Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (die haus- ärztliche Versorgung im Folgenden DiseaseBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-ManagementOrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Programme DMP ge- nanntPartner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 137f 73 b SGB VV i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die auf diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der RSAV mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der jeweils gültigen Fassung die Aufgaben der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert HÄVG vertraglich geregelt werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Diseasedie Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VSchwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die auf diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der RSAV Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der jeweils gültigen Fassung KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Verordnung zur Änderung Umsetzung bewusst, dass aufgrund der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich nicht planbaren Impf- bereitschaft der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Ge- sundheitswesen ist Wesentlichen die Struktur Abrechnung der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onImpfleistung, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenImpfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Die grundlegenden Regelungen finden sich Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertragalle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört Insbesondere wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.daher geregelt:

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Samples: www.kvhh.net, www.kvhh.net, www.kvhh.net

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VBereich Privatzimmer, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV Ferienwohnungen und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen Ferienhäuser in Deutschland verbesserungsbedürftigentwickelt. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen DTV Service GmbH ist Inhaber der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer chronischen Verlaufsform Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine Erkrankung dar, bei gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der ein sektor- übergreifender Behandlungs- Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und Koordinationsbedarf bestehtsorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder Lizenznehmer sind offiziell mit der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chensTourismusverband, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussenTouristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Diesem Umstand wird Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Rahmen Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenLizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und COPD gemeinsam in einem Vertragdie Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenDurchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und Versichertendurch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltübertragen.

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Samples: www.borkum.de, www.netzwerk.wuerttembergisches-allgaeu.info, www.boltenhagen.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 137f 119b Abs. 2a SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung V vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration Informations- und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenZusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und COPD gemeinsam personellen Ressour- cen in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltPflegeeinrichtung auszugestalten.

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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, www.zahnaerzte-hh.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Folgenden DiseaseGe- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Management-Programme DMP ge- nannt) Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 137f 73b Abs. 9 Satz 3 SGB VV nachzuweisen. Dies vorangestellt, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Folgendes:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen Nach Maßgabe der sich aus § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Verpflichtung beabsichtigt die AOK Hessen, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft i.S.d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten vom 1. Februar 2012 an eine besondere hausärztliche (Hausarztzentrierte) Versorgung ("HZV") anzubieten. Durch diesen Vertrag soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (die hausärztliche Versorgung im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, weiter optimiert werden. Anläßlich Ziel der Änderungen HZV-Partner ist die flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK Hessen. Die Kommunikation zum HZV-Vertrag erfolgt gemeinschaftlich. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragspartnern ein regelmäßiger Austausch statt. Mit der Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielge- nauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Er- schließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KV Hessen. Als Gemeinschaft nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V erfasst er mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KV Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der AOK Hessen ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktiengesell- schaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertrags- dienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen übernimmt. Der Hausärztever- band ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt haben die HZV-Partner auf Basis eines Schiedsspruchs vom 03.02.2012 und ei- ner ersten Änderungsvereinbarung vom 25.09.2012 einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versor- gung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen, dessen Vereinbarungen zur Vergütung sich auf 12 Quartale beginnend ab 01.03.2013 erstreckte. Mit dieser zweiten Änderungsvereinbarung aktualisieren die Vertragsparteien die Vertragsdokumente und entwickeln damit die Hausarzt- zentrierte Versorgung in Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Erreichung einer größeren Vertrags- durchsetzung auf Basis des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 folgenden Vertragstextes ab 01.04.2016 fort. Ansprüche aus dem HZV- Vertrag in der bisherigen Fassung des 4bleiben von dieser zweiten Änderungsvereinbarung unberührt. Nachtrages vom 15.01.2012Auf diese finden die bis zum 31.03.2016 geltenden Regelungen Anwendung. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Mit dem „Nachtrag zur

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Bayerische Hausärztever- band e.V. (BHÄV) den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Behandlung chronischer Erkrankungen Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (die hausärztliche Versorgung im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntBezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Bayern (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, weiter optimiert werden. Anläßlich Ziel der Änderungen TK, des zum 01.01.2012 InHausärzteverbandes, der HÄVG und der an diesem HZV-KraftVertrag durch Vertrags- beitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-getretenen GKVPartner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Phar- makotherapie streben die HZV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKVPartner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HZV-VStG) Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und unter Berücksichtigung durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der RSAV sowie Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von DiseaseHZV-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Partner das Folgende:

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Samples: www.hausaerzteverband.de, www.hausaerzte-bayern.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante orthopädische/chirurgische und rheumatologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch orthopädisch/chirurgisch und rheumatologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Kooperation und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden Disease„FACHÄRZTE“ genannt; sofern es sich ausschließlich auf die Fachgruppen bezieht, auch ORTHOPÄDEN bzw. RHEUMATOLOGEN) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73c SGB V a.F. bzw. gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BVOU, den BNC und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e. V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BVOU ist der Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Der BNC ist der Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen. Der BDRh ist die berufspolitische Vertretung aller rheumatologisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie, für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Orthopädische Rheumatologie und für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder-ManagementRheumatologie. Der BDRh wird unterstützt durch die Rheumaexperten Baden-Programme DMP ge- nanntWürttemberg (BW) eG. Diese sind ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung von Rheumapatienten und der Unterstützung der einzelnen Praxen z. B. im Bereich des Qualitätsmanagements. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie, Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK- FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharztverträge nach § 137f 73c SGB V a.F. bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V a.F. sowie § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, die auf Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen verfolgen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Kodex insbesondere folgende gemeinsame Versorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme kapilendo AG betreibt im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz als Crowdlen- ding-Plattform (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V„Plattform“). Der Anleger ist registrierter Kunde von kapilendo AG. Auf der Plattform können kreditsuchende Unternehmen (im Folgenden „Kreditnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (im Folgenden „Kreditprojekte“) zur Vermittlung freischalten. Anleger können innerhalb des auf dem Deckblatt genannten Zeitraumes (im Folgenden „Finanzierungsphase“) auf der RSAV in Plattform Gebote zur Beteiligung an der jeweils gültigen Fassung der Verordnung Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Gebote von Anlegern zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenFinanzierung eines Kredit- projektes vor, optimiert werdenkommt das Kreditprojekt zu Stande. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Die Partnerbank von kapilendo AG (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen Folgenden „Partnerbank“) schließt den Unternehmenskreditvertrag mit dem Kreditnehmer in Deutschland verbesserungsbedürftigeigener Verantwortung. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Partnerbank verfügt als CRR-Kreditinstitut im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darSinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Partnerbank refinanziert den Kredit, bei indem sie die Kreditforderung zum Nennwert an kapilendo Funding verkauft und abtritt, die ihrerseits jeweils Teil- forderungen an die von der ein sektor- übergreifender Behandlungs- kapilendo AG vermittelten Anleger weiterverkauft und Koordinationsbedarf bestehtabtritt. Bei Der Unternehmenskre- ditvertrag und der Abtretungsvertrag an kapilendo Funding stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen das für das Kreditprojekt ausgegebene Mindestzeichnungsvolumen erreichen. Gegenstand des vorliegenden „Vertrages über den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag Verkauf und die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird Abtretung einer zukünftigen Kreditforderung sowie deren Verwaltung“ (im Rahmen Folgenden „Anlegervertrag“) ist der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden (teilweise) Verkauf durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm kapilendo Funding und die (teilweise) Abtretung der Kreditforderung nebst Zinsen und etwaigen Sicherheiten sowie Neben- und Ge- staltungsrechten aus dem Unternehmenskreditvertrag an den Anleger. Der Verkauf kommt durch Vermittlung der kapilendo AG zustande. kapilendo AG ist Anbieter der Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Kreditnehmer ist Emittent der Vermögensanlage gemäß VermAnlG. Der Anleger wird auf die als Anlagen beigefügten vorvertraglichen Verbraucherinformationen sowie die Informati- onen gemäß §§ 12, 12a und 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hingewiesen. Der Anleger sollte die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient aufgelisteten Informationen besonders aufmerksam lesen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren kapilendo Funding, kapilendo AG und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Anleger was folgt:

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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung, Muster Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditfor Derung Sowie Deren Verwaltung

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Junge Menschen wachsen heute in eine Welt hinein, in der sich tiefgreifende Veränderungen vollziehen. Neue Familienstrukturen, technische und wirtschaftliche Neuerungen, die wachsende Bedeutung europäischer und globaler Perspektiven und moderne Medien stellen hohe Anforderungen an die Lern- und Verarbeitungsleistungen von Kindern und Jugendlichen. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sind deshalb stärker als bisher gefordert, für Bildung, Erziehung und Betreuung den ihnen möglichen Beitrag für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu leisten. Hierzu gehört auch die Kooperation und Öffnung untereinander. Kultusministerkonferenz und Jugendministerkonferenz haben sich mehrfach mit Fragen der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule befasst und in einem gemeinsamen Beschluss (KMK 3./4. Juni 2004) eine engere Zusammenarbeit in mehreren Feldern der Bildungs- und Erziehungsarbeit, darunter auch die Jugendarbeit, vereinbart. Mit dieser Vereinbarung wird dieses Anliegen in Bayern aufgegriffen und unterstützt. Sie unterstreicht die Chancen dieser Zusammenarbeit als einen Beitrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern. Kultusministerium und Bayerischer Jugendring wollen mit dieser Vereinbarung Schulen wie Xxxxxx vor Ort zur Zusammenarbeit ermutigen. Jugendarbeit gem. §11 KJHG/SGB VIII ist ein eigenständiges Angebot mit einem eindeutigen Bildungsauftrag, der im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VKinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung konkretisiert ist: „Jugendarbeit umfasst ein breites Spektrum von Bildungs- und Freizeitangeboten, das Raum zur individuellen Entfaltung eröffnet, Möglichkeiten bietet, in Gemeinschaft mit Gleichaltrigen selbständig bestimmend und mitgestaltend tätig zu sein sowie Verantwortung zu übernehmen.“ (Kinder- und Jugendprogramm S. 21). Deshalb zeichnen sich auch Aktivitäten der Jugendarbeit in Kooperation mit Schulen durch die auf der RSAV Jugendarbeit eigenen Themen und Methoden aus und sind maßgeblich von den Schülerinnen und Xxxxxxx mitgestaltet. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit zählen Angebote in den Bereichen allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, religiöser, kultureller, ökologischer und technischer Bildung sowie Angebote aus den Bereichen Sport, Spiel und Geselligkeit, internationale Jugendarbeit oder arbeitsweltbezogene Angebote. Durchgängiges Bildungsmoment ist hierbei die Vermittlung personaler und sozialer Kompetenzen. Dabei können die Aktivitäten der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den Jugendarbeit einen konkreten Lehrplanbezug aufweisen oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltauch eigenständige Ziele verfolgen.

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Samples: www.bjr.de, www.km.bayern.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzicht- baren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flä- chendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte er- möglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusam- menarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungs- strukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsat- zes ambulant vor stationär, soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in Baden-Würt- temberg und möchte für die in Baden-Württemberg an der hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten (im Folgenden Disease„VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und gemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) gemeinsam mit der MEDIVERBUND AG sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN, die MEDIVER- BUND AG und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den bng, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Si- cherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Xxxx- roenterologen und fachärztliche Internisten, die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-ManagementVerträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Programme DMP ge- nannt) Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 137f 140 a ff. SGB V, die auf Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenBETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Der Anmelder wurde als eingetragener Verein von sogenannten „Systemen“ im Sinne des deutschen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackun- gen (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntkurz als „Verpackungsgesetz“ bezeichnet) gegründet, d.h. Mitglieder des Vereins sind privatrechtlich organisierte juristische Personen, die mit Genehmigung durch die zuständige Lan- desbehörde in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende rest- entleerte Verpackungen flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Der Anmelder hat eine Kennzeichnung entwickelt, um private Endverbraucher in Deutschland über die zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen eingerichteten Sammelsysteme zu informieren. Diese Kennzeichnung wird im Folgenden als „Unionsgewährleistungsmarke“ bezeichnet. Die beab- sichtigte Information der Endverbraucher knüpft dabei an die in § 9 Verpackungsgesetz geregelte Re- gistrierung von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister an (im Folgenden kurz als „Zentrale Stelle“ bezeichnet). Die Registrierung bei der Zentralen Stelle bekämpft die unlautere Praxis des sogenannten „Trittbrettfahrens“ einiger Hersteller von Waren, die ihrer im Verpackungsgesetz geregelten Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen. Der deutsche Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung die Registrierungspflicht nach § 137f SGB V9 Verpa- ckungsgesetz wie folgt begründet: • „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inver- kehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Her- stellerregister wird im Internet veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung (‚Trittbrettfahren‘) verhin- dert werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 52) • „Mit § 9 wird im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die auf sich an der RSAV bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikge- räten gemäß § 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes orientiert. Dadurch soll die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der we- sentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 91) • „Die Veröffentlichung im Internet soll es jedermann ermöglichen, das Online-Register nach be- stimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Da eine Systembeteili- gung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung Regist- rierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenom- men wurde. Auf diese Weise sollen insbesondere diejenigen Hersteller, die bislang systembe- teiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenHerstellerpflichten an- gehalten werden.“ (Deutscher Bundestag, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStGDrucksache 18/11274, Seite 92) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Bislang stößt die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenGesetzgeber angestrebte Transparenz an ihre Grenzen, mit da private Endverbrau- cher beim Kauf einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion Ware das im Ge- sundheitswesen Internet veröffentlichte Herstellerregister der Zentralen Stelle kon- sultieren müssten. Das ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei nicht realistisch. Um die Information der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich privaten Endverbraucher zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm erleichtern und die in Abschnitt IV und vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz zu verbessern, können interessierte Unternehmen daher die Unionsgewährleistungs- marke auf die Verpackung für ihre Waren aufbringen, wenn sie die Voraussetzungen der vorliegenden Markensatzung erfüllen. Um den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen Verbrauchern einen noch größeren Mehrwert zu bieten, kann die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens Unionsgewährleistungsmarke um Hinweise zur richtigen Entsorgung der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird jeweiligen konkreten Verpa- ckung der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltWare ergänzt werden.

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Samples: www.trenn-hinweis.de, www.trenn-hinweis.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante urologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versor- gung durch urologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusam- menarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden Disease§ 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BDU, die AGNU und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. Diese besondere Versorgung wird ergänzt um den vertraglichen Einbezug von zugelassenen qua- lifizierten Krankenhäusern gem. Anlage 4 soweit zusätzlich stationäre Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind oder in Erwägung gezogen werden (z.B. Entscheidungsfindung bei niedrigmalig- nem Prostatakarzinom). MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeu- ten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Manage- mentaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BDU ist der Berufsverband der Fachärzte für Urologie. AGNU ist eine Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Urologen. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-ManagementVertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-Programme DMP ge- nannt) FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharzt- verträge nach § 137f 73c SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V a.F. sowie § 140a SGB V an- gegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Ver- sorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, die auf Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen verfolgen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben sich die drei Institute Institut zur Qualitätsentwicklung im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntBildungswesen e. V. (IQB), GESIS – Leibniz Institut für Sozialwissenschaften und das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) nach § 137f SGB Vzum „Verbund Forschungsdaten Bildung“ (VerbundFDB) zusammengeschlossen. Der VerbundFDB verfolgt das Ziel, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur BMBF-Rahmenprogramm zur Förderung der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich empirischen Bildungsforschung generierten Forschungsdaten zu beeinflussen. Diesem Umstand wird sichern sowie im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenbestehenden Möglichkeiten für die Nachnutzung verfügbar zu machen. Insoweit wird der VerbundFDB für und im Interesse des Datengebers tätig und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Archivierung und Bereitstellung der Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien zum Zwecke der Nachnutzung. Durch die Förderung des Verbunds stellt das BMBF den geförderten Forschungsprojekten eine Infrastruktur zur Verfügung, die es Datengebern ermöglicht, die in den Nebenbestimmungen ihres Förderbescheids eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbundes Forschungsdaten Bildung zur Übermittlung von Forschungsdaten (AGB) (s. Anlage B) zwischen dem Datengeber und dem Verbund, vertreten durch das DIPF, im jeweils aktuellen Stand, sind Gegenstand des hier vorliegenden Datenbereitstellungsvertrags zwischen dem Datengeber und dem FDZ. Der vorliegende Datenbereitstellungsvertrag betrifft die dem FDZ bereits vorliegenden Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien, deren langfristige Archivierung und Bereitstellung zum Zwecke der Nachnutzung durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Am Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen – wissenschaftliche Einrichtung der Länder an der Humboldt-Universität zu Berlin – e. V. (IQB) ist das Forschungsdatenzentrum (FDZ) eingerichtet. Das FDZ archiviert die Datensätze von Bildungsstudien in Deutschland. Ziel und Zweck dieser Tätigkeit ist die umfassende Dokumentation und langfristige Archivierung von Primärdaten aus der pädagogisch-psychologischen Forschung mit Leistungsdaten sowie die Bereitstellung der Datensätze für wissenschaftliche Nutzungszwecke. Es gilt darüber hinaus die Verfahrensordnung des FDZ am IQB in ihrer jeweils geltenden Fassung (s. Anlage C). Im Übrigen bleiben die Urheberrechte des Datengebers unberührt. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam Grundsätze der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in einem Vertragihrer jeweils geltenden Fassung werden als allgemein akzeptierte Grundhaltung von allen Beteiligten anerkannt. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten1 „Sie sind verpflichtet, die aufgrund im Rahmen des Projektes gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (…) zur Verfügung zu stellen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versichertenwissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.“ Den vorliegenden Datenbereitstellungsvertrag schließen die Parteien zu dem Zweck, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und dem FDZ die in Abschnitt IV diesem Vertrag festgelegten Rechte an den im Vertragsgegenstand (§ 1) und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient der Anlage A benannten Datenbeständen und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltMaterialien einzuräumen.

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Samples: www.forschungsdaten-bildung.de, www.iqb.hu-berlin.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme 1) Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen der GKV-Spitzenverband und die maßgebli- chen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene ei- nen Rahmenvertrag zur Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (im Folgenden DiseaseSAPV-Management-Programme DMP ge- nannt) KJ). Damit wird den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen, die nach § 137f 37b Abs. 1 Satz 6 SGB VV einen Anspruch auf eine an ihren Bedürfnissen ausgerichtete spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale In dem Rahmenvertrag werden insbesondere die sächlichen und COPD gemeinsam in einem Vertragpersonellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Grundsätze der Vergütung geregelt. Die Diagnosespezifika werden durch Als besondere Belange von Kindern und Jugendlichen sind insbesondere zu berücksichti- gen: • Im Vergleich zu der SAPV von Erwachsenen bedarf eine Diffe- renzierung zwischen Versichertenvergleichsweise geringe An- zahl von Kindern und Jugendlichen der SAPV. Es treten hier überdurchschnittlich häu- fig Krankheitsbilder auf, die aufgrund ihrer Seltenheit und dem schwierig vorherzuse- henden Krankheitsverlauf einer spezifischen, individuell auf dieses Krankheitsbild ab- gestimmten und damit auch aufwändigeren Versorgung bedürfen. Es existieren be- sondere Charakteristika der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Zielgruppe, z. B. die Bedeutsamkeit von Familie für die Kinder und VersichertenJugendlichen allgemein sowie im Besonderen in Bezug auf die Bedeutung zur Erreichung der Ziele der SAPV, die aufgrund Sicherstellung der Diagnose COPD teilneh- menVersorgung in der Familie, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Krankheitsbewältigung und die in Abschnitt IV kindgerechte Auseinandersetzung mit der schwe- ren Erkrankung und dem drohenden oder nahen Sterben. • Eltern, Geschwisterkinder und weitere Zugehörige sind durch die Schwere der Erkran- kung und deren Folgeerkrankungen, dem weit fortgeschrittenen Krankheitsverlauf, der Symptomlast und dem hohen Leidensdruck, dem komplexen Koordinations- und Versorgungsbedarf, den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient wiederkehrenden Krisensituationen, der Sterbesituation und Arzt nicht gestört wird der unausweichlichen Verlusterfahrung besonderen Belastungen ausgesetzt. • Die Beratung, Schulung und seitens Begleitung der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange Eltern bei der Organisation und der Si- cherstellung der Versorgung unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Situa- tion sowie der Beachtung des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetKindeswillens und des Willens der Eltern/Sorgeberech- tigten ist sehr zeitintensiv. Gleichzeitig wird • Körperliche, psychische, soziale und kognitive Entwicklungsphasen der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltKinder und Ju- gendlichen müssen berücksichtigt werden.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante pneumologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Be- standteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch pneumologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusammenarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Haus- ärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4,4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden Disease§ 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BdP BW e.V. und MEDI BW e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI BW e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychothera- peuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI BW e.V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BdP BW e.V. ist der Berufsverband der Pneumologen in Baden-ManagementWürttemberg. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Programme DMP ge- nannt) Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharzt- verträge nach § 137f 73c SGB V a.F. und § 140a SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschrei- bung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, die auf Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen verfolgen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73c SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch bng, BNFI und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Gastroenterologen und fachärztliche Internisten, die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag vom 08.05.2008 ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Behandlungsprogramme der AOK nach § 137f SGB VV. Dies vorausgeschickt, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Kinder- und Jugendhilfe ist ohne das Ehrenamt nicht denkbar. Da dieses Engagement ein hohes Gut ist, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt werden. Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist die Einführung des § 72 a SGB VIII erfolgt. Aus dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die öffentlichen Xxxxxx der Jugendhilfe die Notwendigkeit festzulegen, welche ehren- und nebenamtlichen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe ihre Tätigkeit nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 137f SGB V30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Die Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten „Regensburger Modell“ (siehe § 2 Erweitertes Führungszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung). Hieraus erwächst für die Jugendämter der gesetzliche Auftrag mit allen Trägern der freien Jugendhilfe eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass unter der Verantwortung der freien Xxxxxx der Jugendhilfe nur neben- oder ehrenamtliche Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die auf nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind (Anlage I). Mit dieser Vereinbarung setzen die Jugendämter des Kreises und der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird Stadt Paderborn eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigeinheitliche Regelung um. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen Erarbeitung der Vereinbarung ist in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darKooperation der Jugendämter mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Dekanat Büren-Delbrück, dem Dekanat Paderborn, dem Jugendreferat des Evangelischen Kirchenkreises und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragendem Kreissportbund erfolgt. Die grundlegenden Regelungen finden sich landesweiten Empfehlungen der Spitzenverbände sowie die Empfehlungen des deutschen Vereins für Asthma bronchiale öffentliche und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltprivate Fürsorge zum § 72 a SGB VIII wurden für diese Vereinbarung entsprechend berücksichtigt.

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Samples: www.ksb-paderborn.de, www.kreis-paderborn.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Mit dem Bundesteilhabegesetz (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntBTHG) nach § 137f SGB Vvom 23.12.2016 hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen der Eingliederungshilfe beschlossen, die sich direkt auf die Menschen mit Be- hinderungen, Leistungsträger und Leistungserbringer auswirken. Die Schwerpunkte dieses Gesetzes bilden insbesondere: - die Umsetzung der RSAV Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio- nen (UN-BRK) - die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht in ein modernes Leistungsgesetz - die Neuausrichtung von der jeweils gültigen Fassung institutionellen Hilfe zur personenzentrierten Assistenz Der bayerische Landtag hat am 07.12.2017 das Bayerische Teilhabegesetz (Bay-THG I) verabschiedet und damit die Zukunft der Verordnung zur Änderung Behindertenhilfe in Bayern neu gestaltet. Die Lan- deskommission Eingliederungshilfe hat die AG Verhandlungen, unter Beteiligung der RSAV maß- geblichen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, u.a. be- auftragt, einen neuen Landesrahmenvertrag einschließlich der notwendigen Rahmenleis- tungsvereinbarungen zu erarbeiten und die vertragsrechtliche Umsetzung des BTHG vorzu- bereiten. Die Vertragsparteien streben die inhaltliche Neuausrichtung der Fachleistungen bis spätestens 31.12.2022 an. Ein Meilenstein in diesem Gesamtprozess ist die Umsetzung der 3. Reformstufe des BTHG, die eine Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenexistenzsichernden Leistungen ab 1. Anläßlich Januar 2020 fordert. Die AG Verhandlungen hat für die Umsetzung dieser Vorgabe verschiedenste Ansätze unter Maßgabe der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) nachfolgenden Ziele erörtert: - Wahrung der Interessen der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung - Einhaltung der gesetzlichen Zeitvorgaben - verwaltungsökonomische Handhabbarkeit - Angebots-/Finanzierungssicherheit für die Leistungsträger und unter Leistungserbringer für die Dauer der Übergangsvereinbarung - Berücksichtigung der RSAV sowie ordnungsrechtlichen Vorgaben. Es wurde nachfolgende Übergangslösung unter Beteiligung der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte gem. BayTHG maßgebli- chen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenBehinderungen erarbeitet, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie mit sofortiger Wirkung in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltKraft tritt.

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Samples: www.lwl.org, umsetzungsbegleitung-bthg.de

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung des Versicherten er- folgt nachweislich durch die konsequente und kontinuierliche Steuerung des Versorgungsge- schehens durch den HAUSARZT. Er begleitet den Patienten bei der Inanspruchnahme der dif- ferenzierten Versorgungsangebote des Gesundheitssystems und ermöglicht durch den fachli- chen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine verbesserte Koordination der Versor- gung. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit ca. 3,8 Mio. Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit der HÄVG, der MEDIVERBUND AG und an diesem Vertrag („Ver- trag“) teilnehmenden Ärzten/Ärztinnen und Medizinischen Versorgungszentren („HAUSARZT“ bzw. „HAUSÄRZTE“) entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung („HZV“) gemäß § 73 b SGB V idF. des GKV-WSG („SGB V“) anbieten. Die AOK, die HÄVG, die MEDIVERBUND AG und die HAUSÄRZTE (nachfolgend gemeinsam „HZV-Partner“) werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Hausärzteverband Baden-Württemberg und den MEDI e.V. berufs- politisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der HZV den Sicherstellungsauftrag gegenüber den an der HZV teilnehmenden Versicherten. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die für den Deutschen Hausärzteverband und dessen angeschlossene Landesverbände Managementaufgaben bei der Umsetzung von (Rahmen-) Verträgen übernimmt. Die HÄVG schließt für HAUSÄRZTE mit Gesetzlichen Krankenkassen (Rahmen-)Verträge ab. Sie erfasst im Rahmen dieses Vertrages die am Vertrag teilnehmenden Ärzte, erstellt die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Zusammenarbeit mit dem in An- lage 12 benannten Rechenzentrum und leitet die auszubezahlenden Honorare an die Ärzte wei- ter. Der MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. Hauptziel ist eine leistungsgerechte Vergütung für die Behandlung chronischer Erkrankungen gesetzlich krankenversicherter Patienten durch den Abschluss von Verträgen mit Krankenversicherun- gen. Der MEDI e. V. hat u. a. für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die MEDIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag für die Mitglieder des MEDI e.V. in Koopera- tion mit der HÄVG nach Maßgabe dieses Vertrages durch. Der Beitritt der BVKJ Service GmbH zu diesem Vertrag, unterstützt durch den BVKJ Lan- desverband Baden-Württemberg, erfolgt zum 16.07.2013. Managementgesellschaft für die Umsetzung und Abrechnung des Vertrags für KINDER-/JUGENDÄRZTE ist die MEDIVERBUND AG. Durch den Vertrag wird der HAUSARZT für eine vertraglich vereinbarte HZV-Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Koordinierung der Leistungen durch den HAUSARZT in der HZV soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten optimieren. Durch das in der HZV mögliche vereinfachte und transparente Abrechnungssystem und die damit verbundene Reduzierung des Verwal- tungsaufwandes soll der HAUSARZT in die Lage versetzt werden, mehr Zeit für die Behand- lung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbe- sondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) eine Vertragssoftware unterstützt wer- den, die dem HAUSARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag ermög- licht. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, nach einer öffentlichen Ausschreibung ergänzend Verträge mit Facharztgruppen nach § 137f 73 c Abs. 3 SGB V anzugliedern. Die HZV soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versor- gungsformen und -elemente ergänzt werden: die Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. SGB V, die auf Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung AOK nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Gemäß § 73 B SGB v Idf. Des GKV WSG, Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Vom 08.05.2008 i.d

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB Vbäuerliche Kulturlandschaft des Kreises Wesel benötigt nachhaltigen Schutz sowie Pflege und Entwicklung. Diese Erkenntnis wa� 1977 Grundlage für den Beschluß des Kreistages, die den sogenann­ ten "Außenbereich" über 10 Landschaftsplansatzungen flächendeckend auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien Grundlage des GLand­ schaftsgesetzes öffentlich-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigrechtlich zu gestalten. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehtUmsetzung wurde seitdem konsequent verfolgt. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird iIm Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenLandschaftsplanung schließt der Kreis Wesel mit der Kreisjägerschaft Wesel e.V. und dem Kreisjagdberater diese Kooperationsvereinbarung ab. Sie dient dem Ziel, aufeiner gemeinsamen Vertrauensbasis umfassend Informationen auszutauschen und in der Landschaftsplanting auf freiwil­ liger Basis einen Konsens zwischen den Belangen des Natur-/Landschaftsschutzes und der Jagd anzustreben. Ein solcher Konsens kann nur erzielt werden, wenn die Erkenntnis bei den Beteiligten vorhanden ist, daß Jagd 0 nach § 1 BJG das Recht beinhaltet, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen; mit dem Jagdrecht ist auch die Pflicht zur Hege verbunden; 0 als ländliche Kulturtradition bewahrt und verstanden werden soll, 0 einen wichtigen Beitrag in ökologischen Lebensraumzusammenhängen leisten kann und somit verstärkt Lebensraumverbesserung aktiv betrieben wird, 0 und Hege wie auch jagdliche Praxis noch stärker an wildbiologischen Erkenntnissen orientiert werden müssen. Dialog und Kooperation von Jägern und Naturschützern im Kreis Wesel haben es lange vor der sogenannten "Düsseldorfer Vereinbarung" ermöglicht, daß nicht mehr zeitgemäße Hege durch umfas­ sende und komplex wirkende Maßnahmen, die ganzen Lebensgemeinschaften zugute kommen, ersetzt v,rurden. Hierzu zählt z.B. das Rebhuhnforschungsprojekt. Diese positiven Entwicklungen sollen fortgesetzt werden. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale Rechte der Eigentümer und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika Nutzungsberechtigten werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gendiese Vereinbarung nicht einge­ schränkt. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.� Kooperationsvereinbarung

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen Nach der Satzung des Kreises Kleve zur Förderung gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahr- zeug- und Ausstattungsförderung) können Genehmigungsinhabern nach dem PBefG auf Antrag zur Gewährleistung eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht angemessenen ÖPNV-Angebots finanzielle Zuschüsse bei der Beschaffung von Neufahrzeugen und beson- deren Ausstattungsmerkmalen gewährt werden (sog. Investitionsförderung). Den Zuwen- dungsempfängern werden hierdurch anteilig Kosten ausgeglichen, die ihnen durch die Über- nahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen und die nicht durch entsprechende Einnahmen kompensiert werden. Gefördert werden die Beschaffung von Neufahrzeugen und deren gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale der einzusetzenden Fahrzeuge. An- tragsberechtigt ist hierbei nur der Konzessionsinhaber/Betriebsführer. Gleichwohl soll nach der Satzung des Kreises Kleve aber auch Zugang zur Fahrzeug-/Ausstattungsförderung für einen Auftragsunternehmer dergestalt bestehen, dass ein Förderantrag durch strukturierte Behand- lungsprogramme (den Konzessi- onär/Betriebsführer für den Auftragsunternehmer gestellt wird. Das dann geltende Rechts- verhältnis zwischen Konzessionsinhaber/Betriebsführer und Auftragsunternehmer für den Fall der Antragstellung regelt diese Vereinbarung. Dieser Vertrag bezieht sich auf den Antrag einer Förderung vom , der als Anlage beigefügt ist. Er bezieht sich ferner auf den zu erwartenden Zuwendungsbescheid, der fol- gende Regelungen enthält: • die Art und Höhe der Zuwendung, die Finanzierungsart der Projektförderung, den Um- fang der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und den Bewilligungszeitraum, • den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VEinzelnen gefördert werden, und die auf Dauer der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Zweckbindung für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur aus der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltZuwendung beschafften Gegenständen.

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Präambel. Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 64) geändert worden ist. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst “Freiwilliges Soziales Jahr (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach FSJ)“ wird gemäß § 137f SGB V3 JFDG als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschl. der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdendie gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Damit erkennen die Vertragspartner die Neufassung im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Vertrages zur Durchfüh- rung FSJ-Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie ferner die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten und Krisenfällen können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Disease-Management-Programmen für Versicherte Streitigkeiten mit Asthma bron- chiale dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und COPD vom 11.05.2007 Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird regelmäßigen Abständen durch eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenAnleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für Dabei berücksichtigt die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist Einsatzstelle die Struktur individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onFreiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigdenen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle, politische Bildung und die Vermittlung christlicher Grundwerte, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Der Xxxxxx und die Einrichtungen setzen die von der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei katholischen Trägergruppe aufgestellten Qualitätsstandards um. Diese können auf der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehtHomepage der Marienhaus Holding GmbH Waldbreitbach (xxx.xxxxxxxxxx.xx) unter der Rubrik Freiwilligendienste eingesehen werden. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder Ein Link zum „FSJ-Handbuch“ ist ebenfalls auf der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenHomepage eingestellt. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, diese Vereinbarung festgelegten Aufgaben des FSJ-Trägers ebenso wie die aufgrund Organisation der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, Seminare delegiert der FSJ-Xxxxxx an die aufgrund Freiwilligendienste der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltMarienhaus Holding.

