Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDer Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei den Auftraggeber von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprücheallen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, wird ausdrücklich sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den FallDer Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass wegen er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Durchführung Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer Werbemaßnahme von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (der Verwendung eines Kennzeichens2) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenunverzüglich mitzuteilen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber vor Verwendung innerhalb von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Die HOCHSCHULE haftet nur für durch Vorsatz oder krass grober und grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden. Bei der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die XXXX.XX nur bei HOCHSCHULE für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen der Vertragspartner schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte. Die Haftungsbeschränkungen /-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Die FIRMA stellt die HOCHSCHULE von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn die Haftung ist beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der HOCHSCHULE Der Vertrag tritt mit Wirkung zum   in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum  . Die Regelungen gemäß Ziffer 3 bis 7 behalten ihre Wirksamkeit auch nach Beendigung des Vertrages; Ziffer 6 für den Zeitraum von zwei Jahren. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden Im Falle der Höhe vorzeitigen Beendigung des vorhersehbaren SchadensForschungsprojektes führt die HOCHSCHULE ab dem Zeitpunkt der Beendigung keine weiteren Forschungsarbeiten mehr durch. Die HOCHSCHULE wird der FIRMA einen Abschlussbericht über die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erzielten Arbeitsergebnisse übermitteln. Die FIRMA wird der HOCHSCHULE alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vergüten. Zudem erstattet die FIRMA der HOCHSCHULE über diesen Zeitpunkt hinaus diejenigen Aufwendungen, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussdie in Ansehung des Forschungsprojektes und zur Erfüllung von Rechtspflichten noch anfallen (insbesondere Personalkosten), beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchernes sei denn, ebenso nicht der Haftungsausschluss die HOCHSCHULE unterlässt es pflichtwidrig, für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst deren rechtzeitige Beendigung Sorge zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die Haftung für Schäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers sind Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen oder Rechten, wird ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht, soweit sie nicht auf der hahn,consultants Vorsatz oder krass grober grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit gehaftet wird. Diese Von dieser Haftungsbegrenzung gänzlich ausgenommen ist die Haftung ist mit der Höhe des hahn,consultants wegen der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Haftung wird aber auf den typischerweise vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktSchaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung Die Haftungsbegrenzung gilt nicht - soweit gesetzlich zulässig - auch gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenDritten, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüchesolchen, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen in den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche DritterSchutzbereich dieses Vertrags vereinbarungsgemäß einbezogen sind. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst hahn,consultants über Ziffer 5 hinaus oder in Anspruch genommen wirdsonstigen Fällen für Mangelfolgeschäden haftet, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- trifft sie eine Ersatzpflicht nur bei Vorsatz und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehengrober Fahrlässigkeit. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgist über die ERGO Versicherung AG, entgangenen GewinnXxxxxxxxxxxxx 0, mittelbare Schäden00000 Xxxxxxxxxx grundsätzlich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt bis zu einer maximalen Schadenshöhe von € 4.000.000,- pro Auftrag. Letzteres gilt nicht, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritterwenn diese Haftungs- summenbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht. In einem solchen Fall vereinbaren die Parteien vor Vertragsdurchführung gesondert (schriftlich) den Abschluss einer das überschießende Haftungsrisiko abdeckenden Versicherung. Will der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Haftung verein- baren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, so ist ausgeschlossen, soweit sie nicht die hahn,consultants hierzu auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenBasis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung grundsätzlich bereit. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebersdafür entstehenden Kosten (Versicherungen) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers übernimmt gegen die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese hahn,consultants verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Auftrags- beendigung nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnZiffer 5 dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen.

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Samples: www.hahn-consultants.de, www.hahn-consultants.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche CLAAS übernimmt keine Verantwortung für verloren gegangene, unvollständige, beschädigte, fehlgeleitete oder verspätete Daten oder für die Erreichbarkeit der Gewinnspielseite. CLAAS weist darauf hin, dass die Verfügbarkeit und Funktion des Auftraggebers sind ausgeschlossenGewinnspiels nur im Rahmen der Zumutbarkeit für CLAAS und den Teilnehmer gewährleistet werden kann. Das Gewinnspiel kann von CLAAS jederzeit beendet werden, insbesondere aufgrund von äußeren Umständen und Zwängen. Zu den äußeren Umständen und Zwängen gehören vor allem technische Probleme, gesetzliche Änderungen oder nicht im Einflussbereich von CLAAS liegende und zwingende Maßnahmen Dritter. Für die Haftung von CLAAS auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen. Soweit die Haftung von CLAAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von seinen Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. CLAAS haftet für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung der Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnspiels überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten). In diesem Fall haftet CLAAS jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. CLAAS haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten durch andere. CLAAS haftet unbeschränkt, soweit sie nicht die Schadensursache auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenberuht. Für schlicht grobe Im Fall grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen von CLAAS gelten die vorgenannten Einschränkungen für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten sowie die Haftung für Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebensvon Leben, des Körpers Körper oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, nach Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt sowie die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnVerstöße gegen geltendes Datenschutzrecht.

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Samples: bilder.claas-shop.com, www.claas.no

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz Der Veranstalter haftet im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Mängel oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur einen Ausfall bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheAktivität, die auf Grund einen Minderwert gegenüber der Werbemaßnahme/ursprünglichen Vereinbarung bedeuten. Bei verschuldetem Ausfall kann der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich Veranstalter innert angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. In diesem Falle sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Insbesondere haftet Der Teilnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn ein Verschulden seitens des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen vorliegt und an Ort und Stelle keine gleichwertige Ersatzleistung erbracht werden konnte. Der Veranstalter haftet, unter Vorbehalt der Regelung bei Pauschalreisen, in jedem Fall nur bis zur Höhe des bezahlten Aktivitätspreises und nur für den unmittelbaren Schaden. Bei Pauschalreisen ist die XXXX.XX nicht Haftung des Veranstalters für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- Sach- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für SchädenVermögensschäden, die aus der Auswahl von freien MitarbeiternNichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, Drittunternehmernauf maximal den zweifachen Reisepreis beschränkt, Werk- ausser der Schaden sei absichtlich oder Subunternehmerngrobfahrlässig verursacht worden. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in internationalen Abkommen. Der Veranstalter lehnt jede Haftung ab für Schädigungen und Nachteile jeder Art, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung die auf kein oder leichtes Verschulden des Veranstalters oder der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrechtHilfspersonen zurückzuführen sind. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen Handlungen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich Aktivitätsleiters haftet der Veranstalter nur, diese nach bestem Wissen wenn dieser in Verrichtung seiner Aktivitätsleitertätigkeit schuldhaft handelt. Der Veranstalter übernimmt für seine Kunden die Vermittlung von Produkten und Gewissen nach Maßgabe Leistungen anderer Aktivitäts-Veranstalter. Aus dieser Vermittlertätigkeit kann, unter Vorbehalt der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird Regelung für ProjektnamenPauschalreisen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine keine Haftung für ein spezielles Ergebnis Vertragserfüllung, Unfälle, Verspätungen, Verluste oder andere Unregelmässigkeiten übernommen werden. Von der Haftung ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen und behördliche Anordnungen. Überträgt der Veranstalter die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch Ausführung berechtigterweise auf einen Dritten, so haftet der Veranstalter nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen für dessen Handlungen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholenUnterlassungen. Werden Bezeichnungendie Weisungen des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen nicht befolgt, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die entfällt jegliche Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnseitens des Veranstalters.

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Samples: assets.ctfassets.net

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDie Region haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für ihre gesetzlichen Vertreter, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenleitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus Region nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardi- nalpflicht). Verstößt der Verletzung Stützpunkt gegen die in gem. § 13 Absatz 1 genannten Vorgaben der Region oder erfolgt durch den Stützpunkt eine Fehlbedienung des LebensSystems und entsteht der Re- gion, des Körpers der RPT und/oder einer anderen Region und/oder einem anderen Stützpunkt dadurch ein Schaden, ersetzt der GesundheitStützpunkt der/dem Geschädigten den nachgewiesenen Schaden. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit Die Region ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX soweit nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit Bestimmungen dieses Vertrages eine di- rekte Anbindung der Leistungsträger des Stützpunktes an die Region erfolgt, nicht Ver- tragspartner der Leistungsträger des Stützpunktes und gleichfalls nicht Vertragspartner der vom Stützpunkt selbst und seinen Leistungsträgern abgeschlossenen Verträge mit dem Xxxx. Der Stützpunkt hat bezüglich seiner gesamten vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung oder Bevollmächtigung nicht das Recht, namens der Region rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Leistungsträgern oder Gästen abzugeben. Für seine eigene Vermarktungstätigkeit, insbesondere seine Vermittlungstätigkeit und sei- ne etwaige Tätigkeit als Pauschalreiseveranstalter hat der Stützpunkt sicherzustellen, dass in Ausschreibungen, Geschäftsbedingungen und der Korrespondenz oder in sonsti- ger Weise nicht der Anschein erweckt wird, als sei die Region bzw. die RPT Anbieter und/oder Vertragspartner des vereinbarten Budgets durchzuführenLeistungsträgers oder des Gastes oder die Region bzw. Gerne wird die RPT ausdrücklich als Anbieter oder Vertragspartner bezeichnet wird. Soweit der Stützpunkt selbst Pauschalen als Reiseveranstalter über deskline vermarktet, ist er verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eines Reiseveranstalters einzu- halten und umzusetzen. Dies gilt für Projektnamen, Marken, Domainnamen die Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag der §§ 651a-m BGB und sonstige Bezeichnungender §§ 4- 11 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht. Dies gilt auch für alle Vorschriften, welche von Seiten die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015 mit Inkrafttreten am 01.07.18 erlässt. Die Region trifft keine Verpflichtung, den Stützpunkt über die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Vorschriften auf seine Tätigkeitsformen und seine Angebote sowie die ent- sprechenden Auswirkungen auf seine Leistungsträger und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Der Stützpunkt als Reiseveranstalter ist insbesondere verpflichtet, die Bestimmungen über die Durchführung der Kundengeldabsicherung gemäß § 651k BGB zu beachten und die Kundengeldabsicherung durchzuführen, soweit kein gesetzlicher Befreiungstatbestand gegeben ist. Dem Stützpunkt wird dringend empfohlen, im Falle einer Tätigkeit als Reiseveranstalter seinen Versicherungsschutz hinsichtlich einer Haftung des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung Reiseveranstalters für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist Perso- nen- und Sachschäden durch entsprechende Klärung mit dem Xxxxxx der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese kommunalen Haftpflicht zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten gegebenenfalls über diesen oder einen privaten Anbieter touristischer Versicherungen eine solche Versicherung abzuschließen. Dem Stützpunkt wird empfohlen, seine Mitarbeiter, z.B. durch entsprechende Schulungs- angebote zu Pauschalangeboten von Inlandstourismusstellen hinsichtlich der rechtlichen Rat einzuholenGestaltung und Abwicklung von Pauschalen schulen zu lassen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen Dies gilt insbesondere für eine rechtzeitige Schulung zur Beachtung und dergleichen von Umsetzung der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten am 01.07.18 in Kraft tre- tenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zur Umsetzung der Absicherung und Überprüfung informierenEU-Pauschalreise- Richtlinie 2015. Die Pflicht vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit dem Stützpunkt im Hinblick auf seine Tätigkeitsformen und seine über das System vertriebenen Angebote die Stel- lung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen im Sinne der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach ab dem 01.07.18 gelten- den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnneuen gesetzlichen Vorschriften zukommt.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche 14.1 Haftung des Auftraggebers sind ausgeschlossenVertragspartners 1 Der Vertragspartner 1 haftet dem Vertragspartner 2 für Schäden, soweit die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Mieters stehen, in jedem Schadensfall nur bis zu einer Höhe von 2 Mio. Euro bei Personenschaden und 1 Mio. Euro bei Sachschaden, sofern sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht auf in Fällen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenFahrlässigkeit. Selbständige Unternehmer (wie z. B. freiberuflich Tätige, Dolmetscher, Fotografen, Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) gelten nicht als Erfüllungsgehilfen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenVertragspartner 1 nur, wenn er sich selbst von sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners 1 auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit istüberlassenen Räume, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich Flächen und Einrichtungen ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn Vertragspartner 1 die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Minderungsabsicht vor oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen während der Durchführung einer Werbemaßnahme (Dauer der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenÜberlassung angezeigt worden ist. Die Haftung von Vertragspartner 1 für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit sie keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht des VERTRAGSPARTNER 1 für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Vertragspartner 1 haftet nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus durch Maßnahmen verursacht werden, die zur Aufrechterhaltung der Auswahl Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von freien MitarbeiternRisiken zu Einschränkung, DrittunternehmernAbsage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder des Vertragspartners 1, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenhaftet der Vertragspartner 1 nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine Vertragspartner 1 übernimmt keine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte bei Verlust der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde Vertragspartner 2 und seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Gäste eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftungausdrücklich eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners 1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Fall der ausdrücklichen Versicherung vom Eigentum.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers 9.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Xxxxxxx, die der Auftraggeber oder Dritte erleiden, es sei denn, diese Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die unmittelbare Folge von Vorsatz oder krass grober bewusster Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers. 9.2 Unbeschadet der XXXX.XX beruhenBestimmungen im vorigen Absatz ist die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der von der Haftpflichtversicherung des Lieferanten ausgezahlt wird. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet Wenn der Versicherer, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung leistet, ist die XXXX.XX nur bei Schäden Haftung des Lieferanten auf höchstens 15 % des Rechnungswerts des Teils des Vertrags, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese dem sich die Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussergibt, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern9.3 Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden wie Folgeschäden, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe FahrlässigkeitVerzugsschäden und entgangenen Gewinn oder Umsatz. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei 9.4 Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprücheallen Ansprüchen Dritter frei, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen direkt oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme indirekt mit (der Verwendung eines KennzeichensNutzung) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wirdder Produkte zusammenhängen, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung entschädigt den Lieferanten für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für alle Schäden, die aus dem Lieferanten durch solche Ansprüche entstehen. //ARTIKEL 10 - HÖHERE GEWALT DES LIEFERANTEN 10.1 Wenn der Auswahl von freien MitarbeiternLieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert wird, Drittunternehmernverlängert sich die Frist, Werk- oder Subunternehmerninnerhalb derer der Lieferant seine Verpflichtungen erfüllen muss. Neben dem, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsenwas in der Literatur und in der Rechtsprechung unter höherer Gewalt verstanden wird, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX darunter in jedem Fall jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden, wie z.B. Naturkatastrophen, Handels- und Transportbeschränkungen, Krankheit von Personen, die für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlichden Lieferanten arbeiten, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Maschinen und/oder Pannen und die Unmöglichkeit, die erforderlichen Rohstoffe, Halbfabrikate, Geräte, Brennstoffe oder Transportmittel zu beschaffen, all dies, wenn es sowohl im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich Unternehmen des AuftraggebersLieferanten als auch bei Zulieferern auftritt. Sollte 10.2 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate gedauert hat oder sicher ist, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den vom Lieferanten noch nicht erfüllten Teil aufzulösen. 10.3 Im Falle von höherer Gewalt hat der von Auftraggeber keinen Anspruch auf Entschädigung. //ARTIKEL 11 - AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG 11.1 Wenn der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht bewilligt werdenerfüllt oder wenn der Lieferant vernünftigerweise erwarten kann, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrechtdass der Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllen wird, ist der Lieferant berechtigt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung auszusetzen, ohne dass der Lieferant zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, dies alles unbeschadet seiner sonstigen Rechte. Für 11.2 Falls der Auftraggeber: für zahlungsunfähig erklärt wird, in die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX gesetzliche Umschuldungsregelung für Auftraggeber Recherchen durchführtnatürliche Personen aufgenommen wird, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis seinen eigenen Konkurs oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses Aussetzung der Zahlungen oder die Aufnahme in die gesetzliche Umschuldungsregelung für natürliche Personen beantragt, die Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst oder sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird; unter Vormundschaft gestellt wird jedoch oder anderweitig die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen oder Teile davon verliert; seinen Betrieb oder einen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Betriebes in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder den Gegenstand seines Betriebes ändert; stirbt; nicht, nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissenrechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß einer Verpflichtung nachkommt, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung die ihm aufgrund des Gesetzes oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen des Vertrags oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.Bedingungen obliegt;

