haarhandwerk-dresden.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsDer Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände nur bestimmungsgemäß für den ver- einbarten Gebrauch zu verwenden. Demnach Er verpflichtet sich, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Die Mietgegenstände sind vor Witterung zu schützen und ordnungsgemäß zu lagern. Der Mieter verpflichtet sich die Mietgegenstände in unverändertem und einwandfreiem Zu- stand an Golfschmiede Gastronomie GmbH zurückzugeben. Die Rückgabe hat in den für die Mietgegenstände vorgesehenen Verpackungen zu erfolgen. Am vereinbarten Abholtermin müssen die angemieteten Gegenstände vollständig, sortiert und sauber bereitstehen (der Anlieferung entsprechend). Die Mietgegenstände sind nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser die Mietgegenstände in Empfang nimmt (x. Xxxxxx 3.7). Er trägt die Verantwortung für die Mietgegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe der Ware. Der Mieter haftet während der Nutzer Mietdauer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät aus der Benutzung der Mietgegenstände resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder den Datenträgern bei höhere Gewalt wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus verursachtwerden. Für Beschädigung, Bruchoder Verlust der dienstlichen Nutzung Mietgegenstände ist der Mieter verantwortlich. Golfschmiede Gastronomie GmbH haftet nicht für Schäden, die durch und bei der Nutzung im Hinblick Benutzung der Mietgegenstände eintreten, es sei denn, sie beruhen auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher einer vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hatfahrlässigen Vertragsverletzung durch Golfschmiede Gastronomie GmbH. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt, in vollem Umfangda exakte Bruch- und Fehlmengen sowie Beschä- digungen erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden können. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/Golfschmiede Gastronomie GmbH garantiert eine gewissenhafte und dokumentierte Arbeitsweise. Beschädigungen sind unter anderem Brandlöcher, Risse, Kerzenwachs, Stockflecken und ähnliches. Um Stockflecken zu vermeiden, muss die Auszubildende in jedem Fall selberMietwäsche vor dem Versand komplett trocken sein. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet Beschädigung oder Verlust der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann Mietgegenstände behält sich MomentS Eventdesign das Recht vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handeltdem Mieter den Wiederbeschaffungspreis in Rechnung zu stellen. Extrem ver- schmutzte Artikel wie Wachs, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werdenStiftflecken, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen DatenträgernKaugummi, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenKleberreste werden nachberechnet zum neuen Beschaffungspreis.

Appears in 1 contract

Samples: rosenhof-restaurant.de

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des BundesarbeitsgerichtsDie Teilnahme am Club Med® GREAT MEMBERS Treueprogramm ist kostenlos. Demnach Club Med® haftet der Nutzer daher nicht für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät daraus resultieren, dass einzelne Vorteile möglicherweise lediglich teilweise oder den Datenträgern eingeschränkt zur Verfügung stehen. Insbesondere haftet Club Med® nicht für daraus resultierende Vermögensschäden und Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn und Datenverlust. Club Med® kann in keinem Fall für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden, die aufgrund von Änderungen oder der Aufhebung des Club Med® GREAT MEMBERS Programms entstehen. Club Med® wird das Mitglied über derartige Änderungen oder Aufhebungen in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig informieren. Im Übrigen haftet Club Med® in keinem Fall für andere als grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Club Med® bleibt verantwortlich für Produkthaftung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Unter wesentlichen Vertragspflichten, auch sog. Kardinalpflichten im Sinne der Rechtsprechung, sind solche Pflichten zu verstehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Ersatzpflicht ist bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. - beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die BerufsausbildungHaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Club Med®, insbesondere durch Zerstörenzugunsten der Anteilseigner, BeschädigenMitarbeiter, UnbrauchbarmachenVertreter, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende Organe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenderen Mitglieder betreffend ihre persönliche Haftung.

Appears in 1 contract

Samples: ns.clubmed.com

Haftung. Es Der Aufenthalt im Kirchenraum und dessen Außenbereich als Benutzer sowie als Passant (im Außen- bereich) geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Kirchengemeinde nur ein, wenn ein Verschulden der Kirchengemeinde oder ihrer Bediensteten nach- gewiesen wird. Der Veranstalter stellt die Kirchengemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benützung der überlassenen Räume, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen, soweit diese von der Kirchengemeinde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Das Gleiche gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle Prozess- und Nebenkosten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die mitgebrachten Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ord- nungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Dies gilt besonders für elektrische Geräte. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt und Kapazitäten der Stromver- sorgung bzw. deren Absicherung nicht überlastet werden. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Kirchengemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Kirchengemeinde verursacht worden ist. Die Kirchengemeinde kann je nach Art der Veranstaltung vom Veranstalter vor der Veranstaltung den Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung fordern, durch welche auch die Freistellungs- ansprüche gedeckt werden. Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich auch auf Schäden, die er dem mobilen Endgerät während der Probe, der Vorberei- tung und der Aufräumungsarbeiten durch Beauftragte oder Besucher entstehen. Für sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung. Die Haftung der Kirchengemeinde als Grundstückseigentümerin für den Datenträgern bei sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt. Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt, so wird, bis der dienstlichen Nutzung Gegenbeweis erbracht ist, ange- nommen, dass der letzte Veranstalter den Schaden verursacht hat. Für alle Beschädigungen an den Gebäuden und bei Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen, die durch die Benutzung entstehen, übernimmt der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, Veranstalter sowohl für sich als auch für Beauftragte und Besucher in vollem UmfangUmfang die Haftung. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/In besonderen Fällen kann die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn Kirchengemeinde eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenSicherheitsleistung verlangen.