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Präambel. Der VNB betreibt ein Gasverteilungsnetz und stellt dieses, auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), der Vereinbarung über die Kooperation gem. § 20 Abs. 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen sowie der Vorgaben der Bundesnetzagentur, dem Transport- kunden diskriminierungsfrei zur Verfügung. Der Transportkunde übergibt dem VNB aufbereitetes Biogas, welches den Voraus- setzungen nach § 41f Absatz 1 GasNZV entspricht. Als Übergabepunkt gemäß Xxxxxx 0 xxx Xxxxxx „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Biogas)“ wird die Eigentumsgrenze zum Netzanschluss vereinbart. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll dort übergebene Biogasmenge wird messtech- nisch erfasst und zur Bilanzierung und Entgeltbildung nach § 20a GasNEV herange- zogen. Gegenstand des Vertrages ist der Zugang des Transportkunden zum Verteilnetz des VNB zwecks Einspeisung von Biogas sowie die Zuordnung der eingespeisten Bio- gasmengen zu einem gültigen Bilanzkreis. Der VNB stellt dem Transportkunden am Einspeisepunkt eine Kapazität zur Einspei- sung von Biogas in das Verteilnetz zur Verfügung. Einzelheiten hierzu sind in der An- lage „ Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Biogas)“ geregelt. Der Transportkunde benennt einen Bilanzkreisverantwortlichen und einen Bilanz- kreis, in den der Einspeisepunkt eingebracht werden soll. Der Transportkunde und der VNB benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweili- gen Erreichbarkeit. Die Daten des Transportkunden sind in der Anlage „Kontaktdaten des Transportkunden“ aufgeführt. Die Daten des VNB veröffentlicht dieser auf seiner Homepage. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Alle Anlagen, die in dem beigefügten „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Biogas)“ aufgeführt sind, sowie das „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Biogas)“ selbst, sind Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages. Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung durch strukturierte Behand- lungsprogramme (den Anlagenbetreiber ab Inbe- triebnahme der Anlage in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Mit Vertragsbeginn werden bisherige Regelungen zur Einspeisung einschließlich aller Nebenabreden einvernehmlich zum Datum des Vertragsbeginns beendet. Für alle Streitigkeiten aus und im Folgenden DiseaseZusammenhang mit dem Vertrag gilt Olpe als Ge- richtsstand. § 63 Ziff. 1-Management-Programme DMP ge- nannt3 NZB KOV III (Schiedsklausel“) nach § 137f SGB Vfindet keine Anwendung. Ort, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und .......................................... ................................................. Anlagenbetreiber Attendorn,................................ ................................................. BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG -„Allgemeine Bedingungen für den Richtlinien Gasnetzzugang (Biogas), gültig ab 01.09.2009 -„Kontaktdaten des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Transportkunden“

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll 1Die bisherige „Vereinbarung ‚Präventionskonzept Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)'“ hat sich bewährt, für ihren Geltungsbereich nach Maßgabe von § 16 ASiG einen dem früheren durch strukturierte Behand- lungsprogramme Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) geregelten Recht über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssi- cherheit gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz sicherzustellen. 2Mit der Außerkraftsetzung dieser früheren UVV und dem zeitgleichen Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) hat sich das der bisherigen Vereinbarung zugrunde gelegte Recht geändert. 3Durch die neue DGUV Vorschrift 2 ist der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz weiterentwickelt und stärker auf die individuellen Erfordernisse der Ein- richtungen ausgerichtet worden, indem der spätestens durch das Arbeitsschutzgesetz ein- geleitete Paradigmenwechsel im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntArbeitsschutz auch auf den Umfang und die Inhalte der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Einrichtungen (Betrieben) nach § 137f SGB V, die auf übertragen worden ist. 4Danach geht zeitgemäßes Arbeitsschutzhandeln aller Akteure von der RSAV jeweiligen Situation in der jeweils gültigen Fassung betrieblichen Einrichtung und vom Gefährdungspotenzial aus und nicht von starren Vorgaben. 5Zu solchen Gefährdungspotenzialen gehören heute – mehr als früher – auch die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, namentlich insbesondere arbeitsbedingte psychische Gefährdungen der Verordnung zur Änderung Gesundheit. 6In den Fokus rü- cken aber auch zunehmend besondere einrichtungsspezifische Gefährdungen, wie sie bei den Kirchen etwa durch den Einsatz von versicherten Ehrenamtlichen entstehen. 7Die nachfolgende Vereinbarung schafft den Rahmen, dass in den von ihr betroffenen Einrichtungen der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, EKD bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auch weiterhin ein sektor- übergreifender Behandlungs- den Grundsätzen des ASiG und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement DGUV Vorschrift 2 gleichwertiger arbeitsmedizinischer und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltkann.

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Samples: www.kirchenrecht-erk.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die Mobilfunknetzbetreiber Telefónica, Telekom und Voda- fone waren im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VJahr 2018 Vorreiter, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und als sie gemeinsam den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen ersten Mobilfunkpakt in Deutschland verbesserungsbedürftiggeschlossen haben. Dieser Pakt hat dem Mobilfunkausbau in Nordrhein - Westfalen einen deutlichen Schub gegeben. Das zeigt die Bilanz nach drei Jahren: 1.451 LTE-Neuerrichtungen, 5.025 LTE-Erstaufrüstungen und fast 7.763 LTE-Kapazi- tätserweiterungen wurden in Nordrhein-Westfalen während der Laufzeit des Mobil- funkpaktes in Betrieb genommen. Zahlreiche weiße Flecken wurden in ländlichen Re- gionen auf diese Weise geschlossen. Mittlerweile weist Nordrhein-Westfalen eine ag- gregierte LTE-Flächenversorgung von 99,3 Prozent über alle Anbieter hinweg auf. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen LTE-Haushaltsversorgung in Nordrhein-Westfalen erreichte Mitte 2021 nach Angaben der in vielen Fällen Mobilfunknetzbetreiber bei allen Netzbetreibern 99,5 Prozent. Die Mobilfunkne tz- betreiber haben somit im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re des Mobilfunkpaktes massive Investitionen für den Mobilfunkausbau in Nordrhein-Westfalen getätigt und auf diese Weise die Mobilfunk- versorgung maßgeblich verbessert. Darüber hinaus hat auch der 5G-Ausbau in Nordrhein-Westfalen deutlich an Fahrt auf- genommen – nicht zuletzt dank des zügigen LTE-Ausbaus, der eine Voraussetzung für die Etablierung der 5G-Infrastruktur darstellt: 4.497 5G-Erweiterungen haben die Mobilfunknetzbetreiber seit der Frequenzversteigerung im Jahr 2019 installiert. Die Ausbaudynamik ist weiter hoch, da die 5G-Technologie der Motor für die digitale Transformation in Wirtschaft und Gesellschaft ist. Die deutlichen Fortschritte beim Mobilfunkausbau sind wesentlich durch die enge Zu- sammenarbeit zwischen Mobilfunknetzbetreibern und Landesregierung begünstigt worden. Die Landesregierung hat sich in den vergangenen drei Jahren erfolgreich für verbesserte Rahmenbedingungen beim Mobilfunkausbau eingesetzt, um die Zielerrei- chung dieser Partnerschaft und die Verbesserung der Mobilfunkversorgung zu fördern . So hat die Landesregierung im Rahmen ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar5G-Mobilfunkstrategie gemeinsam mit den Mobilfunknetzbetreibern und kommunalen Spitzenverbänden, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- die Task Force „Mobilfunkausbau und Koordinationsbedarf besteht5G“ gegründet, um die noch bestehenden Herausforderungen beim Mobilfunkausbau gemeinsam zu meistern und auf diese Weise den Mobilfunk- ausbau zu beschleunigen. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag In diesem Rahmen haben die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement Beteiligten zum Beispiel Ende 2020 einen Mustermietvertrag für Landesliegenschaften des Bau- und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chensLiegenschafts- betriebs NRW (BLB) zur Errichtung einer Mobilfunkanlage erarbeitet, den Krankheitsverlauf erheblich alle Mobil- funknetzbetreiber nun als Grundlage für Standortanfragen beim BLB für den zukünfti- gen Mobilfunkausbau nutzen können. Des Weiteren hat die Landesregierung unter Federführung des Bauministeriums dem Landtag Änderungen in der Landesbauord- nung vorgeschlagen, um den Mobilfunkausbau zu beeinflussenerleichtern und um zahlreiche neue Baugenehmigungsverfahren für Bestandsstandorte wegen notwendiger Erhöhung der Masten zu vermeiden. Diesem Umstand Hierfür wird insbesondere die Genehmigungsfreiheit für Anten- nenanlagen bis zu einer Höhe von 20 Metern im Außenbereich und 15 Metern im In- nenbereich erweitert. Die Änderungen der Landesbauordnung sind zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Auf Bundesebene hat Nordrhein-Westfalen sich insbesondere im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenNovelle des Telekommunikationsgesetzes für zukunftsfähige Rahmenbedingungen für den Mobilfunkausbau, zum Beispiel alternative Modelle für die Frequenzvergabe, einge- setzt. Die grundlegenden Regelungen finden sich Corona-Pandemie hat die Bedeutung der Digitalisierung eindrucksvoll verdeutlic ht und gezeigt, wie unabdingbar eine hochleistungsfähige Kommunikationsinfrastruktur, zu der auch starke Mobilfunknetze zählen, für Asthma bronchiale die heutige Wirtschaft und COPD Gesellschaft ist. Für eine zukunftsfähige Mobilfunkversorgung gilt es nun, die Weichen zu stellen, indem der 5G-Ausbau zügig fortgesetzt wird und gemeinsam in einem Vertraggeeignete Rahmenbe- dingungen gesetzt werden, damit an die bisherigen Erfolge angeknüpft werden kann. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner Unterzeichnenden stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV den im Juni 2018 geschlossenen Mobilfunk- pakt fortzuführen und den Anlagen 6a Schwerpunkt auf den neuesten Mobilfunkstandard 5G zu setzen. - Einrichtung von koordinierenden Stellen auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte ab 2021 für einen beschleunigten Mobilfunkausbau. - Weitgehend flächendeckender nachfrageorientierter 5G-Ausbau in Nordrhein- Westfalen bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen Ende 2024. - Gemeinsame, sukzessive Schließung der noch bestehenden LTE-Versor- gungslücken im Mobilfunk in weißen und grauen Flecken möglichst bis Ende 2024. - Verbesserung der bereits bestehenden LTE-Versorgungsqualität in Ballungs - gebieten und ländlichen Regionen. - Einsatz für die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetWeiterentwicklung investitionsfördernder Rahmenbedingungen. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Die Unterzeichnenden beschließen:

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Samples: Vereinbarung Über Die Weiterführung Des Mobilfunkpaktes (Mobilfunkpakt NRW 2.0)

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (BwBM ist die Inhouse-Gesellschaft des Bundes zur Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VBereich der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung für die Bundeswehr. Mit mehr als 1.300 Beschäftigten, die auf teilweise direkt bei der RSAV in BwBM und teilweise bei der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenBundeswehr angestellt sind, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates nehmen wir das Bekleidungsmanagement für die Konzertierte Aktion rund 200.000 Soldaten und Soldatinnen sowie die zivilen Beschäftigten im Ge- sundheitswesen ist Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wahr. Da- mit gewährleisten wir die Struktur Versorgungssicherheit der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration Bundeswehr. Diese Versorgungssicherheit umfasst die Budgetplanung ebenso wie die Beschaffung und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigdie terminge- rechte Ausgabe an unsere Kunden. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenDer Auftrag, die aufgrund anspruchsberechtigten Bundeswehr-Angehörigen optimal zu versorgen, hat oberste Priorität. Unser Handeln ist von einer Vision geleitet: Wir managen die Bekleidung der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Bundeswehr – zuverlässig, einfach und Versichertenschnell. Unser Artikelspektrum umfasst nicht nur Uniformen, sondern auch Ausrüstungsgegenstände wie bei- spielsweise ABC-Schutzartikel, Kochschürzen und Feuerwehrhelme. Alle Artikel werden gemeinsam mit der Bundeswehr entwickelt, durch die BwBM beschafft, gelagert, verteilt, gereinigt und instandgesetzt. Firmensitz Bw Bekleidungsmanagement GmbH . Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0-00 . 00000 Xxxx Geschäftsführer Xxxxxxx Xxxx . Aufsichtsratsvorsitzender Xxxxxx xxx Xxxxxxxx Amtsgericht Köln HRB 52368 . Ust-IdNr. DE 813509491 . Leitweg-ID 000-00000-00 Der Auftragnehmer übernimmt die Aufgabe als „externe Ombudsperson für Compliance“. Im Wesentli- chen sollen die folgenden Leistungen, die aufgrund je nach Bedarf abgerufen werden, erbracht werden: • Entgegennahme von Hinweisen • Durchführung der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Falldokumentation bei eingegangenen Hinweisen • Auf Wunsch der BwBM auch Bewertung des Hinweises • Kontakthalten mit dem Hinweisgeber • Finale Information des Hinweisgebers Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens Einzelheiten der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird vereinbarten Leistung ergeben sich aus der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltLeistungsbeschreibung (Anlage 1).

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Samples: www.bwbm.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen Beratungslage der Hamburger Energielosten (HEL) ist seit geraumer Zeit von erheblicher Überlast geprägt. Aufgrund der weltpolitischen Ereignisse, der auf Deutschland zukommenden Verschärfung der Energieversorgungssituation mit einhergehenden erheblichen Energiepreiserhöhungen für die Haushalte, der abzusehenden Novellierung des GEG mit Auswirkungen auf den Neueinbau bzw. Ersatz (fossiler) Heizungsanlagen sowie der in Hamburg anstehenden Solar-Dachpflicht ab 01.01.2023 ist von einer weiterhin steigenden Nachfrage nach Energieberatungen auszugehen. Der Höhepunkt der Beratungsnachfrage ist für das 2. Halbjahr 2022 und danach zu sehen, wenn Gesetzesregelungen in eine für Haushalte „gefühlte Nähe“ kommen und die kommende Heizperiode zu einer nationalen Belastungsprobe für Hauseigentümer:innen und Mieter:innen wird. Mit der bundesweiten Energieeinsparkampagne, die am 10.06.2022 durch das BMWK ihren Start erlebte, ist mit einer zusätzlichen Nachfrage nach Energieberatungen zu rechnen. Neben der begrenzten finanziellen Ausstattung für Energieberatungen im Hamburg fehlt es vor allem an qualifizierten Beratungspersonal. Dem soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme eine gezielte Ausbildungsinitiative Energieberater:innen begegnet werden und der Engpass an hierfür notwendigen Fachkräften abgebaut wird. Dazu wird diese Vereinbarung zwischen dem Berater*in und der ZEBAUPlan geschlossen, in dem der Einstieg und die Förderung einer berufsqualifizierenden Fachausbildung zum Energieberater über die begrenzte Erstattung der nachgewiesenen Lehrgangsaufwendungen sowie die Ausübung der anschließenden praktischen Energieberatung bei den HEL/ der Verbraucherzentrale Hamburg bzw. der Handwerkskammer Hamburg bis zum 31.05.2024 geregelt sind. § 2 Qualifikation des Berater*in Der Berater*in muss mindestens eine der Eingangsvoraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme erfüllen: • Personen mit einem nach § 88 Absatz 1 Satz 2 GEG berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der oben genannten Gebiete. • Alle Personen, die über die oben genannten Berufsgruppen hinaus eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG nachweisen können. • Ingenieure mit einer Zusatzausbildung zum staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz. • Personen die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. • Personen, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der oben genannten Bereiche einen Meistertitel erworben hat oder auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der oben genannten Bereiche ohne Meistertitel selbständig auszuüben. • Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst • Berufspraktische Erfahrung: zweijährige Berufserfahrung in der fachspezifischen Beratung von Privathaushalten. § 3 Energieberaterlehrgang Dem Berater*in stehen alle zertifizierten Lehrgänge am Markt zur Xxxx, die bei entsprechenden Einstiegsvoraussetzungen (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntz.B. Ausstellungberechtigung nach §88 GEG) nach § 137f SGB V, die erfolgreichem Abschluss zum Eintrag auf der RSAV Energie-Effizienz-Expertenliste in der jeweils gültigen Fassung Kategorien Energieberatung für Wohngebäude (BAFA), Effizienzhaus (KfW) und Einzelmaßnahmen berechtigen, sofern diese zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen dem Berater*in und der Verordnung zur Änderung ZEBAU noch nicht begonnen wurden. Hierzu können gehören: u. a. Online-basierte Lehrgänge, Präsenzlehrgänge u. a. die noch nicht begonnen wurden. Der Nachweis für die geforderte Qualifikation nach Lehrgangsabschluss ist beizubringen. § 4 Zulassung bei der RSAV Verbraucherzentrale Der Berater*in muss als Voraussetzung für die Aufnahme als Energieberater*in der Verbraucherzentrale ein erfolgreiches Bewerbungsgespräch bei der Verbraucherzentrale Hamburg absolvieren und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert seitens der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Verbraucherzentrale Bundesverband als Berater*in zugelassen werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Voraussetzung für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen Tätigkeit für die Verbraucherzentrale Hamburg ist zudem die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onTeilnahme an einer zweitägigen Einführungsveranstaltung. Neben den in § 2 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen gilt, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen dass die Beratungen für die Verbraucherzentrale Hamburg im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden undeiner selbständigen Tätigkeit erbracht werden müssen; die Verbraucherzentrale Hamburg bzw. der Verbraucherzentrale Bundesverband darf also insbesondere nicht alleiniger Auftraggeber sein. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit für Auffrischungs-Lehrgänge (ehem. Energieberater älter als 5 Jahre) ist gesondert zu klären. § 5 Lehrgangsaufwendungen Sind der Energieberaterlehrgang gem. § 3 sowie die Zulassung bei der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Verbraucherzentrale Bundesverband nach § 4 erfolgreich und beides gegenüber ZEBAUPlan nachgewiesen, entsteht die Anwartschaft auf Erstattung der auf Nachweis entstandenen Lehrgangskosten durch ZEBAUPlan (§ 3) in Höhe von bis zu 0.000 € zzgl. gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. Mit der Anwartschaft entsteht kein Anspruch auf die Durchführung von Beratungen, jedoch erhält der Berater*in die Möglichkeit, Beratungen für die Hamburger Energielotsen/ der Energieberatung der Verbraucherzentrale durchführen zu können. Eine Anwartschaft auf Erstattung der Lehrgangskosten (s. o.) wird durch einen Erstattungsanspruch in Abhängigkeit von der nachfolgenden tatsächlichen praktischen Ausübung von Energieberatungen für die HEL/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dardie Verbraucherzentrale abgelöst. Dabei werden für 25 Beratungen 500 €, bei 50 Beratungen weitere 500 €, bei 75 Beratungen weitere 500 € und bei 100 Beratungen weitere 500 € an den Berater*in in Teilbeträgen ausbezahlt, sofern die Gesamtsumme der ein sektor- übergreifender Behandlungs- ausbezahlten Teilbeträge die Gesamtsumme der Lehrgangsaufwendungen nicht überschreitet. Die Gesamtsumme der Auszahlungsbeträge ist durch die eingereichten tatsächlichen Lehrgangsaufwendungen und Koordinationsbedarf bestehtbis zur maximalen Summe von 0.000 € zzgl. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer gedeckelt. § 6 Energieberatungen Die Vertragspartner vereinbaren, dass nach erfolgreich bestandenem Lehrgangsabschluss und erfolgreicher Zulassung bei der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Verbraucherzentrale Bundesverband die Patientin oder praktische Ableistung von bis zu 100 Energieberatungen für die Hamburger Energielotsen (HEL) zu einer Erstattung der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich Aufwendungen gem. § 3 führt. Die bis zu beeinflussen100 Energieberatungen sind bis spätestens zum 31.05.2024 zu erbringen. Diesem Umstand wird Der Vertrag mit der Verbraucherzentrale ist im Gegensatz zu der vorstehenden Befristung zeitlich nicht begrenzt. Für die Erbringung der Beratungen erhält der Vertragspartner der Verbraucherzentrale Hamburg im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getrageneiner gesonderten Honorarvereinbarung eine gesonderte Vergütung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband, die in einer Honorarvereinbarung zwischen dem Berater und Verbraucherzentrale Bundesverband für diesen Zeitraum abgeschlossen wird. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem VertragBeratung müssen unabhängig von Anbieter- oder wirtschaftlichem Eigeninteresse erfolgen. Zu den Beratungsfällen können nach Rücksprache mit der VZ gehören: Telefonberatungen, onlinebasierte Beratungen, persönliche Beratungen, Energie-Checks, mit den zum Beratungszeitpunkt gültigen Beratungshonorar der VZ (siehe gesonderte Honorarvereinbarung). Eine Garantie, eine bestimmte Anzahl von Beratungen durchführen zu können, besteht nicht. § 7 Nebenbestimmungen Sollten Gründe wie längerfristige Krankheit, Berufsunfähigkeit, Wohnsitzwechsel des Berater*in der nachfolgenden praktischen Ausübung von Energieberatungen entgegenstehen, so besteht kein Anspruch auf weitere anteilige Erstattung der Lehrgangsaufwendungen durch den Berater*in an die ZEBAUPlan. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung Vereinbarung wird zwischen Versichertendem Berater*in und der ZEBAUPlan schriftlich abgeschlossen und behält bis auf Widerruf, die aufgrund Vertragsauflösung oder Rücktritt ihre Gültigkeit. Eine Kündigung aus besonderen Gründen bleibt vorbehalten. Der Berater*in hat ein kostenfreies Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen nach Lehrgangsbeginn. § 8 Salvatorische Klausel Nebenabreden und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genSchriftform. Die Vertragspartner stimmen übereinetwaige Nichtigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Hamburg, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetHamburg, den …………………………………………. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt………………………………………….

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die Der Netzbetreiber betreibt ein Strom- und Gasverteilungsnetz und stellt dieses auf der RSAV in Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (EnWG), der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Stromnetz- zugangsverordnung (GKV-VStGStromNZV)/Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und unter Berücksichtigung der RSAV Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)/Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien auf Basis des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale zwischen dem Netzbetreiber und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Lieferanten abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrages für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden Energiearten Elektrizität und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darGas dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. Der Lieferant nutzt dieses Strom- bzw. Gasverteilungsnetz zur Belieferung eigener letztverbrauchender Kunden mit Elektrizität bzw. Gas. Dies betrifft auch Kunden des Lieferanten, die nicht dem Anwendungsbereich der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (StromGVV/GasGVV) bzw. Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverord- nung vom 1. November 2006 (NAV/NDAV) unterfallen, namentlich auch Kunden, welche an der Mittelspannungs-, Umspannungs- oder Hochspannungsebene bzw. an Mittel- oder Hochdruck angeschlossen sind. Der Lieferant hat bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen und/oder mit dem Kunden vereinbarten liefervertraglichen Voraussetzungen einen eigenen Anspruch sowie ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehteigenes wirtschaftliches Interesse daran, die ihm gegenüber seinen eigenen Kunden zustehenden Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Bei Diese Rechtsausübung ist dem Lieferanten nur dadurch möglich, dass der Netzbetreiber die von den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder betreffenden Kunden zum Zwecke der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussenEntnahme von Elektrizität bzw. Diesem Umstand wird Gas erfolgte Anschlussnutzung im Rahmen Namen und Auftrag des Lieferanten gegen Entgelt unterbricht und gegebenenfalls wieder herstellt. Zu diesem Zwecke und vor diesem Hintergrund vereinbaren der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale Netzbetreiber und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Lieferant folgendes:

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung (Sperrvereinbarung)

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Mit den §§ 16b sowie 16d und e ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, an Bürgerenergiegemeinschaften im Folgenden DiseaseSinne der genannten Bestimmungen teilzunehmen. Die teilnehmenden Netzbenutzer sind über das Strom-ManagementVerteilernetz eines Netzbetreibers mit einer oder mehreren Erzeugungsanlage(n) verbunden. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung. Sieht die BEG den Betrieb mit mehreren Erzeugungsanlagen vor, sind für deren vollständige Abwicklung noch bis Oktober 2022 die technischen Spezifikationen und Prozesse zu entwickeln. Bis dahin wird für jede Erzeugungsanlage eine separate Gemeinschafts-Programme DMP ge- nannt) nach ID vergeben, der seitens BEG einzelne teilnehmende Netzbenutzer zugeordnet und separat abgerechnet werden. Ab Oktober 2022 werden die einzelnen Gemeinschafts-IDs je Erzeugungsanlage der Gemeinschafts-ID der BEG zugeordnet und die Verrechnung einheitlich für die BEG durchgeführt. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und regelt die Teilnahme des Kunden als teilnehmender Netzbenutzer an einer BEG im Sinne der §§ 137f SGB V, die 16b sowie 16d und e ElWOG 2010. Der Netzbetreiber wird auf der RSAV Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge anführen. Der Restnetzbezug wird weiterhin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert. Für alle Tarifkomponenten kommt die jeweils gültige Systemnutzungsentgelte-Verordnung zur Anwendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem/den Erzeugungszählpunkt(en) zugeordnet. Rückwirkende An- bzw. Abmeldungen sowie Registrierungen oder Deregistrierungen sind nicht möglich. Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Datenverarbeitung mittels Intelligenter Messgeräte Die Teilnahme an der BEG verpflichtet den Netzbetreiber zur Erhebung, Auslesung und weiteren Verarbeitung der Viertelstundenwerte aus dem intelligenten Messgerät des teilnehmenden Netzbenutzer, sofern die Einspeisung bzw. der Verbrauch nicht mittels eines Lastprofilzählers gemessen werden. Diese Verpflichtung besteht solange der teilnehmende Netzbenutzer an der BEG beteiligt ist. Die Datenübertragung bzw. der Datenaustausch erfolgt entsprechend der Festlegung auf xxx.xxxxxxxxxxx.xx unter „Energiegemeinschaften“ in der jeweils gültigen Fassung Fassung. Jeder Vertragspartner darf die ihm jeweils vom anderen Vertragspartner übermittelten Daten ausschließlich gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verwenden und anderen überlassen, die diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Datenschutzerklärung des Netzbetreibers findet sich auf der Verordnung zur Änderung Webseite des Netzbetreibers und wird auf Wunsch in Papierform übermittelt. 3.Pflichten des teilnehmenden Netzbenutzers Der teilnehmende Netzbenutzer ist Mitglied bzw. Gesellschafter der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenBEG. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Bedingungen für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Bestehens der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onBEG sind zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern und der BEG, Kuration zu regeln und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigkeine Angelegenheit des Netzbetreibers. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen 4.Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber schließt mit der in vielen Fällen BEG einen Vertrag ab, im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/dessen die Form der Aufteilung der erzeugten Energie dem Netzbetreiber bekanntgegeben wird. Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Netzbetreiber die erzeugte Energie den teilnehmenden Netzbenutzern zuordnen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re Wirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, welcher ihm von der BEG bekannt gegeben wurde. 5.Sonstiges Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darKraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Netzbenutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Eine Kündigung dieser Zusatzvereinbarung bewirkt, dass der teilnehmende Netzbenutzer nicht mehr bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehtZuordnung der erzeugten Energiemengen berücksichtigt werden kann. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag Darüber hinaus gilt die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten RisikofaktorenZusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, z.B. durch eine Aufgabe wenn wesentliche Bestimmungen des Rau- chensVertrages verletzt werden insbesondere, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.wenn

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Samples: www.ebutilities.at

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme SIX Payment Services (im Folgenden DiseaseEurope) S.A. (nachfolgend „Netzbetreiber“ oder „SPS“) betreibt einen von der deutschen Kreditwirtschaft (DK) zugelas- senen Netzbetrieb für das electronic cash-Management-Programme DMP ge- nanntSystem (girocard) nach § 137f SGB Vund das System GeldKarte der DK. Über diesen Netzbetrieb leitet SIX Payment Services (Europe) S.A. die Daten einer kartengestützten Transaktion, die bei einem angeschlossenen Händler am Kartenterminal ausgelöst worden ist, vom Kartenterminal des Händlers an die jeweilige Autorisierungsstelle weiter und übermittelt die Rückmeldung der Autorisierungsstelle zu der Transaktion an das Händlerterminal. Im Rahmen des Systems GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft (DK) erfolgt die Übermittlung an die Börsenevidenzzentrale zur weiteren Behandlung des Bezahlvorgangs. Der Netzbetreiber bietet darüber hinaus den Kauf und die Miete von Kar- tenterminals an und leistet Unterstützung bei der Abwicklung des Zah- lungsauftrags, den der Karteninhaber durch Einsatz der Karte am Karten- terminal dem kartenausgebenden Institut erteilt hat und der durch Übermittlung der Karten-transaktionsdaten an das kartenausgebende Institut ausgelöst wird. Der Kunde des Netzbetreibers (nachfolgend „Partner“) betreut auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenGrundlage eines Servicevertrags Händler, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenKredit-, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onDebit-, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden Prepaid- und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehtKundenkarten als Bezahlmittel akzeptieren („Vertragsunter- nehmen/VU“). Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag Der Netzbetreiber erbringt die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussenDienstleistungen („Netzbetreiber-Dienst- leistungen“) nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich Daneben gelten für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherteneinzelne Dienstleistungen besondere Bedingungen, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltAbweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen enthalten.

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Samples: www.six-payment-services.com

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VDas Projektteam und die Projektpartnerin/der Projektpartner beabsichtigen gemäß der Verordnung über die ab- schließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGB. II Nr. 70/2000 vom 24.2.2000, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV Planung und Durchführung eines Diplomprojekts, welches die Erstellung eines Konzeptes einer kostenoptimierten Instandhaltung als Ziel hat. Durch die Zusammenarbeit soll insbesondere den Richtlinien Mitgliedern des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenProjektteams die Möglichkeit eingeräumt werden, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, schulischen Ausbildung bei der Erstellung der Diplomarbeit an die Verhältnisse im technischen Berufsleben herangeführt zu werden, um dabei die in der Schule erworbenen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden bzw. zu erweitern. Hin- gewiesen wird in diesem Zusammenhang auf den unentgeltlichen Charakter dieser Vereinbarung. Gegenstand ist die Erstellung von Arbeitsergebnissen zum Thema der Diplomarbeit. Dieses Thema ist der Projektbeschreibung und dem Pflichtenheft zu entnehmen, welches der Kooperationsvereinbarung beiliegt. Die Projektpartnerin/Der Projektpartner wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um ein sektor- übergreifender Behandlungs- Projekt im Zusammen- hang mit der schulischen Ausbildung handelt und Koordinationsbedarf bestehtdaher jede Haftung des Projektteams, insbesondere in Hin- sicht auf die Unentgeltlichkeit des Vertrages, ausgeschlossen ist. Bei Nutzungs- und Verwertungsrechte von im Rahmen dieser Vereinbarung erstellten Arbeitsergebnissen stehen der Projektpartnerin/dem Projektpartner sowie dem Projektteam gemeinsam zu. Die vorliegende Kooperation tritt am in Kraft und wird bis zum Ende der Reife- und Diplomprüfung der «Name des Schulstandorts» abgeschlossen. § 3 Rechte und Pflichten des Projektteams Die Mitglieder des Projektteams haben das Recht, die Räumlichkeiten der Projektpartnerin/des Projektpartners samt Infrastruktur und EDV-Infrastruktur im für die Projektabwicklung erforderlichen Ausmaß nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Projektpartnerin/den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag Projektpartner mitzubenutzen. Das Projektteam ver- pflichtet sich, die Patientin oder im Gegenstand genannten Arbeiten sorgfältig und unter möglichster Schonung der Patient durch Selbstmanagement Interessen der Projektpartnerin/des Projektpartners durchzuführen. Das Projektteam unterliegt der Betriebsordnung der Projektpartnerin/des Projektpartners. Das Projektteam verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und über Betriebsgeheimnisse. Die Projektpartnerin/Der Projektpartner verpflichtet sich, dem Projektteam beratend zur Verfügung zu stehen und alles zu unterlassen, was der Vollendung des Projekts entgegensteht. Die Projektpartnerin/Der Projekt- partner verpflichtet sich, dem Projektteam folgende Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen: …………………………………………………………………………………………………………… Sollte das Projektteam im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten RisikofaktorenErfindung machen, z.B. durch eine Aufgabe die nach dem Gebrauchsmustergesetz bzw. dem Patentgesetz (PatG) schützbar ist, gilt diese Erfindung als Diensterfindung im Sinne des Rau- chensPatG und die §§ 6-19 PatG (in der geltenden Fassung) entsprechend. Das Projektteam verpflichtet sich, die Projektpartnerin/den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird Projektpartner von einer im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenKooperationsvereinbarung gemachten Erfindung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die grundlegenden Regelungen finden sich Projektpartnerin/Der Projektpartner hat daraufhin das Recht, binnen vier Wochen ab dieser Bekanntgabe zu erklären, dass sie/er das Patentrecht für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam dich beansprucht. In diesem Fall steht dem Projektteam eine entsprechende Vergütung nach den einschlägigen Bestimmungen des PatG (in einem Vertragder geltenden Fassung) zu. Sollte das Projektteam im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung ein Werk schaffen, dem Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zukommt, verpflichtet es sich, die Projekt- partnerin/den Projektpartner davon unverzüglich zu informieren. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenProjektpartnerin/Der Projektpartner hat daraufhin die Möglichkeit, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versichertenbinnen vier Wochen ab dieser Bekanntgabe, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltmit dem Projektteam einen Werk- nutzungsvertrag abzuschließen.

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Samples: www.diplomarbeiten-bbs.at

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll BAUFINEX ist eine Gesellschaft, die unter anderem die Vermittlung von Finanzierungen rund um die Immobilie insbesondere durch strukturierte Behand- lungsprogramme Immobiliarverbraucherdarlehen, Allgemeinverbraucherdarlehen, Bausparverträge und Versicherungsverträge (nachfolgend auch gemeinsam „Vertragsprodukte“ genannt) unter Verwendung der technischen Plattformen EUROPACE („Europace“) und GENOPACE („Genopace“) ausübt und in diesem Zusammenhang einen hochwertigen und kompetenten Qualitätsservice anbietet. BAUFINEX bietet den Vermittlern über einen digitalen „Marktplatz“ Zugang zu attraktiven Angeboten ihrer zahlreichen Produktpartner. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit BAUFINEX kann der Vermittler beim Abschluss der Vertragsprodukte vom hohen Qualitätsservice der BAUFINEX profitieren. Er wird dabei regional vor Ort von einem fachlich qualifizierten Vermittlerbetreuer unterstützt. Der Vermittler hat auch die Möglichkeit, Untervermittler anzubinden. Werden Untervermittler angebunden, ist der Vermittler verpflichtet, mit den Untervermittlern die gleichen Bedingungen entsprechend zu vereinbaren. Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermittlung der Vertragsprodukte durch den Vermittler gegenüber Xxxxxx in eigener Verantwortung. Der Vermittler wird als selbständiger Makler tätig. Er ist Xxxxxxxxxx der von ihm betreuten Xxxxxx und schließt mit diesen Kunden Makler- und Dienstleistungsverträge im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB Veigenen Namen ab. Der Vermittler wird nicht als Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe für BAUFINEX tätig. Die Tätigkeit von BAUFINEX umfasst unter anderem die Prüfung der Immobilienfinanzierungen, die vom Vermittler an BAUFINEX übermittelt wurden, die Bereitstellung von zusätzlichen vertriebsunterstützenden Leistungen für den Vermittler, sowie das Produktpartnermanagement zu den auf der RSAV den Plattformen GENOPACE und EUROPACE gelisteten Produktpartnern. Die Vermittlungsleistung des Vermittlers kann sowohl in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhendirekten Vermittlung von Verträgen gegenüber Endkunden bestehen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und als auch - unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung hierfür von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 BAUFINEX vorgegebenen Anforderungen, insbes. § 10 - in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit mittelbaren Vermittlung von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation Verträgen durch bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltdem Vermittler angegliederte weitere Vermittler (Untervermittler).