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDer AN haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen, soweit sie insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen Normen, sonstigen technischen Vorschriften und jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Die während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Sollte der AN seinen Verpflichtungen nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der AN haftet auch für das Verschulden seiner Lieferanten bzw. der XXXX.XX beruhenHersteller der von ihm verwendeten Produkte wie für eigenes Verschulden. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Höhe Übernahme des vorhersehbaren SchadensWerks durch den Projektleiter des AG, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktsiehe Punkt 6.5. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert Der AN hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, sämtliche Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus für die Feststellung und im Zuge der Inanspruchnahme Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Projektleitung). Der AG ist nicht verpflichtet, die Verbesserung des Mangels bzw. Schadens durch den AN zuzulassen und kann sofort auch Wandlung oder Preisminderung begehren. Der AG ist weiter berechtigt, sofort, ohne die Verbesserung durch den AN zuzulassen, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des AN durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wird vom AG die Behebung von Mängeln und Schäden durch den AN verlangt, sind sie vom AN bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht besteht im gesetzlichen Umfang. Der AN hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem AG einen Behebungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des AG befreit den AN jedoch nicht von seiner alleinigen Haftung für die Verbesserungs- arbeiten. Wird der AG wegen Mängel und Schäden die ihren Ursprung in den Arbeiten des AN haben, vom Eigentümer oder Dritten belastet, ist er berechtigt, dies vollständig an den AN, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, weiterzugeben. Der AN hat den AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu hatten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). Der AN haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des AG, des Eigentümers oder sonstiger Dritter. Weiter haftet der AN für alle Nachteile, die durch vom AN eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden Der AN hat eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen oder diese aufrecht zu halten und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcPolizze unverzüglich nach entsprechender Aufforderung dem AG vorzulegen.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDie Vertragsteile gewährleisten wechselseitig, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe über alle notwendigen gewerberechtlichen Bewilligungen zu verfügen und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die ihre Leistungen unter Einhaltung der gesetzlichenaller einschlägigen Be- stimmungen, insbesondere jener des Datenschutzgesetzes bzw. der wettbewerbsrechtlichen VorschriftenDSGVO in der jeweils gültigen Fassung zu erbringen. Der Kunde ist ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden vollumfänglich haftbar für jeden geltend gemachten Schadenersatzanspruch, auch bei der aus einer Nichtbeachtung der Datenschutzbestimmungen durch den Kunden resultiert. Die von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist CRIF bereitgestellten Informationen bieten lediglich eine Entscheidungshilfe für den Kunden und stellen in keinem Fall die Vorgabe einer Kreditentscheidung seitens CRIF dar. Entschei- dungen über das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes und seiner wirtschaftlichen Rahmenbedingungen trifft ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragenKunde. Jegliche Haftung von CRIF oder des Distributionspartners/Resellers für Richtigkeit, Voll- ständigkeit oder sonstige Eigenschaften der XXXX.XX Daten sowie für Ansprüche, die auf Grund Schäden aller Art aus der Werbemaßnahme/Ver- wendung der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich Daten ist in allen gesetzlich zulässigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht Der Kunde allein ist für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen sinnvollen Gebrauch im Rahmen der Durchführung einer Werbemaßnahme (gesetzlichen Vorausset- zungen der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei HaftungDatenbank abgerufenen Daten verantwortlich. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführtHaftung von CRIF nicht überhaupt ausgeschlossen ist, verpflichtet sie sich grundsätzlich nurkommt eine Haftung von CRIF und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen jedenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Frage, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführtnicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis indirekte Schäden oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommenFolgeschäden ist ausgeschlossen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung Alle Ansprüche gegen CRIF verfallen ausnahmslos binnen sechs Monaten nach Erbringung der anspruchskausalen Lieferung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen Leistung. Als widersprüchlich oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der falsch erkannte Informationen in der konkreten Beauftragung übernommenen VerpflichtungDatenbank sind CRIF umge- hend zu melden. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich Weder CRIF selbst noch der Distributionspartner/Reseller der CRIF über- nimmt eine Haftung für jeglichen durch einen Systemausfall der Datenbank verursachten Schaden. Sollte die Haftung nach Systembereitschaft während der Bürozeiten (Mo.-Fr. 8-19 Uhr) für den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnZeitraum mindestens eines gesamten Monats unter 90% sinken, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird ihm eine etwaige Jahrespauschale an- teilsmäßig für die Zeit, um die der Vertrag durch die ordnungsgemäße Kündigung verkürzt wurde, refundiert.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der Fernleitungsnetzbetreiber haftet für Schäden, die dem Transportkunden durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des Auftraggebers sind ausgeschlossen§ 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenMittel- und Hochdrucknetzen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 2 beigefügt. Im Übrigen haften die XXXX.XX nur bei Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Diese Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist mit der Höhe auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der gesetzlichenVertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypische, insbesondere vorhersehbare Schäden sind solche, die der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch Vertragspartner bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder wenn er bereit ist, das mit unter Berücksichtigung der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheUmstände, die auf Grund ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Typischerweise ist bei Geschäften der Werbemaßnahme/fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdenVertragspartner selbst, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskostendessen gesetzliche Vertreter, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Erfüllungs- oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenVerrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgihre gesetzlichen Vertreter, entgangenen Gewinnleitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, mittelbare Schädenvorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt. §§ 16, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenErdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenVertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der von gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werdenErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX soweit diese für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnjeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftung Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die TUIS haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der TUIS liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des vorhersehbaren SchadensVerzugs, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussinsgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteils, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber VerbrauchernDie Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ebenso nicht auf Verlangen der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenTUIS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn ob er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (Verzögerung der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: Leistung verlangt oder auf der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei HaftungLeistung besteht. Soweit die XXXX.XX Haftung der TUIS beschränkt ist, gilt dies auch für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen die Mitarbeiter der TUIS und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickeltTUIS beauftragte Dritte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wird Xxxxxxx, für die XXXX.XX die TUIS aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der TUIS die Möglichkeit einzuräumen, den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung Schaden und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelndessen Ursachen zu untersuchen.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der Veranstalter haftet nicht und gewährt keinen Erfolg durch die Teilnahme an der Ausstellung bspw. durch Zugewinn von Kunden, Steigerung der Bekanntheit o.a. Eine Garantiehaftung wird ausgeschlossen. Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Auftraggebers Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die vom Veranstalter arglistig verschwiegen sind sowie für durch ihn zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Ausstellers. Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als dem Aussteller das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug des vereinbarten Preises durchzusetzen. Er kann/muss etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln bei Überlassung der Standfläche, Standbauten oder anderen Sachen, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit sie der Veranstalter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder soweit Diese Haftungsbeschränkung es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) handelt. gilt sinngemäß auch für die Haftung im Hinblick auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenden Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für schlicht grobe die vom Aussteller auf das Veranstaltungsgelände eingebrachten Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung, soweit nicht anders vereinbart bzw. geregelt. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Ausstellers auf dem bzw. im Veranstaltungsgelände. § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet für Sach- und leichte Fahrlässigkeit haftet Vermögensschäden, die XXXX.XX von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, nur bei Schäden aus im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Lebens, des Körpers oder Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der GesundheitAussteller regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist mit in der Höhe des beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren SchadensSchäden, mit dessen deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Der Veranstalter haftet für Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeitdie er oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Für die Einhaltung beim Aussteller vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der gesetzlichenVeranstalter unbeschränkt, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei also für jede Art von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX Fahrlässigkeit und für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenVorsatz. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Ausstellers aus Produkthaftung und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcgesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: jahrestagung.tekom.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDer Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden für entstandenen Schaden nur insoweit, soweit sie nicht auf als dem Auftragnehmer Vorsatz oder krass grober grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenzur Last fällt. Die Haftung ist begrenzt auf einen Drittel des vereinbarten (periodischen) Preises für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare die den Schaden verursachende Leistung für direkte Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, welche dem Kunden im Zusam- menhang mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenvertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstehen. Eine Haftung der XXXX.XX des Auftragnehmers für Schädenindirekte Schäden und Folgeschäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeiternwie ent- gangener Gewinn, DrittunternehmernMehraufwendungen, Werk- zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, Datenverlust wird ausgeschlossen. Eine Haftung für Hilfspersonen besteht nicht. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Auf- tragnehmer müssen innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Anspruchsentstehung gel- tend gemacht werden, ansonsten sind sie verwirkt. Vereinbarte Liefer- oder Erfüllungstermine stellen Richtdaten dar. Der Auftragneh- mer haftet nicht bei verspäteter Lieferung und/oder Erfüllung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Kosten, die nach Updates entstehen können, z.B. Kosten für die Anpassung von gedruckten Unterlagen, Etiketten, Barcodeblättern, indivi- duellen Programmen, Datennacherfassung, Schulung etc. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der XXXX.XX Auftragnehmer für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlichsich und allfällige Unter- auftragnehmer jede Haftung aus für Schäden aufgrund der nicht richtigen oder verspä- teten Erfüllung einer Mitwirkungspflicht des Kunden, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenfür die Wiederbeschaffung von Da- ten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie zusätzliche Aufwendungen, nicht reali- sierte Einsparungen, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung der Verpflichtungen unter dem Ver- trag gehindert wird. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte allenfalls für die Erfüllung vorgesehenen Störungsbehebungs- termine werden entsprechend der von Dauer der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde Einwirkung der vom Auftragnehmer nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnvertretenden Umstände erstreckt.

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Samples: promedix-it.ch

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des Auftraggebers sind ausgeschlossen§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. werkkraft haftet nur für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, soweit sie nicht auf Vorsatz Körper oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenGesundheit. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit Darüber hinaus haftet die XXXX.XX nur bei werkkraft für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. werkkraft haftet auch für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung des Lebenswesentlicher Vertragspflichten, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des vorhersehbaren SchadensKunden schützen, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussdie ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird werkkraft ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- Haftungsregelung nach Ziffer 11.2 gilt gleichermaßen für für gesetzliche Vertreter und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte Erfüllungsgehilfen der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen werkkraft.. werkkraft ist nach Maßgabe der vereinbarten Zeit folgenden Regelungen berechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern: Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt nach vorheriger Mitteilung an den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierenKunden wirksam. Die Pflicht Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn) ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird werkkraft den Kunden besonders hinweisen. werkkraft wird diesem Vertrag die genehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtunggeänderten Fassung zu Grunde legen. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich Ziffer 12.1 gilt nicht für die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnÄnderung der Bruttopreise, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.

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Samples: Stromliefervertrag Werkkraft GMBH

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenalpha_z verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit sorgfältigen Auswahl und Überwachung der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Sorgfaltspflichten eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenordentlichen Kaufmannes. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgvon alpha_z richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber alpha_z, entgangenen Gewinngleich aus welchem Rechtsgrund, mittelbare Schädensind, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Drittersoweit rechtlich zulässig, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit es sei denn, sie nicht beruhen auf Vorsatz einer vorsätzlichen oder krass grober Fahrlässigkeit grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch alpha_z. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Schadensersatzansprüche gegen alpha_z der XXXX.XX beruhenHöhe nach auf das mit alpha_z vereinbarte Konzept- bzw. Eine Haftung der XXXX.XX für SchädenBetreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind. alpha_z trifft keinerlei Haftung, wenn die aus der Auswahl bedungene Leistungserbringung durch ein technisches Gebrechen oder durch einen Fehler eines von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, alpha_z beauftragten Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenbeeinträchtigt wird. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Soweit alpha_z im ausschließlich Zuständigkeits- Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt alpha_z derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der hierdurch in der konkreten Beauftragung übernommenen VerpflichtungLage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber dem Dritten durchzusetzen. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich Eine darüber hinausgehende Haftung gegen alpha_z ist ausgeschlossen. alpha_z verpflichtet sich, für Veranstaltungen eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die Haftung nach den anteiligen Kosten dem Auftraggeber in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnRechnung gestellt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er für alle Honorare und Drittkosten selbst dann aufzukommen hat, wenn die Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von alpha_z vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortlichen Gründen nicht oder nicht in der ursprünglich vorgesehen Form stattfinden kann. Über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers wird alpha_z eine Ausfallsversicherung für die Veranstaltung abschließen, welche die diesbezüglichen Risiken abdeckt. Wenn der Auftraggeber diese Ausfallsversicherung nicht beansprucht, stehen diesem keine weiteren Ansprüche, welcher Art auch immer, wegen eines Veranstaltungsausfalls, dem Ausfall einzelner Teile der Veranstaltung, etc. zu.

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Samples: alpha-z.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die Haftung der GESELLSCHAFT ist unabh‰ngig vom Rechtsgrund auf € 25.000 oder die Einmalgebühr des Auftraggebers sind ausgeschlossenLizenzmaterials begrenzt, soweit sie das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist. Es gilt der jeweils hˆhere Betrag. Die GESELLSCHAFT haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Sch‰den aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgesch‰den sowie für aufgezeichnete Daten. Absatz 9 bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Sch‰den, die auf Vorsatz einer Garantie, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe auf einer den Vertragszweck gef‰hrdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen sowie für Sch‰den, die durch die GESELLSCHAFT oder ihre Erfüllungsgehilfen vors‰tzlich oder grob fahrl‰ssig verursacht worden sind, oder leicht fahrl‰ssig verursacht wurden und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden zu Sch‰den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kˆrpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenGesundheit geführt haben. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und GESELLSCHAFT wird den KUNDEN gegen alle Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schädenverteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch vertragsgem‰fl genutztes Lizenzmaterial im Vertragsgebiet hergeleitet werden, und dem KUNDEN gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbetr‰ge im Rahmen von Ziff. 8 übernehmen, sofern der Auswahl KUNDE die GESELLSCHAFT von freien Mitarbeiternsolchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und der GESELLSCHAFT alle Abwehrmaflnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, Drittunternehmernkann die GESELLSCHAFT auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ‰ndern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht mˆglich, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenkann jede der Vertragsparteien das betreffende Lizenzmaterial fristlos kündigen. Eine Haftung In diesem Fall haftet die GESELLSCHAFT dem KUNDEN für den ihm durch die Kündigung entstehenden unmittelbaren Schaden nach Maflgabe der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenZiffer 8. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der GESELLSCHAFT haftet in keiner Weise, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Lizenzmaterial nicht in einer gültigen, unver‰nderten Version oder zusammen mit nicht von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt GESELLSCHAFT gelieferten Programmen unter anderen als den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnunter Ziffer 7 genannten Einsatzbedingungen genutzt wurde.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind Die Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, reine Vermögensschäden oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden etc., ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe Der AN haftet für Xxxxxxx seiner eigenen Arbeiten und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Schäden aus Vorsatz und krass-grober Fahrlässigkeit. Die Summe der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, netto Auftragssumme beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. In jedem Fall haftet der AN nur für den positiven Schaden. Im Falle einer vom AN krass-grob fahrlässig verursachten Betriebsunterbrechung ist die Haftung des AN mit dem positiven Schaden und maximal mit der netto Auftragssumme beschränkt. Eine Haftung ist nur bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage unter normalen Bedingungen möglich. Bei Beistellung von Ausführungsunterlagen seitens des AG haftet der AN nicht für deren Richtigkeit, sondern nur für eine ordnungsgemäße Ausführung gemäß den Angaben. Kann bei einem Schadensfall der Verursacher nicht festgestellt werden ist eine Haftung des AN ausgeschlossen. Der AN haftet jedenfalls nicht für Ereignisse Höherer Gewalt. Der AN wird dadurch von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit. Der AG haftet für alle seine Sublieferanten und Erfüllungsgehilfen. Die Baustelleneinrichtung einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen, sowie die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht Baubewachung, Baustellensicherheit und die brandsicherheitstechnischen Vorkehrungen und Pflichten, werden vom AG übernommen. Eine rechtliche Interpretation von RechercheergebnissenDer AG hat darüber hinaus sämtliche erforderlichen Unterlagen, insbesondere bei Recherchen die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den AN erforderlich sind, beizuschaffen und dem AN so rechtzeitig zur Verfügung zu Nutzung stellen, dass eine ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung durch den AN möglich ist. Der AN wird soweit aus dieser Haftung frei. Für sämtliche bauseitigen Leistungen und Ausführungen (AG-Seite) wird eine wie immer geartete Garantie oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist Haftung der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierenAN ausgeschlossen. Die Pflicht Summe aller Haftungen des AN ist mit der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnHaftpflichtversicherungssumme des AN beschränkt.

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Samples: www.kma.co.at

Haftung. Jegliche Wenn Sie ein Privatanwender sind, gelten für Sie die nachfolgenden Bestimmungen: Symantec haftet Ihnen gegenüber nur für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenoder die Rückerstattung vergeblicher Aufwendungen, soweit sie nicht auf ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage, aufgrund der nachstehenden Bestimmungen: Bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit, Ansprüchen auf der XXXX.XX beruhenGrundlage des Produkthaftungsgesetzes, böswilliger Nichtoffenlegung eines Mangels oder einer Gewährleistung im Hinblick auf Eigenschaften der Software und der Services (Beschaffenheitsgarantie) sowie Ansprüchen auf der Grundlage von Personenschäden wird die Haftung von Symantec ausschließlich gemäß den betreffenden Gesetzen bestimmt. Für schlicht grobe und leichte Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet Symantec nur für die XXXX.XX Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung. In diesem Fall haftet Symantec nur bei Schäden aus für den Betrag der Verletzung des LebensSchäden, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung zu dem Zeitpunkt typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit vorhersehbar ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, an dem die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet Parteien die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenLizenzvereinbarung abschließen. Die Haftung von Symantec ist in allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Minderung von Schäden vorzunehmen, insbesondere das regelmäßige Erstellen von Backup-Kopien. Ein Mitverschulden Ihrerseits ist anzurechnen. Wenn Sie ein Geschäftskunde sind, gelten für mangelnden wirtschaftlichen ErfolgSie die nachstehenden Bestimmungen: Symantec haftet Ihnen gegenüber nur für Schadenersatzansprüche oder die Rückerstattung vergeblicher Aufwendungen, entgangenen Gewinnungeachtet ihrer Rechtsgrundlage, mittelbare aufgrund der nachstehenden Bestimmungen: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes, böswilliger Nichtoffenlegung eines Mangels oder einer Gewährleistung im Hinblick auf Eigenschaften der Software und der Services (Beschaffenheitsgarantie) sowie Ansprüchen auf der Grundlage von Personenschäden wird die Haftung von Symantec ausschließlich gemäß den betreffenden Gesetzen bestimmt. Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet Symantec nur für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung. In diesem Fall haftet Symantec nur für den Betrag der Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritterder zu dem Zeitpunkt typischerweise vorhersehbar ist, mit Ausnahme an dem die Parteien die Lizenzvereinbarung abschließen. Die Haftung von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, Symantec ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober in allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlichSie sind verpflichtet, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der alle angemessenen Maßnahmen zur Minderung von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von RechercheergebnissenSchäden vorzunehmen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung das regelmäßige Erstellen von Backup-Kopien. Ein Mitverschulden Ihrerseits ist anzurechnen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nichtnutzung Rückerstattung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.aus Mängeln resultierenden Kosten laufen ein

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Samples: www.nortonlifelock.com

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenalpha_z verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit sorgfältigen Auswahl und Überwachung der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Sorgfaltspflichten eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenordentlichen Kaufmannes. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgvon alpha_z richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber alpha_z, entgangenen Gewinngleich aus welchem Rechtsgrund, mittelbare Schädensind, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Drittersoweit rechtlich zulässig, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit es sei denn, sie nicht beruhen auf Vorsatz einer vorsätzlichen oder krass grober Fahrlässigkeit grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch alpha_z. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Schadenersatzansprüche gegen alpha_z der XXXX.XX beruhenHöhe nach auf das mit alpha_z vereinbarte Konzept- bzw. Eine Haftung der XXXX.XX für SchädenBetreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind. alpha_z trifft keinerlei Haftung, wenn die aus der Auswahl bedungene Leistungserbringung durch ein technisches Gebrechen oder durch einen Fehler eines von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, alpha_z beauftragten Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenbeeinträchtigt wird. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Soweit alpha_z im ausschließlich Zuständigkeits- Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt alpha_z derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der hierdurch in der konkreten Beauftragung übernommenen VerpflichtungLage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber dem Dritten durchzusetzen. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich Eine darüberhinausgehende Haftung gegen alpha_z ist ausgeschlossen. alpha_z verpflichtet sich, für Veranstaltungen eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die Haftung nach den anteiligen Kosten dem Auftraggeber in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnRechnung gestellt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er für alle Honorare und Drittkosten selbst dann aufzukommen hat, wenn die Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von alpha_z vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortlichen Gründen nicht oder nicht in der ursprünglich vorgesehen Form stattfinden kann. Über ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers wird alpha_z eine Ausfallsversicherung für die Veranstaltung abschließen, welche die diesbezüglichen Risiken abdeckt. Wenn der Auftraggeber diese Ausfallsversicherung nicht beansprucht, stehen diesem keine weiteren Ansprüche, welcher Art auch immer, wegen eines Veranstaltungsausfalls, dem Ausfall einzelner Teile der Veranstaltung, etc. zu.