Appears in 1 contract

Samples: recht.drs.de

Haftung. Es SKD verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Sofern SKD notwendige Fremd- leistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von SKD. SKD haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf vorraussehbare Schäden bis auf Höhe des betreffenden Auftragsvolumens beschränkt. Dies gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer auch für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangFolgeschäden. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer leichte Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit SKD nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG(Kardi- nalspflicht). Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend Absatz 1 dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Für die Folgen jeglicher Marketing- und strafrechtliche Schritte vorKommunikationsmaßnahmen übernimmt SKD keine Haftung. Für die inhaltliche Richtigkeit aller Anga- ben ist SKD nicht haftbar. Der Nutzer verpflichtet sichAuftraggeber übernimmt mit der Genehmigung bzw. Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Konzept, Gestaltung, Text, Bild und Produktion. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von der SKD nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei SKD geltend zu machen. Danach gilt das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenWerk als mangelfrei angenommen.

Appears in 1 contract

Samples: www.schindler-kommdesign.de

Haftung. Es gilt Mitgebrachte persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes in den Räumen bzw. auf dem Hotelareal. Das Hotel übernimmt keine Bewa- chungs- und Aufbewahrungspflicht. Das Hotel übernimmt für den Verlust oder die Beschädigung der mitgebrachten Gegenstände keine Haftung, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Xxxx. Werden Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld oder Wertpapiere dem Hotel nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist die Haftung des Hotels im Rahmen der gesetzlichen Mög- lichkeiten wegbedungen. Das Hotel bedingt die Haftung gegenüber dem Xxxx im Rahmen der gesetz- lichen Möglichkeiten für leichte und mittlere Fahrlässigkeit weg und haftet nur bei absichtlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das dreistufige Haftungsmodell Hotel auf unmittelbare Anzeige des BundesarbeitsgerichtsGastes hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Demnach Unterlässt es der Xxxx, rechtzeitig einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so besteht kein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts. Der Xxxx haftet der Nutzer gegenüber dem Hotel für alle SchädenBeschädigungen und Verlus- te, die durch ihn, seine Begleiter bzw. Hilfspersonen verursacht werden, ohne dass das Hotel dem Xxxx ein Verschulden nachweisen muss. Der Xxxx haftet für veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegen- über Dritten. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Xxxx vor, haftet er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die BerufsausbildungHotel gegen- über als Besteller zusammen mit dem Xxxx als Solidarschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Davon unabhängig ist jeder Besteller ver- pflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere durch Zerstörendiese all- gemeinen Geschäftsbedingungen, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen an den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenXxxx weiterzuleiten.

Appears in 1 contract

Samples: www.seminarinside.ch

Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell Eine Erstattung nutzlos aufgewendeter Reisekosten und sonstiger Aufwendungen erfolgt nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der GIS-Akademie GmbH oder der Personen, der sie sich bedient, zum Ausfall des BundesarbeitsgerichtsSeminars geführt haben. Demnach haftet In keinem Fall erfolgt eine Erstattung von Stornierungskosten von Hotelzimmern. Die Seminargebühren sind in der Nutzer jeweiligen Ausschreibung einzusehen. Der Seminarpreis schließt die Seminarunterlagen und die Nutzung der technischen Einrichtungen mit ein. Die Seminargebühren werden vor Beginn der Veranstaltung fällig. Bei Buchungen, welche weniger als sieben Tage vor Seminarbeginn erfolgen, ist die Gebühr sofort fällig. Nur vor Seminarbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Seminarteilnahme. Bei mehrmonatigen Seminaren ist der gesamte Seminarpreis bis spätestens zwei Wochen vor Ende der Weiterbildung fällig; die vollständige Zahlung des Seminarpreises ist Voraussetzung für alle Schädenden Erhalt des Zertifikats bzw. einer Teilnahmebescheinigung. Die an die Teilnehmer*Innen ausgehändigten Unterlagen sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch für die Teilnehmer*Innen bestimmt und dürfen nicht weitergegeben werden. Alle Rechte, auch die er dem mobilen Endgerät des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Schulungsunterlagen oder von Teilen daraus bleiben allein der GIS-Akademie GmbH vorbehalten. Kein Teil der Schulungsunterlagen sowie der eingesetzten urheber- und markenrechtlich geschützten Software darf ohne schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Die Software darf ohne schriftliche Genehmigung nicht aus den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Seminarräumen entfernt werden. Bei Unfällen wird im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Bei Diebstahl oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem UmfangVerlust von eingebrachten Gegenständen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet derPersonenbezogene Daten werden von der GIS-Akademie GmbH ausschließlich im Rahmen von Art. 6 DSGVO erhoben und verarbeitet. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet Teilnehmer*In verpflichtet sich die geltende Hausordnung zu beachten sowie den Anweisungen der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende Schulleitung und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam deren Beauftragten zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenfolgen.

Appears in 1 contract

Samples: www.gis-akademie.de

Haftung. Es 17.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 17.2.Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 17.3.Diese Beschränkung gilt das dreistufige Haftungsmodell auch hinsichtlich des BundesarbeitsgerichtsSchadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Demnach haftet Gegenüber privaten Endverbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 17.4.Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr gerichtlich geltend zu machen. 17.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 17.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Nutzer Haftungsausschluss für alle Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 17.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die er wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). 17.8.Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die BerufsausbildungZulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Datenblätter, Prospekte und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere durch Zerstörenauch Kontrolle und Wartung) von uns, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen dritten Herstellern oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige dessen Kenntnisse und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen Erfahrungen erwartet werden können. Soweit Schäden durch die Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahrenhalten.

Appears in 1 contract

Samples: www.sunsystems.at