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Auf der Basis von § 22a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntSGB VIII) nach § 137f in Verbindung mit Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, XII) gestalten wir in gemeinsamer Verantwortung seit 1999 mit Hilfe der „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ die auf Sicherstellung sowohl der RSAV Teilhabe am Leben in der jeweils gültigen Fassung Gemeinschaft als auch der Verordnung zur Änderung Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung gemeinsam in Gruppen. Ab dem 01.08.2013 haben Kinder ab der RSAV Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Der Zugang zu einer Förderung und den Richtlinien Betreuung ist insofern regelhaft ab dem 1. Lebensjahr für von Behinderung bedrohte oder behinderte Kinder sicherzustellen, um dem sich aus Art. 3 Abs. 3 des GGrundgesetzes ergebenden Benachteiligungsverbot Rechnung zu tragen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat 2006 das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN- Behindertenrechtskonvention) verabschiedet. Damit wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen als allgemeine Menschenrechte anerkannt. Seit dem 26.03.2009 ist das Übereinkommen für Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Die schrittweise Umsetzung der VN-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenBehindertenrechtskonvention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, optimiert werdenwelche auch Auswirkungen auf die Gestaltung sozialer Leistungen für behinderte Menschen hat. Anläßlich Die Leitidee der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Inklusion stellt für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen Bereiche Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung einen Paradigmenwechsel dar. Während die Systemlogik „Integration" noch zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen unterscheidet, geht das Konzept der „Inklusion" davon aus, dass alle Kinder verschieden sind und ihren unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Ziel der neuen Rahmenvereinbarung Integration in Kindertageseinrichtungen ist die Struktur insofern auch, den sich aus der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onVN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Perspektivenwechsel zu vollziehen, Kuration soweit dies aufgrund geltenden Rechts geboten ist. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Förderung, Erziehung, Bildung und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen Betreuung für Kinder mit Behinderung sind geeignete Rahmenbedingungen in Deutschland verbesserungsbedürftigden Tageseinrichtungen für Kinder zu gewährleisten. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen Xxxxxx der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung daröffentlichen Jugendhilfe sowie die Städte und Gemeinden haben bei ihren Planungen für den Bereich Kindertageseinrichtungen dafür Sorge zu tragen, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- dass die Betreuung von Kindern mit und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenohne Behinderungen sichergestellt ist. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale Rahmenvereinbarung Integration regelt die Voraussetzungen und COPD gemeinsam Rahmenbedingungen zur Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit Behinderung in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltKindertageseinrichtungen.

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Präambel. Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntFSJ) nach wird gemäß § 137f SGB V, 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdendie gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Damit erkennen die Vertragspartner die Neufassung im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Vertrages zur Durchfüh- rung Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Die Sozialen Lerndienste im Bistum Trier als Xxxxxx des FSJ sind Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bieten sie der/dem Freiwillige(n) Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Disease-Management-Programmen für Versicherte Streitigkeiten mit Asthma bron- chiale dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und COPD vom 11.05.2007 Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird regelmäßigen Abständen durch eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenAnleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für Dabei berücksichtigt die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist Einsatzstelle die Struktur individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onFreiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigdenen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag kirchlichen Einsatzstellen die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltErfahrung gelebten Glaubens.

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Samples: www.soziale-lerndienste.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden DiseaseFolgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-ManagementRP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidar- gemeinschaft aller rheinland-Programme DMP ge- nanntpfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) nach § 137f SGB Vgeregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungs- vertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungs- vertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, die auf insbesondere wird der RSAV Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüg- lich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungs- maßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV Rahmenvereinbarung und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung nachstehenden Konsolidierungs- zusagen vereinbaren die Vertragspartner Vertragsparteien die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von DiseaseAufnahme der teilnehmenden Kommune (Landkreis Bernkastel-ManagementWittlich) in den KEF-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 RP. Dem Landkreis Bern- kastel-Wittlich werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion kommunalen Konsolidierungszusagen im Ge- sundheitswesen ist Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Struktur Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag des Landkreises Bernkastel- Wittlich für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltzuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: www.bernkastel-wittlich.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Um die Rechte und Pflichten aus dem Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis gemäß der gesetzlichen Verpflichtungen zu konkretisieren, schließen die Vertragsparteien nachfolgende Vereinbarung. § 2 Gegenstand des Auftrags, Art und Zweck der Vereinbarung Der Gegenstand des Auftrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Folgenden DiseaseZuge der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern der Auftraggeberin am bundesweiten Online-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Wettbewerb JUGEND GRÜNDET. § 137f SGB V3 Art der personenbezogenen Daten, die auf Kategorien betroffener Personen Folgende Daten der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV Schülerinnen und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird Xxxxxxx werden im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getrageneinfachen Teilnahme an JUGEND GRÜNDET verarbeitet: E-Mail-Adresse, Passwort, Geschlecht, Vor- und Nachname, Land, Postleitzahl, Schulort, U16 oder Ü16. Teamname, Team-ID, Wettbewerbsbeiträge, Bepunktung. Sollten die Schülerinnen und Xxxxxxx sich für ein Pitchevent oder das Bundesfinale qualifizieren, werden darüber hinaus weitere personenbezogene Daten verarbeitet. Dafür wird dann jeweils individuell von jedem Betroffenen eine gesonderte Einwilligung in die Datenverarbeitung von der Auftragnehmerin eingeholt. § 4 Dauer des Auftrags Der Vertrag ☐ beginnt am 01. September 20 ... und endet am 31. Juli 20 ... oder ☐ beginnt am 01. September 20 … und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die grundlegenden Regelungen finden sich Kündigung ist mit einer Frist von vier Wochen zum 31. Juli eines jeden Jahres möglich. Unabhängig davon kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß der Auftragnehmerin gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, die Auftragnehmerin eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder die Auftragnehmerin Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar. § 5 Verantwortlichkeiten und Weisungen Der Auftraggeber ist grundsätzlich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. Eine Einwilligung in einem Vertragdie Datenverarbeitung wird zusätzlich von den Betroffenen individuell bei der Registierung eingefordert. Sofern die Betroffenen Unter-16-Jahre alt sind, wird darüber hinaus die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgefragt. Die Diagnosespezifika werden Auftragnehmerin verwendet die Daten für keine anderen Zwecke als in dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung festgelegt. Primär weisungsbefugt im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrags sind die Betroffenen selbst. Im Falle einer Weisung durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherteneinen U-16-Betroffenen wird die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgefragt. Im Falle einer Weisung durch den Auftraggeber wird vor der Durchführung die Einwilligung der Betroffenen und ggf. der Erziehungsberechtigten abgefragt. Bis zur Bestätigung oder Änderung der entsprechenden Weisung ist der Auftragnehmer berechtigt, die aufgrund Durchführung der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und VersichertenWeisung auszusetzen. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Sinne dieser Auftragsverarbeitung, es sei denn es besteht eine anderweitige gesetzliche Verpflichtung. Im Falle einer anderweitigen Verpflichtung teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber vor der Verarbeitung unverzüglich die entsprechenden rechtlichen Anforderungen mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs.3 Satz 2 lit. a DS-GVO). Auskünfte über personenbezogene Daten der Betroffenen, die aufgrund durch den Auftraggeber angefragt werden, darf die Auftragnehmerin nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Betroffenen erteilen. Im Folgenden werden die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber und die Weisungsempfänger bei der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genAuftragnehmerin genannt. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Vertragspartner stimmen übereinWeisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren. Weisungsberechtigte Person des Auftraggebers ist die Schulleitung. Weisungsempfängerin bei der Auftragnehmerin ist die Datenschutzbeauftragte, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltzu erreichen über xxxxxxxxxxx@xxxx.xx.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Präambel. In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KKH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Versorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfs- mitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zu- behör einschließlich aller damit im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VZusammenhang stehenden Leistungen gem. Leistungsbe- schreibung: • 04.40.02.0 Badewannenbretter • 04.40.03.1 Duschhocker • 04.40.03.2 Duschstühle • 09.37.01.1 Biphasische Schmerztherapiegeräte, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommeneinkanalig, mit einer Überschneidung auf Grund Therapiespeicher • 09.37.02.1 Biphasische Muskelstimulationsgeräte, mehrkanalig, mit Therapiespeicher • 10.46.01.1 Gehgestelle • 10.50.01.1 Handstöcke • 10.50.04.1 Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) • 14.24.01.0 Medikamentenvernebler für untere Atemwege • 21.28.01.2 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung • 33.40.01.0 Toilettensitzerhöhungen • 33.40.01.3 Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen, höhenverstellbar § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Preisblatt o Anlage 03 Produktportfolio o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Bestätigung der Beratung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Versicherten § 3 Geltungsbereich

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Samples: www.kkh.de

Präambel. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Hausärzteverband Rhein- land-Pfalz e.V. den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Behandlung chronischer Erkrankungen Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (die hausärztliche Versorgung im Folgenden DiseaseBezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Rheinland-Management-Programme DMP ge- nanntPfalz (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, weiter optimiert werden. Anläßlich Ziel der Änderungen TK, des zum 01.01.2012 InHausärzteverbandes, der HÄVG und der an diesem HZV-KraftVertrag durch Vertragsbeitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-getretenen GKVPartner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Ver- sicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transpa- rente Pharmakotherapie streben die HZV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKVPartner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HZV-VStG) Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und unter Berücksichtigung durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der RSAV sowie Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von DiseaseHZV-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Partner das Folgende:

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Der Vertragspartner beabsichtigt, im Folgenden DiseaseWege eines Internet-Managementbasierten Webcast-Angebotes Musik-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB Van mit ihm vertraglich verbundene gewerbliche Abnehmer in Deutschland zu übermitteln. Der Zugriff auf die Musikprogramme ist ausschließlich nur den vertraglich verbundenen Abnehmern möglich und gestattet, die eine geschlossene Benutzergruppe bilden und den Zugriff nur unter Verwendung geeigneter Authentifizierungsverfahren erlangen. Das abgerufene Musikprogramm wird von den Abnehmern ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe als Hintergrundmusik eingesetzt. Abnehmer sind gewerbliche Betriebe. Zweck des Vertrages ist es, die für die beschriebene Webcast-Übermittlung erforderlichen Regelungen zu treffen, soweit der GVL übertragene Rechte betroffen sind. Die GVL nimmt gegenüber dem Vertragspartner die Rechte und Ansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller ergeben, an der Internetübertragung erschienener Tonträgern wahr. Darüber hinaus nimmt sie auch die Rechte zur Verwendung erschienener Tonträger in digitalen Mehrkanaldiensten wahr, unbeschadet der rechtlichen Einordnung derartiger Dienste. Die GVL räumt dem Vertragspartner außerdem über § 55 UrhG hinaus die nicht ausschließliche Befugnis ein, diese Tonträger für die in Absatz 1 genannten Nutzungen zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Die Verwendung erschienener Tonträger in Werbespots ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gleiches gilt für die öffentliche Wiedergabe in den Gastronomiebetrieben. Die Ermächtigung gemäß Art. 1 gilt nicht für die Nutzung von Tonträgern im Rahmen von On-Demand- Services. Keine Funktion der von dem Vertragspartner betriebenen Web Site darf es der Öffentlichkeit oder einem Mitglied derselben ermöglichen, auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Zusammensetzung der RSAV jeweiligen vom Vertragspartner angebotenen Tonträger-Programmschleife zu nehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die beigefügten Betriebsvoraussetzungen zu beachten. Der Vertragspartner darf generell keine visuellen Elemente mit einem bestimmten Tonträger in Verbindung bringen, wie z.B. eine Werbung, erst recht dann nicht, wenn diese Verbindung für einen durchschnittlichen Nutzer eine Verwechslung zwischen dem Produkt oder dem Service, dem die Werbung dient, und dem Hersteller oder dem ausübenden Künstler hervorrufen kann, dessen Leistung in dem Tonträger fixiert ist. Die in Artikel 1 des Vertrages erteilte Ermächtigung gilt nur, wenn der Vertragspartner eine Software benutzt, die die Übertragungen nur dann zulässt, wenn die Website des Vertragspartners aufgerufen wurde. Der Vertragspartner darf auf keinerlei Art und Weise den Download des Programms oder einem Teil desselben durch ein Mitglied der Öffentlichkeit ermöglichen. Unbeschadet vorstehender Regelung bleibt der Vertragspartner berechtigt, interaktive Angebote einzuspeisen und bereitzuhalten, für die er die erforderlichen Rechte von Dritten erworben hat. Die GVL gibt dem Vertragspartner auf Verlangen alle Marken bekannt, unter denen die Firmen, die mit der GVL einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, in der Bundesrepublik Deutschland jeweils gültigen Fassung Tonträger der Verordnung zur Änderung Öffentlichkeit anbieten und in den Verkehr bringen. Maßgebend für den jeweiligen Bestand der RSAV von der GVL vertretenen Rechte ist das von der GVL herausgegebene Marken- und Firmenverzeichnis. Alle unter diesen Marken erschienenen und erscheinenden Tonträger mit den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen auf ihnen aufgenommenen Darbietungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankungBestimmungen dieses Vertrages. Die Erlaubnis gemäß Art. 1 umfasst nur die der GVL zustehenden Rechte der ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern. Die GVL stellt den Vertragspartner von allen leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland vertragsgegenständliche Nutzung frei. Die Persönlichkeitsrechte gemäß § 83 UrhG bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird mit der GVL zusammenarbeiten und stellt sich der Einrichtung von „Technical Protection Systems“ zum Schutz von Urheber- und Leistungsschutzrechten nicht entgegen. Er verpflichtet sich ebenfalls, dieselben zu fördern und daran mitzuwirken und sie auf keine Art und Weise zu gefährden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Angaben in Verbindung mit den in digitaler Form dargebotenen Zusatzangaben über die rechtlichen Verhältnisse zu löschen oder zu verändern, ohne dazu berechtigt zu sein. Er wird keine Tonträger vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn er weiß, dass die in digitaler Form vorhandenen Zusatzangaben über die rechtlichen Verhältnisse hierauf gelöscht oder verändert wurde, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Vertragspartner wird die Tonträgerübermittlung nach Übertragungsbeginn zumindest mit dem Namen des Künstlers und dem Titel des Musikstückes versehen. Diese Angaben müssen klar und sichtbar bei der Übertragung erscheinen. Er wird den Inhalt des Programms im Voraus nicht anders bekannt geben, als es im Bereich der traditionellen Sendung von Tonträgern üblich ist, und keinesfalls auf irgendeine Art und Weise die genaue oder ungefähre Zeit im Voraus bekannt geben, zu der der Tonträger übermittelt wird, um zu verhindern, dass Mitglieder der Öffentlichkeit im Voraus den Aufruf der Website planen können. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine technischen Mittel einzusetzen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, das Programm betreffende Informationen zu scannen, um einen bestimmten Tonträger zu selektieren, sofern derartige Mittel für die Übertragung nicht erforderlich sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf seiner Website keine technischen Mittel einzusetzen, die dazu führen, direkt oder indirekt aufgrund von Profilfunktionen Programme spezifisch Hörerprofilen anzupassen, sei es auf spezielle Anfrage oder nicht. Generell wird der Vertragspartner keine technischen Mittel einsetzen, die seinen Service einem „On demand Service“ gleichsetzen, es sei denn, der Vertragspartner erwirbt die insoweit erforderlichen Rechte von den jeweiligen Rechteinhabern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesamte Übertragungszeit seines Programms anzugeben sowie die verwendeten Tonträger nach Labelcode-Nummer oder Marke, Katalognummer, Titel, Interpret, Dauer der Übertragung in Minuten und Sekunden sowie Datum der Übertragung zu erfassen. Die zu erfassenden und zu meldenden Angaben sind in einer Programmmeldung zusammenzufassen und der GVL auf elektronischem Wege zuzuleiten. Soweit die GVL hierfür eine geeignete Meldeschnittstelle anbietet, ist diese zu verwenden. Soweit die vom Vertragspartner für die GEMA zu erstellenden Programmmeldungen die oben genannten Angaben enthalten, können der GVL jeweils Kopien der GEMA-Meldungen übersandt werden. Die GVL ist berechtigt, die Richtigkeit der Programmlisten durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Der Vertragspartner hat die Kosten der Prüfung zu tragen, falls sich Abweichungen von über 10 % ergeben. Der Vertragspartner ist weiter verpflichtet, der GVL Namen / Adresse seiner Vertragspartner sowie die Zahl der versorgten Betriebe anzugeben. Für beide Erkrankungen wird die ihm eingeräumten Nutzungsrechte zahlt der Vertragspartner der GVL 3 % seines Umsatzes bei Abrufen aus Deutschland. Diese Regelung gilt bis zu einem Umsatz von 00.000 € jährlich. Bei einem Jahresumsatz von 50.000 bis 000.000 € beträgt die Lizenz 0.000 € im Jahr. Bis zu 000.000 € Jahresumsatz fallen zusätzlich 10 % auf den 000.000 € überschreitenden Umsatz an. Überschreitet dieser Jahresumsatz 000.000 € treffen die Vertragsparteien eine Häufigkeit neue Vergütungsvereinbarung. Die Vervielfältigungsrechte zum Zwecke der Speicherung von 10-20Titeln ist mit der Vergütungszahlung Sämtliche Beträge erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Zt. 7 %). Die Zahlungsverpflichtung beginnt ab dem 01.01. _ _. Der Vertragspartner erklärt nach Abschluss des Geschäftsjahres – spätestens aber zum 30. Xxxx des Folgejahres – die Summe der erzielten Erlöse. Zur Glaubhaftmachung genügt die Bestätigung durch einen Steuerberater. Die GVL ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Der Vertragspartner hat die Kosten zu tragen, falls sich Abweichungen von über 10 % der erwachsenen Population angenommen, ergeben. Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Zeit. Er ist jeweils kündbar zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher Kündigungsfrist von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen3 Monaten. Die Vertragspartner stimmen übereinwerden bemüht sein, dass durch dieses Programm etwaige Unstimmigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des gegenwärtigen Vertrages zunächst gütlich zu regeln. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und die in Abschnitt IV und Erfüllungsort ist Berlin. Berlin, den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet…………………………………………. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.…………….., den..................................... ............................................................................ Xx. Xxxxxxx Xxxxx ................................................................

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Samples: gvl.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Das FÖJ findet ganztägig statt als überwiegend praktische Hilfstätigkeit im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntBereich Natur- und Umweltschutz, auch im Zusammenhang mit anderen Bereichen der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Zusätzlich soll eine Auseinandersetzung angeregt werden mit verschiedenen (gesellschaftlichen, politischen, ökonomischen, religiösen) nach § 137f SGB VWertorientierungen, die sich auf das Engagement für Natur und Umwelt auswirken. Gleichzeitig gehört der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und Jugendfreiwilligendienst FÖJ als Bildungsjahr zu den Richtlinien besonderen Formen des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenbürgerschaftlichen Engagements. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die Neufassung im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) zu Grunde liegende Gesamtverantwortung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Trägers für die Konzertierte Aktion Durchführung des Jugendfreiwilligen- dienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die Umsetzung der FÖJ-Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Das FÖJ wird finanziert aus Landesmitteln, Bundesmitteln, Eigenmitteln der Xxxxxx und der Einsatzstellen sowie Spenden. Die Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ erhält der FÖJ-Xxxxxx als Projektförderung. Die Zusammenarbeit zwischen der FÖJ-Einsatzstelle und dem FÖJ-Xxxxxx einschließlich der Zahlungsabwicklung wird in dieser vertraglichen Vereinbarung geregelt. Zusätzlich wird zwischen der Einsatzstelle, dem Xxxxxx und den Freiwilligen eine Teilnahme-Vereinbarung nach JFDG abgeschlossen. Soweit die Zuwendung für Taschengeld, Verpflegungsgeld, Mietzuschuss und Sozialabgaben zu verwenden ist, ist der FÖJ-Xxxxxx berechtigt (VV Nr. 12 zu § 44 LHO) und im Ge- sundheitswesen ist Sinne einer Auflage auch verpflichtet, die Struktur der pneumologischen Versorgung Zuwendung als Projektförderung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigDurchführung des FÖJ für einzelne Teilnehmende über eine privatrechtliche Vereinbarung an eine zugelassene Einsatzstelle weiterzuleiten. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen Weiterleitung hat zu erfolgen, indem der in vielen Fällen FÖJ-Xxxxxx auf Grundlage der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung die oben bezeichneten Aufwendungen im Namen und für Rechnung der jeweiligen Einsatzstelle leistet. Bei dem Zuschuss handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re einer Vollfinanzierung. Mit der Weiterleitung erfüllt der FÖJ-Xxxxxx den Zuwendungszweck. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nur in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darder Höhe, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird wie sie im Rahmen jeweiligen Einzelfall für fällige Zahlungen an die Teilnehmenden und die Xxxxxx der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenSozialversicherung notwendig ist. Die grundlegenden Regelungen finden sich Der Bewilligungszeitraum auch für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versichertenden weiterzuleitenden Teil der Zuwendung endet mit Ablauf des jeweiligen FÖJ-Jahrgangs zum 31.07.. Dem Xxxxxx obliegen als Erstempfänger der weitergeleiteten Beträge auch nach der Weiterleitung alle Pflichten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV sich aus dem Zuwendungsbescheid und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltLandes (= ANBest-P) ergeben.

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Samples: oeko-jahr.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen Erbringung sportlicher Höchstleistungen setzt einen außerordentlich hohen zeitlichen Aufwand der Aktiven voraus. Leistungssport wird in einem Lebensabschnitt betrieben, in dem zugleich die Grundlagen für eine spätere berufliche Karriere gelegt werden. Mit dieser Kooperationsvereinbarung soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme für studierende Spitzensportler ein Nachteilsausgleich geschaffen werden, damit sie an der Universität Bonn ihre akademische Ausbildung trotz der hohen zeitlichen Belastungen des Spitzensports erfolgreich absolvieren können. Die Universität Bonn, der Olympiastützpunkt Rheinland und der Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband (adh) sehen sich in der Verantwortung gegenüber den Studierenden, die Studien- und Rahmenbedingungen im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB Vöffentlichen Interesse so zu gestalten, dass spitzensportliches Engagement mit ihrer akademischen Ausbildung zu vereinbaren ist. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Maßnahmen sollen dazu dienen, den an der Universität Bonn studierenden Spitzensportlern zeitgleich eine akademische Ausbildung und eine spitzensportliche Karriere zu ermöglichen sowie Benachteiligungen im Studium aufgrund ihres sportlichen Engagements zu verhindern. Mit dieser Vereinbarung will die Universität Bonn ihrer Verantwortung gegenüber den studierenden Spitzensportlern gerecht werden und diese durch konkrete Unterstützungsmaßnahmen wahrnehmen. Die Universität Bonn erhält das Lizenzrecht, den Titel und das geschützte Logo „Partnerhochschule des Spitzensports“ zu führen und bei allen Maßnahmen öffentlich und werbewirksam einzusetzen. Das Erreichen der hier vereinbarten Zielsetzungen soll in enger Kooperation des Olympiastützpunktes Rheinland mit der Universität Bonn und ihrer Einrichtung des Hochschulsports verwirklicht werden. Ziel ist es auch, die Spitzensportler verstärkt an den Studienstandort zu binden und die Zusammenarbeit mit Institutionen des Spitzensports zu stärken. Die individuelle Förderung im Sinne dieser Vereinbarung können A-, B- oder C- Kaderangehörige olympischer und paralympischer Fachverbände in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme setzt die schriftliche Beitrittserklärung der Aktiven zu dieser Vereinbarung voraus. Hierfür obliegt dem Olympiastützpunkt Rheinland die Federführung. Die zentrale Studienberatung der Universität Bonn erhält zeitnah Kopien der Beitrittserklärungen. Die Benennung von zu fördernden Athleten erfolgt auf Empfehlung des Olympiastützpunktes Rheinland oder der RSAV Spitzenverbände des Sports. Das Förderprogramm beginnt mit dem schriftlichen Beitritt der Kaderathleten und endet mit dem Studienabschluss oder spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Kaderzugehörigkeit. Entsprechende Bescheinigungen des OSP Rheinland bzw. des jeweils zuständigen Spitzenverbandes sind vom Studierenden unaufgefordert zu jedem Semesterbeginn bei der Zentralen Studienberatung in Bonn vorzulegen. Die Universität Bonn unterstützt Kaderathleten bei der jeweils gültigen Fassung Zulassung zum Studium, in lokalen Vergabeverfahren, innerhalb der Verordnung zur Änderung der RSAV rechtlichen Rahmenbedingungen und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdensofern keine gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Dies schließt die Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des GA-, B- und C-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Kaderzugehörigkeit als Kriterium für die Konzertierte Aktion diesbezüglichen lokalen Auswahlprozesse mit ein. Die Universität Bonn hat im Ge- sundheitswesen Jahr 2011 für ihre örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge eine Sonderquote für die in § 3 definierten Sportler eingeführt. Den Studierenden ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- ones unbenommen, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen alternativ im Rahmen des Nachteilsausgleichs einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote zu stellen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Sonderquote und Nachteilsausgleich ist nicht möglich. Während des Studiums bemüht sich die Universität Bonn im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten • um die Benennung eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re Ansprechpartners innerhalb der Hochschulleitung für studienübergeordnete Fragen hinsichtlich der Kooperation, • um die Bereitstellung von persönlichen Mentoren in ihrer chronischen Verlaufsform der Zentralen Studienberatung, welche die Athleten durch eine Erkrankung darindividuelle Studienberatung und auch in Konfliktfällen unterstützen, • um die Bereitstellung von Fachberatern, auch in den einzelnen Fakultäten bzw. Fächern, • um die Flexibilisierung der Studienplanung auf der Grundlage der sportfachlichen Planung während der einzelnen Semester sowie über die ganze Studiendauer hinweg, • bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei Ermessensentscheidungen im Sinne dieser Vereinbarung zu handeln. Im Einzelnen bemüht sich die Universität Bonn um • die Gewährung von Urlaubssemestern für wichtige Meisterschaften und aus sportlichen Gründen, • die Flexibilisierung von Anwesenheitszeiten, insbesondere die Möglichkeit, Fehlzeiten nachzuarbeiten, • die Individualisierung von Abgabe- und Prüfungsterminen, gegebenenfalls mit Modifizierung von Prüfungszeiträumen und Studiendauer, • eine bevorzugte Aufnahme von Spitzensportlern bei einem Studienortswechsel, • die Anerkennung von Studienleistungen bei Studienortswechsel nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, • die individuelle Planung von Praktika und Exkursionsteilnahmen, • ein sektor- übergreifender Behandlungs- Teilzeitstudium wo möglich und Koordinationsbedarf bestehtvon der Hochschule angeboten, • die studienfachspezifische Überprüfung besonderer Fördermöglichkeiten im Individualfall, • die entgeltfreie Nutzung der Hochschulsportanlagen und –einrichtungen, • die Nutzung /Einrichtung von E-Learning-sowie Onlineangeboten, soweit möglich, • Gewährung von hochschuleigenen Stipendien oder anderen Fördermaßnahmen (für herausragende sportliche oder universitäre Leistungen). Bei Darüber hinaus verpflichtet sich die Universität Bonn, • an Überprüfungen und Evaluationen der in dieser Vereinbarung fixierten Leistungen aktiv teilzunehmen, • ihre Fakultäten und Fächer aufzufordern, die jeweils fachspezifischen Möglichkeiten zur Unterstützung der studierenden Spitzensportler zu nutzen, • das Projekt „Partnerhochschule des Spitzensport“ kontinuierlich gegenüber den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag Hochschulmitgliedern und der Hochschulöffentlichkeit in allen geeigneten Medien zu kommunizieren. Zur Unterstützung des Übergangs der Athleten aus dem Studium in das Berufsleben gewährleistet die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten RisikofaktorenUniversität Bonn den bevorzugten Zugang zu entsprechenden, hauseigenen Beratungseinrichtungen (z.B. durch eine Aufgabe Career Service). Der Olympiastützpunkt Rheinland verpflichtet sich, • die Universität Bonn als „Partnerhochschule des Rau- chensSpitzensports“‚ wo immer möglich zu empfehlen, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird • die Bundeskaderathleten im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenGrundbetreuung in den entsprechenden Servicebereichen zu versorgen, • die Athleten bei der Studienort- sowie Studienfachwahl zu beraten, • die erforderlichen Begutachtungen für Immatrikulationsverfahren vorzunehmen, • die Laufbahnberater als zentralen Ansprechpartner vor Ort für die Athleten und deren Spitzenverbände sowie für die Universität Bonn einzusetzen, • der Zentralen Studienberatung der Universität Bonn vor jedem Semester die studierenden Spitzensportler in Form einer aktuellen Liste (Name, Vorname, Sportart, Spitzenverband, Kaderstatus, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Datum der Beitrittserklärung) bekannt zu machen, • die individuellen Studien- und Sportplanungen der beteiligten Athleten regelmäßig über die Laufbahnberatung im Zusammenwirken mit den Athleten sowie den Verbänden mit den jeweils Verantwortlichen der Universität Bonn abzustimmen, • den Beitritt von Xxxxxxxx zu dieser Vereinbarung zu fordern und zu fördern, • die Universität Bonn regelmäßig über die Leistungsentwicklung und Erfolge der beigetretenen Athleten zu informieren, • die Kooperationsvereinbarung bei den Bundeskaderathleten und den Spitzenverbänden bekannt zu machen und die Universität Bonn zu empfehlen, • darüber hinaus auf diese Vereinbarung und ihre Inhalte bei allen geeigneten Gelegenheiten hinzuweisen. Die grundlegenden Regelungen finden beitretenden Athleten verpflichten sich (,) • zur sorgfältigen Planung des Studiums und zu gewissenhafter Prüfungsvorbereitung, • die Kaderzugehörigkeit spätestens bei Aufnahme des Studiums durch Einreichung von aktuellen Kaderbescheinigungen jeweils zu Semesterbeginn gegenüber der Zentralen Studienberatung der Universität Bonn nachzuweisen, • in Abstimmung mit dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband und dem nationalen Spitzenverband zum Start bei Hochschulmeisterschaften und Universiaden bzw. Studierenden-Weltmeisterschaften für Asthma bronchiale die Universität Bonn, • die Universität Bonn sowie alle weiteren Institutionen der Kooperation regelmäßig über sportliche Erfolge zu informieren, • während Ihres Studiums repräsentative Aufgaben für die und COPD gemeinsam in einem VertragAbstimmung mit der Universität Bonn unentgeltlich zu übernehmen, • nach Abschluss des Studiums an der Beratung von aktiven Spitzensportlern mitzuwirken, sofern dies berufsbedingt möglich ist, Außerdem ist Voraussetzung für die Förderung, dass die Athleten in die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Universität Bonn an den Olympiastützpunkt einwilligen. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenZentrale Studienberatung der Universität Bonn wird den Athleten entsprechende Vordrucke für die Einwilligungserklärung zur Verfügung stellen. Der Olympiastützpunkt Rheinland wird die übermittelten Daten vertraulich behandeln und ausschließlich für Zwecke der individuellen Laufbahnberatung und Förderung der Athleten verwenden. Der Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende Aufgaben: • in seinem Wirkungsfeld bei zukünftigen und bereits immatrikulierten Studierenden und an allen Hochschuleinrichtungen wegen der geschaffenen Vorzüge und verbesserten Rahmenbedingungen für Leistungssportler die Universität Bonn zu empfehlen, • die Kaderathleten, die aufgrund nach Abstimmung mit dem Spitzenverband an nationalen und internationalen Wettkämpfen des Hochschulsports teilnehmen, umfassend zu informieren, organisatorisch und fachlich zu betreuen sowie die versicherungsrechtlichen Aspekte abzusichern, • in den eigenen Publikationen und zu allen anderen gegebenen Anlässen über die Ergebnisse der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Kooperationsvereinbarung zu berichten und Versichertenauch in entsprechender Form die Leistungen der an der Universität Bonn studierenden Aktiven bei nationalen und internationalen Hochschulsportwettkämpfen und -meisterschaften bekannt zu machen und zu würdigen, die aufgrund Spitzenverbände, den Olympiastützpunkt Rheinland sowie die Universität Bonn über die erreichten sportlichen Leistungen ihrer Athleten bei nationalen und internationalen Erfolgen bei Hochschulsportwettkämpfen regelmäßig zu informieren. Diese Vereinbarung tritt mit der Diagnose COPD teilneh- menUnterzeichnung aller Beteiligten in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016. Sie ist an die Mitgliedschaft der unterzeichnenden Hochschule im Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband gebunden und verlängert sich automatisch um vier Jahre (Olympiazyklus), kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genwenn nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. des Vorjahres gekündigt wird. Die Vertragspartner stimmen übereinKündigung bedarf der Schriftform. Diese Vereinbarung und alle aus ihr hervorgehenden Rechte und Pflichten enden automatisch mit dem Austritt der Universität Bonn aus dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband, ohne dass durch dieses Programm es einer Kündigung dieser Vereinbarung bedarf. Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind möglich und die in Abschnitt IV und bedürfen der Schriftform sowie der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien nach § 1 dieser Vereinbarung. Bonn, den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetXxxx. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Xx. Xxxxxxx Xxxx Rheinische Friedrich-Xxxxxxxx-Universität Bonn Köln, den Xxxxxxx Xxxxxx Olympiastützpunkt Rheinland Dieburg, den Xxxxx Xxxxxx