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Samples: alpha-z.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Das LAZBW stellt über WLAN lediglich einen Zugang zum Internet zur Verfügung. Die hierüber abgerufenen Inhalte unter- liegen keiner Überprüfung durch das LAZBW. Insbesondere überprüft das LAZBW nicht, ob eine Schaden verursachende Software (z. B. Viren) enthalten ist. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, sind alle Inhalte, die der/die Nutzer*in über den WLAN Zugang nutzt, fremde Inhalte im Sinne des Auftraggebers sind ausgeschlossen§10 Telemediengesetz. Das LAZBW übernimmt für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit, der von ihr selbst oder dritten angebotenen Informationen keine Gewährleistung oder Haf- tung. Das LAZBW haftet bei - im Zusammenhang mit der Bereitstellung von WLAN stehenden - Folgeschäden für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit sie nicht auf Vorsatz sie, ein gesetzlicher Vertreter oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenein Erfüllungsgehilfe die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben, unbeschränkt. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Bei Personenschäden (Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) haftet das LAZBW auch für einfache Fahrlässigkeit unbegrenzt. Diese Haftung ist mit Schadenersatzansprüche wegen Funktionsmängeln oder der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei sonstigen Funktionsuntüchtigkeit von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich WLAN sind grundsätz- lich ausgeschlossen. Insbesondere haftet für Vermögensschäden ist die XXXX.XX Haftung des LAZBW ausgeschlossen, es sei denn, eine zwingende gesetzliche Vorschrift lässt einen Haftungsausschluss nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritterzu. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung das LAZBW gesetzlich zum Ersatz eines Kennzeichens) Vermögensschadens verpflichtet ist und dieser nicht wirksam durch diese Bedingungen ausgeschlossen wer- den kann, wird die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober und grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenbeschränkt. Eine Haftung der XXXX.XX vertragliche Vereinbarung über die Ver- pflichtung zur Übernahme von Vermögensschäden entfaltet keine Wirksamkeit. Das LAZBW haftet nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt und aufgrund nicht vorhersehbarer, vorübergehender, vom LAZBW nicht zu vertretender Umstände entstehen, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Blitzschlag sowie Streik und Aussperrung etc. Diese Haftungsregeln gelten auch für die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine persönliche Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlichgesetzlichen Vertreter*innen, baurechtlich etcMitarbeiter*innen, Verrich- tungs- und Erfüllungsgehilf*innen.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: fortbildung-lazbw.lgl-bw.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche S-Payment haftet Ihnen gegenüber jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in folgenden Fällen auf Aufwendungs- und Schadensersatz (in dieser Ziffer 8. zusammen auch S-Payment haftet Ihnen gegenüber außerdem bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Auftraggebers Vertragszwecks gefährdet, sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung man regelmäßig vertrauen darf. Soweit jedoch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führte, sind ausgeschlossenIhre Ansprüche auf Schadensersatz der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie nicht auf Vorsatz insbesondere wegen eines Sachmangels, Rechtsmangels und/oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebensvon anderen Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (z. B. i. S. v. § 311 Abs. 2 BGB) durch uns, des Körpers unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren SchadensErfüllungsgehilfen, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat aus § 311a BGB oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Insbesondere Die S-Payment haftet die XXXX.XX ferner nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus auf Umständen beruhen, die sie nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Ausfälle und Störungen, die durch nicht von der Auswahl S- Payment oder von freien Mitarbeiternihr beauftragten Dritten betriebene Systeme verursacht werden, DrittunternehmernSchäden, Werk- die auf ungeeignete, unsachgemäße oder Subunternehmernsonst nach diesem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, Dritten fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische / elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Nutzers oder Dritter zurückzuführen sind, Netzwerkengpässe, -ausfälle und - Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter verursacht werden. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen, z. B. nach §§ 8 ‒ 11 TMG bzw. im Zusammenhang mit unentgeltlichen Verträgen (wie zB Lieferantenz. B. nach §§ 521 ff. (analog), technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen599 ff. BGB (analog)), wird ausgeschlossenbleiben unberührt. Soweit nach den vorstehenden Regelungen unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung Änderung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etcBeweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: www.sparkasse.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche in4m consulting haftet dem Kunden gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von in4m consulting bzw. den Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von in4m consulting vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden unbeschränkt. Die Haftung von in4m consulting für sonstige Schäden aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung zum Erreichen des Auftraggebers sind ausgeschlossenVertragszwecks unbedingt erforderlich ist, ist die Haftung von in4m consulting beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Diese Haftung ist mit Es besteht Einigkeit darüber, dass die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens der Höhe des vorhersehbaren Schadensder vereinbarten Vergütung, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktbzw. Diese Haftungsbeschränkung gilt - wenn dies gesetzlich nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeitmöglich ist - dem Höchstbetrag von € 20.000 je Schadensfall entspricht. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er in4m consulting wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen durchführen. in4m consulting kann jedoch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg übernehmen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet in4m consulting nicht für mittelbare und Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall). Schadensersatzansprüche des Kunden gegen in4m consulting verjähren in zwölf Monaten nach Maßgabe Auftragsabschluss, sofern das Gesetz keine längere Verjährungsfrist zwingend vorschreibt. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet in4m consulting nur, soweit in4m consulting den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der vereinbarten Zeit Kunde, außer im Falle bei Vorsatzes, durch eine tägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die maschinenlesbaren Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Wenn und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamensoweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, Markendass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 6 nicht, Domainnamen und sonstige Bezeichnungennicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnvon in4m consulting ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Transportkunden durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des Auftraggebers sind ausgeschlossen§ 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenMittel- und Hochdrucknetzen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 6 beigefügt. Im Übrigen haften die XXXX.XX nur bei Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Diese Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist mit der Höhe auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der gesetzlichenVertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypische, insbesondere vorhersehbare Schäden sind solche, die der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch Vertragspartner bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder wenn er bereit ist, das mit unter Berücksichtigung der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheUmstände, die auf Grund ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Typischerweise ist bei Geschäften der Werbemaßnahme/fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdenVertragspartner selbst, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskostendessen gesetzliche Vertreter, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Erfüllungs- oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenVerrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgihre gesetzlichen Vertreter, entgangenen Gewinnleitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, mittelbare Schädenvorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt. §§ 16, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach § 16 a EnWG i.V.m. § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenErdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenVertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der von gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werdenErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX soweit diese für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden..

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Eine providerseitige Begrenzung oder ein Ausschluss der Haftung muss sich, da im Massengeschäft AGB dominieren, an §§ 307 ff. BGB messen lassen. Klauseln, welche die Haftung begrenzen, können außerhalb des Auftraggebers Unternehmerverkehrs nur im Rahmen des § 309 Nr. 7, 8 BGB vereinbart werden. Die Wertungen des § 309 Nr. 7 BGB sind ausgeschlossenüber § 307 BGB grds., soweit sie wenn auch mit einem nicht auf Vorsatz gleichermaßen strengen Maßstab, im Unternehmerverkehr zu beachten. Eine Haftungsbegrenzung im Verbraucherver- kehr ist danach nur sehr eingeschränkt zulässig: – Nach § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht erlassen werden. – Gem. § 309 Nr. 7 BGB ist ein Haftungsausschluss oder krass grober Fahrlässigkeit eine Begrenzung der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Haf- tung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdengesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge- hilfen beruhen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeiternauf einer grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Verwenders, Drittunternehmerneines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenunzulässig. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der Freizeichnung von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist für die nicht in § 309 Nr. 7 BGB genannten Fälle nach der Rechtsprechung nur insoweit möglich, als es nicht zu einer Aushöhlung von vertragswesentlichen Positionen des Ver- tragspartners kommt.325 Für wesentliche Vertragspflichten, d. h. solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (Kardinalpflichten), kann eine Haftungsbegrenzung oder ein -ausschluss nicht erfolgen. Weiter muss bei der Formulierung einer Behörde nicht bewilligt solchen Klausel beachtet werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrechtdass der bloße Hinweis auf die „Kardinalpflichten“ nicht ausreicht,325 da der Begriff dem Gesetz unbekannt ist und regelmäßig nicht erwartet werden kann, dass der juristische Laie diesen Begriff kennt oder sich erschließen kann. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung– Von zwingenden gesetzlichen Vorschriften darf nicht abgewichen werden, z.B. gem. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt§ 14 ProdHaftG. 325 BGH NJW-RR 2005, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln1496.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche (1)Die Haftung des Auftraggebers Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder — bei einheitlicher Schadensfolge — aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,- €2 (in Worten: Eine Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch — soweit nicht ausdrücklich anders geregelt — unberührt. (2)Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle. (1)Der Auftraggeber ist mit der Höhe zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des vorhersehbaren SchadensAuftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. (2)Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (3)Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossenEinwilligung weiterzugeben, soweit sie sich nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (4)Setzt der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für SchädenSteuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend so ist der Auftraggeber vor Verwendung verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. (5)Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelndem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: stb-piscator.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Die EnBW haftet dem Teilnehmer gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz oder krass und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der XXXX.XX beruhengesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit In sonstigen Fällen haftet die XXXX.XX EnBW – soweit in 6) Absatz 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der EnBW vorbehaltlich der Regelung in 6) Absatz 3 ausgeschlossen. Die Haftung der EnBW für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Diese Haftung Die EnBW ist mit zu einer Änderung der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenAllgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn er sich selbst von eine für den Teilnehmer oder die EnBW unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen Unbedenklichkeit oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt die EnBW keinen Einfluss hat. Außerdem dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, wenn eine oder mehrere der Verwendung vergewissert hat in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder wenn er bereit ist, ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von dem Teilnehmer und der EnBW bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheVerhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, die auf Grund nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdenTeilnehmer gegenüber denjenigen Regelungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu sie ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehennicht wesentlich benachteiligt werden. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht EnBW wird den Teilnehmer auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit eine Änderung der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenAllgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte Änderung gilt als genehmigt, wenn der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde Teilnehmer ihr nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierenbinnen sechs Wochen in Textform widerspricht. Die Pflicht geänderte Fassung der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnweiteren Vertragsbeziehung.

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Samples: assets.ctfassets.net

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet den Gläubigern der Partnerschaft das Partnerschaftsvermögen. Grundsätzlich haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner mit. Das gilt aber nicht für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für solche Verbindlichkeiten haftet allein das Partnerschaftsvermögen. Bei ausnahmsweise nur einem einzelnen Partner erteilten Mandaten haftet dem Mandanten zwar nur der mandatierte Partner; die Partnerschaft und die anderen Partner sind aber im Innenverhältnis verpflichtet, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn das Mandat der Partnerschaft erteilt worden wäre. Xxxxx Partner hat unverzüglich alle übrigen Partner zu unterrichten, sobald für ihn erkennbar wird, dass die Geltendmachung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Berufsausübung droht. Regressansprüche der Partnerschaft gegen einen Partner, der einen Berufshaftpflichtfall verursacht hat, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Partner hat die Berufspflichtverletzung vorsätzlich begangen. Nachschusspflichten im Sinne des § 735 BGB für Verluste der Partnerschaft aus Berufshaftung sowie die Haftung eines ausscheidenden Partners für Fehlbeträge im Sinne des § 739 BGB sind ausgeschlossen. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Abrechnung als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (gemäß § 4 Abs. 3 EStG, jedoch ohne ertragsteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen) zu erstellen. Die Abrechnung wird aufgrund eines Beschlusses der Partner verbindlich. Die Partner sind an einem Überschuss der Partnerschaft entsprechend ihrer Festeinlagen beteiligt. Vorbehaltlich eines Beschlusses der Partnerversammlung über eine Rücklagenbildung steht den Partnern ihr Anteil am Überschuss eines Wirtschaftsjahres nach Maßgabe einer von der Partnerversammlung zu erstellenden Auszahlungsreglung zu, die etwaige Abschlagszahlungen auf den Überschuss eines Wirtschaftsjahres berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei einer Auflösung von Rücklagen, soweit sie nicht zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden. Anzeigepflichten gegenüber der Berufskammer Die Partnerschaft hat der für sie zuständigen Steuerberaterkammer Optional: und weiteren zuständigen Berufskammern jede Änderung der nach dem anzuwendenden Berufsrecht mitzuteilenden Verhältnisse, insbesondere einen Wechsel der Partner, unverzüglich durch Vorlage geeigneter Nachweise – gegebenenfalls einschließlich des geänderten Partnerschaftsvertrags – anzuzeigen.22 Xxxxx Partner schließt eine Berufsunfallversicherung sowie zur Deckung des außerberuflichen Unfallrisikos eine private Unfallversicherung ab. Jeder Partner ist außerdem gehalten, eine Krankenversicherung zu unterhalten.23 Ist die Arbeitskraft eines Partners durch Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen seit über sechs Monaten erheblich gemindert, so können die übrigen Partner von ihm eine angemessene Herabsetzung seiner ihm nach § 13 zustehenden Quote verlangen. Das Verlangen bedarf einer Mehrheit von … % der Stimmen aller anderen Partner. Partner, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die im anzuwendenden Berufsrecht bestimmt sind, verstoßen, sind auszuschließen.24 Im Falle des Todes, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners oder der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse, der Kündigung eines Partners, der Kündigung durch den Privatgläubiger eines Partners sowie im Fall des Verlustes der erforderlichen Bestellung/Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, scheidet der betroffene Partner aus der Partnerschaft aus. Die Partnerschaft wird zwischen den übrigen Partnern in dem dann noch berufsrechtlich zulässigen Umfang unter Abwicklung der nicht mehr zulässigen Berufsausübung im Rahmen der Vorgaben des darauf anzuwendenden Berufsrechts fortgesetzt. Im Falle eines einzigen verbleibenden Partners geht der Betrieb der Partnerschaft unter Berücksichtigung der vorgenannten berufsrechtlichen Beschränkungen auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenihn über. Für schlicht grobe eine Kündigung durch den Partner gelten die folgenden Bestimmungen: Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und leichte Fahrlässigkeit haftet keine unmittelbaren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Kündigungsregelung und die XXXX.XX nur bei Schäden daran geknüpften Rechtsfolgen sind daher von den Partnern im konkreten Einzelfall – ggf. mithilfe eines Notars oder Rechtsberaters – zu bestimmen. Scheidet ein Partner infolge einer Kündigung oder von Gesetzes wegen (§ 9 Abs. 1 oder 3 PartGG), insbesondere durch Tod, aus der Verletzung des LebensPartnerschaft aus, des Körpers so haben er oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/seine Erben Anspruch auf ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit istAuseinandersetzungsguthaben, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (sich wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.folgt zusammensetzt:

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Samples: www.stbk-hessen.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDer AN haftet unbeschränkt, soweit sie nicht die Schadensursache auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe AN für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die auf deren Einhaltung der gesetzlichenAG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der AN jedoch nur für den vorhersehbaren, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlichvertragstypischen Schaden. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere Der AN haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskostendie leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den FallKörper und Gesundheit, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenbei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftungunberührt. Soweit die XXXX.XX Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Auftraggeber Recherchen durchführtdie persönliche Haftung von Arbeitnehmern, verpflichtet sie Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Rahmenvertrages sind alle im Laufe der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien durch den AN erlangten oder erhaltenen Informationen, die von dem AG als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich grundsätzlich nuraus den Umständen ergibt. Von der Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen: die dem AN bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt waren, diese nach bestem Wissen die ohne einen Verstoß des AN gegen diesen Rahmenvertrag öffentlich bekannt wurden oder werden, die durch den AN unabhängig vom AG und Gewissen nach Maßgabe ohne unmittelbare oder mittelbare Nutzung der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamenvertraulichen Informationen entwickelt wurden, Markendie der AN von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem AG zugänglich gemacht wurden, Domainnamen und sonstige Bezeichnungenhinsichtlich der der AN erklärt hat, welche von Seiten des Auftraggebers stammendass es sich nicht um vertrauliche Information handelt, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit aufgrund einer vollstreckbaren Anordnung eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommendeutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde herauszugeben bzw. Eine rechtliche Interpretation zu veröffentlichen sind, wobei der AN dazu verpflichtet ist, den Mieter von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen dieser Anordnung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu Nutzung setzen und – soweit zeitlich möglich – Gelegenheit zur Abwehr und/oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist Reduzierung der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese Herausgabeverpflichtung zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierengeben. Die Pflicht der XXXX.XX Verpflichtung zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich Geheimhaltung besteht für die Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages sowie für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnBeendigung dieses Rahmenvertrages fort.