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Samples: www.uni-bonn.de

Präambel. Laut § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) V und der darauf aufbauenden Rheinland-Pfälzischen Rah- menvereinbarungen von 1990 ist die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege (LAGZ) Rheinland-Pfalz mit der Organisation und Durchführung der zahnmedizinischen Gruppenpro- phylaxe in Kindertagesstätten (Kitas) und Schulen in Rheinland-Pfalz gesetzlich beauftragt. Dies bedeutet, dass jedes Kind von der Geburt bis zum 16. Lebensjahr einen gesetzlichen An- spruch auf unsere Angebote hat. Ziel ist es, die Zahngesundheit unserer Kinder zu erhalten, bzw. zu verbessern und Eltern frühzeitig zu allen relevanten Themen bezüglich der Zahn- gesundheit zu informieren. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (LAGZ wurde 1984 auf zunächst freiwilliger Basis von den Partnern Zahnärzteschaft, Ge- setzliche Krankenkassen und Öffentlicher Gesundheitsdienst mit Unterstützung der Landes- regierung Rheinland-Pfalz gegründet. 1990 folgte der Gesetzgeber der Idee und schuf im Folgenden Disease§ 21 SGB V die gesetzlichen Grundlagen für die zahnmedizinische Gruppenprophylaxe. Diese sollte die von der zahnmedizinischen Wissenschaft erkannten präventiven Maßnahmen ins- besondere in Kindergärten und Schulen umsetzen. Die organisatorische Umsetzung erfolgte in den neu gegründeten regionalen Arbeitsgemeinschaften Jugendzahnpflege (AGZ), wobei die Flächendeckung mit 23 AGZ 1993 erreicht wurde. Ein besonderes Augenmerk legte die LAGZ auf die Akzeptanz der Prophylaxe-ManagementMaßnahmen bei den Trägern der Kindertageseinrich- tungen. Hierzu wurde bereits 1990 eine Vereinbarung zur Umsetzung der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe in den Kitas (Kita) in Rheinland-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VPfalz verabschiedet, die alle Partner auf diesem Gebiet eingeschlossen hat. Die Tätigkeitsfelder der RSAV LAGZ wurden kontinuierlich erwei- tert, so dass die LAGZ heute ein vollständiges Programm vorweisen kann, wie es vom Gesetz- geber gefordert wird. Diese so genannte Gruppenprophylaxe wird von 23 regionalen AGZ unter dem Dach der LAGZ umgesetzt. Durch veränderte Lebenswelten, besonders im Bereich der Kita, ist eine Anpassung erforder- lich. Viele Kinder besuchen in der jeweils gültigen Fassung heutigen Zeit bereits im ersten Lebensjahr eine Kita und verbringen dort oft den größten Teil des Tages. Mit dem ständigen Ziel der Verordnung zur Änderung LAGZ, die Pro- gramme zu optimieren, wurde das Kita-Programm zeitgemäß weiter entwickelt und an die neuen Aufgaben angepasst. Neue Medien wurden erstellt, Patenzahnarztteams wurden ge- schult und ein spezielles Programm für die Eltern der RSAV Kinder von der Geburt bis zum dritten Lebensjahr in das Präventionsprogramm aufgenommen. Darüber hinaus bietet die LAGZ den pädagogischen Fachkräften in Kitas Fortbildungen an, um sie in Ihrer Aufgabe als Multiplika- toren zu stärken. Gemeinsam mit Ihnen lässt sich das Präventionsprogramm im Sinne des Lebenssituationsansatzes in den Alltag einer Kindertagesstätte integrieren, so dass für alle Kinder in der Kita eine Teilhabegrechtigkeit entsteht. Die Verantwortung für die Erhaltung und den Richtlinien des GVerbesserung der Zahngesundheit der Kinder, ist eine gemeinschaftliche Aufgabe von LAGZ, Kita-BA in Team und Eltern. Wenn alle Beteiligten ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenVerantwortung nachkommen und ihre spezielle Aufgabe erfüllen, optimiert kann das Ziel „Gesunde Kinderzähne“ erreicht werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 InGemäß den Bildungs- und Erziehungsempfehlungen (BEE) für Kindertagesstätten in Rhein- land-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Pfalz, sollen die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 Kinder in der Fassung des 4Kita Gelegenheiten erhalten, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Körperhygiene und Zahnpflege zu erwerben. Nachtrages vom 15.01.2012Darüber hinaus lernen sie die Grundlagen einer gesunden Ernährung kennen. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankungDies geschieht mit dem Ziel, Kinder in der Entwicklung von Verantwortung im Umgang mit dem eigenen Körper, dessen Pflege und präventiven Maßnahmen zur Gesundherhaltung zu unterstützen. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% Kinder sollen in der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen Ausbildung eines guten Körpergefühls gestärkt werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Zähne bewusst wahrzunehmen und ein Gefühl für sau- bere Zähne zu entwickeln ist hierbei ein Teilbereich. Soziale Benachteiligungen sollen ausge- glichen werden. Das Lernen der Kinder wird in ganzheitlichen Zusammenhängen organisiert und ist so ange- legt, dass das Kind den inneren Zusammenhang einzelner Aktivitäten unmittelbar erfahren kann. Zuckerimpulse zu reduzieren und das Zähneputzen nach den Mahlzeiten sind Beispiele hierfür. Durch eine frühzeitige Gewohnheitsbildung wird diese gesundheitsförderliche Hand- lung fest in den Alltag der Kinder integriert und bleibt so besonders stabil gegenüber Verän- derungen. Auf diese Weise wird damit für alle Kinder die Konzertierte Aktion Chance auf eine lebenslange Zahn- gesundheit erhöht. Die Kinder erwerben während der Kita-Zeit die dafür notwendigen Kom- petenzen. Damit orientieren sich alle Beteiligten an der Lebenswelt der Kinder. Gesundheit und Krankheit sind Bestandteil der Erfahrungswelt von Kindern. Dabei spielt das Vorbild der Erwachsenen eine ebenso große Rolle wie das Einüben von Gewohnheiten. Kinder erhalten in der Kita die Gelegenheit die eigene körperliche Entwicklung bewusst wahrzunehmen. Die Aufmerksamkeit der Kinder kann beispielsweise bei täglichen Mahlzeiten hin und wieder auf die Zähne gelenkt werden. Das Bewusstsein für saubere Zähne wird durch Zähneputzen in der Kita gefördert. Mit dem Präventionsprogramm der LAGZ ermöglicht die Kita den Kindern un- terschiedlicher Herkunft eine frühe Teilhabe an familienergänzenden Bildungs- und Erzie- hungsangeboten. 1990 wurde, wie bereits erwähnt, eine Trägervereinbarung ins Leben gerufen, die jetzt einer Erneuerung bedarf. Ziel dieser Vereinbarung ist es, das Präventionsprogramm der LAGZ als selbstverständliche Aktivität flächendeckend in den Kitas fest zu verankern, damit sich die Zahngesundheit der Kinder weiter verbessert. Das intensive Engagement aller Beteiligten in den letzten 30 Jahren hat deutliche Erfolge bewirkt. Die Zahngesundheit der Kinder und Ju- gendlichen ist in erheblichem Maße gestiegen. Dies beweisen die regelmäßigen bundeswei- ten Epidemiologischen Begleituntersuchungen der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Jugend- zahnpflege (DAJ). Durch flächendeckende Untersuchungen der Erstklässler konnte im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen übereinJahr 2014 festgestellt werden, dass durch dieses Programm 62% dieser Kinder naturgesunde Zähne aufweisen. Dieser Wert ist seit vier Jahren konstant. Ein angestrebtes Ziel der WHO und die der Bundeszahnärzte- xxxxxx lautet: „Bis zum Jahre 2020 soll der Anteil kariesfreier Milchgebisse bei den sechsjäh- rigen Kindern mindestens 80% betragen.“ Dieses Ziel kann nur in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllteiner gemeinschaftlich durchgeführten Präventionsarbeit erreicht werden.

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Samples: kita.rlp.de

Präambel. Mit dem Beschluss des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 soll vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention die Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen verbessert, die Eingliederungshilfe personenzentriert weiterentwickelt und aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgeführt werden. Das bedeutet, dass mit der Umsetzung des BTHG die Leistungen, das Verfahren und das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe neu geregelt werden. Das BTHG wird stufenweise wirksam. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme ersten beiden Stufen sind bereits zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Mit der Umsetzung der dritten Stufe zum 01.01.2020 ist ein Paradigmenwechsel verbunden, in dessen Folge die „Eingliederungshilfe“ aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgenommen und ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntSGB IX begründet wird. Mit dem vorliegenden LRV wird dies erreicht und die Trennung von existenzsichernden Leistungen (KdU und HLU) nach § 137f SGB Vsowie Fachleistungen in den Besonderen Wohnformen (vormals stationär) vollzogen.1 Vor diesem Hintergrund regelt der vorliegende Landesrahmenvertrag (LRV) nur noch Fachleistungen, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV definiert und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenderen Vergütung geregelt wird. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion Die existenzsichernden Leistungen werden damit komplett im Ge- sundheitswesen ist Rechtskreis des SGB XII geregelt. Zugleich entfällt die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onZuordnung von ambulanten, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigteilstationären oder stationären Fachleistungen. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen Verbindung zwischen Wünschen und Zielen der in vielen Fällen leistungsberechtigten Personen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re des Gesamtplanverfahrens und der zu erbringenden vertraglichen Leistung ist gesetzlich verstärkt worden. Damit wird eine wesentliche Voraussetzung geschaffen, um die Zielsetzungen des BTHGs umsetzen und die Subjektstellung von Menschen mit Behinderung in ihrer chronischen Verlaufsform den Besonderen Wohnformen stärken zu können. Eine personenzentrierte Struktur der Leistungen, wie sie sich aus dem BTHG ergibt (Leistungsstrukturmodell), und eine Erkrankung dar, bei inhaltliche Neugestaltung der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehtAssistenzleistungen mit einem hierzu korrespondierenden Vergütungssystem in verschiedenen Wohnformen wird in dem vorliegenden Rahmenvertrag noch nicht abgebildet. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder Dies betrifft analog auch eine inhaltliche Neugestaltung der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, weiteren Leistungen (wie z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genTeilhabe am Arbeitsleben). Die Vertragspartner stimmen übereinhaben sich jedoch verbindlich verpflichtet eine entsprechende Neugestaltung sukzessive zu erreichen und hierzu konkrete Umsetzungsschritte vereinbart (siehe § 31). Diesem Zeitplan folgend wird auch der vorliegende Rahmenvertrag sukzessive angepasst. Die Vertragsparteien sind sich in diesem Zusammenhang darüber einig, dass durch dieses Programm und zur Vermeidung einer systembedingten Leistungsunterbrechung, die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen bisher geltenden Regelungen des Landesrahmenvertrages, die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Fachleistung betreffen, im Grundsatz und

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Samples: umsetzungsbegleitung-bthg.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante nephrologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Be- standteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch nephrologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit niedergelassenen Kardiologen, Hausärzten und Transplantationszentren. Durch Zusammenarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme diesen Vertrag die medizinische Versorgung opti- miert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK mit über 4,4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizi- nischen Versorgungszentren (im Folgenden Disease„FACHÄRZTE“ genannt) Versicherten eine beson- dere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei durch den VNP BW und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden und zu versorgenden Versicherten. Aufgrund der verschiedensten körperlichen Einflussfaktoren bei nierenkranken Patienten fällt es schwer, die Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie im Rahmen des EBM in adäquater Form zu erfassen und zu vergüten. Unter anderem aus diesem Grund wurde zwischen dem VNP BW und der AOK die sog. „Dialyse-ManagementSondervereinbarung“ geschlossen, die im Bereich der Nierenersatzver- fahren die Versorgungsqualität beeinflusst und verbessert hat. Durch eine mit am Haus- und Fach- arztprogramm der AOK teilnehmenden Ärzten abgestimmte und frühzeitige nephrologische Versor- gung der Patienten kann die Progredienz bis zur Dialyse/ Transplantation wesentlich beeinflusst/ verzögert werden. Spezialisierte nephrologische Leistungen, insbesondere die Prävention, die Pa- tientenkommunikation, sowie eine strukturierte Transplantationsnachsorge wird die Versorgungs- qualität verbessern. Deshalb wird neben der Weiterentwicklung der Dialyse-Programme DMP ge- nanntSondervereinbarung dieser Vertrag zur Behandlung nierenkranker Patienten geschlossen. Die Nephrologen in Baden-Württemberg haben 2004 den Verbund nephrologischer Praxen in Ba- den-Württemberg (VNP BW) gegründet. Erstes Ziel des VNP BW ist eine qualitativ hochwertige, wohnortnahe, ambulante kontinuierliche Versorgung von Patienten mit nephrologischen Erkrankun- gen und/ oder notwendigen Nierenersatzverfahren. Weitere zentrale Aufgabe des VNP BW ist es, die Gruppe der niedergelassenen Nephrologen gegenüber Verbänden, der Kassenärztlichen Ver- einigung und den Krankenkassen zu vertreten, mit dem Ziel die Versorgung der Patienten zu ver- bessern. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeu- ten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. MEDIVERBUND führt die Manage- mentaufgaben nach diesem Vertrag durch. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Die- ses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbe- sondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 und Teil des AOK-FacharztProgramms ist, in dem bereits Facharztverträge nach §§ 73c (a.F.) und 140a SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V a.F. sowie § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der AOK nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die V. Die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen verfolgen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Nephrologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Vertragspartner verfolgen das Ziel, Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Ver- sorgung von Versicherten in Pflegeeinrichtungen zu erhöhen. Dabei stimmen die Vertrags- partner darin überein, dass eine dauerhaft effiziente und hohen Qualitätsansprüchen genü- gende medizinische Versorgung nur gelingt, wenn die verschiedenen Versorgungssektoren besser als bisher zusammenwirken. Auf Grundlage des § 73a SGB V schaffen die Vertrags- partner im Folgenden DiseaseRahmen einer Erprobung eine ausbaufähige Struktur, an die perspektivisch weitere vertragliche Regelungen zu Pflegeheimen und Krankenhäusern in den Regionen angeknüpft werden können. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Sicherstellung der ärztlichen Versor- gung in Pflegeheimen. Umgesetzt wird diese durch das vor Ort verantwortlich tätige Praxis- netz, das in der Anlage 1 genannt ist. Dem Praxisnetz obliegt die Organisation und Erreich- barkeit versorgender Netzärzte sowie die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versor- gung. Vorrangiges Ziel ist es, zum Wohle der Pflegeheimbewohner unnötige und belastende Krankenhauseinweisungen zu verhindern. Grundsätzlich soll die Versorgung der Patienten im Pflegeheim vorausschauend-Managementproaktiv und nicht ausschließlich anlassbezogen erfolgen, um schwierige Notfallsituationen zu vermeiden. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Programme DMP ge- nannt) Lippe und bestehen- de Verträge zur gesetzlichen Regelversorgung bleiben unberührt. Anliegen der Vertrags- partner ist es, mit dem vorliegenden Vertragswerk zukunftsfähige Versorgungsstrukturen in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu etablieren. Dieses Vertragswerk führt den bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung von Pflege- heimbewohnern in der Region weiter und orientiert sich an dem im Rahmen des so genannten „MGEPA-Projektes Pflegeheimbewohner“ Mitte 2014 für Bünde, Xxxxx, Xxxx, Münster und Unna abgeschlossenen Vertragswerk. Die Grundkonstruktion ist zurückzuführen auf eine Ini- tiative des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 137f 90a SGB V, die auf in dem Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der RSAV in Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe, der jeweils gültigen Fassung Landesverbände der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV Krankenkassen sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale Ersatzkassen und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4Landeskranken- hausgesellschaft sowie weitere Beteiligte vertreten sind. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenDas gemeinsame Landesgremium hatte empfohlen, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie Versorgung von Pflegeheimbewohnern in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltFokus zu rücken.

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Samples: Vertrag Gemäß § 73a SGB V

Präambel. Swissgrid hat die Aufgabe, die Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicherzustellen (vgl. Art. 20 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über die Stromversorgung, StromVG, SR 734.7). Dementsprechend hat Swissgrid permanent für eine ausreichende Vorhaltung von Regelleistung zu sorgen. Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. c StromVG ordnet Swissgrid bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten. Um diesen Anforderungen zu entsprechen kauft Swissgrid unter anderem Tertiärregelleistung und Teritärregelenergie ein. Bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs können auch internationale Redispatches durchgeführt werden. Hierfür kauft Swissgrid Tertiärregelenergie ein. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntvorliegenden Rahmenvertrag (einschliesslich dessen Anhängen) nach § 137f SGB Vverwendeten Begriffe werden gemäss den Definitionen im StromVG, in der StromVV sowie in der aktuellen Version des Glossars für die Regeln des Schweizer Strommarktes verwendet. Das genannte Glossar wird auf der RSAV Website des VSE (xxx.xxxxx.xx) in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV publiziert und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert kann dort vom SDV eingesehen werden. Anläßlich der Änderungen Zusätzlich gelten für diesen Rahmenvertrag (einschliesslich dessen Anhängen) die folgenden Begriffe: Unter Tertiärregelleistung versteht man die Vorhaltung einer Leistungsreserve auf Erzeugungseinheiten des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 SDV. Diese Vorhaltung erlaubt jederzeit Tertiärregelenergie in der Fassung entsprechenden Höhe zu erbringen. Unter Tertiärregelenergie versteht man die physikalische Lieferung bzw. den physikalischen Bezug von Energie gemäss den Ausschreibungsbedingungen durch Erzeugungseinheiten des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltSDV.

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Samples: www.swissgrid.ch

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Der kombinierte Bildungsgang der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Wählen Sie ein Element aus ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung des/der Teilnehmers/in voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ in der betrieblichen Ausbildung dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten der Studiensemester und auch nach § 137f SGB VAbschluss der Ausbildung. Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Technischen Hochschule Nürnberg über die Berufsausbildung hinaus. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Technischen Hochschule Nürnberg immatrikuliert sein. die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Anforderungen der Technischen Hochschule Nürnberg, die auf der RSAV so wie sie in der jeweils gültigen Fassung Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs sowie der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA Allgemeinen Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenniedergelegt sind. der Praxispartner ist als dualer Partner für den gewünschten Studiengang von der Technischen Hochschule Nürnberg registriert worden. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. Der „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ basiert auf den Ablaufplänen, optimiert die auf der Hochschulwebseite zum dualen Studium dargestellt sind. Das Vertragsverhältnis beginnt am und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende, also am , steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist der „Anlage Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Technischen Hochschule Nürnberg – insbesondere bei Nichterreichen des „Numerus clausus“ – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß der Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Anläßlich Der Praxispartner wird vom Recht der Änderungen ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse des/der Studierenden an der Fortsetzung seines/ihres Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Beauftragte der Technischen Hochschule Nürnberg für das duale Studium ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied Technischen Hochschule Nürnberg mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten die Bestimmungen zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und unter Berücksichtigung Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der RSAV sowie Technischen Hochschule Nürnberg in der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Fassung. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die Vertragspartner betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass der Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung des Studienverlaufs ist prinzipiell gegeben, wenn der/die Neufassung dual Studierende aufgrund der vereinbarten weitergehenden Zeitumfänge die für sein/ihr Studienplansemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht besuchen kann. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form; der Beauftragte für das duale Studium an der Technischen Hochschule Nürnberg wird darüber informiert. Im Rahmen des Vertrages zur Durchfüh- rung Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Technischen Hochschule Nürnberg ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von Disease-Management-Programmen für Versicherte der Technischen Hochschule Nürnberg im Einvernehmen mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankungdem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% die Bachelorarbeit sind die Regelungen der erwachsenen Population angenommenRahmenprüfungsordnung, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen UnschärfeAllgemeinen Prüfungsordnung und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Nürnberg zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. Der Praxispartner verpflichtet sich: den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen. den/die Studierende/n zum Studium an der Technischen Hochschule Nürnberg gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde. den/die Studierende/n für alle offiziellen Prüfungen an der der Technischen Hochschule Nürnberg freizustellen. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm Wiederholungen dieser Prüfungen und die in Abschnitt IV Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub. dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient Leistungsnachweisen an der Technischen Hochschule Nürnberg zu ermöglichen und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltihn/sie dafür freizustellen.

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme EVC Crowdinvest GmbH (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt„EVC“) nach § 137f SGB V, die be- treibt auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Internetseite xxx.xx-xxxxxxx.xx einen Kre- ditmarktplatz für Nachrangdarlehen (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onFolgenden „Platt- form“). Dort haben Projektentwicklungsgesellschaften, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPDImmobilien-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Verwaltungsgesellschaften sowie sonstige im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/Immobilienbereich tätige Gesellschaften wie z.B. Ankäu- fer und Verkäufer von Bestandsimmobilien (im Folgenden „Kapitalsuchende“ oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar„Darlehensnehmer“) die Mög- lichkeit, bei geplante oder bereits begonnene Immobilienpro- jekte, wie z.B. die Neuerrichtung einer Immobilie, den An- oder Verkauf von Bestandsimmobilien und Baugrundstü- cken (jeweils einschließlich durch den Erwerb von Gesell- schaftsanteilen an Gesellschaften mit Grundeigentum) so- wie die Herstellung der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement Baureife, einer breiten Öffentlich- keit vorzustellen und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten RisikofaktorenSchwarmfinanzierung neues Kapital einzuwerben. Über die Plattform können Anleger, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chenssog. Crowd-Investo- ren, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflusseninnerhalb eines individuell festgelegten, auf der Platt- form bekanntgegebenen Zeitraums Kapitalsuchenden Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt (im Folgenden „Nachrangdarlehen“) gewähren. Diesem Umstand Jede Investi- tionsmöglichkeit wird im Rahmen einer sog. Kampagne vorgestellt (im Folgenden „Kampagne“). Außerhalb der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenKampagne hat der Kapitalsuchende zudem die Möglich- keit weitere Finanzmittel zur Realisierung des Immobili- enprojekts, insbesondere Anschubfinanzierungen, von sog. Co-Investoren (im Folgenden „Co-Investoren“) ein- zuwerben. Zur Besicherung von Ansprüchen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit dem zwischen dem Darle- hensnehmer und dem Crowd-Investor abgeschlossenen Nachrangdarlehensvertrag (im Folgenden der „Nachrang- darlehensvertrag“) betreffend das in Anlage F zum Nach- rangdarlehensvertrag dargestellte Immobilienprojekt (im Folgenden „Immobilienprojekt“) ist der Darlehensneh- mer verpflichtet, die in Anlage A dieses Treuhandvertra- ges aufgeführten Sicherheiten zu bestellen (im Folgenden „Nachrangsicherheiten“). Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale Nachrangsicherheiten werden von dem Treuhänder treuhänderisch nach den Bestimmungen dieses Vertrages zugunsten des Crowd-In- vestors gehalten, verwaltet und COPD gemeinsam in einem Vertragggfs. verwertet, sobald der Verwertungsfall im Sinne der Ziffer 5.1 dieses Vertrages eingetreten ist. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenXxxxxx Xxxxxxx Partnerschaftsgesell- schaft mbB, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx (im Folgenden „Xxxxxx Xxxxxxx“), ist von dem Crowd-Investor nach Maßgabe des Nachrangdarlehensvertrages bevollmäch- tigt, den Treuhänder über den Eintritt des Verwertungsfal- les zu unterrichten und ihm Weisungen zur Verwertung der Nachrangsicherheiten zu erteilen. Die einer entspre- chenden Weisung von Xxxxxx Xxxxxxx zugrundeliegenden Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Nachrangsicherheiten wird der Treuhänder gemäß den ihm von Xxxxxx Xxxxxxx erteilten Weisungen ergreifen bzw. von diesen absehen, wie es hierunter im Einzelnen festgelegt ist. Darüber hinaus dienen die Nachrangsicherheiten auch der Besicherung der Ansprüche weiterer Crowd-Investoren, die aufgrund dem Darlehensnehmer im Rahmen der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und VersichertenKampagne ebenfalls ein Nachrangdarlehen betreffend das Immobili- enprojekt gewährt haben. Der Treuhänder wird auch für die weiteren Crowd-Investoren treuhänderisch tätig, die aufgrund je- weils nach Maßgabe eines gesondert geschlossenen Ver- trages, der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gendiesem Treuhandvertrag im Wesentlichen ent- spricht. Die Vertragspartner stimmen übereinvon den Crowd-Investoren jeweils ausgereichten Dar- lehensbeträge werden zunächst auf einem für den Darle- hensnehmer eingerichteten Zahlungskonto bei einem Zah- lungsdienstleister gesammelt und erst bei Vorliegen der im jeweiligen Nachrangdarlehensvertrag genannten Auszah- lungsvoraussetzungen durch den Zahlungsdienstleister auf das Geschäftskonto des Darlehensnehmers gezahlt. Eine Auszahlungsvoraussetzung ist die wirksame Bestellung der in Anlage A dieses Treuhandvertrages aufgeführten Nachrangsicherheiten. Der Treuhänder stellt den Eintritt dieser Auszahlungsvoraussetzung fest und übermittelt bei deren Eintritt eine entsprechende Bestätigung in Textform an den Zahlungsdienstleister. Letzterer wird daraufhin die Weiterleitung des eingeworbenen Kapitals veranlassen, sofern die übrigen im Nachrangdarlehensvertrag aufge- führten Auszahlungsvoraussetzungen bereits eingetreten sind. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass durch dieses Programm und der Treuhänder ge- genüber dem Crowd-Investor lediglich die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt Aufgabe des treuhänderischen Haltens der Nachrangsicherheiten über- nimmt. Der Treuhänder wird nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetmit darüber hinausge- hender rechtlicher Beratung oder Prüfung beauftragt. Gleichzeitig Viel- mehr wird der Qualitätssi- cherungsauftrag Treuhänder im Falle von Verwertungsmaß- nahmen auf Weisung von Xxxxxx Xxxxxxx als dem rechtli- chen Berater und Bevollmächtigtem der KVH erfüllt.Crowd-Investoren handeln. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch strukturierte Behand- lungsprogramme förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-17-168, Beschl. v. 20.12.2017). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieser Festlegung. § 1 Vertragsgegenstand 1Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf Zusammenhang mit der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenNetznutzung. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes 2Die Netznutzung umfasst bei konventioneller Messtechnik (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darMesstechnik, bei der es sich weder um eine moderne Messeinrichtung noch um ein sektor- übergreifender Behandlungs- intelligentes Messsystem handelt) auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. 3Dieser Vertrag enthält keine Vorgaben zum Messstellenbetrieb für Messlokationen, für die der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zuständig ist und Koordinationsbedarf bestehtdie mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. Bei 1Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend, soweit nicht die Vertragspartner in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen und der Netzbetreiber bzw. der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag Abschluss dieser ergänzenden oder abweichenden Regelungen jedem Netznutzer diskriminierungsfrei anbietet und im Internet veröffentlicht. 2Abweichungen und Ergänzungen von diesem Standardvertrag sind in der Vertragsausfertigung sowie in der Veröffentlichung im Internet deutlich kenntlich zu machen. 3Der Abschluss dieser Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages oder für die Patientin Gewährung des Netzzugangs gemacht werden. 1Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz. 2Der Netznutzer begehrt als (unzutreffendes streichen) Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag) Letztverbraucher Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Elektrizität an einer oder mehreren Marktlokationen, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen ist. Die Rechte und Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Patient Kraft-Wärme- Kopplung (KWKG) bleiben durch Selbstmanagement diesen Vertrag unberührt. § 2 Netzzugang 1Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netznutzer sein Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung elektrischer Energie zu Marktlokationen zur Verfügung zu stellen. 2Er arbeitet im erforderlichen Umfang mit anderen Netzbetreibern zusammen, um den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz zu gewährleisten. Der Netznutzer vergütet den Netzbetreiber für die Netznutzung zum Zweck der Entnahme von Elektrizität sowie für weitere Leistungen aus diesem Vertrag gemäß der Preisregelung des § 7. 1Bei Vorliegen eines „all-inclusive-Vertrages“ zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher regelt dieser Vertrag auch die Ausgestaltung der Netznutzung durch den Lieferanten zur Belieferung des betreffenden Letztverbrauchers. 2Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte. 3Erbringt ein Lieferant einem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über eine Verhaltensänderung die Leistung Netznutzung zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber für die betreffende Marktlokation. 4In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher dem Netzbetreiber die Netzentgelte. 5Der Letztverbraucher ist bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird der Anmeldung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenelektronischen Marktkommunikation in geeigneter Weise zu kennzeichnen. § 3 Voraussetzungen der Netznutzung Marktlokationen müssen in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Dem Netzbetreiber ist im Rahmen der Netznutzungsanmeldung der Bilanzkreis mitzuteilen, dem eine Marktlokation in der betreffenden Regelzone zuzuordnen ist. Voraussetzung für die Bearbeitung der Anmeldung durch den Netzbetreiber ist das wirksame Bestehen des betreffenden Bilanzkreises im Anmeldezeitpunkt und, sofern der anmeldende Lieferant nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher des betreffenden Bilanzkreises ist, der vorherige Zugang einer elektronischen Zuordnungs- ermächtigung beim Netzbetreiber. § 4 Geschäftsprozesse und Datenaustausch zur Abwicklung der Netznutzung Die grundlegenden Regelungen finden sich Abwicklung der Netznutzung für Asthma bronchiale Marktlokationen erfolgt unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und COPD gemeinsam Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität - GPKE“ (BK6-06-009) in einem Vertragjeweils geltender Fassung, unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)“ (BK6-07-002) nebst der auf dieser Grundlage durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorgelegten und durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten MaBiS-Geschäftsprozessbeschreibungen in jeweils geltender Fassung sowie unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ (BK6-09-034) in jeweils geltender Fassung. Die Diagnosespezifika werden Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und Versicherten, im Anschluss durch die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltBundesnetzagentur veröffentlicht worden sind.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Der vorliegende Kooperationsvertrag verfolgt das Ziel der Intensivierung und Optimierung von Kooperationen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen auf Grundlage ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und palliativmedizinischen Konsiliardiensten (PKD) in Westfalen - Lippe im Folgenden DiseaseRahmen der palliativmedizinisch-Managementpflegerischen Versorgung pflegebedürftiger Bewohner mit einer weit fortgeschrittenen, nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung. Die besonderen Versorgungsstrukturen in Westfalen-Programme DMP ge- nanntLippe erfordern eine koordinierte Steuerung des Behandlungsprozesses durch die beteiligten Leistungserbringer vor dem Hintergrund der „Vereinbarung zur Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld“ (nachfolgend „APV-Vereinbarung“). Die durch die APV-Vereinbarung geschaffenen Leistungsstrukturen beinhalten ein Gesamtkonzept der ambulanten Palliativversorgung (APV), welches neben der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Sinne des § 37 b SGB V (SAPV) nach auch die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) umfasst. Gemäß § 137f 37 Abs. 2 SGB VV ist diese auch in stationären Pflegeinrichtungen zu gewährleisten. § 1 Qualitäts- und Kooperationsziele Der PKD und die Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der eingeschriebenen Patienten beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die dabei zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere die Verbesserung der multiprofessionellen Zusammenarbeit in der ambulanten Palliativversorgung durch die Definition konkreter Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner. Verbesserung der schnittstellenübergreifenden Steuerung des Behandlungsgeschehens. Verbesserung der indikationsgerechten Arzneimitteltherapie inkl. der Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen. Vernetzung mit weiteren Berufsgruppen (Psychologen, Sozialarbeitern, Seelsorgern) und Ehrenamtlern (u. a. ambulante Hospizdienste, OMEGA-Gruppen) zum nachhaltigen Ausbau von Kooperationen. Gewährleistung einer indikationsgerechten Heil- und Hilfsmittelversorgung. Vermeidung unnötiger und vom Patienten nicht erwünschter Krankentransporte und Krankenhausaufenthalte. § 2 Verpflichtungen der Vertragspartner Die Vertragspartner dürfen sich im Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten im Sinne der §§ 73 Abs. 7 sowie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V oder Zuführung der Versicherten im Sinne von § 299 a, § 299 b StGB versprechen oder gewähren. Eine Beeinflussung des Kooperationspartners mit dem Ziel, diesen zu unwirtschaftlichen Verordnungen zu veranlassen, ist unzulässig. Soweit Patienten gezielt zur Inanspruchnahme einer Leistung im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung stehenden Leistungen aufgefordert werden, ist eine unzulässige Werbung. Die Vermittlung an Dritte gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist nicht zulässig. Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte (z. B. freie Mitarbeiter) gegen Kostenerstattung. Grundlagen der Kooperation ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die im Sinne der Optimierung der Prozessqualität folgende Verpflichtungen eines einrichtungsübergreifenden Qualitätsmanagements bzgl. der Versorgung von Palliativpatienten beinhaltet: Beachtung der Bestimmungen bzgl. Pflichten und Aufgaben des PKD gemäß der APV-Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Haus-/Fachärzten und Kooperationspartnern. Gewährleistung eines ständigen Informationsaustausches, insbes. bei Veränderungen der RSAV Situation eines Bewohners, wie z. B. die Änderung der Medikation durch den Hausarzt oder durch den qualifizierten Palliativarzt (QPA) des PKD. Pflichtgemäße Information an den PKD bei einer beabsichtigten stationären Einweisung. Durchführung eines regelmäßigen Informationsaustausches in Form regelmäßiger Arbeitstreffen, mit dem Ziel, die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit zu evaluieren. Erarbeitung eines Kommunikationsleitfadens, insbesondere mit der Festlegung fester Ansprechpartner und Erreichbarkeiten. Erarbeitung von Prozessabläufen, unter Berücksichtigung von Schnittstellenproblemen. Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen bzw. ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung und ihrer Durchführung bekannt gewordenen Informationen zu den persönlichen und sachlichen Verhältnissen der Patientinnen/Patienten Stillschweigen zu bewahren, über sämtliche ihnen bzw. ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung und ihrer Durchführung bekannt gewordenen Informationen zu dem Geschäftsbereich des Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren, nur die rechtlich zulässigen und notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und diese weder unzulässig zu speichern, zu ändern, noch unberechtigt an Dritte weiterzugeben, die gesetzlichen Vorschriften zur Löschung von Daten einzuhalten, Datenträger mit Dateien sowie Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten beinhalten, zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung unter Verschluss zu halten, Passwörter, die zur Kontrolle des Zugriffs auf Datenverarbeitungsanlagen eingerichtet worden sind, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass Aufzeichnungen sowie Datenträger nicht unbefugt gelesen oder kopiert oder von Dritten eingesehen werden können. Die Vertragspartner haben die notwendigen Einwilligungserklärungen der Patienten unter Nutzung der entsprechenden Anlagen der APV-Rahmenvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigeinzuholen. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch über die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genBeendigung dieses Vertrages hinaus. Die Vertragspartner stimmen übereinstellen sicher, dass durch sämtliche Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung, Durchführung oder Erfüllung dieses Programm Vertrages beauftragt oder in anderer Weise einbezogen werden, die Verpflichtungen der Vertragspartner nach Abs. 1 bis 3 wie eigene Verpflichtungen erfüllen. Daneben gelten die Bestimmungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten des Bundesdatenschutzgesetzes, der landesrechtlichen Regelungen zum Datenschutz (Gesundheitsdatenschutzgesetz NW), die Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen) sowie Bestimmungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht in Abschnitt IV der jeweils gültigen Fassung. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. § 6 Inkrafttreten, Kündigung Der Kooperationsvertrag beginnt mit Wirkung ab dem 1.1.2017 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kooperationsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf des 31.12.2017 ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. § 7 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. § 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Willen der Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen würde, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrages die Frage bedacht hätten. Entsprechendes gilt für den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetFall von Regelungslücken. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Ort, Datum

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Firma clockin GmbH bietet mit ihrem mobilen Zeiterfassungssystem für viele Branchen einen einfachen und günstigen Weg, die Zeiterfassung in Unternehmen zu verbessern und per Smartphone/Tablet und angeschlossenem Bürocenter (Browseranwendung) zu buchen, sowie Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und Arbeitsprozesse im Unternehmen zu optimieren [im Folgenden Disease„Zeiterfassungssystem“]. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Die Unternehmen zahlen an die Firma clockin GmbH pro Mitarbeiter und Monat eine monatliche Pauschale (abhängig von der Anzahl der von den Unternehmen gebuchten Mitarbeiter/Nutzern), deren Höhe aus der jeweils aktuellen Preistabelle auf der clockin Webseite unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxx jederzeit einsehbar ist. Jedes am clockin Partner-ManagementProgramm teilnehmende Unternehmen [im Folgenden „Partner-Programme DMP ge- nannt) Unternehmen“ genannt] hat die Möglichkeit, gelegentlich das Zeiterfassungssystem „clockin“ an andere Unternehmen auf nicht-exklusiver Basis weiterzuempfehlen. Das Partner-Unternehmen ist nicht verpflichtet für die clockin GmbH tätig zu werden. Jede Vermittlung erfolgt auf freiwilliger Basis. Weitergehende Rechte oder Pflichten wie z.B. die Übernahme von Supportleistungen oder Kundenservicearbeiten bestehen für das Partner- Unternehmen, das weiterempfohlen hat, nicht. Sobald eine Empfehlung erfolgt ist, hat das weiterempfehlende Unternehmen dies der Firma clockin GmbH über deren Webseite in dem entsprechenden Formular „Neukunden mitteilen“ im „Partnerbereich„ unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxxxxxxx mitzuteilen. Diese Empfehlung - zeitgleich max. 30 Empfehlungen - wird sodann über einen Zeitraum von vier Wochen, gerechnet ab Eingang der Mitteilung bei der clockin GmbH, von der clockin GmbH geschützt. Das Unternehmen, an den die Firma clockin GmbH weiterempfohlen wurde, hat sodann während dieser Zeit Gelegenheit, das Zeiterfassungssystem „clockin“ zu testen. Der Testzeitraum kann einvernehmlich verlängert werden. Schließt während dieses Zeitraumes das Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, einen Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem „clockin“ ab, entsteht ein Provisionsanspruch zu Gunsten des empfehlenden Partner-Unternehmens nach Maßgabe von § 137f SGB V3. Empfohlene Unternehmen dürfen allerdings nicht zuvor von einem anderen Unternehmen mitgeteilt und gemeldet worden sein, empfohlene Unternehmen dürfen auch nicht bereits selbst in direktem Kontakt zu der Firma clockin GmbH stehen. Unternehmen, die auf länger als ein Jahr keinen geschäftlichen Kontakt zu der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenFirma clockin GmbH unterhielten, optimiert können wiederum empfohlen werden. Anläßlich Für den Fall, dass es infolge von Weiterempfehlungen zu Vertragsabschlüssen gemäß vorstehenden Ausführungen kommt, gelten hinsichtlich der Änderungen des zum 01.01.2012 InProvisionsansprüche nachfolgende Regelungen. Verträge schließt ausschließlich die clockin GmbH direkt mit dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde ab. Das Partner-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung Unternehmen ist nicht berechtigt Willenserklärungen im Namen der RSAV sowie clockin GmbH abzugeben oder als clockin- Vertreter aufzutreten. Die Höhe der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung Provisionszahlung ist abhängig von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankungAnzahl der vermittelten Verträge. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% diese ist wiederum maßgeblich die Anzahl der erwachsenen Population angenommenNutzer, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist das Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, einen Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem abgeschlossen hat. Wenn also an ein Unternehmen weiterempfohlen wurde, das dann für 10 Mitarbeiter einen Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem abschließt, entspricht dies 10 Nutzern. Ab dem ersten Nutzer hat das weiterempfehlende Partner-Unternehmen den Status eines Bronzepartners erreicht. Der Bronzepartner hat einen Provisionsanspruch i.H.v. 10 % des Nettoumsatzes, den die Struktur Firma clockin GmbH aufgrund der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onvon dem Bronzepartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „Clockin" getätigt hat. Ab einer Nutzeranzahl von 250 hat das weiterempfehlende Partner-Unternehmen den Status eines Silberpartners erreicht. Der Silberpartner hat einen Provisionsanspruch in Höhe von 15 % des Nettoumsatzes, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen den die Firma clockin GmbH aufgrund der von dem Silberpartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „clockin" getätigt hat. Ab einer Anzahl von 1000 Nutzern hat das weiterempfehlende Partner- Unternehmen den Status eines Goldpartners erreicht. Der Goldpartner hat einen Provisionsanspruch i.H.v. 20 % des Nettoumsatzes, den die Firma clockin GmbH aufgrund der von dem Goldpartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „clockin" getätigt hat. Reduziert sich die Anzahl der Nutzer in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen den Unternehmen, die aufgrund von Weiterempfehlungen eines anderen Unternehmens mit der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und Firma clockin GmbH über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktorendas Zeiterfassungssystem „clockin" einen Vertrag abgeschlossen haben, z.B. durch Kündigung des Vertrages eines Unternehmens unter 1000 Nutzer, richtet sich die Höhe aller Provisionsansprüche; auch für Kunden die in einem höheren Status erworben wurden; des weiterempfehlenden Partner- Unternehmens sodann nach dem Status des Silberpartners, reduziert sich die Anzahl der Nutzer unter 250, richtet sich die Höhe aller Provisionsanspruchs des weiterempfehlenden Partner-Unternehmens sodann nach dem Status des Bronzepartners. Der Provisionsanspruch ist begrenzt auf die Dauer von max. 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses über das Zeiterfassungssystem „clockin" zwischen der Firma clockin GmbH und dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, und zwar auch dann, wenn dieses Unternehmen den Vertrag darüber hinaus verlängert. Sollte ein Vertrag zwischen der Firma clockin GmbH und einem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, sich auf einen geringeren Zeitraum als 24 Monate erstrecken, besteht der Provisionsanspruch auch nur für den entsprechend reduzierten Zeitraum. Die clockin GmbH behält sich ferner jederzeit das Recht vor, die Paketpreise, sowie die Preise für einzelne Module des Zeiterfassungssystems anzupassen. Ergeben sich aus diesen Anpassungen Änderungen, die die Provisionszahlung an das Partner-Unternehmen betreffen, so gelten diese als vom Partner- Unternehmen als akzeptiert. Der Anspruch für das weiterempfehlende Partner-Unternehmen entsteht, sobald und soweit der Vertrag über das Zeiterfassungssystem „clockin" zwischen der Firma clockin GmbH und dem Unternehmen, an das weiterempfohlen worden ist, abgeschlossen worden ist. Maßgeblich für die Provisionszahlung ist in jedem Fall der tatsächlich getätigte Netto-Umsatz mit dem vermittelten Unternehmen. Führt die Firma clockin GmbH den Vertrag nicht aus, entfällt der Provisionsanspruch, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die die Firma clockin GmbH nicht zu vertreten hat. Außerdem entfällt der Provisionsanspruch, wenn und soweit feststeht, dass der Vertragspartner, d. h. das jeweilige Unternehmen den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Firma clockin GmbH ist nicht verpflichtet, ausstehende diesbezügliche Forderungen gegenüber ihren Vertragspartnern gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch wenn angesichts einer dortigen schlechten Vermögenslage die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nur geringe Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg hat. Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn und soweit die Ausführung des Vertrages unmöglich geworden ist, ohne dass die Firma clockin GmbH die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder die Ausführung ihr nicht zuzumuten ist. Entfällt der Provisionsanspruch nachträglich, hat das weiterempfehlende Unternehmen bereits empfangene Provisionen an die Firma clockin GmbH zurückzuzahlen. Für einen Vertrag, der erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommt, besteht ein Provisionsanspruch, wenn der Vertragsabschluss durch das weiterempfehlende Unternehmen vermittelt wurde und der Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen weiterempfehlenden Unternehmen und der Firma clockin GmbH geschlossen wurde. Die clockin GmbH stellt dem Partner-Unternehmen am Ende eines jeden Kalenderquartals (spätestens bis zum 15. des Folgemonats) eine Aufgabe Übersicht über sämtliche durch das Partner-Unternehmen vermittelten, zahlungspflichtigen Kundenverträge und die sich hieraus ergebenden Provisionsansprüche zur Verfügung. Der Provisionsanspruch ist fällig, sobald und soweit das Entgelt für den jeweiligen provisionspflichtigen Vertrag von dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde und das den Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem clockin geschlossen hat, an die Firma clockin GmbH in vollem Umfang entrichtet worden ist. Das Entgelt wird dem Partner- Unternehmen spätestens zum 15. des Rau- chensFolgemonats in einer Summe aller fälligen Provisionsansprüche auf das der clockin GmbH mitgeteilte Geschäftskonto überwiesen, sofern die clockin GmbH im Vorfeld eine ordnungsgemäße Rechnung über den genannten Provisions-Betrag vom Partner-Unternehmen erhalten hat. Bei einer verspäteten Rechnungsstellung gilt ein Zahlungszeitraum von 14 Tagen als von beiden Seiten akzeptiert. Beide Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen einen von dieser Regelung abweichenden Zahlungsprozess vereinbaren. Die clockin GmbH haftet nicht für falsche Aussagen oder Beratungsleistungen des Partner-Unternehmens zu den Leistungen der clockin GmbH, sowie des Zeiterfassungssystems. Maßgeblich sind in jedem Fall die entsprechenden Aussagen zu den Leistungen auf der offiziellen clockin-Webseite unter xxx.xxxxxxx.xx bzw. die offiziellen anderweitigen Unternehmensangaben. Im Falle der Insolvenz eines Partner-Unternehmens wird die clockin GmbH mit Einreichung der Insolvenz mit sofortiger Wirkung von den bestehenden Provisionszahlungen befreit. Ein Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Provisionsansprüche entfällt. Der Vertrag zwischen der clockin GmbH und dem Partner-Unternehmen wird in diesem Fall automatisch beendet. Gleiches gilt bei der Einreichung der Insolvenz der clockin GmbH. Im Insolvenzfall der clockin GmbH werden sämtliche Partnerverträge mit sofortiger Wirkung beendet. Ansprüche auf Auszahlung der Provisionsansprüche können nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die Versteuerung der Provisionseinkünfte obliegt dem weiterempfehlenden Partner-Unternehmen (Provisionsempfänger). Dies gilt insbesondere auch für Personen, die als Provisionsempfänger am clockin-Partner-Programm teilnehmen. In diesem Fall sichert die entsprechende Person der Firma clockin GmbH zu, sämtliche steuerrechtlichen- und sozialversicherungspflichtigen Vorgaben einzuhalten und die entsprechenden Abgaben eigenständig abzuführen. Eine Weiterberechnung an die Firma clockin GmbH ist ausgeschlossen. Die Person sichert der Firma clockin GmbH ferner zu, den Krankheitsverlauf erheblich Status der Selbständigkeit von den Sozialversicherungsträgern, sowie dem Finanzamt geprüft zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenhaben und sichert gleichfalls zu berechtigt zu sein, Provisionseinnahmen auf selbstständiger Basis zu erhalten. Die grundlegenden Regelungen finden sich Firma clockin GmbH wird vom Provisionsempfänger von jeglicher Haftung für Asthma bronchiale Lohnsteueransprüche, Sozialabgaben und COPD gemeinsam in einem Vertragsonstigen Steuern (wie Umsatzsteuer etc.) freigestellt. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt Eine etwaige Nachberechnung auf Grund späterer Feststellungen/Zahlungsaufforderungen ist nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltzulässig.

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Präambel. Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genann- ten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversicherungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Standardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatversicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV); Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 8a Abs. 2 MB/ST) insgesamt höchstens 150 v. H. dieses Höchstbeitrags. Für Personen, die nach beamtenrecht- lichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag für Ein- zelpersonen und Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV ver- gleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leis- tungen der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden DiseaseStandardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Kran- kenversicherung e.V. (PKV-Management-Programme DMP ge- nanntVerband) im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert Kassenärztli- chen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärztli- chen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen anderer- seits geändert werden. Anläßlich der Änderungen Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Standard- tarifs verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebens- partner“ gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltsiehe Anhang).

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Auf Grundlage des § 137f 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 V in der Fassung des 4Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Nachtrages Xxxx 2021 erlassen (nachfolgend „Verordnung“ bzw. TestVO). In § 6 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veranlassen können. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können zur Erfüllung ihrer nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben geeignete Dritte beauftragen. Der vorliegende Rahmenvertrag regelt daher die Beauftragung der sich zur Verfügung stellenden Mitglieder des Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie auch deren Mitglieder als beauftragte Dritte. Er ist begrenzt auf die fachgerechte Durchführung von Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal bei asymptomatischen Personen mittels vom 15.01.2012Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mit positiver Evaluierung durch das Xxxx- Xxxxxxx-Institut. Beide Erkrankungen fallen unter Er umfasst nicht die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankungTestung von Personen mittels PCR-Test sowie die Testung von Personen mit Zeichen eines Infektes der Atemwege. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10Diese sollten sich in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis einem PCR-20% der erwachsenen Population angenommen, mit Test unterziehen. Der Vertragsnehmer schließt diese Vereinbarung zu Gunsten seiner Mitglieder sowie auch deren Mitglieder (nachfolgend „Testberechtigte“). Durch Unterzeichnung einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen UnschärfeBeitrittserklärung des jeweiligen Mitgliedes (nachfolgend Beigetretener) wirkt dieser Vertrag zwischen dem Beigetretenen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern direkt. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion Der Beigetretene ist beauftragter Dritte im Ge- sundheitswesen ist Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 TestVO. Sollte durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums den beigetretenen Testberechtigten für in diesem Vertrag dargestellte Leistungen ein direkter eigener Abrechnungsweg, z. B. über die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onKrankenkassen, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen bzw. eine eigene Testberechtigung außerhalb dieses Landesrahmenvertrages ermöglicht werden, geht er dem Rahmenvertrag vor. Das Land MV gibt grundsätzlich den Testberechtigten Testungen nicht verpflichtend vor. Dem Testberechtigten wird lediglich ein Angebot unterbreitet, das in Deutschland verbesserungsbedürftigdessen Eigenverantwortung ganz oder in Teilen wahrgenommen werden kann. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Anderes gilt gemäß den nachstehenden Vorgaben im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re Ausbruchsgeschehens. Sofern für bestimmte Fälle eine Testpflicht vorgesehen ist bzw. künftig eingeführt wird, ist diese vorrangig zu berücksichtigen und bleibt von den Regelungen in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltdiesem Vertrag unberührt.

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Präambel. Herz-Kreislauferkrankungen sind laut Statistischem Bundesamt die mit Abstand häufigste Todesursache in Deutschland. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante kardiologische Versorgung stellt somit ei- nen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch kardiologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Ver- sorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in Baden-Würt- temberg und möchte für die in Baden-Württemberg an der hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und gemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) gemeinsam mit der MEDIVERBUND AG und der BNK Service GmbH sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärz- ten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die MEDIVERBUND AG, die BNK Service GmbH und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BNK, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertrags- partner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BNK ist der Berufsverband niedergelassener Kardiologen. Mitglieder sind fachärztli- che Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie (Fachärzte). Die BNK Service GmbH ist die Dienstleistungsgesellschaft des BNK. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Behandlungsprogramme der BETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137f SGB VV. Dies vorausgeschickt, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genannten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversicherungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Standardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatver- sicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Ehegatten und Le- benspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 8a Abs. 2 MB/ ST) insgesamt höchstens 150 vom Hundert dieses Höchstbeitrags. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag für Einzelpersonen und Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV vergleichbar und kann auch künftig angepasst werden (siehe Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leistungen der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen ande- rerseits geändert werden. Anläßlich der Änderungen Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Standardtarifs ver- wendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“ gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (GKV-VStG) siehe Anhang). Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand, Umfang und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien Geltungsbereich des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Versicherungsschutzes

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Präambel. Der Vertrag regelt den Parallelbetrieb der Photovoltaikanlage des Anlagenbetreibers mit dem SWN - Niederspannungsnetz und die Vergütung des eingespeisten Stroms durch SWN nach dem „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)“. § 1 Ort, Art, Umfang und Messung 1. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll für die solare Elektroenergieerzeugung installierten technischen Einrichtungen einschließlich des für die Unterbringung der Verrechnungszähler erforderlichen Zählerplatzes sind – mit Ausnahme der Verrechnungszähleinrichtungen – Eigentum des Anlagenbetreibers. 2. Der Anlagenbetreiber übergibt SWN die erzeugte Elektroenergie und zwar als Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 V und einer Frequenz von etwa 50 Hertz am Hausanschluss. Die maximale Einspeiseleistung entspricht der Spitzenleistung der am dd.mm.yyyy in betrieb genommenen Photovoltaikanlage (bestehend aus XX Modulen XXX á XX Wp und X Wechselrichter vom Typ XXX á XX kVA ) und beträgt xx,xx kWp 3. Änderungen der Erzeugungsanlage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SWN. 4. Die Verrechnungszähleinrichtung besteht aus den Messeinrichtungen der in Anlage 6 aufgeführten Messkonzeption. Sofern der Anlagenbetreiber nicht die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von einer fachkundigen dritten Person vornehmen lässt, erfolgen Beschaffung und der Einbau der Verrechnungszähler durch strukturierte Behand- lungsprogramme (SWN und verbleiben im Folgenden DiseaseEigentum der SWN. Andernfalls wird der Einspeiser sicherstellen, dass die fachkundige dritte Person mit dem Netzbetreiber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die jeweils von ihr erbrachten Dienstleistungen abschließen wird. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der aufgrund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 2 Technik und Betrieb 1. Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Photovoltaikanlage erfolgen nach Maßgabe der VDE Anwendungsregel VDE-ManagementAR-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VN 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungs- netz, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeu- gungsanlagen am Niederspannungsnetz“ und den Richtlinien des G-BA „Technischen Anschlußbedingungen (TAB NS Nord)““ in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltgeltenden Fassung.

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Samples: www.stadtwerke-neustrelitz.de

Präambel. Der Vertrag zur Umsetzung eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Manage- ment-Programm – im Folgenden DMP genannt) über eine strukturierte Versorgung von Patien- ten mit Asthma bronchiale (im Folgenden Asthma genannt) bzw. chronisch obstruktiver Lun- generkrankung (im Folgenden COPD genannt) wird mit Wirkung zum 01.04.2019 wie folgt neu gefasst: Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenbe- ruhen, optimiert werden. Anläßlich Daher haben die beteiligten Krankenkassen und die KVT folgenden Vertrag auf der Änderungen Grundlage des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages § 83 i. V. m. § 137f SGB V zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen Durchführung eines DMP für Versicherte mit Asthma bron- chiale bzw. COPD geschlossen. Epidemiologische Daten schätzen die Prävalenz für Asthma auf bis zu 6 % der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland. Bei Kindern ist Asthma die häufigste chronische Erkrankung. Hier wird die Prävalenz auf ca. 10 % geschätzt. Eine Zunahme der Erkrankungshäufigkeit ist zu erwarten. Somit ist der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwer- punkt zu widmen. Die Datenlage zu COPD vom 11.05.2007 in ist aufgrund von Klassifikationsschwierigkeiten unzureichend. Xxxxx- rend auf den Angaben zur Symptomhäufigkeit leiden nach dem Gesundheitsbericht für Deutschland 2015 10 – 30 % der Fassung des 4Erwachsenen an einer chronischen Bronchitis. Nachtrages vom 15.01.2012Von diesen Menschen entwickeln wahrscheinlich 15 – 20 % eine obstruktive Lungenerkrankung. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werdenAtemwegserkrankung. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen Gesundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onPrävention, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehtverbesserungsbedürf- tig. Bei den chronischen chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement Selbst- management und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.z. B. durch eine die Aufgabe des Rau- chensRauchens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand Die Prog- nose der Patienten verbessert sich erheblich und eine flexible Lebensführung wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenermöglicht. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertragdiesem Ver- trag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung Differenzierung zwischen Versicherten, die aufgrund auf- grund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen teilnehmen, und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- menteilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genAnlagen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL bis einschließlich ihrer 12. Änderung (Beschlussfassung vom 17.05.2018). Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und der RSAV gewähr- leistet. Die Regelungen für die Indikation Asthma sind insbesondere in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen 9 und 10 bzw. für die Vertrauensbeziehung zwischen Patient Indikation COPD insbesondere in den Anlagen 11 und Arzt nicht gestört wird und seitens 12 der Krankenkassen kein Eingriff DMP-A-RL sowie in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltRSAV festgelegt.

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Samples: www.kv-thueringen.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Etablierung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung setzt einen Organisationsentwicklungsprozess in den Einrichtungen voraus. Hierbei geht es um die Einbindung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in die Strukturen und Prozesse der Einrichtung. Die Leistungen nach § 132g SGB V sind im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Sinne der Zielsetzung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 137f 2 der Bundesvereinbarung in die Gesamtstruktur und konzeptionelle Ausrichtung der Einrichtung einzubinden. Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist auch ein Bestandteil zur (Weiter-)Entwicklung der Hospiz- und Palliativkultur innerhalb der Einrichtungen. Die Leistungsinhalte sind in der Bundesvereinbarung geregelt. Ein Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers besteht für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB VXI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wenn die Erfüllung der Anforderungen der „Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom 13.12.2017“ (nachfolgend „Bundesvereinbarung“ genannt) schriftlich durch Anlage 1 der Bundesvereinbarung (Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 der Bundesvereinbarung) gegenüber der federführenden Krankenkasse bzw. dem federführenden Landesverband der Krankenkasse nachgewiesen wurden. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung/Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bietet den leistungsberechtigten Versicherten nach § 3 der Bundesvereinbarung eine qualifizierte Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase an (mehrere Beratungsgespräche, ggf. Fallbesprechungen, Dokumentation des Beratungsprozesses einschließlich Willensäußerung, interne und externe Vernetzung). Leistungsberechtigte haben Anspruch, dieses Angebot wahrnehmen zu können. Die Inanspruchnahme ist für die Leistungsberechtigten freiwillig. Das Angebot der gesundheitlichen Versorgungsplanung richtet sich grundsätzlich an alle Leistungsberechtigte der Einrichtung und wird jedem unterbreitet. Für eine barrierefreie Kommunikation entsprechend des individuellen Bedarfs ist von der Einrichtung Rechnung zu tragen. Zielsetzung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist die Ermöglichung und Unterstützung einer selbstbestimmten Entscheidung des Bewohners über individuelle Behandlungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen. Dies kann dazu dienen besser vorbereitet zu sein, die Krankheitssituation besser anzunehmen, ein Gefühl der Selbstwirksamkeit zu bewahren und damit Autonomie und Lebensqualität zu fördern. An- und Zugehörige bzw. Bevollmächtigte erhalten auf Wunsch des Bewohners die Möglichkeit in die Beratung mit einbezogen zu werden. Versicherte einer privaten Krankenversicherung (PKV-Versicherte) sind von dieser Vergütungsvereinbarung nicht erfasst und entsprechende Versorgungsplanungen können auch nicht zu Lasten der RSAV in gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Bei Einrichtungen der jeweils gültigen Fassung Eingliederungshilfe ist die doppelte Inanspruchnahme auszuschließen. Bei der Verordnung zur Änderung Ermittlung der RSAV und den Richtlinien des G-BA potenziell Leistungsberechtigten stellt der Einrichtungsträger der Eingliederungshilfeeinrichtung sicher, dass Leistungsberechtigte nur einmal berücksichtigt werden. Dies legt die Einrichtung in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenKonzeption dar. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA Soweit Leistungsberechtigte das Angebot in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versichertenteilstationären Einrichtung, die aufgrund nicht dem Wohnen dient, in Anspruch nehmen möchten, befragt die Einrichtung vor Beginn der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und VersichertenLeistung den Leistungsberechtigten zu einem anderweitigen Angebot in seiner Wohneinrichtung. Wird ein solches anderweitiges Angebot von dem Leistungsberechtigten bejaht, führt die Einrichtung, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- mennicht die Wohneinrichtung ist, kenntlich gemacht sowie das Angebot in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass Bezug auf diesen Leistungsberechtigten nicht durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllterhält insoweit keine Vergütung.

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Samples: paritaet-bw.de

Präambel. Im Gebiet der Gebietskörperschaft sind derzeit eine Next Generation Access (NGA) -Breitbandversorgung und das Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste nicht flächendeckend verfügbar. Eine Markterkundung hat für das in diesem Kooperationsvertrag gegenständliche Ausbaugebiet ergeben, dass in den sich an die Markterkundung anschließenden 3 (in Worten: drei) Jahren keine Versorgung mit einem NGA-Netz durch ein Telekommunikationsunternehmen zu erwarten ist. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll Gebietskörperschaft hat ein Interesse daran, dass die im Markterkundungsverfahren festgestellte Unterversorgung beseitigt wird. Die Gebietskörperschaft möchte die Beseitigung der festgestellten Unterversorgung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des Beihilfe- und des Vergaberechts herbeiführen. Sie beabsichtigt die Zuwendung, die ihr zu diesem Zweck durch strukturierte Behand- lungsprogramme die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntder „Bund“) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV Grundlage eines Zuwendungsbescheids in vorläufiger Höhe (im Folgenden der „vorläufige Zuwendungsbescheid“) bewilligt wurde und deren endgültige Höhe durch einen noch zu beantragenden Zuwendungsbescheid zu bestätigen ist, zur Deckung der förderfähigen Wirtschaftlichkeitslücke des TKUs durch deren Weiterleitung unter Einbeziehung des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nach Maßgabe der Förderbescheide und dieses Kooperationsvertrages zu verwenden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung durch das Land Bayern. Grundlage des Förderverfahrens auf Bundesebene ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ datierend vom 22. Oktober 2015 in der jeweils gültigen geltenden Fassung (im Folgenden: „Bundesförderrichtlinie“). Das Land Bayern gewährt Fördermittel auf Grundlage der Verordnung zur Änderung Richtlinie über die Kofinanzierung der RSAV Breitbandförderung durch den Bund im Freistaat Bayern vom 21.04.2016 (im Folgenden „Landesförderrichtlinie“). Ein Netzausbau auf der Grundlage des Vergabeverfahrens und dieses Kooperationsvertrages soll und wird nur erfolgen, soweit Bund und Freistaat Bayern für das hier gegenständliche NGA-Ausbauvorhaben Zuwendungsbescheid in endgültiger Höhe, die für die Realisierung des Projekts insgesamt hinreichende Fördermittel gewährleisten, erteilen. Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke ein Angebot über den gewünschten NGA-Netzausbau abzugeben. Das TKU hat im Rahmen dieses Vergabeverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der bereitgestellten Investitionsbeihilfen den Ausbau und den Richtlinien Betrieb des GNext Generation Access-BA Breitbandnetzes („NGA-Breitbandnetz“) zu realisieren. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1Gegenstand des Kooperationsvertrages Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Investitionskostenbeihilfe durch die Gebietskörperschaft an das TKU zum Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf Planung, Errichtung und den Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes zur Versorgung des in der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 3) durch die Polygone definierten Ausbaugebiets und einer technischen Leistungsfähigkeit von 1 GBit/s im Download je Hausanschluss bzw. 1 GBit/s symmetrisch (Download und Upload) [bzw. weniger an bestimmten Hausanschlüssen, für die gemäß der Vorgaben des Fördermittelgebers eine geringere Bandbreite erreicht werden muss] an den Hausanschlüssen in Gewerbegebieten, für Schulen, Krankenhäuser und institutionelle Nachfrager (zusammen im Folgenden das „NGA-Netz“). Das TKU verpflichtet sich nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages und in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Zuwendungsbescheiden möglichst unter Einbeziehung bereits vorhandener und für das Vorhaben geeigneter Infrastrukturen zur Planung, zur Errichtung und zum anschließenden Betrieb des NGA-Netzes. Das NGA-Netz ist Eigentum des TKU. Die Gebietskörperschaft unterstützt den NGA-Breitbandausbau und den Betrieb des zu errichtenden NGA-Netzes unter Verwendung der ihr zu diesem Zweck gewährten Investitionsbeihilfe unter Einbeziehung ihres Eigenanteils nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages. § 2Bestandteile und Grundlagen dieses Kooperationsvertrages Der vorliegende Kooperationsvertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen: Anlage 1: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundes in endgültiger Höhe] , der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht vorlag, sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid vom 22.02.2021 inkl. ihrer Anlagen; Anlage 2: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Landes Bayern vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid des Bayern vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] inkl. ihrer Anlagen; dieser Vertragstext; Anlage 3: Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens inklusive der Anhänge mit kartographischer Darstellung des durch Polygone definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und bezuschlagten Angebots des TKU der Zuschlagserteilung an das TKU sind; Anlage 4: Ausbauplanung gemäß § 6; Anlage 5: Bauzeitplan; [Kommentar zum Entwurf: Der Bauzeitplan hat mit dem im Angebot des TKU vorgelegten Zeitplan des TKU übereinzustimmen.] Anlage 6: Zahlungsplan; und Anlage 7: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom [XX] (im Folgenden das „Angebot“) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche zu diesem Kooperationsvertrag genommenen Anlagen Bestandteile dieses Kooperationsvertrages sind. § 2.1 bestimmt die Geltungsrangfolge der Anlagen zu diesem Kooperationsvertrag. Das jeweils gültigen Fassung beruhenin § 2.1 zuerst genannte Dokument geht bei Widersprüchen zwischen zwei Dokumenten vor, optimiert werdenes sei denn, das zuerst aufgeführte Dokument lässt eine Abweichung ausdrücklich zu. Anläßlich § 3Pflichten der Änderungen Gebietskörperschaft Die Gebietskörperschaft beantragt beim Fördermittelgeber die Erteilung des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und endgültigen Zuwendungsbescheids unter Berücksichtigung der RSAV sowie Leistungsbeschreibung (Anlage 3) und des Angebots (Anlage 7). Die Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die im Vergabeverfahren festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in Worten: [XX] Euro) zum Zwecke der diese ersetzen- Planung, Errichtung und des Betriebs eines NGA-Netzes gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) mit den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4georeferenzierter Liste genannten auszubauenden Adressen unter Beachtung der Zuwendungsbescheide von Bund (Anlage 1) und gegebenenfalls Land (Anlage 2), in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bundesförderrichtlinie sowie dem § 10 als Investitionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter Sollten sich nach Angebotsabgabe die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Kosten für die Konzertierte Aktion Planung, die Errichtung und den Betrieb des NGA-Netzes in dem durch die Polygone definierten Ausbaugebiet durch die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht Bestandteil der georeferenzierten Liste der auszubauenden Adressen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) waren, erhöhen, so ist beabsichtigt, hierfür unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze einen Teil des oder den im Ge- sundheitswesen ist Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten Absicherungsbetrag für zusätzliche auszubauende Adressen zu verwenden. Der Absicherungsbetrag beträgt 5 % (in Worten: fünf Prozent) der Wirtschaftlichkeitslücke. Zu weitergehenden Leistungen, insbesondere Mitwirkungspflichten, die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag über die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird gesetzlichen Pflichten im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenGenehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange § 4Pflichten des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.TKUs Das TKU ist verpflichtet,

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Samples: breitband-lk-ebersberg.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Sowohl der Kreis als auch die Kommune sind gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG NRW) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntSinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Be- wirtschaftung von Abfällen (KrWG) nach § 137f SGB Vund des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Bei der Kommune handelt es sich herkömmlich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LKrWG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Aufgaben Einsammeln und Befördern der kraft Gesetzes überlassungspflichtigen Abfälle. Bei dem Kreis handelt es sich um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der hinsichtlich dieser Abfälle gemäß § 5 Abs. 1 LKrWG NRW für die Entsorgung im Übrigen zuständig ist. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer delegierenden Vereinbarung nach §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) soll die Entsorgungsaufgabe im Bereich des Einsammelns und Beförderns überlassungspflichtiger Abfälle und hier speziell für den Teilbereich Bringsystem/Wertstoffhof, soweit also das Einsammeln der überlassungspflich- tigen Abfälle im Bringsystem mittels eines sogenannten Wertstoffhofes erfolgt, von der Kommune auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert Kreis übertragen werden. Anläßlich Diesbezüglich besteht Einigkeit zwischen der Änderungen Kommune und dem Kreis, dass überlassungspflichtige Abfälle auf dem Gebiet der Kommune nicht nur im Hol- sondern auch im Bringsys- tem erfasst werden, und dass Letzteres mittels eines Wertstoffhofs erfolgt. Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen Kommune und Kreis von ihrem Organisa- tionsrecht gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW Gebrauch, wonach eine kreisangehörige Gemeinde – in Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenzuweisung durch das LKrWG NRW – einzelne Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise auf den Kreis einvernehmlich schriftlich übertragen kann. Danach ist es beispielsweise auch möglich, dass ein Kreis von der Aufgabe der Abfalleinsammlung – wie hier – ein Teilsegment übernimmt (vgl. Queitsch, in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Sept. 2016, § 5 Rn. 81). Kleinanlieferstelle des zum 01.01.2012 InKreises in Viersen-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen Süchteln angenommen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion Mit dieser Vereinbarung wird das im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.LKrWG NRW verankerte Organisationsrecht formal umgesetzt

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden DiseaseBARMER und die BDRh-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV SG haben diesen Vertrag zur Integrierten Versorgung in der jeweils gültigen Rheumatologie vom 01.05.2016 mit Wirkung zum 01.08.2015 geschlossen. Mit der 3. Änderungsvereinbarung vom 01.04.2018 wurde dieser Vertrag angepasst. Durch die neue Rechtslage des § 140a SGB V soll die jetzige Fassung zum 01.04.2020 die erforderlichen redaktionellen Änderungen der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigÄnderungsvereinbarung zusammenfassen. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- BARMER und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird BDRh-SG haben sich im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenBesonderen Versorgung nach § 140 a SGB V („BV“) zum Ziel gesetzt, die aufgrund Versorgung von Patienten mit entzündlichem Rheuma bei Vorliegen der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Einschlusskriterien (Anhang 2 der Anlage 3) bzw. bei Verdacht nachhaltig zu verbessern. Entzündliches Rheuma ist der zentrale Beschwerdekomplex zahlreicher chronischer Erkrankungen mit muskuloskelettalen Beschwerden und VersichertenFunktionsstörungen mit systemischer Beteiligung und gehört zu den chronischen Erkrankungen, die aufgrund bei den Betroffenen zu höchster Einschränkung der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genTeilhabe am Leben führen und bei denen eine Heilung nahezu ausgeschlossen ist. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm Durch einen frühzeitigen Therapiebeginn können die Einbußen an Lebensqualität und Funktionalität vermindert werden. Obgleich die individuellen Krankheitsursachen bis heute nicht vollständig geklärt sind und die in Abschnitt IV Erkrankung nicht heilbar ist, ermöglichen die heute verfügbaren Therapiestrategien eine effektive Kontrolle der Krankheitsaktivität und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen somit die Vertrauensbeziehung zwischen Patient Verhinderung der Zerstörung der Gelenke und Arzt der damit verbundenen Folgen. Zur positiven Beeinflussung des Krankheitsverlaufes sind eine möglichst frühzeitige gesicherte Diagnosestellung, eine frühzeitige Einleitung einer antirheumatischen, krankheitsmodifizierenden Therapie, eine engmaschige, konsequente Therapieüberwachung sowie eine intensive Schulung des Patienten wichtig, um eine Verlangsamung der Progression und im besten Fall eine Remission zu erreichen. Ferner ist die stadiengerechte und qualitätsgesicherte Arzneimitteltherapie, u. a. beim Einsatz biotechnologisch hergestellter Antirheumatika (Biologicals und Biosimilars) sowie target-spezifischer DMARDs, ein wichtiger Erfolgsfaktor. In dieser BV wird besonderes Gewicht auf eine fachübergreifende, ganzheitliche und qualitativ hochwertige Betreuung und Behandlung gelegt. Durch die Festlegung von Therapiezielen nach Anlage 2 („Assessment und Therapieziele Hausarzt“), wird auf einfache Art und Weise dem an der BV teilnehmenden Hausarzt eine Anleitung zur Verfügung gestellt, die neben der Berücksichtigung der Morbidität individuelle Zielwerte der Behandlung des Patienten berücksichtigt. Bei Nichterreichen der Zielwerte soll der Hausarzt auch weitere Faktoren nach Anlage 2 bei der Therapieentscheidung berücksichtigen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Versorgung und der geplanten und gezielten Überführung an entzündlichen Rheumaformen erkrankter Jugendlicher und junger Erwachsener („Heranwachsende“) von Kinder- und Jugendärzten mit der Zusatzbezeichnung Kinderrheumatologie zu Erwachsenenmedizinern („Transition“). Entscheidend für eine erfolgreiche Transition ist ein koordinierter, multidisziplinärer Prozess, der nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in nur die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetBedürfnisse der Heranwachsenden umfasst, sondern auch psychosoziale, schulische und berufliche Aspekte einschließt. Gleichzeitig wird Des Weiteren sieht der Qualitätssi- cherungsauftrag Vertrag die Verbesserung der KVH erfülltKommunikations- und Informationswege zwischen dem Hausarzt („Hausarzt“), Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie („Rheumatologe“), Ambulanzen nach §§ 117 ff. SGB V („Ambulanzen“) und Kinder- und Jugendärzte mit der Zusatzbezeichnung Kinderrheumatologie („Kinder- und Jugend- rheumatologen“) (gemeinsam „Ärzte“) durch qualifizierte Arztbriefe, definierte Schnittstellen und ein durchgängiges Überweisungsmanagement vor.