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Samples: Rahmenvertrag

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche von bis zu 3 Monaten - 2 BMG, von bis zu 6 Monaten - 1,5 BMG • von bis zu 9 Monaten - 1 BMG, von bis zu 12 Monaten - 0,5 BMG Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von FLEXITIME nach Ist FLEXITIME seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auswahl Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Über- Maßgabe des AÜV sowie dieser AGB und die schriftliche Annahmeer- nachgekommen, so haftet er dem Auftraggeber nicht für eine etwaige lassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. klärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Schlechtleistung des Zeitarbeitnehmers. Im Übrigen haftet FLEXITIME Auftraggeber ist bekannt, dass für FLEXITIME keine Leistungspflichten dem Auftraggeber nur für eine ordnungsgemäße Auswahl der überlas- Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn FLEXITIME beauftragt wird, bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- senen Zeitarbeitnehmer. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber nur sol- Mitarbeiter oder Bewerber, die ggf. noch in keinem Arbeitsverhältnis zu geber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 AÜG). che Zeitarbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die über die erforderliche FLEXITIME stehen, für eine Überlassung vorzustellen, mit denen an- Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Ausfertigung des ihm zugesand- Qualifikation verfügen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. ten AÜV unverzüglich und rechtsverbindlich unterzeichnet an schließend, ohne dass es zu einer Überlassung gekommen ist, ein Be- schäftigungsverhältnis begründet wird. In diesen Fällen beträgt die Ver- FLEXITIME zurückzusenden. Bei Abschluss in elektronischer Form ist Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht mittlungsprovision 3 BMG das zwischen dem Auftraggeber und dem Mit- der AÜV von Ver- und Entleiher jeweils mit einer qualifizierten elektroni- des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet FLEXITIME nicht für arbeiter vereinbarte wurde. Ohne Nachweis über das BMG, gilt eine Ver- schen Signatur zu unterschreiben. Xxxxxxx, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner mittlungsprovision von 7.500 Euro als vereinbart. und Verrichtung der dem Zeitarbeit-nehmer übertragenen Tätigkeit er- FLEXITIME erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt FLEXITIME von allen etwa- Vermittlungsprovisionen sind ausgeschlossenzzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 10 des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, soweit sie nicht igen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung Tage nach Eingang der Rechnung zahlbar. die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung heben sollten. einbezogen werden. XXXXXXXXX ist Mitglied des Interessenverbandes Im Übrigen ist die Haftung von FLEXITIME sowie seiner gesetzlichen Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Für Personalvermittlungen entsteht eine Vermittlungsprovision gemäß Der Auftraggeber sichert zu, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haf- unserer „Provisionsübersicht für Personalvermittlungen“. Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus tungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglich- Eine Aufrechnung oder krass ein Zurückhaltungsrecht kann nur dann in An- einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem keit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der uner- spruch genommen werden, wenn FLEXITIME diesen ausdrücklich zu- Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbunde- laubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Er- stimmt. nen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der XXXX.XX beruhenAuftrag- füllungsgehilfen haftet FLEXITIME darüber hinaus nur für vorhersehbare Maßgebend für den Anspruch der Entstehung der Vermittlungsprovi- geber diesen Befund FLEXITIME unverzüglich mit. Für schlicht grobe Die Vertragsparteien Schäden. xxxx, sowohl durch einen Vermittlungsauftrag als auch durch eine Über- haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Tre- Wenn ein Zeitarbeitnehmer entschuldigt oder unentschuldigt der Arbeit nahme von Zeitarbeitnehmer, ist der Zeitpunkt der Begründung des Ar- atment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie fern bleibt, ist FLEXITIME berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auf- beitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und leichte Fahrlässigkeit haftet dem Mitarbeiter und geplant durchgeführt und ggf. die XXXX.XX nur bei Schäden AÜV´s angepasst werden sollen. traggeber Ersatz zu stellen. Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses AÜV einge- deswegen nicht. setzter Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Per- Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen § 4 Nutzung einer Internetplattform, eines sonaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der frei, die dem Personaldienstleister aus der einer Verletzung des LebensAuftragge- Auftraggeber FLEXITIME über die kürzere Unterbrechung. Vorangegan- bers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Ver- Erfolgt eine Anfrage bzw. Buchung oder deren Auftragsabwicklung über gene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- pflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. FLEXITIME einen Dritten, des Körpers sei es ein Vermittler oder eine Internetplattform, wie der Gesundheitdauer berücksichtigt. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadensverpflichtet sich, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht sich gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei etwaigen Anspruchstellern auf ein- von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenInSitu Software GmbH bereitgestellten Plattform „InSitu“, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.haftet

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Samples: flexitime.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Laut Artikel L. 133-22 Währungs- und Finanzgesetzbuch haftet LEMON WAY vorbehaltlich der Art L. 133-5 und L. 133-21 Währungs- und Finanzgesetzbuch gegenüber dem Inhaber und Zahler bis zur Entgegennahme des Auftraggebers sind ausgeschlossenGeldbetrags durch den dritten ZDL des Zahlungsempfängers. Haftet LEMON WAY für einen durch sein Verschulden nicht ordnungsgemäß ausgeführten Zahlungsvorgang, soweit sie erstattet LEMON WAY dem Zahler den entsprechenden Betrag und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Möchte der nicht zu beruflichen Zwecken handelnde Inhaber gegen einen von ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang Widerspruch einlegen, muss er gemäß Xxxxxx 8 unverzüglich, nachdem er Kenntnis von dem Fehler erlangt hat, spätestens jedoch 13 Monate nach Buchung des Zahlungsvorgangs auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhendem Konto den Kundenservice benachrichtigen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des LebensWurde das Sicherheitssystem genutzt, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt gehen nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprücheautorisierte Zahlungsvorgänge, die auf Grund vor der Werbemaßnahme/Mitteilung des Widerspruchs ausgeführt wurden, bis zu einer Höhe von 150 Euro zulasten des nicht zu geschäftlichen Zwecken handelnden Inhabers. LEMON WAY haftet jedoch nicht bei Verschulden des Inhabers wie beispielsweise bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, eines verspäteten Widerspruchs oder bei Unredlichkeit. Bei Diebstahl oder Missbrauch seiner Daten gehen die Verluste durch Zahlungsvorgänge, die vor Widerspruch des nicht für geschäftliche Zwecke handelnden Inhabers ausgelöst wurden, zulasten von LEMON WAY, es sei denn, es liegt einer der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben vorgenannten Fälle des Verschuldens vor. Zahlungsvorgänge, die nach Widerspruch des nicht zu geschäftlichen Zwecken handelnden Inhabers ausgelöst werden, wird ausdrücklich ausgeschlossengehen zulasten von LEMON WAY, es sei denn, es liegt Betrug vor. Insbesondere LEMON WAY ist nicht berechtigt, einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag auf Antrag des Inhabers zu stornieren. LEMON WAY haftet die XXXX.XX nicht unter keinen Umständen für Prozesskostenindirekte Schäden wie geschäftlichen Schaden, Kosten Verlust von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Kunden, geschäftliche Störungen, Gewinnausfall, Betriebsstörungen, Markenimageverlust eines Inhabers oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzenDritten, die ihr aus gegebenenfalls auf von LEMON WAY erbrachte Zahlungsdienste zurückzuführen sind. Klagen Dritter gegen einen Inhaber sind den indirekten Schäden gleichgestellt und begründen somit keinen Wiedergutmachungsanspruch. Sofern in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen oder nach zwingendem Recht nicht abweichend geregelt, haftet LEMON WAY, abgesehen von den sonstigen, in diesem Vertrag genannten Gründen des Haftungsausschlusses bzw. der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen ErfolgHaftungsbeschränkung, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX unter keinen Umständen für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeiternauf höhere Gewalt, Drittunternehmernauf außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Ereignisse oder auf Maßnahmen oder gesetzliche Bestimmungen französischer oder ausländischer Behörden zurückgehen. Als Fälle höherer Gewalt oder außerhalb seines Einflussbereichs liegende Ereignisse gelten insbesondere, Werk- jedoch nicht ausschließlich: Stromausfall, Brand oder SubunternehmernÜberschwemmung, Dritten (wie zB Xxxxxx seiner Mitarbeiter oder eines seiner Unterauftragnehmer bzw. Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsenAusfall des Interbanken- oder Bankkartenzahlungssystems, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlichKrieg, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Unruhen, Aufruhr oder Besetzung des Staatsgebiets durch ausländische Truppen, Fahrlässigkeit eines Dritten im ausschließlich Zuständigkeits- Sinne der Rechtsprechung und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werdenRechtslehre wie z.B. Personen, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt für die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen Stromversorgung und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnTelekommunikation verantwortlich sind.

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Samples: planethome-invest.com

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für sich, seine Handlungen sowie die der Teilnehmenden im Zusammenhang mit den Akademieleistungen und kommt für eventuell verursachte Schäden selbst auf. ProServ weist darauf hin, dass Veranstalter von Schulungen, Seminaren, Workshops, Beratungen, Coachings usw. der Auftraggeber ist. Die im Rahmen der Akademieleistungen gegebenen sowie in allen Dokumentationen niedergelegten Informationen und Ratschläge sind durch ProServ sorgfältig erwogen und geprüft. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung von Daten erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie Auftraggebers. Soweit rechtlich zulässig ist die Haftung von ProServ für etwaige Schäden im Zusammenhang mit den Akademieleistungen der Höhe nach maximal auf die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung beschränkt. Im Falle einer mangelbehafteten Leistungserbringung ist ProServ zur Nachbesserung berechtigt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Mangel muss vom Auftraggeber binnen einer Woche nach Beendigung der Akademieleistungen schriftlich angezeigt werden. ProServ sichert einen ausreichenden Versicherungsschutz in angemessenem Umfang bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des LebensTeilnehmenden von Schulungen, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren SchadensSeminaren, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussWorkshops, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber VerbrauchernBeratungen, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenCoachings, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen .. Dieser liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte ProServ verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach der Beendigung des Vertrages unbegrenzt Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Darüber hinaus verpflichtet sich ProServ, die zum Zwecke von Akademieleistungen überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Akademieleistungen erfolgen auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. ProServ steht dem Auftraggeber als Prozessbegleiter und als Unterstützung bei Entscheidungen und Veränderungen zur Seite - die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Auftraggeber geleistet. Der Auftraggeber sollte daher bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbemaßnahmen von ProServ sowie für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung. Dem Kunden ist bekannt, dass er jederzeit von seinem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke Gebrauch machen kann. Dieser kann an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xxx gerichtet werden. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde ProServ Produktionsservice und Personaldienste GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, xxxxxxxx@xxxxxxx-xx.xx, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat ProServ dem Kunden alle bereits erhaltenen Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei ProServ eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet ProServ dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Kunde ProServ einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ProServ von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Dieser Paragraf findet keine Anwendung, wenn der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für so wird hierdurch die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe Gültigkeit der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch übrigen Bestimmungen nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierenberührt. Die Pflicht ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnunwirksamen möglichst nahekommt.

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Samples: proserv-dl.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche A-Trust haftet gegenüber Dritten, die auf die Richtigkeit des Auftraggebers sind ausgeschlossenZertifikats vertraut haben, soweit sie nicht dass o die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Ver- wendung der von der A-Trust bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in komplementärer Weise entsprechen, sofern die Signaturerstellungsdaten im Rahmen des A-Trust Zertifizierungsdienstes von A-Trust erzeugt wurden, o das Zertifikat auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit Antrag des Signators unverzüglich widerrufen wird sowie ein Widerrufdienst verfügbar ist, o die ausgestellten Zertifikate den zum Zeitpunkt der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus Ausstellung des Zertifikates geltenden Bestimmungen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder RKSV entsprechen o Die Haftung der Gesundheit. Diese Haftung A-Trust ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadensauf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussEntstehen jede Vertragspartei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Um- stände rechnen musste. Über Risiken, beschränktdie die üblicherweise zu erwartende Schadenshöhe er- heblich übersteigen, hat der Kunde A-Trust aufzuklären. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern• Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, ebenso nicht dass A-Trust ihre Verpflichtungen oder gesetzli- chen Bestimmungen missachtet hat, so wird vermutet, dass der Haftungsausschluss für schlicht grobe FahrlässigkeitSchaden dadurch eingetreten ist. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenA-Trust haftet nicht, wenn er sich selbst von sie nachweist, dass sie und ihre Mitarbeiter an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragenVerletzung ihrer Ver- pflichtungen kein Verschulden trifft. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere • A-Trust haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare SchädenFolgeschäden oder ideellen Schaden des Nutzers, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme sofern A-Trust den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. • Gewährleistungsansprüche werden von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz A-Trust generell durch Instandsetzung oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des AuftraggebersAustausch erfüllt. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde A-Trust nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen VerpflichtungLage sein, binnen zwei Wochen den vereinbarten und ordnungs- gemäßen Zustand herzustellen, hat der Signator das Recht, vom Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzutreten, oder einen Preisminderungsanspruch geltend zu machen. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln• Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsmängeln beträgt zwei Jahre.

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Samples: www.a-trust.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenBei Vertragsverletzungen haftet der Anbieter für den nach- gewiesenen Schaden, soweit sie sofern er nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenbeweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Für schlicht grobe absichtlich und leichte grobfahrlässig verur- sachte Schäden sowie bei Personenschäden haftet der An- bieter unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei der An- bieter für Sach- und Vermögensschäden pro Schadenser- eignis bis zum Betrag der unter dem betreffenden Vertrag geschuldeten Vergütung desjenigen Jahres, in welchem der Schaden eintritt. In keinem Fall haftet der Anbieter für indirekte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenund Folgeschäden, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat ent- gangenen Gewinn oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen Daten- oder Reputationsverluste sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des Anbieters im Falle einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritteranwendbaren rechtlichen Vorga- ben (insbesondere datenschutzrechtliche und arbeitsrecht- liche Bestimmungen) durch den Kunden (inkl. dessen Mit- arbeitende). Soweit gesetzlich zulässig, ist ausgeschlossenverjähren Schadenersatzansprü- che des Kunden nach einem Jahr ab Entstehung des be- treffenden Anspruchs. Bestehen kürzere gesetzliche Ver- jährungsfristen, soweit sie kommen diese zur Anwendung. Der Anbieter haftet überdies nicht, wenn die Erbringung der Leistungen auf Grund höherer Gewalt zeitweise unter- brochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche, Pandemien, etc.), kriegerische Ereignisse, Auf- ruhr, Streik, unvorhersehbare behördliche Restriktionen und andere unvorhersehbare Ereignisse. Kann der Anbieter seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Ge- walt nicht auf Vorsatz nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenTermin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Er- eignis entsprechend hinausgeschoben. Eine Haftung der XXXX.XX Der Anbieter haftet nicht für allfällige Schäden, die aus dem Kunden durch das Hin- ausschieben der Auswahl Vertragserfüllung entstehen. Der Anbieter wird den Kunden über den Eintritt von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (Ereignissen höherer Gewalt wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcauch über die Fortsetzung der ordentlichen Leistungserbringung umgehend informieren Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche sowie ausservertragliche Ansprüche.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: cdn5.site-media.eu

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Eine Haftung der Fa. FIS für Schäden des Auftraggebers sind Vertragspartners aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung – ist ausgeschlossen, soweit sie nicht es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für Der Vertragspartner trägt die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX Beweislast für Ansprücheden Schadenseintritt und die Schadenshöhe, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzenKausalität, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenRechtswidrigkeit und das Verschulden. Die Haftung Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für mangelnden wirtschaftlichen ErfolgSchadenersatzansprüche und verschuldensunabhängige Ansprüche (zB. Gewährleistung) wegen Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, unvermeidbare Schäden im Montageumfeld, entgangenen Gewinn, mittelbare SchädenZinsverluste, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Drittersonstige Vermögensschäden, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten DritterSchäden wegen Lieferverzögerungen, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Schäden Die Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeiternfehlenden behördlichen Bewilligungen resultieren, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ist zur Gänze ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 8. spätestens ab Erkennbarkeit des Schadens gerichtlich geltend zu machen. Davon unberührt bleibt die unter Punkt 9. a) festgelegte Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge bei Abnahme der Ware. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung zur Gänze ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Leistungen von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Vertragspartner sein Personal und andere mit der gelieferten Leistung in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen. Eine allfällige Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird Fa. FIS ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes aus dem jeweiligen Vertrag. Eine darüber hinausgehende Haftung der Fa. FIS ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen die Fa. FIS aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und die Fa. FIS dahingehend schad- und klaglos zu halten. Bei Inanspruchnahme der Fa. FIS durch dritte Personen, denen gegenüber der Vertragspartner aufgrund von Mängeln oder Schäden, die vor oder beim Vertragsabschluss oder im ausschließlich Zuständigkeits- Zuge der Vertragserfüllung entstehen, zu haften hat, hat der Vertragspartner die Fa. FIS vollkommen schad- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen klaglos zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnhalten.

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Samples: www.feuerimstein.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der FJR haftet für den funktionstüchtigen Zustand nur zum Zeitpunkt des Auftraggebers sind ausgeschlossenGefahrenübergangs, soweit sie nicht auf welcher bei Abholung bzw. Auslieferung eintritt. Er haftet nur für Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst Etwaige Mängel sind dem FJR sofort anzuzeigen und Gelegenheit zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüchegeben, die auf Grund Mängel zu beheben oder eine gleichartige Bühne bzw. Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Werbemaßnahme/der Verwendung Xxxxxx schuldhaft die Anzeige eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdenMangels, wird ausdrücklich tritt kein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem FJR ein. Eine Haftung des FJR für Sach- oder Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen. Insbesondere Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen während der Mietzeit durch ihn oder ähnliche Ansprüche DritterDritte entstehen. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung Im Falle eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber Totalschadens hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schaden zu vertreten hat. Höhere Gewalt und Ereignisse, die ihr aus eine Vermietung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Unfall (Eigen- od. Fremdverschulden), Unwetter, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, hat der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenFJR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen ErfolgDer Mieter ist verpflichtet, entgangenen Gewinndem FJR die Informationen zur Verfügung zu stellen, mittelbare Schädendie eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages ermöglichen. Dies können sein: Art und Zweck der Bühnenverwendung, Mangelfolgeschäden Grundrisse, technische Pläne und Ansprüche DritterZeichnungen, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten DritterBestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die Einsatzzeiten. Sofern sich herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird der FJR bzw. die Fa. TONWERK dies dem Mieter unverzüglich mitteilen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für SchädenMieter verpflichtet, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- arbeitsrechtlichen und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrechtberufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Für Xxxxxxx, die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführtdarauf beruhen, verpflichtet sie sich grundsätzlich nurdass der Mieter diese Verpflichtung verletzt, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe haftet der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnFJR nicht.