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Quartiersarbeit ist ein sozialräumliches und lebensweltorientiertes Handlungskonzept der Sozialen Arbeit, das darauf gerichtet ist, die Menschen in den Sozialräumen zur Selbstorganisation und zum bürgerschaftlichen Engagement zu befähigen und ge- meinsam mit ihnen Wege zu bereiten, ihre Bedürfnisse und Interessen zu artikulieren. Quartiersarbeit hat in Freiburg eine jahrzehntelange Tradition. Unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen und vorhandenen Ressourcen in den jeweiligen Stadtteilen greift Quartiersarbeit sozialräumliche Veränderungen, Ent- wicklungen und Handlungspotentiale auf. Dabei gewinnt ein generationenübergreifen- des und interkulturelles Miteinander im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VQuartier immer mehr an Bedeutung. Die Fachkräfte der Quartiersarbeit fungieren als Schnittstelle im Sozialraum zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers bzw. Stadtteils und der Verwaltung. In dieser Scharnierfunktion nimmt die Quartiersarbeit eine kritisch parteiliche Haltung für die Bewohnerinnen und Bewohnern des Stadtteils bzw. Quartiers ein. Der Begriff Quartiersarbeit subsummiert zugleich den Begriff einer konsensorientierten Ausrich- tung der Gemeinwesenarbeit. Die künftige Personalausstattung und ein verbindliches Aufgabenprofil künftiger Quar- tiersarbeit wurden durch zwei Gutachten definiert. Somit wird eine Verknüpfung von quantitativem, datenbasiertem Ressourceneinsatz und qualifiziertem Aufgabenspekt- rum sichergestellt. Gewachsene Quartiersstrukturen werden dadurch erhalten und zu- gleich qualitative, ressourcenorientierte Aspekte der Quartiersentwicklung berücksich- tigt. Mit dem zugrundeliegenden Umsetzungskonzept wird künftig eine wirkungsorientierte Steuerung der Quartiersarbeit angestrebt, die den bedarfsgerechten Einsatz der Mittel gewährleistet und zugleich messbare Effekte der Stadtteil- und Quartiersentwicklung auf der RSAV Grundlage der gemeinsam verhandelten und abgeschlossenen Zielvereinba- rungen herbeiführt. Grundlage für die Berechnung der Stellenanteile für Quartiersarbeit in den Stadtteilen sind die anhand von Sozialindikatoren festgestellten Bedarfslagen in den einzelnen statistischen Bezirken. Dem Ansatz nach wirkt Quartiersarbeit in den gesamten Stadt- teil hinein und nimmt die unterschiedlichen Lebenswelten seiner Bewohnerinnen und Bewohnern in den Blick. Die Tätigkeitsschwerpunkte der jeweils gültigen Fassung Quartiersarbeit liegen jedoch in den vom Berechnungsmodell erfassten statistischen Bezirken, in denen ein erhöhter Unterstützungsbedarf der Verordnung zur Änderung Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils angezeigt wurde. Der gemeinnützige Verein K.I.O.S.K. im Rieselfeld e.V. ist seit 1996 ein überparteili- cher und überkonfessioneller Xxxxxx der RSAV und den Richtlinien Stadtteilarbeit (1996 – 2019), dezentralen of- fenen Jugendarbeit (2000), Betriebsträger des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenStadtteiltreffs Glashaus (2003), optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Schulsozialarbeit am Kepler Gymnasium (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV 2016), sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion Quartiersarbeit (2020) im Ge- sundheitswesen ist die Struktur Rieselfeld. Der Name des Trägervereins K.I.O.S.K. steht für Kontakt, Information, Organisation, Selbsthilfe und Kultur und benennt zentrale Anliegen des 1996 u. a. von Xxxx. Xxxxxx Xxxxx gegründeten Vereines, der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dardes Modellprojekts Quartiersaufbau Rie- selfeld der Kontaktstelle für praxisorientierte Forschung an der Evangelischen Fach- hochschule Freiburg entstand. Anlass für das Modellprojekt war die Absicht, bei das sozi- ale und kulturelle Leben im entstehenden Stadtteil gleichzeitig mit der ein sektor- übergreifender Behandlungs- Architektur, der Verkehrs- u. Freiraumgestaltung und Koordinationsbedarf bestehtden ökologischen Maßnahmen zu entwickeln. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. Das Leitziel des Trägervereins einen „guten Stadtteils durch eine Aufgabe tragfähige soziale Alltagskultur“ zu entwickeln, wird als ein direktes, nachhaltiges und soziales System verstanden, das ein Gemeinwesen in die Lage versetzt, unterschiedliche soziale Be- dürfnisse zu befriedigen und soziale Problemlagen mindestens teilweise autonom zu bearbeiten. Der Verein K.I.O.S.K im Rieselfeld e.V. ist ein Ergebnis und Ausdruck die- ser verfestigten sozialen Strukturierung und heute Arbeitsgeber für über 20 - 30 Mitar- beiter_innen und rund 160 Ehrenamtliche. Zentraler Ort für die Aktivitäten des Rau- chensVereins ist der Stadtteiltreff Glashaus auf dem Maria-von-Rudloff-Platz mitten im Stadtteil Rieselfeld in Freiburg. Im Glashaus gibt es neben der städtische Kinder- und Jugendmediothek, dem Stadtteilbüro und dem „Café im Glashaus“ viele Räume, in denen die Menschen des Rieselfelds sich treffen und ihre Ressourcen in das sozialkulturelle Leben einbringen können, indem sie Gruppen, Initiativen oder Veranstaltungen durchführen. Seit Beginn des Neubaustadtteils im Rieselfeld ist K.I.O.S.K. in der Entwicklung der Netzwerke und Strukturen aktiv. Mit der Gründung und Leitung des Jugendvernet- zungskreises (2000) im Stadtteil sorgten die Mitarbeiter*innen und Geschäftsführung von Beginn an für guten Austausch und Kooperation zwischen den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussenAkteuren und Ein- richtungen im Quartier. Diesem Umstand wird Analog wurde der Seniorenvernetzungskreis (2010) gegründet, die Stadtteilkonferenz (seit 2003) initiiert und mit DIEFI ein Netzwerk für die Ehrenamt- lichen und Akteure in der Flüchtlingsarbeit (2015) aufgebaut. Zur Koordination aller notwendigen Dienstleistungen im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenQuartiersarbeit kann auf ein bestehendes Netzwerk im Rieselfeld, als auch in Freiburg (Beratungsstel- len, Selbsthilfebüro, Freiwilligenagentur, Jugendhilfeeinrichtungen, soziale Einrichtun- gen, Betriebe, Vereine) und entsprechende Kenntnisse zurückgegriffen werden. Die grundlegenden Regelungen finden Diese Feldkompetenzen und das bestehende Netzwerk des Stadtteilvereines K.I.O.S.K., das damit verbundene organisationale Wissen, sowie die Kontakte in der Nachbarschaft des Quartiers, bieten gute Voraussetzungen für eine Trägerschaft der Quartiersarbeit. Der ehrenamtliche Vorstand des K.I.O.S.K. auf dem Rieselfeld setzt sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versichertenaus neun Bewohner*innen zusammen, die aufgrund mit ihren Erfahrungen als (Xxxx)Eltern, ihren Wahr- nehmungen des Stadtteillebens und ihren beruflichen Kompetenzen eng mit dem pä- dagogischen Fachteam der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Quartiersarbeit, sowie der Jugend – und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltSchulsozialarbeit zusammenarbeiten.

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Präambel. 45 Abs 1 UrhG aF sah vor, dass einzelne Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und die für den Schulgebrauch bestimmt ist bzw.. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhaltes vervielfältigt und verbreitet werden dürfen. Dafür stand dem Urheber von 1. Xxxx 1993 bis zum 31. Juni 2003 ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden konnte. Auf Grundlage dieser Bestimmung wurde zwischen den Vertragspartnern Literar-Mechana und dem Fachverband (vormals: Bundesgremium des Handels mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien, Zeitungen und Zeitschriften) ein Gesamtvertrag geschlossen. Dieser enthält Regelungen über die Einhebung der angemessenen Vergütung durch die Literar-Mechana. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll UrhG-Novelle 2003 ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Danach dürfen gemäß § 59c UrhG die in § 45 Abs 1 UrhG aufgezählten Werknutzungen zur Verfolgung kommerzieller Zwecke dann erfolgen, wenn zuvor die erforderlichen Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft erworben worden sind. Insofern war ein neuer Gesamtvertrag zu schließen. Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke gemäß § 45 Abs 1 Z 1 UrhG in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit nach zum Schulgebrauch bestimmt sind bzw.. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 UrhG in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhaltes vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dafür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, der nur durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden DiseaseVerwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. Insofern gilt der bestehende Gesamtvertrag vom 7.9.1994 weiter. Die UrhG-Management-Programme DMP ge- nannt) Nov 03 erweitert den Umfang der nach § 137f SGB V, die auf 45 Abs 1 UrhG zulässigen Nutzungsarten um das Recht der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenöffentlichen Zurverfügungstellung. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Der Fachverband bzw.. dessen Mitglieder planen davon im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform des Projektes „Schulbuch Extra“ (SBX) Gebrauch zu machen. SBX ist eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird Ergänzung zum Schulbuch im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenösterreichischen Schulbuchaktion. Eine Nutzung außerhalb der Schulbuchaktion ist technisch ausgeschlossen – ausgenommen davon ist der Probebetrieb im Schuljahr 2003/04. Dem Fachverband ist bekannt, dass die Literar-Mechana die erforderlichen Rechte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in kollektiver Form wahrnimmt. Dennoch soll eine Rechtseinräumung über die Literar-Mechana erfolgen. Es ist daher erforderlich, die Rechte im Einzelfall zu klären. Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend soll vorliegender Vertrag auch auf CD-Roms (zum Schulgebrauch) ausgedehnt werden (Punkt 1.e)). Dabei gehen die Vertragsparteien davon aus, die Vertragsbestimmungen für Gesamtvertrag Schulbuch, Sprachwerke kommerzielle Nutzung 2004, Stand April 2017 Seite 1 von 8 Schulbücher grundsätzlich auch auf die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Sprachwerke auf CD-Rom anwenden zu wollen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale Literar-Mechana hat mit großem Aufwand und COPD gemeinsam in einem Vertragzur Zufriedenheit aller Einzelvertragspartner ein Melde- und Abrechnungssystem entwickelt. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenEs wird daher von den Vertragsparteien angestrebt, die aufgrund dieses – sofern im Rahmen der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltUrhG-Novelle 2003 zulässig – nach Möglichkeit beizubehalten.

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Samples: www.justiz.gv.at

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheitsförderung als „den Prozess, Perso- nen zu befähigen, mehr Kontrolle über gesund- heitsrelevante Faktoren auszuüben und dadurch ihre Gesundheit zu verbessern“ (Ottawa-Charta für Gesundheitsförderung, WHO, 1986). Das WHO „Konzept der Gesundheitsfördernden Kran- kenhäuser und Gesundheitseinrichtungen“ zielt einerseits auf die Unterstützung von Patient*in- nen, Mitarbeiter*innen und Personen im Folgenden DiseaseEinzugs- gebiet (Region), selbstbestimmter mit ihrer Ge- sundheit umzugehen (Personen- oder Verhal- tensansatz). Anderseits sollen die Rahmenbedin- gungen für Gesundheit in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen und in der Region (Setting- oder Verhältnisansatz) verbessert wer- den. Wien ist bei der Entwicklung der Gesundheitsför- derung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtun- gen eine europäische Pionierstadt. Im Rahmen des WHO Projekts „Gesundheit und Kranken- haus“ wurde 1989 das erste WHO-ManagementModellprojekt für Gesundheitsförderung an der Krankenanstalt Rudolfstiftung (seit 2020 „Klinik Landstraße“) etabliert. Aufbauend auf den Erfahrungen aus diesem Projekt wurde 1993 das Europäische Pi- lotkrankenhausprojekt Gesundheitsfördernder Krankenhäuser gegründet (20 teilnehmende Spi- täler aus 11 Staaten). Daraus entstand das Inter- nationale Netzwerk Gesundheitsfördernder Kran- kenhäuser und Gesundheitseinrichtungen (inter- nationales HPH Netzwerk) mit aktuell mehr als 600 Mitgliedseinrichtungen in 19 nationalen/regi- onalen Netzwerken in 22 Ländern weltweit (Stand: Dezember 2021). Österreich ist seit dem Beginn durch das „Österreichische Netzwerk Ge- sundheitsfördernder Krankenhäuser und Ge- sundheitseinrichtungen“ (ONGKG) vertreten (dzt. 60 Mitglieder, davon 10 aus Wien sowie dem Wie- ner Gesundheitsverbund als einer von drei Mit- glieds-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VTrägereinrichtungen). Gesundheitsförderung im Gesundheitswesen entwickelte sich vor dem Hintergrund dieser lang- jährigen Tradition in den letzten Jahren zu einer viel beachteten Strategie, die Gesundheitsein- richtungen unterstützt, die aktuellen Herausforde- rungen zu meistern. Zudem unterstützen und fordern Entwicklungen der österreichischen Gesundheitspolitik, wie bei- spielsweise die Gesundheitsreform 2013 und die Entwicklung von Gesundheitszielen für Öster- reich und Wien, die systematische Umsetzung von Gesundheitsförderung. Dies zeigt sich an zahlreichen Maßnahmen und umgesetzten Initiativen. Gesundheitsförderungs- projekte werden auf Hausebene heute nahezu in allen Wiener Gesundheitseinrichtungen durch- geführt, und vermehrt werden auch für die nach- haltige Umsetzung von Gesundheitsförderung seitens der RSAV Xxxxxx dieser Einrichtungen Zielsys- teme und Strukturen hierzu aufgebaut. Diese erfolgreichen Ansätze auf Trägerebene sichtbar zu machen und einen systematischen Er- fahrungs- und Wissensaustausch zu organisie- ren, war die Grundidee für die Initiierung der „Allianz für Gesundheitsförderung in Wiener Spi- tälern, Pflegeeinrichtungen und Senioren- wohneinrichtungen“ im Jahre 2007. Der Einla- dung der Stadt Wien zur Zusammenarbeit in einer solchen Allianz folgten alle großen Wiener Xxxxxx von Spitälern, Pflegeeinrichtungen und Senioren- wohneinrichtungen. Weitere Mitglieder folgten in späteren Jahren. Die mittlerweile fünfzehn Jahre der gemeinsamen Kooperation wurden von allen Allianzpartner*in- nen als wichtiger Impuls und Unterstützung für die Weiterentwicklung der eigenen Gesundheitsför- derungsarbeit bewertet. Ein Meilenstein dieser Kooperation ist das erste allianzübergreifende Gesundheitsförderungsprojekt zum Thema „Ge- sundheitskompetenz und Gesprächsqualität“, das von 2018 bis 2021 umgesetzt wurde. Mit der vorliegenden aktualisierten Kooperations- vereinbarung wird diese erfolgreiche Zusammen- arbeit der „Wiener Allianz für Gesundheitsförde- rung in Gesundheitseinrichtungen“ um weitere fünf Jahre bis 2027 verlängert und vertieft. Die Neuorientierung der Gesundheitsdienste in Rich- tung verstärkter Förderung von Gesundheit, wie in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung Ottawa-Charta zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenGesundheitsförderung (WHO, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG1986) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren gefordert, soll dabei die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltrichtungs- weisende Vision sein.

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Samples: www.allianz-gf-wien.at

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, Der Kunde wünscht die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden Vermittlung und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re Verwaltung seiner Vertragsverhältnisse gegenüber Versicherern und/oder Kapitalanlagegesellschaften aufgrund der vereinbarten Regelungen (Auftrag/Maklervertrag) mit dem/den Vermittler(n). Zu deren Umsetzung, insbesondere der Vertragsvermittlung und –verwaltung, soll der Vermittler alle in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darBetracht kommenden Daten des Kunden erhalten, bei speichern und weitergeben dürfen. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass alle personenbezogenen Daten, wie auch insbesondere die Gesundheitsdaten der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktorenzu versichernden Personen, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragengesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von dem/den Vermittler(-n) gespeichert und zum Zwecke der Vermittlung und Verwaltung an die dem Kunden bekannten, kooperierenden Unternehmungen (vgl. § 7) weitergegeben werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Vereinbarung gemäß der Präambel sachdienlich ist. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages und auch für die entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträgen oder bei künftigen Antragstellungen des Kunden. Die grundlegenden Regelungen finden sich Kundendaten werden nach Kündigung der Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht. Der/die Vermittler dürfen die Kundendaten, insbesondere auch die Gesundheitsdaten des Kunden, zur Einholung von Stellungnahmen und Gutachten, sowie zur rechtlichen Prüfung von Ansprüchen an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z.B. Anwälte und Steuerberater) weitergeben. Der Kunde hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für Asthma bronchiale den von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und COPD gemeinsam in einem Vertragweiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden. Der Kunde weist seine bestehenden Vertragspartner (z.B. Versicherer) an, sämtliche vertragsbezogenen Daten – auch die Gesundheitsdaten – an den/die beauftragten Vermittler unverzüglich herauszugeben. Dies insbesondere zum Zwecke der Vertragsübertragung, damit der Vermittler die Überprüfung des bestehenden Vertrages durchführen kann. Xxxxx Xxxxxx GmbH Xxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon (040) 23 13 93 Telefax (040) 13 19 28 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx Hamburg HRB 25 146 Sitz der Gesellschaft: Hamburg Register-Nr. D-F51Z-UYC3U-24 Postbank BLZ 200 100 20 Kto. 37 24 52 04 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT-Code: XXXXXXXX Unicredit BLZ 200 300 00 Kto. 3443 90 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT-Code: XXXXXXXX000 Die Einwilligung zur Verwendung, Speicherung und Weitergabe aller gesammelten und vorhandenen Daten – einschließlich der Gesundheitsdaten – kann durch den Kunden jederzeit widerrufen werden. Die Diagnosespezifika an der Vertragsvermittlung und/oder –verwaltung beteiligten Unternehmen werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versichertensofort über den Widerruf informiert und verpflichtet, unverzüglich die gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umzusetzen. Führt der Widerruf dazu, dass der in der Präambel geregelte Vertragszweck nicht erfüllt werden kann, endet automatisch die vereinbarte Verpflichtung der/des Vermittler(s) gegenüber der dem Widerruf erklärenden Person oder Firma. Der Kunde willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und Versichertengespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die aufgrund Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Diagnose COPD teilneh- menVermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gendamit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann. Die Vertragspartner stimmen übereinVermittler im Sinne dieser Datenschutzerklärung ist die Xxxxx Xxxxxx GmbH Name, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens Vorname Strasse PLZ, Ort Ort, Datum Kunde / Stempel /Unterschrift Xxxxx Xxxxxx GmbH Xxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon (040) 23 13 93 Telefax (040) 13 19 28 Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx Hamburg HRB 25 146 Sitz der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetGesellschaft: Hamburg Register-Nr. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.D-F51Z-UYC3U-24 Postbank BLZ 200 100 20 Kto. 37 24 52 04 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC/SWIFT-Code: XXXXXXXX Unicredit BLZ 200 300 00 Kto. 3443 90

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Samples: www.eisenbahnversicherungen.de

Präambel. Green Me und der NABU Berlin loben 2012 zum vierten Mal die Green Me Story Drehbuchförderung für „grüne“ Geschichten aus. Bei den eingereichten Exposés, kann es sich sowohl um Dokumentar- als auch um Spielfilmstoffe (Langspielfilm, Kino, etc.) handeln. Unter den eingereichten Exposés werden, durch eine Jury, bis zu drei Stoffe mit gestaffelten Prämien gefördert. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Förderung wird für das eingereichte Exposé und für das im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Anschluss zu erstellende und abzuliefernde Drehbuch/Treatment ausgelobt. Die erste Hälfte der Förderung erhält der Autor im Zuge der Fördervergabe. nach § 137f SGB VUnterzeichnung eines Optionsvertrages mit GREEN ME. Den zweiten Teil erhält er bei Abgabe des inhaltlich auf dem abgelieferten Exposé basierenden Drehbuchs und seiner Abnahme durch Green Me. Sofern die Abgabe nicht nach Ablauf einer festgelegten Frist erfolgt, muss der Autor Green Me die bereits erhaltene Hälfte der Förderung zurückerstatten. Bis zur Fördervergabe, ist mit der Teilnahme an der Förderungsausschreibung, die auf Einräumung einer Option von einem Monat zugunsten von Green Me, verbunden. Während der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert Drehbuch-,Treatmenterstellung können die Autoren durch einen erfahrenen Dramaturgen beratend unterstützt werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) Xxxxx Me beabsichtigt die Geschichten weiterzuentwickeln und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehteiner Projektentwicklung bis zur Verfilmung zu bringen. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird iIm Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden Teilnahme an der Drehbuch-, Treatmentförderung, erklärt sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versichertender Autor mit den folgenden Bedingungen einverstanden: Sofern bei Ihnen Fragen oder Bedenken zu der Vereinbarung auftauchen, die aufgrund können Sie diese gern mit Green Me vor der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Einreichung klären!

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Samples: berlin.nabu.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll Hochschule beabsichtigt, gemeinsam mit dem Praxispartner den/die oben genannten dualen Studiengang/-gänge, beginnend mit dem Wintersemester /Som­mersemester , anzubieten. Die Partner werden aktiv bei der Verzahnung der betrieblichen Praxis mit dem Hochschulstudium zusammenarbeiten, um den dual Studierenden bestmögliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Das oben angebotene Studium mit vertiefter Praxis in dem/den oben genannten Masterstudiengang/-gängen enthält neben dem Studium an der Hochschule qualitativ hochwertige und auf das Studium abgestimmte Praxisphasen beim Praxispartner. Der zeitliche Umfang der durch strukturierte Behand- lungsprogramme (den Praxispartner ermittelten Praxisphasen beträgt mindestens 34 Wochen inklusive Masterarbeit. Ziel des Studiums mit vertiefter Praxis ist es, besonders engagierte und praxisorientierte Studierende bereits während ihres Studiums intensiv beim Praxispartner einzubinden. Die aufeinander abgestimmten Lehrinhalte von Studium und Praxis gewährleisten den Teilnehmer*innen einen tieferen Einblick in die Praxis und vertiefen bzw. erweitern die im Folgenden DiseaseStudium erworbenen Kenntnisse. Die Hochschule übernimmt auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Durch­führung des Studiums nach der gültigen Studien- und Prüfungsordnung für den/die genannten Masterstudiengang/-gänge an der Hochschule und nach dem gültigen Studienplan. Die Hochschule übernimmt die kostenlose Darstellung des dualen Studien­an­gebotes auf ihrer Internetseite sowie in ihren Informationsbroschüren. Sie darf bei der Bewerbung des dualen Studienangebotes den Praxispartner als Referenzunternehmen darstellen und das der Hochschule zur Verfügung gestellte Logo hierfür unverlinkt und unentgeltlich verwenden. Die Hochschule leitet dem Praxispartner die nötigen Informationen weiter, damit dieser sein Unternehmen und duale Studienangebote kostenlos selbst auf dem Studienplatz-ManagementPortal von hochschule dual (xxx.xxxxxxxxxx-xxxx.xx) registrieren kann. Regelungen zur Geheimhaltung werden nicht getroffen. Auch einzelne Dozent*innen schließen keine diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Der Praxispartner/Ausbil­dungsbetrieb ist gegen eine unbefugte Offenbarung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereits kraft Gesetzes geschützt. Alle Hochschul­bediensteten sind vorbehaltlich gesetzlich bestimmter Ausnahmen zur Verschwiegenheit über sämtliche dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet, soweit eine Mitteilung nicht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich ist. Dies ist beamten- (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz), arbeits- (§ 3 Abs. 2 TV-Programme DMP ge- nanntL) nach sowie strafrechtlich (§ 137f SGB V203 Abs. 2 Satz 1 StGB) abgesichert und stellt eine Amtspflicht dar, für deren schuldhafte Verletzung der Freistaat Bayern haftet (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daher werden die Hochschule und alle Prüfer*innen Informationen aus Prüfungs­arbeiten vertraulich behandeln. Es wird anregt, einen entsprechenden Sperrvermerk in die Arbeit aufzunehmen. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens hat jedoch eine Weitergabe an die weiteren Prüfer*innen und die zuständige Prüfungskommission zu erfolgen. Außerdem muss die Arbeit den für die Abwicklung des Verfahrens und eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens zuständigen Hochschulbediensteten zur Kenntnis gelangen. Im Falle einer Anfechtung der Prüfungsentscheidung kann es ferner erforderlich sein, die auf Arbeit dem Prüfungsausschuss, Gerichten und der RSAV Landesanwaltschaft Bayern vorzulegen. § 3 Leistungen des Partnerunternehmens Der Praxispartner übernimmt die Verantwortung für die Praxisphasen unter Beachtung der Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Fachhochschulen in Bayern in der jeweils gültigen Fassung Fassung. Er schließt zu diesem Zweck mit den Studierenden einen entsprechenden Bildungsvertrag ab, der Verordnung zur Änderung sich an der RSAV Vertragsvorlage von hochschule dual orientiert. Der Praxispartner ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Praxisphasen den Anforderungen der Hochschule entsprechen, so wie sie in der jeweils gültigen Studien- und den Richtlinien des G-BA Prüfungsordnung und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenniedergelegt sind. Der Praxispartner ermöglicht den Studierenden, optimiert werdenwährend aller Semester an den von der Hochschule für den genannten Masterstudiengang angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Anläßlich Sämtliche Leistungsnachweise werden nach den Bestimmungen der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung erbracht. Der Praxispartner erbringt die Praxisphasen auf eigene Kosten. Der Praxispartner wählt in einem ersten Schritt und unter Berücksichtigung Beachtung der RSAV sowie für den Studiengang gültigen Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) geeignete Bewerber*innen aus. Die Hochschule nimmt - eine form- und fristgemäße Bewerbung vorausgesetzt - die vom Praxispartner ausgewählten Bewerber*innen auf, welche die Zulas­sungs­voraussetzungen des Masterstudiengangs (§ 6) nach Maßgabe der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Rechtsvorschriften erfüllen. Optional: kann gestrichen werden, falls für die Hochschule nicht relevant Der Praxispartner informiert die Hochschule spätestens acht Wochen vor der Stellenausschreibung, welche und wie viele duale Studienplätze im Verbundstudium besetzt werden, sowie den Zeitpunkt, zu dem der Studienbeginn erfolgen soll. Die Vertragsparteien bestimmen für die Dauer der Kooperation jeweils mindestens eine feste Ansprechperson, die den Kontakt zum jeweils anderen Vertragspartner kontinuierlich pflegt. Ansprechperson beim Praxispartner:   Ansprechperson an der Hochschule: organisatorisch für das duale Studium:   inhaltlich für den/die Neufassung Studiengang/-gänge:   Die Ansprechpersonen haben die gemeinsame Aufgabe der organisatorischen und inhaltlichen Abstimmung von Studium an der Hochschule und den betrieblichen Praxisphasen beim Praxispartner. Die Zulassung zum Studium in dem genannten Masterstudiengang an der Hochschule erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23.05.2006, des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 09.05.2007, der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 10.02.2020 und der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 02.11.2007 in den jeweils gültigen Fassungen. Das Studium an der Hochschule sowie die Verleihung des akademischen Grades richten sich nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang in der jeweils gültigen Fassung. Dabei wird auf die Belange der*des Studierenden und des Praxispartners bezüglich der Praxisphasen Rücksicht genommen, ohne dass die Qualität und die Organisation des Studiums beeinflusst werden darf. Der Studiengang schließt mit dem akademischen Grad „Master of “, Kurzform „ “, ab. Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester/Sommersemester eines Jahres und umfasst in der Regelstudienzeit mindestens drei Studiensemester. Die vom Praxispartner vermittelten Praxisphasen umfassen berufspraktische Sequenzen während der vorlesungsfreien Zeiten und ggf. vor dem Studienbeginn. Die Studierenden fertigen ihre Masterarbeit in Absprache mit dem Praxis­partner und unter wissenschaftlicher Leitung der Hochschule an. Gleiches gilt für Praxisprojekte und weitere Praxisarbeiten. Während der Zeit der Masterarbeit werden sie im Betrieb nicht anderweitig beschäftigt. Dieser Kooperationsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale durch beide Partner und COPD vom 11.05.2007 wird unbeschadet der in der Fassung des 4Ziffer 8.2 und 8.3 geregelten Kündi­gungsrechte auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, Jeder Vertragspartner kann den Kooperationsvertrag mit einer Überschneidung auf Grund Frist von sechs Monaten zum 31.07. eines jeden Jahres kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. Im Fall der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Beendigung durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung gelten die Regelungen dieses Vertrages für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltbereits immatrikulierte Studierende fort.

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Samples: Mustervertrag Zur Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Das DIPF beabsichtigt im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntöffentlichen Auftrag, einen möglichst umfassenden Bestand an pädagogischer Fachliteratur in elektronischer Form öffentlich verfügbar zu machen sowie informationswissenschaftliche Forschung anhand erziehungswissenschaftlicher Fachliteratur zu ermöglichen. Dies geschieht durch die Literaturdatenbank FIS Bildung als Recherchemedium und die Volltextdatenbank peDOCS; beide Instrumente sind dem XY Datenlieferanten in Funktion und Verbreitung bekannt. Dabei berücksichtigt das DIPF das Interesse der Nutzer und die Interessen der Rechteinhaber (Autoren, Herausgeber, Verlag) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdengleichermaßen. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Daneben fungiert das DIPF im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/einer Kooperation mit der Deutschen Nationalbibliothek als fachspezifischer Partner für die Akquise, die Administration und das Monitoring für die Langzeitarchivierung relevanter elektronischer Objekte. Der XY Datenlieferant unterstützt das DIPF bei seinem Vorhaben durch die Bereitstellung von elektronischen Daten oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darvon Printpublikationen, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin vom DIPF selbst oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen Auftrag des DIPF digitalisiert werden, im Vertrauen auf die rechtmäßige und vereinbarungsgemäße Nutzung dieser Daten. Gegenstand der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenVereinbarung sind vom XY Datenlieferant ausgewählte Publikationen des XY Datenlieferanten; vgl. Die grundlegenden Regelungen finden sich dazu den Schrift- und Mailwechsel zwischen XY Datenlieferant und DIPF. Als Publikationen gelten für Asthma bronchiale diese Vereinbarung Sammelwerke, Monographien und COPD gemeinsam Zeitschriften. Diese Publikationen werden vollständig oder in einem VertragForm ausgewählter Einzelbeiträge dem DIPF als Printpublikation oder als elektronische Daten vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen im PDF-Format übergeben. Die Diagnosespezifika Sofern vom Datenlieferanten mitgeliefert, werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen im Fall ausgewählter Einzelbeiträge Titel und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht Inhaltsverzeichnis des Gesamtwerkes dem Beitrag vorangestellt. Xxxxx Publikationen wird zu dokumentarischen Zwecken ein einheitliches Deckblatt vorangestellt. Dieses Deckblatt enthält wesentliche bibliographische Daten sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange Verweis auf den XY Datenlieferanten einschließlich Logo des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltXY Datenlieferanten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nutzung Elektronischer Oder Aus Printvorlagen Hergestellter Digitalisierter Daten Aus Publikationen

Präambel. Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntFSJ) nach wird gemäß § 137f SGB V, 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdendie gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Damit erkennen die Vertragspartner die Neufassung im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Vertrages zur Durchfüh- rung Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Disease-Management-Programmen für Versicherte Streitigkeiten mit Asthma bron- chiale dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und COPD vom 11.05.2007 Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie nachweislich in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird regelmäßigen Abständen durch eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenAnleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für Dabei berücksichtigt die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist Einsatzstelle die Struktur individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onFreiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigdenen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darSeminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- soziale, interkulturelle und Koordinationsbedarf bestehtpolitische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetSie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltgehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements.

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Samples: www.awo-mv.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme BKK hat in Zusammenarbeit mit dem Xxxxxx Xxxxx Krankenhaus, der Xxxxxx Xxxxx Xxxx- tung und dem Deutschen Institut für angewandte Pflegeforschung, Köln, Modelle zur ziel- gruppenorientierten Betreuung Kranker entwickelt (Patientenbegleitung). Diese orientieren sich an einzelnen Krankheitsbildern und bestimmten Betreuungssituationen. Zur Umsetzung hat die BKK entsprechende personelle und sächliche Ressourcen bereitgestellt sowie die hierfür notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen getätigt. Seit dem 01.01.2007 wurde in den Modellregionen Großraum Stuttgart, Reutlingen, Bühl/Baden, Oberallgäu, Nürnberg, Bam- berg, Homburg/Saar, Hildesheim und Brotterode (Südthüringen) die Patientenbegleitung mit Verträgen nach den §§ 140a ff. SGB V verwirklicht. Vertragspartner waren regionale Ärzte- netze und Krankenhäuser. Das Projekt wurde von Wissenschaftlern der Katholischen Fachhochschule Mainz und des Centrums für angewandte Wirkungsforschung in der IKJ ProQualitas GmbH evaluiert. Die Ergebnisse wurden auf einer Fachtagung im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VNovember 2010 von der BKK veröffentlicht. Mit der Evaluation konnte nachgewiesen werden, dass bei verbesserter Versorgung und hoher Akzeptanz der Versicherten und Leistungserbringer mit der Patientenbegleitung Kostenein- sparungen zu erzielen sind. Diese waren höher als der Aufwand der BKK für Personal-, Sachkosten und Honorare für die beteiligten Leistungserbringer. Dieser Vertrag soll dazu dienen, in den Schwerpunktregionen der BKK in Thüringen auf breiterer Basis die bisher vereinbarten Vorgehensweisen abzusichern, weiterzuentwickeln und neue Formen regionaler Zusammenarbeit zu erproben. Hierzu wird den Versicherten gegenüber weiter auf die Erhebung der RSAV Praxisgebühr verzichtet. Neu ist vor allem, dass in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung klärungsbedürftigen Fällen die ambulant tätigen Haus- und Fachärzte sowie Psychothera- peuten klinisches Fachwissen in Anspruch nehmen können, das von Krankenhäusern inter- disziplinär zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werdenVerfügung gestellt wird. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für Anamnese und Diagnostik steuern die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist Kranken- hausärzte sowie Ärzte und Therapeuten sonstiger hierfür ausgewählter Einrichtungen (sog. fachliche Koordinatoren) die Struktur der pneumologischen Patienten wieder in die ambulante Versorgung zur Präventi- on, Kuration ein. Dort werden sie dann weiter durch die ambulant tätigen Haus- und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigFachärzte sowie Psychotherapeuten intensiviert betreut. Auch dieses neue Versorgungsmodell wird evaluiert. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der BKK führt es inhaltlich gleich in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltmehreren Schwerpunktregionen außerhalb von Thüringen durch.

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Samples: www.kv-thueringen.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Kirchengebäude sind nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates katholischem Verständnis „Gotteshäuser“: Häuser für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist Feier des Gottesdienstes der Gemeinde und Häuser des Gebets für den/die Struktur Einzelne/n. In ihnen wird etwas spürbar von der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onGegenwart Gottes, Kuration vor allem dann, wenn Christ/innen sich darin versammeln, um gemeinsam auf Gottes Wort zu hören und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - die Geheimnisse der Erlösung zu feiern. Deshalb werden Kirchen und COPD-kranken Kindern Kapellen sowie einzelne Gegenstände darin (vor allem der Altar) geweiht bzw. gesegnet und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigdienen vorrangig dem katholischen Gottesdienst. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden Zugleich kann es gute Gründe geben, Gemeinden anderer Kirchen / kirchlicher Gemeinschaften ein katholisches Kirchengebäude und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform sonstige Räumlichkeiten anlassbezogen und für eine Erkrankung darbestimmte Dauer zur gottesdienstlichen Nutzung zu überlassen, vor allem dann, wenn die anfragende Gemeinde über keine eigenen geeigneten Räumlichkeiten vor Ort verfügt. Das Bistum empfiehlt den Pfarreien, bei entsprechenden Anfragen grundsätzlich Offenheit und Gastfreundschaft zu zeigen. Dies gilt sowohl für Gemeinden anderer Kirchen (östliche Kirchen, Freikirchen u.a.), die ebenfalls Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland bzw. in der Region Südwest sind, als auch in Einzelfällen für andere christliche Gemeinden, sofern nicht theologische oder andere Bedenken einer Nutzungsüberlassung entgegenstehen. Die näheren Einzelheiten werden in der nachfolgenden Nutzungsvereinbarung geregelt. Die Nutzungsberechtigte verfügt über keine eigenen Räumlichkeiten in   (Ort), in der sie liturgische Feiern angemessen durchführen kann. Die Kirchenstiftung überlässt daher der Nutzungsberechtigten ausschließlich zur gottesdienstlichen Nutzung die Kath. Kirche   das Kath. Pfarrheim   das sonstige Gebäude  folgende einzelnen Räume   mit allen dort vorhandenen, fest verbundenen Einrichtungen. Die Kirche ist ein sektor- übergreifender Behandlungs- sakraler Raum des Gottesdienstes, der Frömmigkeit und Koordinationsbedarf bestehtder Gottesverehrung. Die Nutzungsberechtigte und ihre Gottesdienstbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend jederzeit angemessen zu verhalten und die liturgischen Funktionsorte (Altar, Ambo, Tabernakel, Priestersitz, Taufstein, Beichtstuhl) respektvoll zu behandeln. Die eigene Nutzung der Kirchenstiftung ist nicht ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren das Bestehen eines Vorbelegungsrechts für die Kirchenstiftung. Hierunter ist zu verstehen, dass im Falle einer Terminkollision zwischen einem Termin der Kirchenstiftung und einem Termin der Nutzungsberechtigten der Termin der Kirchenstiftung stets Vorrang hat und eingehalten werden kann. Der geplante Termin der Nutzungsberechtigten kann in einem solchen Falle – wenn erforderlich, auch kurzfristig – entfallen bzw. verlegt werden bzw. in verkürztem Umfang stattfinden. In diesem Fall entfällt das Nutzungsentgelt nach § 3 anteilig. Bewegliche Gegenstände sind nicht mitüberlassen. Gerätschaften, die zum Gottesdienst benötigt werden, werden von der Nutzungsberechtigten mitgebracht. Kleinere Gegenstände wie z.B. Bücher, Gewänder können für die Nutzungszeit vor Ort belassen werden, nämlich in   (genauen Ort angeben, etwa in der Sakristei). Eine Haftung für eingebrachte Gegenstände wird nicht übernommen. Die Kirchenstiftung gewährleistet den Zugang zu den vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten. Im Bedarfsfall kann die Nutzungsberechtigte von der Kirchenstiftung einen Schlüssel für die überlassenen Räumlichkeiten erhalten. Der Schlüsseldienst wird vom Vertreter der Nutzungsberechtigten,  , zu treuen Händen organisiert. Der Schlüssel wird in der Regel   (wann?) bei  (wo?) abgeholt und nach Beendigung   (wo?) abgegeben. Alternativ kann der Nutzungsberechtigten für die Laufzeit dieses Vertrages dauerhaft ein Schlüssel ausgehändigt werden. Für diesen Fall ist eine Kaution von   € zu hinterlegen. Die Nutzungsberechtigte übernimmt die Reinigung der überlassenen Räumlichkeiten zu den jeweiligen Gottesdienstzeiten, d. h. vor und nach den einzelnen Nutzungsterminen. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag Verstoß gegen diese Regelung wird die Patientin oder Kirchenstiftung die Reinigung veranlassen und die hierfür anfallenden Kosten der Patient durch Selbstmanagement und Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Eine über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktorendie beschriebene Verwendung hinausgehende Nutzung, z.B. durch eine Aufgabe insbesondere der Außenanlagen, ist nicht gestattet. Eine Abtretung des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenNutzungsrechts an Dritte ist ausgeschlossen. Die grundlegenden Regelungen finden Nutzungsberechtigte benennt als verantwortliche/n Leiter/in   (Name, Vorname, Anschrift). Dieser hat sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam während der gesamten Dauer der Nutzungsüberlassung in einem Vertragden überlassenen Räumlichkeiten aufzuhalten. Die Diagnosespezifika unter § 1 Abs. 1 vereinbarten Räumlichkeiten werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versichertengrundsätzlich   (wann bzw. wie oft?)   (in der Zeit von – bis?) an die Nutzungsberechtigte überlassen. Sollte die Nutzungsberechtigte die vereinbarten Räumlichkeiten zusätzlich zu den fest vereinbarten Gottesdienstzeiten benötigen, die aufgrund ist der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genKirchenstiftung vorab unverzüglich zu informieren. Die Vertragspartner stimmen übereinKirchenstiftung wird sich jeweils bemühen, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltdiesen Wünschen zu entsprechen.

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Präambel. Dieser Rahmenvertrag stellt die datenschutzkonforme Abwicklung der HzV sicher und ent- hält die dafür notwendigen Einzelregelungen zwischen den HzV-Partnern. Gemäß § 10 Abs. 1 des HzV-Vertrages ist die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen durch den HAUSARZT Voraussetzung der Auszahlung der HzV-Vergütung durch die Be- triebskrankenkassen. Für diese Abrechnung müssen bestimmte personenbezogene Daten von HzV-Versicherten an die Betriebskrankenkasse übermittelt werden. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Betriebskran- kenkasse benötigt diese Daten zur Prüfung der Abrechnung des HAUSARZTES sowie im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Rahmen des Prüfwesens gemäß § 137f 73b Abs. 5 S. 5 in Verbindung mit § 106a Abs. 3 SGB VV. Würde der HAUSARZT die Abrechnungsdaten selbst verarbeiten, die auf bestünde aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wie der RSAV hierfür im erheblichen Umfang gebundenen Rechnerkapazitäten in der jeweils gültigen Fassung Praxis die Gefahr von Störungen des Betriebsablaufes. Um dies zu vermeiden und um mehr Zeit für die Versorgung der Verordnung zur Änderung Patienten aufbringen zu können, beauftragen die HAUSÄRZTE den BHÄV als eine andere Stelle im Sinne des § 295 Abs. 1b SGB V mit der RSAV Erstellung der Abrechnung der ärztlich erbrachten Leistungen. Die Beauftra- gung ist erheblich kostengünstiger, als wenn der HAUSARZT die Abrechnung selbst erstel- len würde. Der BHÄV ist als Vertragspartner der Betriebskrankenkasse unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsabrechnung und den Richtlinien Honorarverteilung an die HAUSÄRZTE. Zur Wahrnehmung dieser Pflichten bedient sich der BHÄV der HÄVG („Dienstleistungsgesellschaft“) als Erfüllungsgehilfen. Die Dienstleistungsgesellschaft be- dient sich hierzu ihrerseits des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenRechenzentrums. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung Dies vorangestellt vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.das Folgende:

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Präambel. Herzkrankheiten mit Minderdurchblutung der Koronargefäße sind die häufigste Todesursache in den westlichen Industrie- ländern. Beeinflussbare Ursachen der Koronaren Herzkrankheit (KHK) liegen in bestimmten häufigen Eigenschaften der Lebensform wie Fehlernährung, Übergewicht, Rauchen und mangelnder körperlicher Betätigung. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (iKHK gilt gleichzeitig als schwerwiegende Folgekrankheit der Stoffwechselstörung des Diabetes mellitus bei nicht adäquater Behandlung. Neben dem Bluthochdruck ist die koronare Herzkrankheit die Hauptur- sache der chronischen Herzinsuffizienz. Diesem Umstand wird mit der Integration eines Moduls „Chronische Herzinsuffizienz“ bei bestehender KHK in diesem Vertrag Rechnung getragen. Im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Rahmen dieses Vertrages werden Regelungen für die ver- tragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der versichernden Krankenkasse definiert, um eine der individuellen Situation des Versicherten angepasste Versor- gung zu gewährleisten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 137f 71 SGB VV ist zu beachten. Es ist vorrangiges Ziel der Vereinbarung, die auf Versor- gung zu optimieren sowie eine insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu ermöglichen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderun- gen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL geändert durch Beschluss vom 19.06.2014 in Kraft getreten am 19.09.2014. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichti- gung der DMP-A-RL und der RSAV sowie in ihrer jeweils gülti- gen Fassung gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation KHK sind in der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 5, der DMP-AF-RL sowie in der RSAV festgelegt. Die medizinischen Anforderungen für das Modul Herzinsuffizienz richten sich nach Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung sowie den übrigen Regelungen der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltgeltenden Fassung.

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Samples: www.aekno.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Im Rahmen der Drucksache 21/5231 „Konsens mit den Initiatoren der Volksinitiative ‚Ham- burg für gute Integration‘“ (siehe Anlage 1) wurde für den Stadtteil Rissen ein Bürgervertrag mit der Bürgerinitiative VIN (VIN) geschlossen. Anlass ist die städtische Planung für eine Flüchtlingsunterkunft für Flüchtlinge mit guter Bleiberechtsperspektive (vergleiche Ziffer 6 des Bürgervertrags) auf dem sogenannten Gelände „Suurheid“ im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntGeltungsbereich des Be- bauungsplans Rissen 45/Sülldorf 22. Der Bebauungsplan sieht Wohnungsbau vor, „insbe- sondere im Einfamilienhausbau für Familien“. Daneben sollten im Plangebiet auf einer Teil- fläche im Osten Mehrfamilienhäuser entstehen. Der Bebauungsplan legt die Zahl der Wohneinheiten nicht rechtsverbindlich fest. Dem Bebauungsplan lag allerdings ein städte- bauliches Konzept zu Grunde, das insgesamt ca. 230 Wohneinheiten beinhaltete. Mit diesem Konzept wurde ein hoher Anteil größerer Reihen- und Doppelhäuser und nur ein kleinerer Anteil an Geschosswohnungsbau kommuniziert. Das Plangebiet teilt sich auf in eine ehemals städtische Fläche im Osten (heute: „1. Bauab- schnitt“) nach § 137f SGB Vund eine Fläche im Westen, die auf bislang von der RSAV Bundesanstalt für Immobilienaufga- ben (BImA) verwaltet wird (heute: „2. Bauabschnitt“ oder „BImA-Fläche“). Direkt daneben befindet sich bereits die öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) „Sieversstücken“ mit 740 Unterbringungsplätzen, die gemeinsam mit der geplanten örU im Baugebiet Suurheid einen gemeinsamen Sozialraum (statistische Gebiete 33001 und 34003) bildet und in der jeweils gültigen Fassung Summe der Verordnung zur Änderung öffentlich-rechtlichen Unterbringungsplätze eine der RSAV größten Hamburger Folgeunterkünf- te darstellt. Diese Tatsache spielt eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung des Quartiers Suurheid und den Richtlinien dem angestrebten Ziel einer positiven Stadtteilentwicklung. Auf Grundlage des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenBebauungsplans Rissen 45/Sülldorf 22 wurde die Planung vom Bauher- ren SAGA/HIG vorangetrieben, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, allerdings mit einer Überschneidung auf Grund deutlich höheren Zahl an Wohneinheiten gegenüber dem vorherigen städtebaulichen Konzept. Das gemeinsame Ziel der diagnosti- schen UnschärfePlanung ist es dabei, die Integration der nach Hamburg geflüchteten Menschen zum Erfolg zu führen. Für Deutschland kann daher Hierzu soll am „Suurheid“ ein gemischtes Wohnquartier entstehen, das sowohl der Unter- bringung von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Geflüchteten mit guter Bleibeperspektive im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darörU dient, bei aber weit überwiegend auch dringend benötigten Wohnraum für Wohnungsuchende bietet. Wesentli- che Leitbilder für die Realisierung des neuen Wohnquartiers bleiben dabei das Ziel der ein sektor- übergreifender Behandlungs- so- zialen Durchmischung unter Berücksichtigung stabiler Quartiersverhältnisse, der hohe Anteil familiengerechten Wohnraums und Koordinationsbedarf bestehtder Erhalt des stadtteiltypisch durchgrünten Charakters. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten RisikofaktorenEs besteht Einigkeit, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird dass – im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenrechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der Grundzüge der Planung und der ursprünglichen Intentionen des Plangebers – Befrei- ungsmöglichkeiten von den Festsetzungen des B-Plans genutzt werden können, um mehr Baumasse zu realisieren. Die grundlegenden Regelungen finden Grundvorstellungen von VIN und der städtischen Stellen unterscheiden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam allerdings, im Wesentlichen in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.folgenden Punkten:

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Gemäß Art. 6 Abs. 2 Z 2 der Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl. I Nr. 97/2017) sind im Folgenden DiseaseBereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) multiprofes- sionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten gemäß bundesgesetzlicher Grundlage zu schaffen. Dieser Vertrag regelt die Beziehungen der in § 2 genannten Versicherungsträger zu Primärversorgungseinheiten, wobei selbständige Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) ausgenommen sind. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband halten fest, dass es zu kei- ner unsachlichen Differenzierung von allgemeinmedizinischen Einzelvertragsärzten sowie allgemeinmedizinischen Vertragsgruppenpraxen gegenüber Primärversor- gungseinheiten kommen darf. Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, be- ziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Eine Primärversorgungseinheit (in Folge: PVE) kann an einem Standort oder als Netz- werk an mehreren Standorten eingerichtet sein und setzt sich wie folgt zusammen: Das Kernteam besteht aus mindestens drei Arztstellen (Vollzeitäquivalente VZÄ) für Allgemeinmedizin, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ordinationsassistenten; orts- und bedarfsabhängig können Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde Teil des Kernteams sein. Orts- und bedarfsabhängig können gem. § 2 Abs. 3 PrimVG weitere Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen und Einrichtungen, in denen solche Personen beschäftigt werden, in die PVE eingebunden werden. Die Primärversorgungseinrichtung hat auch hinsichtlich der nichtärztlichen Berufs- gruppen sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Leistungen laut Versorgungsauf- trag (§ 3 und Anhang 1) erbracht werden. Die Art der Honorierung dieser Leistungen wird auf regionaler Ebene, je nach Art der Einbeziehung der nichtärztlichen Berufs- gruppen, geregelt. Die Beziehung der Versicherungsträger zur Primärversorgungseinheit ist in einem Primärversorgungsvertrag, bei PV-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VNetzwerken, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhennicht von einer Gruppenpraxis betrieben werden, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam allenfalls zusätzlich in einem VertragPV-Einzelvertrag zu regeln. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung Der Inhalt des Gesamtvertrags ist auch Inhalt des zwischen Versicherten, die aufgrund dem jeweiligen Versiche- rungsträger und der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht Primärversorgungseinheit abzuschließenden Primärversor- gungsvertrags sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltallfälliger PV-Einzelverträge.

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Samples: www.aekwien.at

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll Dieser Rahmenvertrag stellt die datenschutzkonforme Abwicklung der HzV sicher und ent- hält die dafür notwendigen Einzelregelungen zwischen den HzV-Partnern. Nach dem HzV-Vertrag ist Voraussetzung der Auszahlung der HzV-Vergütung durch strukturierte Behand- lungsprogramme die Techniker Krankenkasse (im Folgenden Disease„TK“) die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen (§ 10 Abs. 1 des HzV-ManagementVertrages). Für diese Abrechnung müssen bestimmte personenbezogene Daten von HzV-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, Versicherten an die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert TK übermittelt werden. Anläßlich Die TK benötigt diese Daten zur Prüfung der Änderungen des zum 01.01.2012 InHzV-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV Abrechnung sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re des Prüfwesens gemäß § 73b Abs. 5 S. 5 in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darVerbindung mit § 106a Abs. 3 SGB V. Würde der HAUSARZT die Abrechnungsdaten selbst verarbeiten, bei bestünde aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wie der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird hierfür im Rahmen erheblichen Umfang gebundenen Rechnerkapazitäten in der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenPraxis die Gefahr von Störungen des Betriebsablaufes. Um dies zu vermeiden und um mehr Zeit für die Versorgung der Patienten aufbringen zu können, be- auftragt der HAUSARZT den Hausärzteverband als eine andere Stelle im Sinne des § 295 Abs. 1b SGB V mit der Erstellung der Abrechnung der ärztlich erbrachten Leistungen. Die grundlegenden Regelungen finden Beauftragung ist erheblich kostengünstiger, als wenn der HAUSARZT die Abrechnung selbst erstellen würde. Der Hausärzteverband ist nach dem HzV-Vertrag vom 05.05.2010 unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsabrechnung und Honorarverteilung an die teilnehmenden Ärzte. Zur Wahrnehmung dieser Pflichten bedient sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertragder Hausärzteverband der Dienstleistungsgesellschaft. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund Dienstleistungsgesellschaft bedient sich hierzu ihrerseits ihrer Rechenzentren. Dies vorangestellt vereinbaren der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm Hausärzteverband und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.HÄVG das Folgende:

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Samples: Rahmenvertrag Für

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 137f 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 V in der Fassung des 4Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beabsichtigt die IKK, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Nachtrages vom 15.01.20124 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Beide Erkrankungen fallen unter Durch diesen Vertrag soll die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankunghausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Für beide Erkrankungen Ziel der IKK, des Hausärzteverbandes, MEDI, der HÄVG, MEDIVERBUND und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der IKK. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine Häufigkeit zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von 10Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen UnschärfePartner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für Der Hausärzteverband und MEDI sind die Konzertierte Aktion mitgliederstärksten hausärztlichen Berufsverbände im Ge- sundheitswesen ist Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HzV-Vertrag“) mehr als die Struktur Hälfte der pneumologischen an der hausärztlichen Versorgung zur Präventi- on, Kuration im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen MEDI übernehmen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl dürfen sich der Hausärzteverband und MEDI zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG und ein zu Abrechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die HÄVG ist eine Erkrankung darAktiengesellschaft, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenHÄVG. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenDies vorangestellt, vereinbaren die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.HzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB v 15.12.2009 I. D.

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll Grundlage für die Gewährung von Zuwendung durch strukturierte Behand- lungsprogramme den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL) sind das ÖPNV-Gesetz NRW, die Satzung des VVOWL sowie die „Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV“ des NWL und seiner Mitgliedszweckverbände. Gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der vorgenannten Vereinbarung können auf Anforderung an die jeweiligen Mitgliedsverbände Mittel für „andere Zwecke des ÖPNV“ (ohne SPNV) ausgezahlt werden. Zudem können die Eigenmittel des VVOWL für Förderungen gemäß dieser Förderrichtlinie verwendet werden. Förderfähig durch diese Förderrichtlinie sind demnach nur Maßnahmen welche dem ÖPNV im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Sinne des § 137f SGB V11 Abs. 1 ÖPNVG NRW ohne den Bereich des SPNV, die auf ausschließlich oder zumindest weit überwiegend zu Gute kommen („andere Zwecke des ÖPNV“). Die Maßnahmen müssen der RSAV Realisierung der satzungsgemäßen Ziele des VVOWL gemäß § 3 Abs. 2 seiner Satzung dienen. Die nachfolgenden Fördergrundsätze regeln die Einzelheiten der Verwendung dieser Mittel unter Weiterleitung an die in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV Förderrichtlinie aufgeführten Zuwendungsempfänger, die Zwecke des ÖPNV verfolgen. Die einschlägigen vom VVOWL zu beachtenden rechtlichen Regelungen des Landes NRW sind unabdingbar und gehen im Zweifelsfalle den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Fördergrundsätzen vor; insbesondere gilt dies bei Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes kommunalen Haushaltsrechts und der Zuwendungsbestimmungen durch den NWL. Der VVOWL wird die maßgebenden Bestimmungen des Landes und des NWL entsprechend der ihm auferlegten Verpflichtungen auch seinen Zuwendungsempfängern auferlegen. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Antragstellern (GKV-VStGZuwendungsempfängern) und unter Berücksichtigung zur Transparenz des Verfahrens erlässt der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren VVOWL die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltnachfolgend aufgeführten Fördergrundsätze.

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Samples: www.vvowl.de

Präambel. Herz-Kreislauferkrankungen sind laut Statistischem Bundesamt die mit Abstand häufigste Todesursache in Deutschland. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ambulante kardiologische Versorgung stellt somit einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch kardiologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND und der BNK Service GmbH sowie an diesem Vertrag (im Folgenden Disease„Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73 c SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, der MEDIVERBUND, die BNK Service GmbH und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BNK in enger Abstimmung mit dem BNFI und dem MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BNK ist der Berufsverband niedergelassener Kardiologen. Mitglieder sind fachärztliche Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie (Fachärzte). Die BNK Service GmbH ist die Dienstleistungsgesellschaft des BNK. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Management-Programme DMP ge- nannt) Vertrag vom 08.05.2008 ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 137f 73 c Abs. 3 SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73 c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. SGB V, die auf Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenAOK nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll 1In Ausgestaltung der Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung für die Implementie- rung der Anwendung „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV- Spitzenverband in der nachfolgenden Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantra- gungs- und Genehmigungsverfahren das Vorgehen zur einmaligen und anteiligen Finanzierung der Erstausstattung der Zahnarztpraxen mit den Modulen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) durch strukturierte Behand- lungsprogramme (die gesetzliche Krankenversicherung fest. 2Zuschuss- fähig sind dabei die Kosten, die den Zahnarztpraxen und Einrichtungen im Folgenden DiseaseZusammenhang mit der Anschaffung und Nutzung der in § 2 benannten EBZ-ManagementModule entstehen. 3Die daraus resultie- renden Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von einmalig 25 Mio. Euro nicht überschreiten. 1Für die Anschaffung und Nutzung der EBZ-Programme DMP ge- nannt) nach Module im Zusammenhang mit dem erforderlichen Praxisverwaltungssystem erhalten anspruchsberechtigte Zahnarztpraxen und Einrichtungen auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung einmalig eine festgelegte Pau- schale gem. § 137f SGB V2 für benötigte Module der Leistungsbereiche ZE, KFO, PAR und KG/KB. 2An- spruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 die von ihnen benötigten Module gem. § 3 Abs. 1 gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Verei- nigung gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. 3Die Pauschale wird nur gezahlt, wenn das für die Nutzung der EBZ-Module erforderliche Praxisverwaltungssystem das Eignungs- feststellungsverfahren der KZBV gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 16 der Anlage 15 zum BMV-Z durchlaufen hat. 4Die jeweilige Pauschale kann je Praxis bzw. Einrichtung und benötigten Leistungsbereichs nur einmal beansprucht werden; maßgebend ist insoweit die Abrechnungs- nummer. 5Ändert sich die Abrechnungsnummer aufgrund von Änderungen der Gesellschafts- form, der personellen Zusammensetzung oder der Anschrift der Praxis, ist dies nicht als eine andere anspruchsberechtigte Praxis oder Nachzüglerpraxis im Sinne dieser Vereinbarung anzu- sehen und eine weitere oder erneute Auszahlung der Pauschalen ist ausgeschlossen; der An- spruch auf weitere Pauschalen ist auch ausgeschlossen, wenn sich aufgrund personeller Verän- derungen oder aus sonstigen Gründen das Leistungsspektrum der RSAV in Praxis verändert und nach Ablauf der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert Meldefrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 weitere benötigte Module angezeigt werden. Anläßlich 1Unter Berücksichtigung des einmalig zur Verfügung stehenden Höchstbetrags, der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) Anzahl der Praxen mit Abrechnungen in den Leistungsbereichen ZE, KFO, PAR und unter Berücksichtigung KG/KB, einer Gewich- tung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates Modulkosten für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist einzelnen Leistungsbereiche sowie mit Blick auf die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration Regelung des § 4 werden dem Grunde nach die folgenden Pauschalen je EBZ-Modul vereinbart: ZE 360,00 KFO 300,00 PAR 160,00 KG/KB 80,00 2§ 3 Abs. 4 und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig§ 4 Abs. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich 1 Satz 1 sind zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltbeachten.

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Samples: www.kzvbw.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme 1Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkra n- kungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Folgenden DiseaseBenehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Vereinbarung über die Höhe und Ausgestaltung von Sankti- onen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. 2Infolge der Weiterent- wicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Vertragsparteien mit Inkrafttreten des Ge- setzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Management-Programme DMP ge- nanntReformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Abs. 1 S. 10 SGB V über Sanktionen nach § 137f 137i Abs. 5 SGB VV bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. 3In Ergänzung zu der „Verordnung zur Festlegung von Pflegeperso- naluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen- Verordnung – PpUGV)“ vom 28.10.2019 sowie zur „Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020)“ vom 12.11.2019 und der PpUG-Ergänzungs-Nachweis-Vereinbarung 2020 vom 04.05.2020 bestimmen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die auf Vertragspar- teien nach § 11 KHEntgG für den Fall der RSAV in Nichteinhaltung der jeweils gültigen Fassung Pflegepersonaluntergrenzen sowie für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten Sanktionen nach § 137i Abs. 5 SGB V und § 137i Abs. 4b SGB V. 4Hierdurch sollen die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und die Erfüllung der Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten gefördert werden. 5Infolge der Verbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Ersten Verordnung zur Änderung der RSAV Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (BGBl. I S. 597 vom 27.03.2020) die Anwendung der §§ 1 bis 9 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28.10.2020 (PpUGV) mit Wirkung zum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. 6Für diesen Zeitraum sind keine Meldungen und den Richtlinien des GNachweise zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen gemäß §§ 3 bis 5 PpUG-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenNachweis-Vereinbarung 2020 zu erbringen. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) 7Damit entfällt die Sanktio- nierung nicht eingehaltener und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen nicht nachgewiesener Pflegepersonaluntergrenzen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltdiesen Zeitraum.

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Samples: www.dkgev.de

Präambel. Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des Gesetztes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiens- ten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 64) geändert worden ist. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst “Freiwilliges Soziales Jahr (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach FSJ)“ wird gemäß § 137f SGB V3 JFDG als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlori- entierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschl. der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspfle- ge, in Einrichtungen der Denkmalpflege und Kultur oder in Einrichtungen des Sports. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdendie gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Damit erkennen die Vertragspartner die Neufassung im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Vertrages zur Durchfüh- rung FSJ-Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie ferner die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten und Krisenfällen können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Disease-Management-Programmen für Versicherte Streitigkeiten mit Asthma bron- chiale dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und COPD vom 11.05.2007 Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird regelmäßigen Abständen durch eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenAnleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Nach Auffassung Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle, politische Bildung und die Vermittlung christlicher Grundwerte, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugend- freiwilligendienste zu den besonderen Formen des Sachverständigenrates für bürgerschaftlichen Engagements. Der Xxxxxx und die Konzertierte Aktion Einrichtungen setzen die von der katholischen Trägergruppe aufgestellten Qualitäts- standards um. Diese können auf der Homepage der Marienhaus GmbH Waldbreitbach (xxx.xxxxxxxxxx.xx) unter der Rubrik Freiwilligendienste eingesehen werden. Ein Link zum „FWD-Handbuch“ ist ebenfalls auf der Homepage eingestellt. Die durch diese Vereinbarung festgelegten Aufgaben des FSJ-Trägers ebenso wie die Organisation der Seminare delegiert der FSJ-Xxxxxx an die Freiwilligendienste der Marienhaus GmbH Freiwillige im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onSinne des Gesetzes sind Personen, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.die

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Samples: www.freiwilligendienste-marienhaus.de

Präambel. 1Die Übertragung der Aufgaben der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der Finanzierung und der vermögensmäßigen Verwaltung der Bundesautobahnen, die bisher in Bundesauftragsverwaltung von den Ländern wahrgenommen wurden, sowie der Bundesstraßen, sofern diese auf Antrag der Länder in die Bundesverwaltung übergehen (zusammen nachfolgend „BAB“), sollen auf der Grundlage des Infrastrukturgesellschafts- errichtungsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 auf „Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Autobahn GmbH des Bundes“ übergehen. 2Dies stellt einen in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland beispiellosen Vorgang dar. 3Ein wichtiger Baustein für den Erfolg der Autobahn GmbH ist die umfangreiche Expertise und Erfahrung ihrer Beschäftigten, im Folgenden DiseaseWesentlichen der Beschäftigten der bisherigen Auftragsverwaltung der Länder. 4Diesen soll ein beständiges und attraktives Arbeitsumfeld geboten werden, welches bereits durch einen Haustarifvertrag abgesichert ist. 5Um die Überleitung dieser Beschäftigten auf die Autobahn GmbH zu regeln, wurde das Fernstraßen-Management-Programme DMP ge- nanntÜberleitungsgesetz (FernstrÜG) nach § 137f SGB Vbeschlossen. 6Dieses regelt teilweise auch die Interessenvertretung der Beschäftigten. 7Insbesondere wurde für die Personalräte ein Übergangsmandat bis zum 31. Dezember 2020 etabliert. 8Damit sollte ausdrücklich eine betriebsratslose Zeit in der neuen Autobahngesellschaft ausgeschlossen werden. 9Gerade in der Aufbauphase der Gesellschaft kommt wegen der darin erfolgenden Weichenstellung für die Zukunft der neuen Gesellschaft der betrieblichen Interessenvertretung der Beschäftigten eine besondere Bedeutung zu. 10Seit dem Inkrafttreten des FernstrÜG haben sich Veränderungen im Hinblick auf die Organisation der Autobahn GmbH ergeben, insbesondere durch die vor dem 1. Januar 2021 geplanten Verschmelzungen der VIFG mbH und der DEGES auf die Autobahn GmbH. 11Durch die betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen, die sich hierdurch und durch den Aufbau von Organisationsstrukturen in den Regionen vor dem 1. Januar 2021 ergeben, besteht aus Sicht der Tarifvertragsparteien das Risiko, dass die gesetzgeberische Intention des FernstrÜG nicht ausreichend umgesetzt werden kann. 12Die Tarifvertragsparteien wollen daher mit den nachfolgenden Regelungen gewährleisten, dass die Beschäftigten der Landesverwaltungen, die der BAB zugeordnet sind, durch ihre Vertreter bereits vor ihrem Übergang auf die Autobahn GmbH oder ihrer Gestellung an die Autobahn GmbH an den Entscheidungen der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert Autobahn GmbH beteiligt werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung 13Dabei sollen zugleich Regelungen, die im FernstrÜG nicht im Detail geregelt wurden, präzisiert werden. 14Zudem soll gewährleistet werden, dass die Mitbestimmung auch nach dem 31. Dezember 2020 sinnvoll weiterbesteht. 15Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragspartner Tarifvertragsparteien die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, nachfolgenden Vorschriften über einen Übergangsbetriebsrat bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Autobahn GmbH.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Errichtung Eines Übergangsbetriebsrats Bei Der Autobahn GMBH Des Bundes

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Der vorliegende Netznutzungsvertrag basiert auf der förmlichen Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK6-17-168, Beschl. v. 20.12.2017 in seiner letzten Fassung). Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu Grunde. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VZusammenhang mit der Netznutzung zum Zwecke der Entnahme und der Einspeisung von Elektrizität gegen Entgelt. Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Netznutzer begehrt als Verteilnetzbetreiber Netzzugang zum Zweck der Entnahme und der Einspeisung von Elektrizität an den in Anlage 1 benannten Entnahmestellen, die auf an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind. Voraussetzung für die Netznutzung ist das Vorliegen gültiger netzanschlussvertraglicher Regelungen, welche die technische Anbindung der RSAV in der Anlage 1 benannten Entnahmestellen des Netznutzers an das Netz des Netzbetreibers regeln. Der Netzbetreiber liefert die Netzzeitreihe gemäß Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) in der jeweils gültigen Fassung an den Bilanzkreiskoordinator (BIKO) und an den Netznutzer. Im Übrigen ist der Verordnung zur Änderung Netznutzer verpflichtet, die Bilanzierung seines Netzes gemäß XxXxX eigenverantwortlich durchzuführen. Die gemäß §§ 13, 14 EnWG erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Elektrizitätsversorgungsnetzbetreibern (einschließlich der RSAV und den Richtlinien des G-BA Betreiber nachgelagerter Elektrizitätsverteilungsnetze) kann in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert einer gesonderten Vereinbarung oder durch gesonderte Anwendungsrichtlinien geregelt werden. Anläßlich Der Datenaustausch zur Netznutzung der Änderungen technischen Entnahmestellen und Zählpunkte erfolgt unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität - GPKE“ in jeweils geltender Fassung, unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung MaBiS nebst der auf dieser Grundlage durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorgelegten und durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten MaBiS-Geschäftsprozessbeschreibungen in jeweils geltender Fassung sowie unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesens (WiM)“ (BK6-09-034) in jeweils geltender Fassung. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Der Messstellenbetrieb im Sinne des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes § 3 MsbG ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers (GKV-VStGgMSB), soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 MsbG getroffen worden ist. Der Netzbetreiber ist – soweit er MSB nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und insofern verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem MessEG ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Er bestätigt insbesondere insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, die Zählpunkte zu verwalten. Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als gMSB durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. Zur Feststellung der Leistungswerte bzw. Energiemenge je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung, Abrechnung der Netznutzung werden Zeitreihen verwendet. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Sie sind als solche zu kennzeichnen. Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach den § 71 MsbG, sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein unter Berücksichtigung der RSAV sowie danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznutzer zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien Feststellung des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Vertragspartner die Neufassung Auswirkung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland Fehlers kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. Nach Auffassung In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. In der Regel erfolgt die Messung auf der Netzebene des Sachverständigenrates vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunktes. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Die Ergebnisse werden gemäß den anerkannten Regeln der Technik einem Zählpunkt zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Den angewandten Korrekturfaktor, der pneumologischen Versorgung zur Präventi- onden tatsächlich zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglich zu entsprechen hat, Kuration teilt der Netzbetreiber dem Netznutzer mit. Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen zu betreiben. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Deutschland verbesserungsbedürftigBesitz des Netzbetreibers bzw. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm gMSB und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltzur Abrechnung herangezogen.