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Samples: www.fjr-rosenheim.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche 7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers Lizenznehmers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Lizenzgeber, seinem gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Geschah die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig, soweit sie ist die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gem. 7.1 und 7.2 gelten nicht auf Vorsatz in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur groben Fahrlässigkeit, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber. Diese Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Lizenzgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Lizenzgebers, z.B. nach §§ 7-10 TMG, bleiben unberührt. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb der Höhe des vorhersehbaren Schadensgesetzlichen Gewährleistungsfristen ab gesetzlichem Fristbeginn. Der Lizenzgeber verwendet branchenübliche Mühe und Sorgfalt darauf, die über die Website zur Verfügung gestellten Inhalte entsprechend dem derzeitigen Wissensstand zusammenzustellen, zu verarbeiten und darzustellen. Trotz sorgfältiger Inhaltssammlung, Aufbereitung, Kontrolle und Korrektur können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Soweit mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichendem Produkt- haftungsrecht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, vereinbar, übernimmt der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch Lizenzgeber daher – außer bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- Vorsatz – keine Gewährleistung und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden die inhaltliche Richtigkeit und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX Vollständigkeit dieser Inhalte und für Schäden, die dem Lizenznehmer oder Berechtigten Nutzern unmittelbar oder mittelbar auf irgendeine Art aus der Auswahl von freien MitarbeiternNutzung der Inhalte (ganz oder in Teilen) entstehen. Der Lizenzgeber ist nicht für technische Probleme (z.B. Leitungsstörungen, DrittunternehmernStromausfälle und sonstige Probleme in Internet und Telekommunikationsinfrastruktur) oder sonstige Umstände (z.B. Krieg, Werk- oder SubunternehmernStreik, Dritten (wie zB LieferantenÜberschwemmungen, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsenstaatliche Restriktionen), wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich die außerhalb des Auftraggebers. Sollte der Einflussbereiches von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werdenLizenzgeber liegen, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftungverantwortlich. Soweit der Lizenznehmer Mängel bezüglich der Inhalte (z.B. beim Kopienversand entstandene Inhalts-, Sinn- und Druckfehler) zu vertreten hat, stellt er den Lizenzgeber von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen frei, die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, Dritte – insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt Nutzer – gegen den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnLizenzgeber geltend machen.

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Samples: www.scifo.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenEine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis der gelieferten Leistungen übernimmt der Veranstalter nicht. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, soweit sie in denen er vom Kunden (bei Individual-Workshops) feste Vorgaben und Anweisungen bzgl. der Inhalte erhalten hat und diese schriftlich im entsprechenden Vertrag verbindlich festgelegt wurden. Der Veranstalter haftet nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Ansprüchen Dritter oder der Gesundheitfür alle sonstigen Folgeschäden. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenEbenso wenig haftet er, wenn er sich selbst aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat zeitgerechten oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragensachgemäßen Erfüllung von in Verträgen beschriebenen Leistungen auf irgendeine Weise gehindert wird und /oder die Leistungen nicht den Erwartungen entsprechen. Jegliche Haftung der XXXX.XX Der Veranstalter haftet nur für Ansprüche, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sofern es die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entsteheneigenen Leistungen betreffen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Er übernimmt grundsätzlich keinerlei Schadensersatz bei Verletzungen und Unfällen von Models, soweit sie Kunden und Dritten, sowie bei Beschädigung oder Verlust von Dingen dieser Personen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter haftet nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenfür Unfälle am Veranstaltungstag sowie für Unfälle bei An- und Abfahrt. Eine Haftung der XXXX.XX Die o.g. Ausführungen gelten auch für Schädendie Erfüllungsgehilfen wie Models, Darsteller, sonstige freie Mitarbeiter und Subunternehmer. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die aus Veranstaltungen selbst auszuführen. Es liegt in seinem Ermessen, andere Personen (angestellte oder freie Mitarbeiter sowie Subunternehmer) mit den Aufgaben zu betrauen, sofern diese die für die Ausführung notwendige Qualifizierung aufweisen. Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko an den Veranstaltungen teil. Insbesondere liegt es in der Auswahl Sorgfaltspflicht des Teilnehmers, die in den Veranstaltungsbeschreibungen aufgeführten Teilnahmebeschränkungen, besonders hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen, zu beachten. Der Kunde kann innerhalb von freien Mitarbeitern14 Kalendertagen ab Erhalt der Buchungsbestätigung von der Buchung kostenfrei zurücktreten, Drittunternehmernsofern zwischen Buchung und Veranstaltungsbeginn nicht weniger als folgende Kalendertage liegen Bei Halb- oder Eintagesveranstaltungen: bis spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der gebuchten Veranstaltung Bei zweitägigen Veranstaltungen: bis spätestens 21 Kalendertage vor Beginn des 1. Veranstaltungstages. Ab 3 Tage Veranstaltungsdauer: bis spätestens 28 Kalendertage vor dem 1. Veranstaltungstag. Wichtiger Hinweis: Bei kurzfristigen Buchungen mit weniger als 14 Tagen vom Buchungstag bis zum Beginn der o.g. Stornierungsfrist und wenn der Kunde vor Ablauf der Widerrufsfrist die gebuchte Leistung in Anspruch nimmt, Werk- erlischt das Widerrufsrecht entsprechend vorzeitig. Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann die Teilnahme an der gebuchten Veranstaltung gemäß den nachfolgenden Bedingungen storniert werden: Die Stornierung muss schriftlich erfolgen und kann per Post, Mail oder SubunternehmernFax zugestellt werden. Die Stornierung wird erst mit der Bestätigung durch den Veranstalter wirksam. Ansonsten gilt: Bei Stornierungen bis 8 Kalendertage (bei halb- und eintägigen Veranstaltungen) bzw. 14 Kalendertage (bei mehrtägigen Veranstaltungen) vor Veranstaltungsbeginn erheben wir eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Frist der 1. Veranstaltungstag ausschlaggebend. Danach ist keine Stornierung mehr möglich bzw. ist in jedem Falle, Dritten auch bei Nichterscheinen, der volle Rechnungsbetrag fällig. Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen zwischen Buchungs- und (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc1.) erwachsenVeranstaltungstag weniger als die oben aufgeführten Tage zur Einhaltung der Stornierungsfristen liegen, wird ausgeschlossenerfolgt die Buchung ohne Widerrufs- und Stornierungsmöglichkeit. Eine Haftung Der Veranstalter kann aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit oder, bei Outdoor-Veranstaltungen, wetterbedingt) die geplante Veranstaltung absagen oder abbrechen. Hierfür bereits bezahlte Beiträge werden (bei Abbruch einer laufenden Veranstaltung anteilig) zurückerstattet, sofern kein Ersatztermin angeboten werden kann. Weitere Kosten des Kunden werden nicht vom Veranstalter übernommen. Außerdem liegt es in der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich Entscheidung des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammenVeranstalters, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder Veranstaltung (auch kurzfristig) abzusagen, wenn die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich Veranstaltungsbeschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnDurchführung der Veranstaltung aus diesem oder aus anderen Gründen wirtschaftlich nicht (mehr) vertretbar ist.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenHat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe Leben, Körper und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussGesundheit verletzt wurden, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Soweit der Haftungsausschluss Schaden durch eine vom Auftraggeber für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, das mit haftet der Durchführung Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung, jedoch nur in Höhe bis zur Hälfte des vereinbarten Honorars. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es nicht möglich ist, Inkompatibilitäten zwischen Hard- und Software sowie Softwarefehler unter allen Anwendungsgebieten nach dem Stand der Werbemaßnahme/Technik, völlig auszuschließen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragenDaten. Jegliche Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Anwendung der Produkte eine Datensicherung durchzuführen, da für Folgeschäden keine Haftung der XXXX.XX übernommen wird. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für AnsprücheFehler, Störungen oder Schäden, die auf Grund unsachgemäße Bedienungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder anormalen Betriebsbedingungen (z.B. Abweichung von Installationsbedingungen) zurückzuführen sind. Soweit Xxxxxx vom Auftragnehmer nachweislich zu vertreten sind, verpflichtet dieser sich zu einer kostenlosen Nachbesserung in Form eines vom Auftraggeber zu ladenden Updates. Weitere Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden, werden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Deklarierte Xxxxxx, die auf den Anwender zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zu der WerbemaßnahmeBerechnung entstandener Kosten. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. Alle vom Auftragnehmer versandten Daten, E-Mails und CDs werden mit einem aktuellen Virenprogramm geprüft. Für Xxxxxxx, die durch Viren/Trojaner oder anderen Schädlingen am Rechner und den Daten des Auftraggebers entstehen, übernimmt der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber erhoben hat vor der Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege dafür Sorge zu tragen, dass diese frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt NetMaster Service Systems eine infizierte Datei, wird diese unverzüglich gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann. Soweit Daten an NetMaster Service Systems -gleich in welcher Form- übermittelt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält hat der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcSicherheitskopien herzustellen.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Abschnitt 16.01 Haftung der Eutelsat S.A. Wir haften nur für vorhersehbare Schäden des Auftraggebers sind ausgeschlossenKunden, die unmittelbar auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, unter Ausschluss von Einnahme-, Daten- und Gewinnverlusten, wobei die Haftung von Eutelsat S.A. nicht ausgeschlossen ist, soweit sie gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann (einschließlich Tod und Verletzung (des Körpers oder der Gesundheit), die auf Vorsatz einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Eutelsat S.A. (oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten von Eutelsat S.A.) beruhen). oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten von Eutelsat S.A.) beruhen. Für schlicht grobe Wenn Sie oder ein Dritter an der Entstehung des Schadens beteiligt waren, ist Unsere Haftung darüber hinaus auf den Teil des Schadens begrenzt, der Unserem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, und leichte Fahrlässigkeit haftet zwar dem Anteil an der Entstehung des Schadens entsprechend. Sie tragen beispielsweise zum Schaden bei, wenn: - Sie im Falle einer Selbstinstallation die XXXX.XX nur bei Konnect-Geräte auf eine nicht konforme Weise installieren; - Sie Ihr Konnect-Paketunsachgemäß nutzen; - Sie Ihre Konnect-Geräte unsachgemäß nutzen; - Sie es versäumen, Ihre technische Installation oder Ihre Software insbesondere gegen mögliches Eindringen zu schützen, obwohl Sie darüber informiert sind, dass die Daten im Internet nicht geschützt sind, insbesondere gegen mögliche Störungen und Datenmissbrauch; - Sie Uns keine genauen Informationen über sich mitteilen oder Uns im Falle einer Änderung dieser Informationen nicht informieren; - Sie die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Dokumente nicht vorlegen; - Ihre zentrale Steuereinheit nicht funktioniert und Sie sie weiter nutzen, ohne die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, usw. Mit der Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Werbemaßnahme/Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdenEutelsat S.A.) beruhen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht oder für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, haftet die Eutelsat S.A. nicht für die folgenden Schäden: - immaterielle Schäden und/oder Schäden, die gelegentlich als indirekte, zufällige oder besondere Schäden eingestuft werden, einschließlich Schäden durch entgangene Gewinne, - Schäden durch Verdienstausfall, Datenverlust oder entgangene Nutzung, die Ihnen oder einem Dritten entstehen, - Schäden, die an jedem mit dem Internet verbundenen Endgerät und jeder Datei oder Software, die darauf vorhanden oder damit verbunden sind, entstehen können, sofern der Schaden nicht auf einen Fehler Unsererseits zurückzuführen ist. Mit der Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich für Schäden aus der Auswahl Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von freien Mitarbeiternder Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, Drittunternehmernoder für sonstige Schäden, Werk- die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder Subunternehmerneiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, Dritten ist die Haftung der Eutelsat S.A. in jedem Fall auf den Gesamtbetrag der für die letzten zwölf (wie zB Lieferanten12) Monate gezahlten monatlichen Gebühren beschränkt. Der Höchstbetrag, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsenauf den ein Nutzer im Falle eines unbeabsichtigten Fehlers seitens der Eutelsat S.A. Anspruch hat, wird ausgeschlossendurch Artikel 44a des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Eine Haftung Wenn der XXXX.XX geltend gemachte oder erlittene Schaden auf die Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer zuständigen, Aufsichtsführenden und/oder befugten Verwaltungsbehörde durch die Eutelsat S.A. zurückzuführen ist, die die Eutelsat S.A. zu einer die Vertragserfüllung beeinträchtigenden Handlung zwingt, kann die Eutelsat S.A. nicht haftbar gemacht werden. Schließlich haftet die Eutelsat S.A. weder Ihnen noch Dritten gegenüber für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlichNachteile, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Verluste oder Schäden, die aufgrund von Gesundheitsrisiken im ausschließlich Zuständigkeits- Zusammenhang mit der Installation einer Satellitenantenne und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der Aktivierung von WLAN (wobei darauf hingewiesen wird, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine diesbezüglichen Risiken bekannt sind) und/oder als Folge von Problemen im Zusammenhang mit der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚QuickWLAN-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von RechercheergebnissenTechnologie entstehen können, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung im Falle einer Reduzierung der Bandbreite oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelneiner Unterbrechung des Dienstes im Zusammenhang mit solchen Problemen.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenWir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die XXXX.XX nur bei Schäden aus Schadensersatzhaftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Lieferung mangelhafter Xxxx stellt als solches nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht dar. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Vertragsparteien stimmen damit überein, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schadenshöhe in keinem Falle höher als der Auftragswert ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung wird hierdurch nicht berührt. Eine weitergehende Haftung ist mit der Höhe - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht Dies gilt insbesondere für ProzesskostenSchadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Kosten wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei HaftungSachschäden gemäß §823 BGB. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführtSchadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, verpflichtet sie sich grundsätzlich nurgilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, diese nach bestem Wissen Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnErfüllungsgehilfen.

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Samples: www.biontex.com

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die Haftung des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht Auftragnehmers ist auf Vorsatz oder krass grober und grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenbeschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gilt. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung Die Höhe des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung Schadensersatz-anspruches ist mit der Höhe des vorhersehbaren SchadensAuftragswertes beschränkt Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet dass die von ihm zur Wartung übergebene Hard- und Software berechtigterweise genutzt werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenkann, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriftenkeine Urheberrechte oä. verletzt werden. MSC ist nicht für die Inhalte, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich die der Auftraggeber bereitstellt verantwortlich! Insbesondere ist MSC nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Er wird eine Sollten Dritte MSC wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, MSC von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und MSC die Kosten zu ersetzen, die wegen der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragenmöglichen Rechtsverletzung entstehen. Jegliche Haftung der XXXX.XX MSC haftet nicht für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens von Dritten gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenetwa im Fall von wettbewerbs- oder markenrechtlichen Verletzungen. Insbesondere MSC haftet die XXXX.XX nicht für ProzesskostenSchäden, Kosten die durch Fehler in der Sphäre Dritter, deren sich MSC bedient, verursacht werden, insbesondere nicht für die Verfügbarkeit oder Unterbrechungen von Urteilsveröffentlichungen Datenleitungen sowie durch einen unbefugten Zugriff Dritter in das System oder durch Computerviren etc. vernichtete Daten. MSC haftet weder für allfällige Schadenersatzforderungen Inhalte noch für Angaben, Verweise oder ähnliche Ansprüche Dritterlinks etc. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: des Auftraggebers im Internetauftritt/Software; der Auftraggeber hat MSC diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Schadenersatzansprüche gegen MSC sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Schadenseintritt schriftlich geltend zu machen. Insoweit MSC eine Produkthaftpflicht trifft, ist MSC berechtigt, sich durch Anzeige einer bestehenden Produkthaftpflichtversicherung und Abtretung der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und Ansprüche daraus an den Auftraggeber von allen Ansprüchen zu befreien. Für Produkte / Hardware / sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzenTeile, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenMSC nicht selbst erzeugt hat, trifft diese ein Auswahlverschulden nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme sowie der Ersatz von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, Sachschäden im Sinne § 9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz . Anfragen an die MSC-Hotline werden nach Möglichkeit prompt erledigt. Für allfällige Unerreichbarkeit der Hotline oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Verzögerungen wird jegliche Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcMSC ausgeschlossen.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen1Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktVerwenders. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird Sofern eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen Pflicht verletzt wird, hält deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung Verwender auch für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführtleichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Verwenders. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses Haftung des Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht. 2Eine darüber hinausgehende Haftung wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruch- diebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Recherchen zu Nutzung Nichtfunktionieren der Anlage, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen. 3Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder Nichtnutzung soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. 4Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verwenders sind diesem unverzüglich textlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. 5Beratungen durch Personal des Verwenders oder von Markennamenihm beauftragte Vertreter erfolgen un- verbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehaltenals dem Verwender nicht Vorsatz bzw. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelngrobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche 17.1 Die Haftung des Auftraggebers sind ausgeschlossenAuftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 17 eingeschränkt. 17.2 Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungs- gehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 17.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 17.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus- gesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestim- mungsgemäßer Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 17.4 Die vorstehenden Haftungs- ausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 17.5 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder in sonstiger Weise beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht auf Vorsatz zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Liefer- oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenLeistungsumfang gehö- ren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet 17.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 17 gelten nicht für die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat Gesundheit oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcnach dem Produkthaftungsgesetz.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche 01 Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich – v. a auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Er- kennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Auftraggebers sind ausgeschlossenMangels als genehmigt 02 Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB und wird eine bewegliche Sache geliefert (Verbrauchsgüterkauf), so kann er nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen Nacherfül- lung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Ansprüche verjähren in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt (Kardinalpflicht) besteht nicht, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit vorliegt. Diese Haftung ist mit Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht, verspätet oder mangel- hafter Leistung verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 03 In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen: 04 Bei Fehlen der Höhe vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 I S. 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Xxxx Beseitigung des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktMangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt 05 Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben beseitigt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenso kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht 06 Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller für Prozesskosten, Kosten einen Zeitraum von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.1 Jahr ab Gefahrübergang Schadensersatz nur verlangen:

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Soweit in diesen AGB oder zwischen der ZG und dem Absender nichts ausdrücklich geregelt ist, haftet die ZG bei nationaler Beförderung nur nach Maßgabe der §§ 407 ff HGB, insbesondere §§ 425 ff HGB. Reklamationen über Mängel in der Zustellung hat der Absender innerhalb von 2 Tagen, nachdem er vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangte, in Textform gegenüber der ZG geltend zu machen. Reklamationen, die jedoch später als 1 Woche nach Zustellung eingehen, bleiben unberücksichtigt. Alle Ansprüche des Auftraggebers Absenders auf Ersatz unmittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- und Folgeschadens - gegen die ZG, die leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ZG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit sie nicht es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit oder auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit Verletzung von Kardinalpflichten haftet die XXXX.XX nur ZG der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Begriff Kardinalpflicht bezeichnet dabei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Ersatz aller darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen). Dies gilt unabhängig davon, ob die ZG vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde, da besondere Risiken vom Absender versichert werden können. Die ZG ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung der ZG für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den einfachen Betrag der Fracht (einmaliges Entgelt) begrenzt. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Absenders bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Ausgenommen vom Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüchesind ferner Schäden, die auf Grund schwerwiegendes Organisationsverschulden der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdenZG zurückzuführen sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossendurch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlichSendung gilt als verloren, baurechtlich etcwenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: pakete.zustellgesellschaft.sh

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen12.1 Für Schäden, soweit sie die nicht auf Vorsatz oder krass am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgrün- den auch immer- nur (1) bei Vorsatz, (2) bei grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenOrgane oder leitender Angestellter, (3) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (4) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, (5) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, Lieferer auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlichgrober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Er wird Sofern eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit Haftung nach den vorstehenden Ziffern gegeben ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehengilt dennoch eine maximale Haftungsobergrenze. Die Haftung ist für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgjeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf den Vertragswert, entgangenen Gewinnmultipliziert mit dem Faktor 1,5. Dies gilt insbesondere auch für eine Haftung für Verzögerungen, mittelbare Schädeninsbesondere, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossenin denen ASSA ABLOY in Ver- zug geraten ist. Als Schadensfall wird der jeweilige Auftrag angesehen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenihm eine eigene Auftragsnummer zugewiesen worden ist. Eine Haftung der XXXX.XX für Alle Schäden, die aus einer Auftragsnummer zugeordnet werden können, gelten daher als ein Schadensfall. Als Vertragswert gilt der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführtNettovertragswert. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder mittelbare Schäden und Folgeschäden, z. B. entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Dritten gegenüber, die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses nicht Vertragspartner von ASSA ABLOY geworden sind, wird jedoch nicht übernommennur nach den Grundsätzen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine rechtliche Interpretation weitere Haftung Dritten gegenüber besteht nicht. Der Vertragspartner von RechercheergebnissenASSA ABLOY verpflichtet sich, insofern ASSA ABLOY von weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch in den Fällen unterlassener oder fehlerhafter Beratung und Auskunftserteilung über die von uns gelieferten Produkte und Verletzung anderer Nebenpflichten – insbesondere bei Recherchen zu Nutzung aufgrund fehlerhafter Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – durch uns vor oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnVertragsschluss.

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Samples: 5529154.fs1.hubspotusercontent-na1.net

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Haftungsfreistellungen bzw. - einschränkungen des Auftraggebers sind ausgeschlossenAN kommen nicht zur Anwendung. Der AN übernimmt bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer die ausschließliche und uneingeschränkte öffentlich-, soweit sie nicht auf Vorsatz zivil- und strafrechtliche Verantwortung und Haftung für die Ausführung und den vertragsgemäßen Zu- stand der von ihm sowie von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder krass grober Fahrlässigkeit sonstigen Personen zu erbringenden Leistungen einschließlich aller damit verbundener Neben- und Hilfsleistungen. Er hält die AG hinsichtlich aller daraus resultierenden wie immer gearteten Ansprüche von wem auch immer vollkommen schad- und klaglos, dies gilt also auch hinsicht- lich Rechtsvertretungs-, Prozess- und Gutachterkosten etc. Der AN hat bis zum Zeitpunkt der XXXX.XX beruhenförmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer alle Schutzvorkehrungen zu treffen, um jeglichen Personen- und Sach- schaden abzuwenden. Für schlicht grobe Verluste, Diebstahl oder Beschädigung an deponierten Materialien, Geräten, Werkzeugen oder Werkstoffen, welche der AN auf der Baustelle oder in Räumen untergebracht hat, haftet der AG nicht. Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften – einschließlich Leiharbeitskräften - hat der AN alle gesetzlichen, behördlichen und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX kollektivvertraglichen, insbesondere alle arbeits- und sozial- rechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten. Im Besonderen wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur bei Schäden aus in den von der Verletzung des LebensAG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt wer- den. Absicherungen, des Körpers oder der GesundheitAbschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Haftung ist mit Sicherungen sind unverzüglich wieder vollständig herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten (teilweise) entfernt werden mussten. Im Falle der Höhe des vorhersehbaren SchadensBeschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vor- schriften, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden mussinsbesondere das Ausländerbeschäftigungs- und Fremdenpolizeigesetz, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlicheneinzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen VorschriftenNachweis der Nationali- tät (Reisepass) und die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mit- arbeiters vorzulegen. Behörden und deren Organe sind bei Kontrollen zu unterstützen. Der AN verpflichtet sich weiters, auch bei der AG Bestätigungen von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen zuständigen Sozialversicherungsan- stalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der AN hat von ihm beauf- tragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Verpflichtungen ist ausschließlich die AG zum sofortigen Vertrags- rücktritt berechtigt und/oder ist vom AN eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 1,5% der Auftraggeber verantwortlichBruttoauftragsgesamtsumme zu bezahlen. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragenDie Konventionalstrafe unter- liegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Jegliche Haftung der XXXX.XX Die Geltendmachung eines darüber hinaus ge- henden Schadens (inkl. Folgeschäden) bleibt davon unberührt. Der AN hält die AG für AnsprücheAn- sprüche welcher Art und vom wem auch immer, die aus der Nichtvorlage oder Nichteinhaltung der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, insbesondere jener über die Beschäfti- gung von Ausländern entstehen, vollkommen schad- und klaglos und ist die AG berechtigt, alle an sie herangetragenen Ansprüche zu verrechnen. Sämtliche vom AN ein- bzw. beigebrachten Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die damit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom AN zeitgerecht durchzuführen und auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossenAnforderung unver- züglich nachzuweisen. Insbesondere haftet Falls die XXXX.XX nicht AG aufgrund gesetzlicher Haftung für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen Verbindlichkeiten oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst Verwaltungsübertretun- gen des AN in Anspruch genommen wird, hält sowie für den Fall, dass die AG Strafen im Zusam- menhang mit der Auftraggeber Ausländerbeschäftigung des AN vorgeschrieben werden, hat der AN die XXXX.XX AG schad- und klaglos: der Auftraggeber klaglos zu halten. Xxxxxxxx hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen AN die AG von allen Schadenersatz- und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzensonstigen Ansprüchen, die ihr aus er, die von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen im Zusam- menhang mit seinen Leistungen und Lieferungen zu vertreten haben, schad- und klaglos zu halten. Zur Absicherung dieser Risiken hat der Inanspruchnahme AN den aufrechten Bestand einer angemesse- nen Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden während der gesamten Dauer der Leistungserbringung zu gewährleisten und über Aufforderung der AG durch einen Dritten entstehenVorlage der Polizze nachzuweisen. Eine allfällige Mithaftung Dritter befreit den AN nicht von der primären Ersatzpflicht. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen ErfolgAG haftet dem AN nur, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf wenn den Organen der AG Vorsatz oder krass grober grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenzur Last gelegt werden kann. Eine Haftung der XXXX.XX AG für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folge- schäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Der AN verzichtet darauf, die AG für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- ihre Folgen und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige BezeichnungenKosten in Anspruch zu nehmen, welche von Seiten des Auftraggebers stammeneinem sonstigen AN oder von einer sonstigen Person, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung mit der die AG in Rechtsbeziehung steht oder für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses sie einzutreten hat, zu verantworten sind und wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtungdiesem Fall seine Ansprüche ausschließlich dem haftpflichtigen Dritten gegenüber geltend machen. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnAG weiters berechtigt, ohne Setzung einer Nach- frist vom Vertrag zurückzutreten.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die Ansprüche des Auftraggebers sind AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen COSWA richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen. Die Haftung von COSWA ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, soweit sie nicht es sei denn die Schadensur- sache beruht auf Vorsatz und/oder krass grober grobe Fahrlässigkeit von COSWA, der XXXX.XX beruhenMitarbeiter, der Vertreter oder der Erfül- lungsgehilfen von COSWA. Soweit die Haftung von COSWA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von COSWA. Die Haftung von COSWA nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch COSWA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen von COSWA beruhen, haftet COSWA nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Sofern COSWA zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadensauf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit dessen Entstehung deren Entste- hung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber VerbrauchernEine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der gesetzlichenAUFTRAGGEBER regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Ausfällen von Hosting Leistungen wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von COSWA liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von COSWA oder Erfüllungsgehilfen von COSWA zu vertreten, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird so erfolgt eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenRückvergütung nur dann, wenn er sich selbst der Fehler grob fahrlässig oder vorsätz- lich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als zwei volle Kalendertage angedauert hat. Der AUFTRAGGEBER hat COSWA nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache zu unterstützen. Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet COSWA nur für denjenigen Aufwand, der rechtlichen Unbedenklichkeit für die Wiederherstellung der Verwendung vergewissert hat oder Daten bei ordnungsgemäßer Datensiche- rung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den AUFTRAGGEBER erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von COSWA tritt diese Haftung nur ein, wenn er bereit der AUFTRAGGEBER un- mittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung von COSWA vereinbart ist, das mit insbesondere, wenn der Durchführung AUFTRAGGEBER eines der Werbemaßnahme/der Verwendung Backup-Pakete gebucht hat. Im Anwendungsbereich des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcHaftungsregelung des § 44a TKG unbe- rührt.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDer Auftragnehmer hat alle vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß und sorgfältig zu erbringen. Bei seiner Leistungserbringung hat der Auftragnehmer gesetzliche, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe behördliche, berufsrechtliche und leichte Fahrlässigkeit haftet berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu erfüllen und die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlichim jeweiligen Dienstleistungsgewerbe geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu beachten. Er wird eine von über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenFMS-WM sowie ihren verbundenen Unternehmen und ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge sowie das Bestehen und den Inhalt dieses Vertrages während der Dauer und nach Beendigung dieses Vertrags Stillschweigen bewahren und seine Mitarbeiter im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages in gleicher Weise verpflichten. Ein Zurückbehaltungs-, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung Leistungsverweigerungs- und Pfandrecht des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit sie es sei denn, die dem jeweiligen Recht zugrunde gelegten Ansprüche des Auftragnehmers sind von der FMS-WM anerkannt oder rechtskräftig oder im Wege eines gerichtlichen Vergleiches festgestellt worden. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die FMS-WM kann sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind ihr die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem (1) Prozent der Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer , die die FMS-WM für die laufenden Dienste des Auftragnehmers in dem Kalenderjahr schuldet („Jahresvergütung“). Vertragsstrafen insgesamt aus diesem Vertrag können pro Kalenderjahr nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit mehr als fünf (5) % der XXXX.XX beruhenJahresvergütung betragen. Über Vertragsstrafen wird unverzüglich nach Abschluss eines Kalenderquartals abgerechnet; vorläufig gilt hierbei die Vorjahresvergütung. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl Anrechnung von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenVertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche findet nicht statt. Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etcHaftungsbeschränkung zugunsten des Auftragnehmers ist nicht vereinbart.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der AN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung ⮚ für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers über die Beschaffenheit, das Material, den Durchmesser, das Alter der Kanalsysteme oder Schachtbauwerke sowie Angaben zur Gebäudestatik ⮚ für Verzögerungen der Leistungsausführung, die auf einer fehlenden Baufreiheit seitens des AG beruhen, ⮚ bei Stromausfällen, ⮚ für Schäden am Kanalsystem oder Schachtbauwerk, die auch bei technisch einwandfreiem, richtigem und fachgerechtem Einsatz des anerkannten Verfahrens der Höchstdruck-Wasserstrahltechnik, aufgrund des hohen Wasserdrucks (bis zu 2.500 bar), immanent sind ausgeschlossen⮚ für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 15.3 beruhen und ⮚ für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 17.1 und gelten nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ⮚ für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ⮚ für Xxxxxxx aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, ⮚ im Falle des Verzuges, soweit sie ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist, ⮚ bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos, ⮚ bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz, ⮚ wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten). Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht auf Vorsatz oder krass grober grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit gehaftet wird. Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf eine Haftungshöchstsumme von 20.000.000,00 € je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 40.000.000,00 €. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung Begrenzung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebennicht, wenn er sich selbst dem AN Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche aufgrund der Verletzung von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat Leben, Körper oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheGesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf Grund einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Werbemaßnahme/der Verwendung Übernahme eines Kennzeichens gegen Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den Auftraggeber erhoben werdenFällen, wird ausdrücklich in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden vorsätzliche und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist ausgeschlossenauf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenGesundheit gehaftet wird. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 17.1 bis 17.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN. Eine Haftung Umkehr der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcBeweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich Vorbereitung, Aufbau, Abwicklung und Abbau. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, einschließlich Folgeschäden, reiner Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverlust sowie Abgeltung von Ruf- und Kreditschädigung, die von ihm, seinen Bevollmächtigten, von ihm Beauftragten sowie seinen BesucherInnen zum Nachteil der KBB und/oder Dritter verursacht werden. Dies gilt insbesondere • für Schäden an den Veranstaltungsstätten und Inventar infolge der Veranstaltung; • für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten durch den Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten; • für sämtliche Schäden, die sich aus gesetz- oder vereinbarungswidriger Nutzung der Veranstaltungsstätten oder ordnungs- bzw. vereinbarungswidriger Durchführung der Veranstaltung ergeben; • für alle Unfälle des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des LebensKBB-Personals, des Körpers Personals des Veranstalters, beauftragter Dritter und mitwirkender KünstlerInnen bei Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Veranstaltung, insbesondere in Folge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften oder der GesundheitVereinbarungsbedingungen; • für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung; • für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten maximalen Besucheranzahl ergeben. Diese Etwaig entstandene Schäden werden nach Möglichkeit sofort von der KBB auf Kosten des Veranstalters behoben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltungsstätten ordnungsgemäß auf eigene Kosten gegen Gefahren abzusichern. Er übernimmt hinsichtlich der Benützung und der damit verbundenen Handlungen bzw. Unterlassungen die Haftung ist für alle Schäden als auch hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachen sowie hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Grundstücksflächen die Wegehalterhaftung. Der Veranstalter wird die KBB diesbezüglich und von allen sonstigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht Benützung der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenvertragsgegenständlichen Fläche vollständig schad- und klaglos halten, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen VorschriftenKBB in einem allfälligen Prozess Beistand leisten und sämtliche Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung ersetzen. Etwaige nötige Sachversicherungen (bspw. Diebstahl, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist Einbruch- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst und auf seine Kosten abzuschließen. Die KBB haftet ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheSchäden, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben von Personen, für die die KBB einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden leichte Fahrlässigkeit und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Schäden aus Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, Dritter gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für SchädenFür Dienstleistungen, die aus von Dritten zu erbringen sind, haftet die KBB nicht. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die vertragsgegenständliche Veranstaltung eine ausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Bestand auf Anforderung der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcKBB nachzuweisen.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: kultur-burgenland.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die ERGO hat für Sie eine uneingeschränkte Haftungserklärung i.S. des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter§137c(2) GewO abgegeben. Für den FallFall der Inanspruchnahme der ERGO aus dieser Haftung steht der ERGO bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit in Höhe der von ihr erbrachten Schadenersatzleistungen wegen eines Beratungsfehlers ein Regressanspruch zu. Zur Sicherstellung dieses Regressanspruches verpfänden Sie sämtliche Provisionsansprüche gegenüber der ERGO, dass wegen und zwar sowohl aus den bereits laufenden, als auch aus zukünftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Sicherstellung umfasst Ihre Provisionsansprüche aus sämtlichen bei der Durchführung einer Werbemaßnahme (ERGO geführten Provisionskonten. Die ERGO ist bei vorsätzlicher bzw. grober Fahrlässigkeit berechtigt, im Falle der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr Inanspruchnahme aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entsteheno.A. Haftungserklärung die Auszahlung von Provisionsguthaben einzustellen und diese sowie alle später zufließenden Guthaben zur Tilgung der Regressforderung samt Zinsen und allen Nebengebühren zu verwenden, ohne daran gerichtliche oder weitere außergerichtliche Verwendungsrechte erwerben zu müssen (Aufrechnungsvereinbarung). Die übernommene Haftung kann durch die ERGO oder durch Sie unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gesondert aufgekündigt werden. Bei Weiterbestehen des Agenturverhältnisses sind Sie verpflichtet, für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgeine anderweitige Haftungsabsicherung zu sorgen, entgangenen Gewinnund diese der ERGO nachzuweisen. Falls auf Grund gesetzlicher Regelungen (§ 176 Abs. 2a und Abs. 6 VersVG) bei der Berechnung des Rückkaufswertes eines Versicherungsvertrages oder bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung die Provision nicht berücksichtigt werden darf, mittelbare Schädensteht der ERGOein Anspruch auf Rückforderung der Provision zu. Beide Partner verpflichten sich zu gegenseitiger Interessenwahrung, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme insbesondere zur unverzüglichen Information über die von Ansprüchen aus Verletzung einem Dritten auf Grund von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz Beratungsfehlern erhobenen Forderungen (Streitverkündung) oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine über sonstige die Haftung der XXXX.XX für SchädenERGO berührende Umstände. Sie sind nicht berechtigt, in Bezug auf die aus von der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine ERGO übernommene Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt irgendwelche Erklärungen im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte Namen der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von RechercheergebnissenERGO abzugeben, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird angemeldete Ansprüche für die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnERGO anzuerkennen.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenErbringt der AN eine Lieferung und/oder Leistung aufgrund von bestimmten Vorgaben, soweit sie nicht auf Vorsatz wie z.B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des LebensModellen, des Körpers oder AG, so haftet der GesundheitAN nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Diese Haftung ist mit der Höhe Der AN gewährleistet und haftet bei Ausführung seiner Leistungen (Tätigkeiten) im Rahmen des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss § 347 UGB für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenaufgrund von zwingenden Vorschriften (z.B. ggf. Zulassungsvorschriften), insbesondere von schriftlichen Betriebsanleitungen des AG und/oder von Vorschriften des AN über die Behandlung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme Leistung (der Verwendung eines Kennzeichenswie z.B. vorgeschriebenen Überprüfungen) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehennotwendigen Sorgfalt. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgdes AN aus dem Titel des Verzuges ist auf die Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes beschränkt. Im Falle des schuldhaften Verzuges hat der AN dem AG an pauschaliertem Schadenersatz maximal 0,1 % der Gesamtauftragssumme (exklusive Umsatzsteuer) pro Werktag des Verzuges, entgangenen Gewinngesamt jedoch maximal 5 % der Gesamtauftragssumme (exklusive Umsatzsteuer), mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen zu leisten. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des AG aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, dem Titel des Verzuges des AN ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des AG aus culpa in contrahendo, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten einschließlich vorvertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich Beweislast für eine vertragliche Haftung des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführtAN (§ 1298 ABGB) trifft den AG. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Gewinne und Ersparnisse, Zinsverluste, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, sonstige wirtschaftliche oder die objektive Richtigkeit indirekte Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Der AG hat bei sonstigem Anspruchsverlust Schadenersatzansprüche innerhalb eines Ergebnisses wird Jahres ab Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend zu machen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation spätestens mit dem Ablauf von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt 10 Jahren ab Leistungserbringung durch den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierenAN. Die Pflicht Gesamthaftung des AN gegenüber dem AG, egal aus welchem Rechtstitel, ist mit maximal der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach Höhe der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtungdem haftungsbegründenden Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Gesamtauftragssumme (exkl. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich Umsatzsteuer) begrenzt Sämtliche Haftungsbegrenzungen und/oder -ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn die Schädigung auf ein krass grob fahrlässiges Verhalten des AN zurückzuführen ist oder ein Personenschaden oder sonst ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnvorliegt.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenZauberfee haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe Körper und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdeneiner fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Zauberfee oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus von der Auswahl Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von freien MitarbeiternZauberfee, Drittunternehmern, Werk- ihrer gesetzlichen Vertreter oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenErfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Soweit Zauberfee bezüglich einer Ware oder Teilen derselben im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des AuftraggebersEinzelfall ausdrücklich eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernommen haben sollte, haftet sie auch im Rahmen einer solchen Garantie. Sollte Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Zauberfee allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst war. Zauberfee haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrechtnur soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflicht betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalspflicht). Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Zauberfee haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Zauberfee haftet nicht für Ausfall oder Schäden, die auf höherer Gewalt oder sonstigen Umständen beruhen und von Zauberfee nicht zu vertreten sind. Mehrheit von Auftraggebern Mehrere Auftraggeber haften für Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Das gilt insbesondere für die Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie Aufwendungen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Rechtswirksamkeit einer Erklärung von Zauberfee ist es ausreichend, dass diese gegenüber einem Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierenabgegeben wird. Die Pflicht Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen seitens Zauberfee. Ein etwaiger Widerruf der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich Vollmacht aus wichtigem Grund wird erst für Erklärungen wirksam, die nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnZugang des Widerrufs abgegeben werden.