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Samples: www.avacon-netz.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Altersinstitutionen in der Stadt Bülach werden – im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntSinne einer „Private Public Partnership“ zwischen der Stadt Bülach und der Stiftung Alterszentrum Bülach (nachfolgend Stiftung AZB genannt) nach § 137f SGB V, – zusammengeführt. Die Stadt Bülach hat gemäss Pflegegesetz1 die auf der RSAV „Versorgungsverantwortung“ für die Versorgung in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenLangzeitpflege. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren Sie beauftragt die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Stiftung AZB zukünftig im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re Leistungsauftrags mit der be- trieblichen Führung der Angebote im Bereich Alter und Pflege, die sie bisher in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darEigenregie betrieben hat. Im nachfolgenden Zusammenführungs-Vertrag werden die Modalitäten für die Zusammenführung ver- einbart. Das Alters- und Pflegeheim Rössligasse wird mit seinen angeschlossenen Pflegewohngruppen Gringglen und Soligänter aus der Stadtverwaltung ausgegliedert und betrieblich in die Stiftung AZB integriert. Die Anstellungs-, bei Arbeits-, Nutzungs- und Rahmenbedingungen bzw. Taxordnungen werden für die Mitar- beitenden und Kunden aller Standorte nach einheitlichen Grundsätzen geregelt. Die Zusammenführung bietet gegenüber der ein sektor- übergreifender Behandlungs- heutigen Lösung viel Mehrwert und Koordinationsbedarf bestehtstiftet Nutzen für die Bewohner, die Bevölkerung, die Stadt Bülach und die Stiftung AZB. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, Die Erschliessung einer Reihe von Synergiepotenzialen wird ermöglicht (z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chensOptimierung Personal-Einsatzmöglichkeiten, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussenNutzung Hotellerie). Diesem Umstand wird Die verschiedenen Angebote unter dem Dach der Stiftung AZB erlauben einen einheitlichen Marktauftritt in der Öffentlichkeit sowie insbesondere auch im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenumkämpften Personalmarkt. Die grundlegenden Regelungen finden sich Für die Kun- den kann eine breite Angebotspalette aus einer Hand angeboten werden. Kosten entstehen für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versichertendie Um- setzung des Projekts, die aufgrund Abgeltung von Übergangsregelungen sowie für die strukturelle, personelle und kulturelle Umsetzung der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Zusammenführung. 1 Pflegegesetz des Kantons Zürich sowie zugehörige Verordnungen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Kreisschreiben

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Samples: Zusammenführungs Vertrag

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) betreibt das Deutsche Reanimationsregister zum außerklinischen und innerklinischen plötzlichen Herztod mit dem Ziel, durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Beobachtung und Auswertung von Behandlungsstrategien sowohl einen Qualitätsvergleich im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) Sinne eines Benchmarking zu erhalten, wie auch die Qualität der Notfallversorgung weiter zu steigern. Die jeweils gültige Geschäftsordnung ist Bestandteil des Vertrages. Gesammelt werden die Daten nach § 137f SGB Vplötzlichem Herztod außerhalb der Klinik und nach außerklinischem Kreislaufstillstand anderer Ursache durch die teilnehmenden Institutionen (Teilnehmer). Weiterhin erfasst das Deutsche Reanimationsregister innerklinische Kreislaufstillstände und Daten der innerklinischen Notfallversorgung zur Vermeidung von Kreislaufstillständen, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftigseparate Auswertung ermöglichen. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob die eingeleiteten Maßnahmen von aus- und weitergebildetem Personal oder von Laien durchgeführt wurden und ohne Rücksicht auf den Erfolg der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden Maßnahmen. § 1 Grundlagen (1) Grundlage dieses Vertrages ist der Reanimationsdatensatz, der zum Zwecke der Qualitätssicherung von der DGAI entwickelt worden ist. Die vorliegende Version 2.0 wird bei Bedarf von der DGAI weiterentwickelt, die jeweils aktuellste Version mit den technischen Spezifikationen ist Grundlage dieses Rahmenvertrages. Bearbeitung und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dartechnische Änderungen dieses Datensatzes sind dem Teilnehmer nicht gestattet. (2) Bei Verwendung des Datensatzes ist die DGAI - Deutsches Reanimationsregister als Urheber auszuweisen. (3) Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich Titel und Inhalt des Projekts sowie der übermittelten Daten liegen bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- DGAI. § 2 Vertragsgegenstand (1) Der Teilnehmer beauftragt die DGAI mit der Datenhaltung und Koordinationsbedarf bestehtAuswertung der übermittelten Reanimations- Qualitätssicherungsdaten auf der Basis der DGAI Reanimationsdatensätze „Erstversorgung“, „Weiterversorgung Basis“ und „Cardiac Arrest Center“ in verschiedenen Modulen und „Langzeitverlauf“ sowie der Daten der innerklinischen Notfallversorgung. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder (2) Der Teilnehmer erwirbt mit diesem Vertrag nach Einsendung der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten RisikofaktorenDaten das Recht, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussenam entsprechenden Qualitätssicherungsprojekt der DGAI teilzunehmen. Diesem Umstand wird Er sendet seine Datensätze im Rahmen geforderten Format an das Deutsche Reanimationsregister, diese werden Bestandteil des Datenpools des Deutschen Reanimationsregisters. (3) Unbeschadet der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenRegelungen in § 1 Abs. Die grundlegenden Regelungen finden sich (3) und § 2 Abs. (2) steht es dem Teilnehmer frei, seine Standortdaten für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllteigene Auswertungen zu nutzen.

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Samples: Vertrag Zur Teilnahme

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Sowohl der Kreis als auch die Kommune sind gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG NRW) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntSinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Be- wirtschaftung von Abfällen (KrWG) nach § 137f SGB Vund des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Bei der Kommune handelt es sich herkömmlich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LKrWG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Aufgaben Einsammeln und Befördern der kraft Gesetzes überlassungspflichtigen Abfälle. Bei dem Kreis handelt es sich um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der hinsichtlich dieser Abfälle gemäß § 5 Abs. 1 LKrWG NRW für die Entsorgung im Übrigen zuständig ist. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer delegierenden Vereinbarung nach §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) soll die Entsorgungsaufgabe im Bereich des Einsammelns und Beförderns überlassungspflichtiger Abfälle und hier speziell für den Teilbereich Bringsystem/Wertstoffhof, soweit also das Einsammeln der überlassungspflich- tigen Abfälle im Bringsystem mittels eines sogenannten Wertstoffhofes erfolgt, von der Kommune auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert Kreis übertragen werden. Anläßlich Diesbezüglich besteht Einigkeit zwischen der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) Kommune und unter Berücksichtigung dem Kreis, dass überlassungspflichtige Abfälle auf dem Gebiet der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion Kommune nicht nur im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Hol- sondern auch im Rahmen Bringsys- tem erfasst werden, und dass Letzteres mittels eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/Wertstoffhofs erfolgt. Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen Kommune und Kreis von ihrem Organisa- tionsrecht gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW Gebrauch, wonach eine kreisangehörige Gemeinde – in Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenzuweisung durch das LKrWG NRW – einzelne Entsorgungsaufgaben ganz oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf bestehtteilweise auf den Kreis einvernehmlich schriftlich übertragen kann. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen übereinDanach ist es beispielsweise auch möglich, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens ein Kreis von der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetAufgabe der Abfalleinsammlung – wie hier – ein Teilsegment übernimmt (vgl. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltQueitsch, in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Sept. 2016, § 5 Rn. 81).

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Betriebskrankenkassen gemäß § 137f 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 V in der Fassung des 4Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. Nachtrages vom 15.01.20124 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Beide Erkrankungen fallen Die VAG ist eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebskrankenkassen nach § 94 Abs. 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V gegründet worden. Die VAG ist berechtigt, die in der Anlage 13 (Teilnehmende Betriebskrankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vertragsverhandlungen und dem Abschluss dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anla- ge 13 aufgeführten Betriebskrankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württemberg weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der VAG, der teilnehmenden Betriebskrankenkassen, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV- Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächendeckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psy- chotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenan- derem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organisiert, durch- führt und danach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit einer Überschneidung auf Grund Ausnahme der diagnosti- schen UnschärfeAbrechnungsdienst- leistungen, übernimmt. Für Deutschland kann daher von caDer Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPDDer Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion Vertrages zur Er- füllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Ge- sundheitswesen ist Falle des Ausscheides der HÄVG des MEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPDHzV-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Partner das Folgende:

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Ersatzkassen, die XXX xxxxxx xxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxx Xx. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH haben am 01.01.2004 in der aktuellen Fassung vom 01.10.2007 einen Vertrag zur Durchführung einer integrierten Versorgung (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntnachfolgend: integra) nach § 137f 140a SGB V, V über die auf integrierte Zusammenarbeit von niedergelassenen Vertragsärzten in Magdeburg und Umgebung mit dem Krankenhaus St. Marienstift abgeschlossen. Gegenstand ist die Behandlung von bestimmten Indikationen in Form einer interventionellen Versorgung mit postoperativer Nachsorge im überwachten Bett. Dadurch soll eine vollstationäre Behand- lung von üblicherweise längerer Dauer ersetzt werden. Die integrierte Versorgung soll langfristig zu einem Rückgang der RSAV Inanspruchnahme von stationären Krankenhausleis- tungen in Sachsen-Anhalt führen. Auf diese Weise sollen die Ausgaben der jeweils gültigen Fassung teilnehmen- den Krankenkassen reduziert werden. Inhalt der Verordnung zur Änderung der RSAV Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus St. Marienstift und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Vertrags- ärzten im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re von integra ist insbesondere die indikationsbezogene Zuweisung von Patienten in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dardas Krankenhaus St. Marienstift und die Erbringung der ärztlichen Leistun- gen, bei insbesondere der ein sektor- übergreifender Behandlungs- erforderlichen operativen Eingriffe. Soweit die ärztliche Behandlung für das Krankenhaus St. Marienstift durch Vertragsärzte und Koordinationsbedarf bestehtderen angestellten Ärzte, von Ärzten in Einrichtungen nach § 311 Abs. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag 2 und § 95 Abs. 1 SGB V (nachfolgend: Ver- tragsärzte) durchgeführt wird, sind auch die Patientin oder Interessen der Patient Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend: KVSA) betroffen. Die KVSA unterstützt integra durch Selbstmanagement die Information der Vertragsärzte und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoreneinen Hinweis auf integra auf der KVSA eigenen Homepage. Die KVSA erklärt ihre Bereitschaft, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird innerhalb von integra aktiv im Rahmen Koordinie- rungskreis mitzuwirken. Sie wird die Vertragsärzteschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Inhalte und Ziele von integra schriftlich informieren. Interessierte und bereits in integra einbezogene Vertragsärzte erhalten von der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragenKVSA die notwendige Unterstützung, soweit im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Aufgaben organisatorische oder abrechnungstechnische Fragestellungen auftreten sollten. Die grundlegenden Regelungen finden sich Im Zusammenhang mit integra können für Asthma bronchiale die prä- und COPD gemeinsam in einem Vertragpostoperative Phase im ambulan- ten vertragsärztlichen Bereich Mehraufwendungen entstehen. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenDiese Mehraufwendungen sollen die vertragsärztliche Gesamtvergütung nicht belasten. Mehraufwendungen, die aufgrund im Bereich der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Arznei- und VersichertenHeilmittel auf Grund von integra entstehen, sollen die Vertrags- ärzte nicht belasten. Mit der dargestellten Zielsetzung schließen die Ersatzkassen, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- menXXX xxxxxx xxxx, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genxxx Xxxxxxxxxxx Xx. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH und die KVSA die nach- folgende Vereinbarung zur Einbeziehung der KVSA in Abschnitt IV integra und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient zum Ausgleich mögli- cher finanzieller Mehraufwendungen für prä- und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltpostoperative Leistungen im vertrags- ärztlichen Bereich.

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (In der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Rahmenvereinbarung EFB im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntLand Berlin (Anlage 3 zur RV EFB vom 27.3.2006) nach § 137f SGB Vist festgelegt, die auf dass für Erziehungs- und Familienberatungsstellen in öffentlicher und freier Trägerschaft gleichermaßen das vereinfachte Verfahren zur Hilfeplanung gilt. Dieses soll in einem Arbeitsblatt „Hilfeplanung innerhalb der RSAV Erziehungs- und Familienberatung“ in der jeweils gültigen Fassung Folge der Verordnung AV Hilfeplanung verdeutlicht werden (s. Anlage 3 zur Änderung RV EFB, S. 4). Das vereinfachte Hilfeplanverfahren beinhaltet die Durchführung der RSAV Hilfeplanung in den Beratungsstellen selbst durch ein multidisziplinäres Team von Fachkräften. Es sichert den frühen, unkomplizierten und niedrigschwelligen Zugang zur Leistung Erziehungsberatung ohne ein vorgeschaltetes förmliches Verfahren zur Hilfegewährung durch das Jugendamt und folgt damit den Empfehlungen des Deutschen Vereins und der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (DV und AGJ, 1995). Es sichert weiter die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß §5 SGB VIII der Ratsuchenden. Im Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) vom Oktober 2005 stellt der neu eingefügte § 36 a Absatz 2, klar, dass das Jugendamt die „niedrigschwellige, unmittelbare Inanspruchnahme von Erziehungsberatung zulassen soll“. Damit ist das Verfahren inzwischen auch gesetzlich abgesichert. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Xxxxxx der Jugendhilfe und den Richtlinien des G-BA Leistungserbringern liegen im Land Berlin mit der Rahmenvereinbarung EFB bereits seit 5 Jahren vor. Der Bezug zu den im KICK gemäß § 36a Absatz 2 formulierten Forderungen ist in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdendie Neufassung der Rahmenvereinbarung vom 27.3.2006 eingearbeitet worden. Anläßlich Im folgenden wird das von den Erziehungs- und Familienberatungsstellen praktizierte Verfahren zur Hilfeplanung in der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes EFB in Form eines Ablaufdiagramms dargestellt. Das Diagramm beschreibt den Verfahrensablauf auch für unterschiedliche Zugangswege zu den Beratungsstellen (GKV-VStGtelefonische Anmeldung oder direkte Kontaktaufnahme in den offenen Sprechstunden) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren weist die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale erforderlichen Entscheidungs- und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltQualitätssicherungsprozesse aus.

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Samples: www.efb-berlin.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 137f 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 V in der Fassung des 4Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. Nachtrages vom 15.01.2012SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. Beide Erkrankungen fallen 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankungin der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Für beide Erkrankungen Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächende- ckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkas- sen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Häufigkeit von 10-20% Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund die Aufgaben der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen HÄVG vertraglich geregelt werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für Dies vorangestellt, vereinbaren die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPDHZV-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Arbeitsmarktdatenbank (im Folgenden DiseaseAMDB) wird im Auftrag des Arbeitsmarktservice Österreich (im Folgenden AMS) unter Kostenbeteiligung des Bundesministeriums für Arbeit (im Folgenden BMA) auf der Internetseite xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/ betrieben. Die AMDB enthält Informationen zum österreichischen Arbeitsmarktgeschehen wie zum Beispiel Erwerbs- und Arbeitslosigkeitsepisoden oder Zeiten außerhalb des Erwerbssystems. Die Datengrundlage besteht aus Rohdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservice Österreich. Die Aufnahme in den Teilnehmer_innenkreis erfolgt nach der Online-Management-Programme DMP Registrierung durch das AMS in Abstimmung mit dem BMA nach erfolgter Prüfung der Teilnahmekriterien, Identitätsprüfung sowie vollständiger Vorlage aller benötigten Dokumente. Die Benutzungsberechtigung autorisiert die/den Teilnehmer_in zur Nutzung der AMDB. Die/Der Teilnehmer_in kann die erhaltene Benutzer_innenidentifikation und sonstige Leistun- gen nur für den Eigenbedarf bzw. die jeweilige Organisation, jedoch nicht für Dritte erhalten. Die Weitergabe der Benutzer_innenidentifikation ist aus lizenz- und datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Die personenbezogenen, pseudonymisierten Daten der AMDB (Leistungspakete Q, D, R) sind nur zum Gebrauch durch die/den Teilnehmer_in und ausschließlich für Forschungszwecke be- stimmt und nur für diese Zwecke zu verwenden. Dies ist im Zuge der Anmeldung nachzuwei- sen. Die Überlassung der personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 89 Daten- schutzgrundverordnung (im Folgenden DSGVO) in Verbindung mit § 7 Datenschutzgesetz (im Folgenden DSG) in der jeweils geltenden Fassung. Die/Der Teilnehmer_in verpflichtet sich, die Verarbeitung der ihr/ihm überlassenen personenbezogenen Daten ausschließlich nach den in Art. 89 DSGVO bzw. § 7 DSG genannten Zwecke zu verarbeiten; mit Ausnahme der Verarbei- tung hinsichtlich der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke. Die/Der Teilnehmer_in gilt in Zusammenhang mit der Verarbeitung dieser einschlägigen personenbezogenen Daten ebenfalls als datenschutzrechtliche_r Verantwortliche_r und ist daher zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO verpflichtet. Zudem verpflichtet sich die/der Teilnehmer_in auf Anfrage des AMS ein Sicherheitskonzept gemäß Art. 32 DSGVO dem AMS binnen 7 Tagen vorzulegen. In diesem Sicherheitskonzept muss dargestellt werden, wie die personenbezogenen Daten nach aktuellem Stand der Technik verarbeitet werden. Sollte binnen dieser Frist kein Sicherheitskonzept vorgelegt werden können oder das Sicherheitskonzept nicht den Vorgaben des Art. 32 DSGVO entsprechen, ist das AMS berechtigt, den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist umgehend zu beenden. Weiters ist die/der Teilnehmer_in verpflichtet, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ge- nannt) nach mäß § 137f SGB V6 DSG ihren/seinen Mitarbeiter_innen, oder sonstigen Personen, die im jeweiligen Pro- jekt mitarbeiten und dem AMS vorab bekannt gegeben wurden, schriftlich zu überbinden. Jede gemäß Art 89 DSGVO bzw § 7 DSG und diesen Teilnahmebedingungen widersprechende Verwendung der überlassenen personenbezogenen Daten aus der AMDB ist unzulässig und berechtigt dies das AMS ebenfalls, den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist umgehend zu beenden. Dies gilt auch für den Versuch einer unbefugten oder zweckwidrigen Verwendung. Insbeson- dere ist jeder über die vorgesehenen Anwendungen von Abfragenund Speicherungen hin- ausgehender Eingriff oder Versuch eines Eingriffes jeder Art auf die der Datenbank zugrunde- liegenden automatisiert verarbeiteten Daten unzulässig und vertragswidrig. Es ist untersagt, die Daten zu veröffentlichen, ausgenommen in aggregierter Form und mit folgender Quellenangabe: AMDB des AMS Österreich und des BMA. Allfällige Publikationen, die auf Grundlage der RSAV in Daten der jeweils gültigen Fassung AMDB erstellt werden, sind dem AMS und BMA kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die/Der Teilnehmer_in wird aufgefordert, diese an xxxxx.xxxx@xxx.xx zu übermitteln, sobald sie zur Veröffentlichung freigegeben wurden. Die/Der Teilnehmer_in haftet für sämtliche Schäden und Schadenersatzforderungen, die der/dem Verantwortlichen, dessen auftragsverarbeitende Stelle oder Dritten durch eine un- befugte oder zweckwidrige Verwendung (oder eines solchen Versuches) der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden Daten und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re durch einen sonstigen erfolgten Vertragsbruch entstehen. Das Vertragsverhältnis wird grundsätzlich von der/dem Teilnehmer_in über einen Anmelde- antrag eingegangen und ist erst nach erfolgter Identitätsprüfung und Vorlage aller benötigten Dokumente (Identitätsnachweis, Beschreibung des Forschungszwecks, Nennung der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen, Datensicherheitskonzept) so- wie schriftlicher Zustimmung durch das AMS in ihrer chronischen Verlaufsform Abstimmung mit dem BMA gültig. Nach erfolgter Identitätsfeststellung werden jene personenbezogenen Informationen und Do- kumente, die ausschließlich zur Identitätsfeststellung notwendig waren, gelöscht, außer, diese Daten sind weiterhin zur Vertragserfüllung und/oder aufgrund einer Rechtsvorschrift notwen- dig. Das AMS beauftragt seinen IT- Dienstleister, eine Erkrankung darBenutzer_innenidentifikation einzurichten. Mit dem erstmaligen Login der/des Teilnehmer_in in die AMDB werden dieTeilnahmebedin- gungen akzeptiert. Alle vertragsrelevanten Änderungen auf Seiten der/des Teilnehmer_in müssen dem AMS und dem BMA unverzüglich bekanntgegeben werden. Sollte der Forschungszweck der/des Teilnehmer_in gänzlich wegfallen, bei ist dies dem AMS umgehend schriftlich bekanntzugeben. Im Falle des Wegfalls des Forschungszwecks endet das Vertragsverhältnis mit dem Wegfall unmittelbar. Festzuhalten ist dazu, dass aufgrund der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag derzeitigen Rechtslage lediglich Teilnehmer_innen als Vertragspartner_innen für das AMS in Betracht kommen, die Patientin ihren Sitz innerhalb der EU oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag(datenschutzrechtlich) sicheren Drittland (Anhang 1) haben und dort auch ihre Daten verarbeiten. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenSollten Interessent_innen mit Unternehmen verbunden sein, die aufgrund einen be- herrschenden Einfluss auf sie haben (können) und der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und VersichertenSitz des verbundenen Unternehmens mit beherrschendem Einfluss liegt in einem (datenschutzrechtlich) nicht sicheren Drittland, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie kommen diese Interessent_innen ebenfalls als Vertragspartner_innen mit dem AMS nicht in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltBetracht.

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Samples: arbeitsmarktdatenbank.at

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Auf der Grundlage des § 137f 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 V in der Fassung des 4Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite hat das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 24. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werdenJuni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1) erlassen. Nach Auffassung § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV sind die zuständigen Stellen des Sachverständigenrates für öffentlichen Gesundheitsdienstes (öGD) zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV berechtigt und können die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist Durchführung von Testungen zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 veranlassen. Zuständige Stellen öGD sind in Niedersachsen die Struktur Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 NGöGD vom 24.03.2006, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. s. 133). In § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV werden die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes ermächtigt, Dritte zur Erbringung der pneumologischen Versorgung Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV zu beauftragen. Dieser Vertrag regelt diese Beauftragung. Der/Dem Beauftragten wird grundsätzlich nicht verpflichtend vorgegeben, Testungen von Beschäftigten oder Patienten vorzunehmen. Es wird lediglich die Berechtigung zur Präventi- onErbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV übertragen, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen die in Deutschland verbesserungsbedürftigdessen Eigenverantwortung ganz oder in Teilen wahrgenommen werden kann. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen Beauftragung ermächtigt nur zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/und nach Maßgabe der TestV. Weitergehende Ansprüche des Beauftragten gegenüber der beauftragenden Stelle oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung darDritten ergeben sich nicht aus der Beauftragung. Ein ressourcenschonender Einsatz von Testkapazitäten unter Berücksichtigung der Priorisierungskriterien der nationalen Teststrategie wird erwartet. Sollte der öGD Zweifel an dem ressourcenschonenden Vorgehen haben oder falls keine Übereinstimmung bezüglich der anzuwendenden Testkriterien besteht, bei kann der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag öGD die Patientin Beauftragung jederzeit auf weniger Standorte begrenzen oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltzurückziehen.

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Präambel. In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nanntZusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Leistungsbeschreibung: • 11.29.04.0 Luftgefüllte Wechseldruckauflagen, manuell geregelt • 11.29.04.1 Luftgefüllte Wechseldruckauflagen mit Luftstrom, manuell geregelt • 11.29.04.2 Luftgefüllte Wechseldruckauflagen, automatisch geregelt • 11.29.05.0 Schaummatratzen mit einteiliger Liegefläche - Schaummatratzen mit Belastbarkeit bis 130 kg - Schaummatratzen mit erhöhter Belastbarkeit ab 130 kg • 11.29.05.1 Schaummatratzen mit unterteilter Liegefläche - Schaummatratzen mit Belastbarkeit bis 130 kg - Schaummatratzen mit erhöhter Belastbarkeit ab 130 kg • 11.29.08.0 Luftgefüllte Wechseldruckmatratzen, manuell geregelt • 11.29.08.3 Luftgefüllte Wechseldruckmatratzen mit Luftstrom, automatisch geregelt Unter einer Neuversorgung/Erstversorgung ist das generell erstmalige Beliefern eines Versi- cherten durch den Leistungserbringer mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel gegen Dekubitus (Auflagen, Matratzen und Systeme) nach § 137f SGB Vsowie mit dem medizinisch erforderlichen Zu- behör zu verstehen. Der Vertrag umfasst außerdem die Folgeversorgungen, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhenausschließlich unmittelbar lü- ckenlos an die Neuversorgungen/Erstversorgungen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dardieses Vertrages erfolg- ten, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf anschließen. Diese Folgeversorgungen gelten solange die Versorgungsnotwendigkeit des Versicherten besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Es findet keine Umversorgung von Versicherten, die aufgrund bereits in der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen Vergangenheit mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel versorgt wurden, statt. Kinder- und VersichertenJugendlichen-Versorgungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer ein Kind oder Jugendlicher kann/muss mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ver- sorgt werden. § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Rahmenvertrag • die aufgrund Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Anforderungen an Qualität und Ausführung der Diagnose COPD teilneh- menHilfsmittel o Anlage 03 Preisblatt o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Beratungsdokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGBV o Anlage 07 Mehrkostendokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 5 SGBV o Anlage 08 Bestätigung Empfang, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen übereinEinweisung, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Funktionsprüfung o Anlage 09 Formblatt Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung § 3 Geltungsbereich

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Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 137f 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 V in der Fassung des 4Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. Nachtrages vom 15.01.2012SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. Beide Erkrankungen fallen 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Westfalen-Lippe weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel des HZV-Vertrages ist für die teilnehmenden Krankenkassen, den Hausärzteverband und die HÄVG sowie die teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) eine flächen- deckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine da- rauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Kranken- kassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielge- nauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakothera- pie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Westfalen- Lippe und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankunganderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Für beide Erkrankungen Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Häufigkeit von 10-20% Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund die Aufgaben der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen HÄVG vertraglich geregelt werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für Dies vorangestellt, vereinbaren die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPDHZV-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme Der Lizenzgeber ist ein Importeur für Tee. Der Lizenzgeber beliefert zahlreiche Händler, ein- schließlich den Lizenznehmer, mit Tee. Der Lizenznehmer vertreibt den Tee verpackt und / oder unverpackt (i„lose“) unter einer Eigenmarke an Endverbraucher. Der Lizenzgeber beliefert den Lizenznehmer insbesondere mit Tee aus ökologischem und nachhaltigem Landbau. Im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VHinblick auf derartigen Tee hat der Lizenzgeber ein eigenes Quali- tätssicherungs- und Kontrollsystem implementiert, welches ständig fortentwickelt wird. Das Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem stellt Anforderungen, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung mindestens den Anforde- rungen zur Änderung der RSAV und den Richtlinien Führung des GBIO-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenSiegels nach dem Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 Dezember 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des 4Rates vom 28. Nachtrages Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen entsprechen. Das Qualitäts- sicherungs- und Kontrollsystem einschließlich diesbezüglicher Änderungen wird unter der Website xxx.xxxxxxxxxx.xx vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankungLizenzgeber kommuniziert. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenTee, welcher den Anforderungen des Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem des Li- zenzgeber entspricht, und welcher vom Lizenzgeber mit einer Überschneidung auf Grund entsprechenden Bestätigung an den Lizenznehmer geliefert wird, wird dem Lizenznehmer unter den Voraussetzungen dieses Markenlizenzvertrages gestattet und wird der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen VersichertenLizenznehmer verpflichtet, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltnachfolgend definierte Lizenzmarke zu benutzen.

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Samples: Markenlizenzvertrag

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (Einrichtung klinischer Krebsregister ist ein wesentliches Ziel des Nationalen Krebsplans und wurde von den Akteuren im Folgenden DiseaseGesundheitswesen unterstützt. Krebsregister sollen unter anderem einer aussagekräftigen onkologischen Qualitätsbe- richterstattung für Leistungserbringer, Entscheidungsträger und Patienten dienen. Eine hohe Aussagekraft der Registerda- ten soll zur Versorgungstransparenz, zur Versorgungsforschung sowie zur Verbesserung der Behandlung von an Krebs erkrankten Patienten beitragen. Die Krankenhäuser und Arzt- und Zahnarztpraxen erhalten für die Meldung der Daten an klinische Krebsregister eine angemessene Meldevergütung. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz – KFRG) vom 03.04.2013 hat der Gesetzgeber den GKV-Management-Programme DMP ge- nannt) Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet, die Höhe der Meldever- gütungen für die landesrechtlich vorgesehenen Meldungen der zu übermittelnden klinischen Daten an klinische Krebsre- gister festzulegen. Die Selbstverwaltungspartner kommen dieser Aufgabe mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Grundlage des § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V nach. Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Mel- dungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach § 137f 65c Abs. 6 Satz 5 SGB VV an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Gleiches gilt für die Xxxxxx der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschrif- ten berechtigten Personen erstatten. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sich diese Vereinbarung über die auf Meldevergütungen am aktuellen bundesweit einheitlichen Datensatz der RSAV Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemio- logischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seinen ergänzenden Modulen (ADT/GEKID-Datensätze) entsprechend § 65c Abs. 1 Satz 3 SGB V orientiert. Im April 2014 wurde der jeweils gültigen Fassung aktualisierte Ba- sisdatensatz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesund- heit im Bundesanzeiger „Aktualisierter einheitlicher onkologischer Basisdatensatz der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tu- morzentren e. V. (GKV-VStGADT) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie Gesellschaft der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen epidemiologischen Krebsregister in Deutschland verbesserungsbedürftige. V. (GEKID)“ vom 27.03.2014, BAnz AT 28.04.2014 B2). Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm Dieser und die in Abschnitt IV noch zu veröffentlichenden tumorspezifischen Module unterliegen fortlaufenden Überarbeitungen und Ergänzungen. Zudem sind die Festlegungen auf Landesebene zu den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient Meldeanlässen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Gründen ist diese Vereinbarung bei wesentlichen Änderungen der ADT/GEKID-Datensätze (inklusive deren Spezifikation) oder Inkompatibilitäten auf- grund der länderspezifischen Festlegungen zu den Meldeanlässen zu überprüfen und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindetggf. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfülltunverzüglich anzupassen.

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Samples: bravors.brandenburg.de

Präambel. Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB VDie/der Zuwender/in beabsichtigt, die auf Forschung, den Wissenstransfer und die praxisnahe Ausbildung wissenschaftlichen Nachwuchses an der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werdenUniversität Trier zu fördern. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: § 1 Gegenstand und Zweck des Vertrags Gegenstand des Vertrags ist die Neufassung des Vertrages Zuwendung der Gesellschaft an die Universität Trier zur Durchfüh- rung Förderung von DiseaseForschung und Lehre im Allgemeinen speziell am Lehrstuhl   von  . Die Zuwendung erfolgt ohne jegliche Gegenleistung. Die Mittel sind zweckgebunden. Die/der Zuwender/in wendet der Universität Trier einmalig  EUR zu. Die Zahlung der Mittel durch die/den Zuwender/in erfolgt auf folgendes Konto der Landeshochschulkasse: Konto-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 Nummer: 550 015 11 Bank: Deutsche Bundesbank, Filiale Mainz BLZ: 550 000 00 Verw.-Zweck: 8700 –   Nach Geldeingang stellt die Universität Trier der/dem Zuwender/in Zuwendungsbestätigung aus. § 4 Schlussbestimmungen Die Universität Trier ist aufgrund Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommenöffentlichen Verwaltung verpflichtet, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, jegliche Beeinflussung bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder Wahrnehmung der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht öffentlichen Aufgaben sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- genjegliche Vorteilsnahme auszuschließen. Die Vertragspartner stimmen übereinsichern sich gegenseitig zu, dass mit der Zuwendung keinerlei Beeinflussung der Dienstgeschäfte des Zuwendungsnehmers verknüpft oder intendiert ist. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen werden die Vertragspartner diese durch dieses Programm und solche ersetzen, die die Verwirklichung des Vertragszwecks am besten gewährleisten. für die Universität Trier für die/den Zuwender/in Abschnitt IV und Trier, den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.   , den  

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Samples: www.uni-trier.de