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Samples: www.hochzeit-zauberfee.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenFür mangelhafte Lieferungen oder Leistungen von Fremdbetrieben, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit die durch den Auftraggeber beauftragt wurde, haftet die XXXX.XX nur cat-x nicht, sofern der cat-x nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Auswahl und Überwachung der Gesundheit. Diese Haftung ist Fremdbetriebe nachgewiesen wird und die cat-x ausdrücklich mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktAuswahl und Überwachung der Fremdbetriebe beauftragt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere Die cat-x haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche DritterSchäden die aus einer Urheberrechtsverletzung durch vom Auftraggeber überlassenes bzw. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- aufzuführendes Ton- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten Bildmaterial entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Drittervertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Soweit nicht sowieso durch die anderen Vertragsbedingungen ausgeschlossen, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine die Haftung der XXXX.XX cat-x auf 10% des vereinbarten Honorars, höchstens EURO 3.000,-- begrenzt, sofern Schäden durch die cat-x nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Wird der cat-x grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für SchädenSchäden auf die Höhe des Honorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für die Erfüllungsgehilfen der cat-x. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, die aus der Auswahl von freien Mitarbeiternvorgeschlagenen Realsierungsmöglichkeiten und deren Elemente auf deren rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine solche Prüfung und führt diese zu einem Schaden, Drittunternehmernso haftet die cat-x nur, Werk- wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Auf sicherheitstechnische Belangen und veranstaltungsgesetzliche Bestimmungen wird nach bestem Fachwissen und Gewissen hingewiesen. Für Sach- oder SubunternehmernPersonenschäden bei Veranstaltungen oder Installationsarbeiten die durch die cat-x betreut oder ausgeführt werden, Dritten (wie zB Lieferantenist die cat-x demnach nicht haftbar, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsensofern nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere dann, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenwenn vom Auftraggeber keine gesetzliche Kollaudierung veranlaßt wird. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- cat-x ist berechtigt das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, wenn es berechtigte sicherheitstechnische Bedenken seitens der cat-x gibt. Die offenen Forderungen der cat-x für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen. Sofern nicht anders vereinbart, sind jegliche Kollaudierungen und Verantwortungsbereich sicherheitstechnische Bewilligungen, ebenso die Bestellung der erforderlichen Stromanschlüsse vom Auftraggeber zu veranlassen. Die daraus entstehenden Kosten gehen ebenso wie die anfallenden Stromkosten zu Lasten des Auftraggebers. Sollte Abgaben für etwaige Aufführungsrechte urheberrechtlich geschützter Werke trägt der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnAuftraggeber.

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Samples: cat-x.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenHat der Veranstalter aufgrund der gesetzl. Bestim- mungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Scha- den aufzukommen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, Veranstalter beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden be- grenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Schutzrechten DritterLeben, Körper und Gesundheit. Unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters, bleibt eine etwaige Haftung des Veranstalters nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine die persönliche Haftung der XXXX.XX gesetzl. Vertreter, Erfüllungsge- hilfen und Betriebsangehörigen des Veranstalters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenbei zur Verfügung gestellten Fahrzeugen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebersvon Mercedes-Benz zur Verfügung gestellten Geländewagen sind mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,-- € vollkaskoversichert. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nurDer Teilnehmer ist verpflichtet, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführenSelbstbeteiligung bei von ihm zu vertretenden oder durch die Betriebsgefahr verursachten Schäden an dem zur Verfügung gestellten Geländewagen an den Veranstalter zu entrichten. Gerne wird für ProjektnamenWiderrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, MarkenFax, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚QuickE-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informierenMail) widerrufen. Die Pflicht Frist beginnt nach Erhalt Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kön- nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Er- stattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach Absendung Ihrer Wider- rufserklärung oder der in Sache, für uns mit deren Empfang. Be- sondere Hinweise: Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Wider- rufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnAusführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst ver- anlasst haben.

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Samples: www.mb-offroad.com

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenRZO haftet für den Schaden, soweit sie nicht auf Vorsatz der dem Vertragspartner durch absichtliche oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhengrobfahrlässige Vertragsver- letzung von RZO entsteht, was vom Vertragspartnern zu beweisen ist. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Jede weitergehende Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktaus- geschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss In keinem Fall haftet RZO für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichenmittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie Daten- oder Reputationsver- luste. RZO haftet nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus dem Vertrags- partner durch Missbrauch der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt Kommunikationsinfra- struktur durch Dritte zugefügt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen Kompa- tibilität der vom Vertragspartnern verwendeten Hard- und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend Softwarekomponenten ist der Auftraggeber vor Verwendung Vertragspartner selber verantwortlich. Ein allfälliger Minderungsanspruch oder auf Vertrags- beendigung des Vertragspartners gegenüber RZO ge- mäss den Bestimmungen des Vertrages und eines all- fälligen SLA besteht zudem nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise un- terbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder un- möglich oder erst verspätet möglich ist. Als höhere Ge- walt gelten insbesondere Naturereignisse von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholenbeson- derer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erd- rutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Sabo- tage, Streik, Leistungsstörungen bei Drittlieferanten, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickeltKann RZO ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach- kommen, wird die XXXX.XX Vertragserfüllung durch RZO oder der Termin für die Vertragserfüllung durch RZO dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgescho- ben. RZO haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Vertragspartner durch das Hinausschieben der Ver- tragserfüllung bzw. des Termins der Vertragserfüllung entstehen. Sind in den Auftraggeber über Möglichkeiten Dienstleistungsverträgen (einschliesslich deren Anhängen) Vertragsstrafen (insbesondere Ent- schädigungen in Abhängigkeit zur erzielten Verfügbar- keit) zulasten von RZO enthalten und werden diese vom Vertragspartnern geltend gemacht, so stehen dem Vertragspartnern keine weiteren Ansprüche, auch nicht Schadenersatz oder eine Rückerstattung bzw. Minderung, zu. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, welche RZO oder Dritten bei vertragsgemässer Erfül- lung von RZO entstehen. Im Falle der Absicherung und Überprüfung informierenunzulässigen Be- nutzung der Dienstleistungen, sei es durch den Ver- tragspartner, seine Mitarbeiter oder Dritte (z.B. Ha- cker), kann RZO zudem sämtliche Verbindungen des Vertragspartners ohne Ankündigung sofort unterbre- chen. Die Pflicht Sollte RZO oder ihre Mitarbeiter wegen der XXXX.XX Rechtswidrigkeit der vom Vertragspartnern auf der Kommunikationsinfrastruktur angebotenen Informati- onen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich verfolgt und/oder zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach Verantwortung gezogen werden, hat der in der konkreten Beauftragung übernommenen VerpflichtungVertragspartner für sämtlichen daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach Der Vertragspartner stellt sicher, dass für den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnScha- denfall eine gültige Haftpflichtversicherung mit ausrei- chender Deckungssumme abgeschlossen wurde.

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Samples: www.rechenzentrum-ostschweiz.ch

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDer Auftragnehmer haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen, soweit sie insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen ÖNORMEN; subsidiär den technischen DIN oder sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Er haftet stets in jenem Umfang und so lange, wie der Auftraggeber gegenüber seinem Bauherrn haftet. Die Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Sollte der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhennachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Höhe endgültigen Übernahme des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktGesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, Der Auftragnehmer hat auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, jene Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus für die Feststellung und Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht und den Prüfingenieur). Der Auftraggeber kann bei wesentlichen, nicht leicht behebbaren oder unbehebbaren Mängeln auch Wandlung, oder Verbesserung oder Preisminderung nach seiner Xxxx begehren. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder Verzögerung der Inanspruchnahme Mängelbehebung durch den Auftragnehmer die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten. Wird vom Auftraggeber die Behebung von Mängeln und Schäden durch den Auftragnehmer verlangt, sind sie vom Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht im gesetzlichen Umfang. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem Auftraggeber einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Haftung für die Verbesserungsarbeiten. Wird der Auftraggeber wegen Mängel und Schäden von seinem Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen, ist er berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu regressieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). Vor Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist ist eine Schlussfeststellung im Sinne der ÖNORM B 2110 vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungshilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des Auftraggebers, des Bauherrn oder Dritter. Weiters haftet der Auftragnehmer für alle Nachteile, die durch vom Auftragnehmer eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftung Haftungsgrenzen gemäß ÖNORM B 2110 Punkt 5.46.1.2. gelten nicht. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels gilt für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgdas Verschulden die gesetzliche Beweislast. Der Auftragnehmer bestätigt, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden dass er eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nursich, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen aufrecht zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnhalten.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit Die BUCHBERLIN übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch Bewachungsmaßnahmen der XXXX.XX beruhenBUCHBERLIN keine Einschränkung. Für schlicht grobe und leichte Die BUCHBERLIN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX BUCHBERLIN nur, soweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheSchäden, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- vertragstypisch und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehenvorhersehbar sind. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden Personenschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Alle eintretenden Schäden sind der XXXX.XX beruhenBUCHBERLIN unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung der XXXX.XX Der Aussteller haftet für alle Schäden, die Dritte auf dem Stand des Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden. Dem Aussteller wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Messeteilnahme empfohlen. Ist die BUCHBERLIN infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen bzw. die Messe zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegenüber der Auswahl von freien MitarbeiternBUCHBERLIN. Bei Ausfall der Messe infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, Drittunternehmernda die Standgebühren bereits vor Messebeginn vollständig in die Deckung der Kosten der Messeorganisation (Miete, Werk- oder SubunternehmernVersicherung, Dritten (wie zB LieferantenPersonalkosten, technische Hilfsunternehmer Marketing etc.) erwachseninvestiert wurden. Sollten wir in Einzelfällen Rückzahlungen erhalten (z.B. für nicht in Anspruch genommene Betriebskosten), werden wir diese nach Möglichkeit an die Aussteller weitergeben. Hat die BUCHBERLIN den Ausfall zu vertreten, wird ausgeschlossenkein Mietbetrag geschuldet. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossenEin Schadenersatzanspruch gegen die BUCHBERLIN ist auf vertragstypische Schäden beschränkt. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- BUCHBERLIN gewährleistet nicht bzw. haftet nicht für die Markttüchtigkeit ihrer Internet-Website, ihre befriedigende Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck; für den unterbrechungs- oder fehlerfreien Ablauf aller Funktionen und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der Inhalte ihrer Internet-Website; für Serviceleistungen, Reparaturen oder Korrekturen, die durch die Benutzung ihrer Internet-Website entstehen können; für Schäden irgendwelcher Art – einschließlich von Umsatzverlusten oder Umsatzausfällen und anderen direkten oder indirekten Schäden, die durch die Nutzung ihrer Internet-Website oder deren Funktionen und Inhalte entstehen könnten, selbst wenn die BUCHBERLIN oder einer ihrer Mitarbeiter über die Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt worden ist; für die Inhalte und Funktionen solcher Websites, die mit ihrer Internet- Website verknüpft (Link) sind und deren Inhalte nicht von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt BUCHBERLIN bestimmt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für oder für eventuelle Verluste, die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt durch die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelnsolcher Websites entstehen können.

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Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die kaimaan erklärt, dass sie über die Vertragsschutzrechte (bzw. Know How) an dem tariffinder frei verfügen kann und ihr keine Tatsachen bekannt sind, welche die Rechtsgültigkeit der Ver- tragsschutzrechte beeinträchtigen können. Die kaimaan haftet aber in keinem Fall, wenn solche Tatsachen etwa nach Inkrafttreten dieses Vertrags eintreten sollten. Die kaimaan übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die technische Brauchbarkeit des Auftraggebers tariffinders zugrunde liegenden Erfindungen und für kommerzielle Verwertbar- keit. Unter technischer Brauchbarkeit ist zu verstehen, dass mit dem Vertragsprodukt der von dem Vertragspartner angestrebte technische Verwendungszweck erreicht werden kann. Da dieser von den vom Kunden eingegebenen Daten und den nicht immer aktuellen Daten der Versicherer ab- hängt, kann eine Haftung für die Brauchbarkeit des Ergebnisses nicht übernommen werden. Setzt die Haftung oder Gewährleistung Verschulden der kaimaan voraus, ist dieses auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die kaimaan macht darauf aufmerksam, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungspro- grammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Alle Angaben in dem tariffinder sind ausgeschlossenohne Gewähr. Bei den Informationen und Angaben handelt es sich nur um Hinweise und Empfehlungen, soweit sie ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität, Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit. Haftung und rechtli- che Ansprüche können daraus nicht übernommen oder abgeleitet werden. Verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen und Tarifkalkulationen der Gesellschaften, die bei Abschluss von Ver- trägen gültig sind. Die kaimaan ist immer bemüht, die Inhalte des tariffinders auf Vorsatz Richtigkeit und Aktualität zu über- prüfen. Die Ergebnisse und Auswertungen aus dem tariffinder erheben nicht den Anspruch, einen vollständigen Marktüberblick abzubilden. Es ist nicht auszuschließen, dass Versicherer die nicht in den Vergleich aufgenommen werden möchten bzw. nicht enthalten sind, weitere Angebote vorhalten. Tritt ein Mängel auf, der die Taug- lichkeit des tariffinders erheblich mindert, so hat die kaimaan das Recht, diesen Mangel zu besei- tigen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die kaimaan von diesem Mangel zwei Wochen ab Kenntnis zu informieren. Tut er dies nicht, verliert entsprechend der gesetzlichen Regelung insbesondere §536c BGB das Recht auf Nachbesserung, Schadensersatz und Kündigung. Die kaimaan ist ver- pflichtet, den Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mängelanzeige zu beseitigen. Xxxxxxx dies nicht, so ist der Lizenznehmer berechtigt, den Lizenzpreis während der Zeit der Man- gelhaftigkeit zu kürzen bzw. der Lizenzgeber verpflichtet, den entsprechenden Teil des Lizenzprei- ses zurück zu zahlen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Lizenznehmer und der An- wenderkreis des Lizenznehmers in den Programmen Änderungen vornimmt oder krass grober Fahrlässigkeit sonst in diese eingreift. Alle Dateien und Programme der XXXX.XX beruhenkaimaan werden vor Auslieferung virengetestet. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit Die kaimaan haftet für keinerlei Schäden, gleich aus welchem Grund die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers dem Lizenznehmer direkt oder der Gesundheit. Diese Haftung ist indirekt im Zusammenhang mit der Höhe Installation oder Nutzung des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkttariffinder sowie der Updates entstehen. Diese Haftungsbeschränkung Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat vorsätzlich oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller fahrlässig verursachte Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine andere oder weitergehende als die vorstehend eingeräumte Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etcist ausgeschlossen.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: kaimaan.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche 1. Die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen durch DMMAT entfällt, wenn und soweit die Nutzung der Webanwen - dung durch den Kunden unsachgemäß erfolgt, oder die Webanwendung in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung genutzt wird. 2. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet DMMAT nach den gesetzlichen Vorschriften, nachstehende Haftungsbe - schränkungen gelten in diesen Fällen nicht. 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung auf den zweifachen Jahresbetrag des Auftraggebers sind ausgeschlossenNutzungsentgeltes beschränkt, soweit sie nicht auf Vorsatz weder eine wesentliche Vereinbarungspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, noch Leib oder krass grober Leben verletzt wurden, oder ein Fall der Unmöglichkeit oder des Verzugs vorliegt. 4. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vereinbarungsspflicht verletzt wurde oder ein Fall der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung Unmög - lichkeit oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für AnsprücheVerzugs vorliegt, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leib oder Leben beruhen, auf solche Schäden begrenzt, die bei Asschluss und nach dem üblichen Verlauf vorhersehbar waren, in jedem Falle jedoch nur beschränkt bis zur Höhe der Deckungssummen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der DMMAT. 5. DMMAT ist gegenüber dem Kunden oder einer dritten Partei, gleich ob diese dritte Partei mit dem Kunden verbunden ist oder nicht, für alle mittelbaren Verluste oder Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Auswahl von freien Mitarbeiternden gemäß dieser Vereinbarung ge- währten Rechten und Pflichten ergeben, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossennur bei grober Fahrlässigkeit haftbar. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen6. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im ausschließlich Zuständigkeits- Falle der einfachen Fahrlässigkeit auch zugunsten von Angestellten und Verantwortungsbereich des Auftraggeberssonstigen Mitarbeitern der DMMAT. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden7. DIE VORSTEHENDEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN GEMÄß ZIFFERN 2 BIS 7 SCHRÄNKEN JEDOCH DIE GESETZLICHEN ANSPRÜCHE NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ NICHT EIN. DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrechtDES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, DIE AUF EINER FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG VON DMMAT ODER EINER VORSÄTZLICHEN ODER FAHRLÄSSI- GEN PFLICHTVERLETZUNG EINES GESETZLICHEN VERTRETERS ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN VON DMMAT BERUHEN WIRD DURCH VORSTEHENDE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN NICHT BERÜHRT. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführtDIE HAFTUNG FÜR ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN IST UNBESCHRÄNKT, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnSOWEIT DIE ZUGESICHERTE EI- GENSCHAFT DEN KUNDEN GERADE VOR DEM EINGETRETENEN SCHADEN SCHÜTZEN SOLLTE.

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Samples: public.menuesystem.info

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenDer Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit sie nicht auf nur sofern ihm Vorsatz oder krass grober grobe Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen nachgewiesen wird, hält im Rahmen der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehengesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgleichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenen Gewinnnicht erzielten Ersparnissen, mittelbare SchädenZinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, Mangelfolgeschäden soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-, Produkthaftungs- und Ansprüche DritterSchadenersatzansprüche des Auftraggebers setzen die Erhebung einer unverzüglich schriftlichen, mittels eingeschriebenen Schreiben an den Auftragnehmer übermittelten detaillierten Mängelrüge voraus. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten DritterErfüllungsgehilfen des Auftragnehmers), ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz höhere Gewalt oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche Einwirkungen durch von Seiten des Auftraggebers stammenangeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung dafür, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführtdass die gelieferten Komponenten (z.B. Hardware oder Software) allen funktionalen Anforderungen des Vertragspartners entsprechen und mit dem vorhandenen System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich garantiert wurde. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis Für Datenverluste des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese durch Vorsatz oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommengrobe Fahrlässigkeit vom Auftragnehmer verursacht wurden. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend Jedenfalls ist der Auftraggeber aber zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet, sofern der Auftragnehmer nicht explizit mit der Datensicherung beauftragt wurde. Bei Störungen oder Unterbrechungen des ordnungsgemäßen Betriebes aufgrund vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit diese unvermeidbar oder für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verbesserung des Betriebes des Auftraggebers notwendig sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Xxxxxxx, die der Auftraggeber und/oder Dritte auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser AGB, der durch den Auftragnehmer erteilten Bedienungsanweisungen oder durch widmungswidrige Verwendung verursachen. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert entspricht je nach Entgeltvereinbarung dem Einmalentgelt, bei laufenden Entgelten (z.B. im Falle von Wartungsverträgen) dem vereinbarten Jahresentgelt (z.B. der Jahreswartungsgebühr). Der Vertrieb von Open Source Software (Magento, TYPO3, WordPress, etc.) erfolgt in weitem Umfang als kostenlose Dreingabe zur kostenpflichtigen Dienstleistung vom Auftragnehmer. Dieser ist durch die GPL (General Public License) vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen möglichen Haftungsrisiken betreffend Gewährleistung und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der Haftung für Fehler in der konkreten Beauftragung übernommenen VerpflichtungOpen Source Software teilweise geschützt. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnIn der GPL ist ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig vorgesehen. Demgegenüber können Gewährleitungs- und Haftungspflichten auf Grund individueller Vereinbarungen selbstverständlich jederzeit vertraglich geregelt werden.

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Samples: www.redenzian.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Hüffermann haftet unbeschränkt innerhalb des Auftraggebers sind ausgeschlossenAnwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der ausdrücklichen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Verletzung des Lebensvon Leben, des Körpers oder der Körper und Gesundheit. Diese Im Übrigen beschränkt sich die Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränktvon Xxxxxxxxxx auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss Die Beweislast für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei das Vorliegen von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehengrobem Verschulden liegt beim Vertragspartner. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sei denn, diese Fahrlässigkeit betrifft Kardinalpflichten, z. B. solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind. Jede Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den Ersatz der typisch vorhersehbaren Schäden beschränkt, in jedem Fall aber darf sie den Betrag von 100 % des Lieferwerts nicht auf Vorsatz überschreiten. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sowie mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Im Fall eines Lieferverzuges seitens Xxxxxxxxxx, aus welchen Gründen auch immer, gilt eine Schadenspauschale für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Xxxxxxxxxx bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhennur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine Haftung der XXXX.XX für SchädenDer Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aus der Auswahl aufgrund von freien MitarbeiternZulassungsvorschriften, DrittunternehmernBedienungsanleitungen, Werk- oder Subunternehmern, Dritten Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.Betriebsanleitung) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt - insbesondere im ausschließlich Zuständigkeits- Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und Verantwortungsbereich des Auftraggeberssonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Sollte der Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind. Zur Beurteilung etwaiger Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche ist Hüffermann oder ein von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werdenXxxxxxxxxx autorisierter Partner berechtigt, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrechtdie zur Bewertung dieser Ansprüche notwendigen Daten zu eruieren (z.B. Auslesen elektronischer Datenaufzeichnungsgeräte). Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, Der Vertragspartner verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen im Gegenzug sämtliche Untersuchungsmaßnahmen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelndulden.

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Samples: www.hueffermann.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Die VVV hat für Sie eine uneingeschränkte Haftungserklärung i.S. des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter§137c(2) GewO abgegeben. Für den FallFall der Inanspruchnahme der VVV aus dieser Haftung steht der VVV bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit in Höhe der von ihr erbrachten Schadenersatzleistungen wegen eines Beratungsfehlers ein Regressanspruch zu. Zur Sicherstellung dieses Regressanspruches verpfänden Sie sämtliche Provisionsansprüche gegenüber der VVV, dass wegen und zwar sowohl aus den bereits laufenden, als auch als zukünftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Sicherstellung umfasst Ihre Provisionsansprüche aus sämtlichen bei der Durchführung einer Werbemaßnahme (VVV geführten Provisionskonten. Die VVV ist bei vorsätzlicher bzw. grober Fahrlässigkeit berechtigt, im Falle der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr Inanspruchnahme aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entsteheno.A. Haftungserklärung die Auszahlung von Provisionsguthaben einzustellen und diese sowie alle später zufließenden Guthaben zur Tilgung der Regressforderung samt Zinsen und allen Nebengebühren zu verwenden, ohne daran gerichtliche oder weitere außergerichtliche Verwendungsrechte erwerben zu müssen (Aufrechnungsvereinbarung). Die übernommene Haftung kann durch die VVV oder durch Sie unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gesondert aufgekündigt werden. Bei Weiterbestehen des Agenturverhältnisses sind Sie verpflichtet, für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgeine anderweitige Haftungsabsicherung zu sorgen, entgangenen Gewinnund diese der VVV nachzuweisen. Falls auf Grund gesetzlicher Regelungen (§ 176 Abs. 2a und Abs. 3a VersVG)bei der Berechnung des Rückkaufswertes eines Versicherungsvertrages oder bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung die Provision nicht berücksichtigt werden darf, mittelbare Schädensteht der VVV ein Anspruch auf Rückforderung der Provision zu. Beide Partner verpflichten sich zu gegenseitiger Interessenwahrung, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme insbesondere zur unverzüglichen Information über die von Ansprüchen aus Verletzung einem Dritten auf Grund von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz Beratungsfehlern erhobenen Forderungen (Streitverkündung) oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine über sonstige die Haftung der XXXX.XX für SchädenVVV berührende Umstände. Sie sind nicht berechtigt, in Bezug auf die aus von der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine VVV übernommene Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt irgendwelche Erklärungen im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte Namen der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von RechercheergebnissenVVV abzugeben, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird angemeldete Ansprüche für die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnVVV anzuerkennen.

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Samples: www.ivva.at

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossenSwissSign haftet gegenüber dem Endbenutzer für alle Schäden, soweit die sie verursacht, sofern sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fallbeweist, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehensie kein Verschulden betrifft. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolgleichte Fahr- lässigkeit ist ausgeschlossen. Für Personenschäden haftet SwissSign für jedes Verschul- den. SwissSign haftet für das Verhalten ihrer Hilfspersonen so- wie beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Zulieferan- ten) wie für ihr eigenes. Im Zusammenhang mit qualifizierten elektronischen Unter- schriften richtet sich die Haftung zusätzlich nach den ein- schlägigen Bestimmungen des ZertES. Jede darüberhin- ausgehende Haftung wird soweit gesetzlich zulässig weg- bedungen. So insbesondere in den folgenden Fällen: Die Haftung für das korrekte Funktionieren von Systemen Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist insbesondere die Haftung für durch den Endbenut- zer verwendete Hard- und Software oder für die Applikatio- nen des Signing Service nutzenden Geschäftskunden sind ausgeschlossen, soweit sie . SwissSign haftet nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die sich aus der Auswahl Ihrer Nicht- beachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschrän- kung ergeben. SwissSign haftet nicht für die Gültigkeit von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige BezeichnungenGeschäften, welche mit Hilfe von Seiten des Auftraggebers stammenZertifikaten abgeschlossen werden. SwissSign haftet soweit gesetzlich zulässig nicht für indi- rekte Schäden, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführtFolgeschäden, Datenverlust, Richtigkeit der Daten, Drittschäden und entgangenen Umsatz und Gewinn sowie für sämtliche Vermögensschäden. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis SwissSign haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz o- der teilweise beschränkt oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommenunmöglich ist. Eine rechtliche Interpretation Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von Rechercheergebnissenbesonderer Intensität (Lawinen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr und un- vorhersehbare behördliche Restriktionen (z.B. auf Grund von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnPandemien).

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Samples: repository.swisssign.com

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Für den Fall, dass Leistungen von FinanzPortal24 von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Auftraggebers Lizenznehmers in Anspruch genommen werden, haftet der Lizenznehmer für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Auftrags des Lizenznehmers zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlustes oder Diebstahls, sofern den Lizenznehmer am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. FinanzPortal24 ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten oder die Verwendung von FinanzPlaner Online rechtswidrig sind ausgeschlossenund/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, soweit sie nicht auf Vorsatz wenn Gerichte, Behörden und/oder krass grober Fahrlässigkeit sonstige Dritte FinanzPortal24 davon in Kenntnis setzen. FinanzPortal24 hat den Lizenznehmer von der XXXX.XX beruhenSperre und dem Grund hierfür zeitnah zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. Für schlicht grobe den Verlust von Daten haftet FinanzPortal24 insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und leichte Fahrlässigkeit haftet dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Dies betrifft insbesondere Kundendaten und Kundenberechnungen, die XXXX.XX nur bei auf dem von FinanzPortal24 zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeichert werden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit haftet FinanzPortal24 nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung ist mit der Höhe Für sonstige Schäden haftet FinanzPortal24 (vorbehaltlich des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss nächsten Satzes) nur für schlicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüchesonstige Schäden, die auf Grund der Werbemaßnahme/Verletzung einer Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werdenLizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet FinanzPortal24 auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen zum Zeitpunkt der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen Schäden aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter, Garantien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die verschuldensunabhängige Haftung von FinanzPortal24 auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- vorstehenden Regelungen gelten auch für Pflichtverletzungen von Angestellten, Mitarbeitern und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der Erfüllungsgehilfen von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen HaftungsregelnFinanzPortal24.

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Samples: finanzportal24.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche + Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenFehlens zugesicherter Eigenschaften. + Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. + Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. + Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. + Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. + Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. + Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. + Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt. Diese + § 44a TKG bleibt unberührt. + Eine weitergehende Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren SchadensKrankenkasse besteht nicht. + Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcKrankenkasse anwendbar.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: www.mhplus-krankenkasse.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass seine Lieferungen die mit der Bestel- lung vertraglich vereinbarten, sonst die zum gewöhnlichen Gebrauch erforderli- chen Beschaffenheiten aufweisen und den einschlägigen deutschen und europä- ischen Normen und Sicherheitsvorschriften oder sonstigen technischen Vor- schriften, jedenfalls den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und am Bestimmungsort behördlich zugelassen sind. Der Lieferant haftet für etwaiges Beratungsverschulden. Der Besteller wird die Lieferung auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes überprü- fen. Etwaige hierbei festgestellte Beanstandungen wird der Besteller dem Lie- feranten innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung des Auftraggebers sind ausgeschlossenLiefergegenstandes mit- teilen. Bei Teillieferungen ist die Anzeige rechtzeitig, soweit sie nicht sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der letzten Teillieferung des je- weiligen Auftrags erfolgt. Bei versteckten Mängeln ist die Anzeige rechtzeitig, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten versandt wird. Die Unterschrift auf Vorsatz einem Lieferschein beinhaltet keine Aussage über das Bestehen von Qualitäts- oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhenQuantitätsabweichungen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach seiner Xxxx vom Lieferanten auf dessen Kosten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant hat alle Lieferungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen. Der Lieferant hat hierbei sämtliche einschlägigen Gesetze und Normen einzu- halten. Eine Haftungsausschlussklausel ist unwirksam. Für schlicht grobe gefährliche Stoffe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur gefährliche Zubereitungen ist bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/Übernahme nachweislich ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen Sicher- heitsdatenblatt an den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etcBesteller auszugeben.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu überprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber über Möglichkeiten der Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Samples: porr.de

Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossencrossinx haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit im Rahmen der Garantie nichts anderes geregelt ist. Diese Die Haftung von crossinx für Sach- und Vermögensschäden ist mit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Vertragspflichten, wenn ihre Einhaltung für den Vertragspartner wesentliche Grundlage zum Abschluss des Vertrages gewesen ist. In allen anderen Fällen von leicht fahrlässig durch crossinx oder seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen mitverursachten Schäden ist die Haftung von crossinx ausgeschlossen. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind von der Höhe Haftung durch crossinx ebenfalls ausgeschlossen. Vertragliche Schadenersatzansprüche des vorhersehbaren SchadensAuftraggebers gegenüber crossinx verjähren zwei Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt soweit nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeitkürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Für die Einhaltung eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der gesetzlichencrossinx übersandten Daten, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine Übernahme dieser Pflichten durch crossinx findet nicht statt. Hinsichtlich der Datenkonvertierung gelten folgende besondere Bestimmungen: crossinx haftet nicht für die Konvertierung von Daten, die weder in der Formatbeschreibung noch in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten aufgeführt werden. crossinx haftet auch nicht, wenn das vereinbarte Datenformat nachträglich ohne Zustimmung von crossinx vom Auftraggeber geändert wird. Sofern crossinx eine Datenkonvertierung vornimmt, haftet crossinx nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und eventuelle Mängel der zusätzlich vom Auftraggeber eingebrachten Daten, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen VorschriftenDaten außerhalb der eigentlichen Konvertierung, wie beispielsweise Rundungsstellen, Datumsformate, Nachkommastellen. Falls der Rechnungsversender bei der Übertragung von Rechnungen an crossinx sowohl eine PDF Datei als auch bei strukturierte Daten (z.B. XML, CSV) für die gleiche Rechnung überträgt, haftet er für die inhaltliche Übereinstimmung beider Dateien. crossinx haftet nur für von crossinx verursachte Abweichungen der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich Rechnung, soweit diese den Rechnungsempfänger zur Verweigerung der Auftraggeber verantwortlichZahlung berechtigen. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/Alle anderen Abweichungen bleiben unbeachtlich. crossinx steht dafür ein, dass die Rechnungen, für die ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigebenDruckservice beauftragt wurde, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen im vereinbarten Zeitraum korrekt an den Auftraggeber erhoben Druckdienstleister übertragen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) Fehler oder Vertragsverletzungen im Bereich des Drucks und Versands ist die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX crossinx für Schäden, die aus durch leicht fahrlässig verursachte Verletzungen wurden, auf 25 % der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossenVergütung für die jeweilige Leistung begrenzt. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist Sofern der Auftraggeber vor Verwendung von Rechercheergebnissen verpflichtet diese das Risiko darüber hinausgehender Schäden sieht, ist er verpflichtet, crossinx darüber zu überprüfen informieren und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und dergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die XXXX.XX den Auftraggeber Parteien werden dann über Möglichkeiten der eine angemessene Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregelndieses Risikos verhandeln.

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