Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.

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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00zugeordnet, die sie auf eigene Rechnung hält und verwalteterreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist Für die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis jetzigen Arbeitsverhält- nis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesdemselben Arbeitgeber.

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Samples: www.drk-kita.org, www.drk.de, www.drk.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellentgelts Für Intelligente Messtechnik (Intelligente Messsysteme Und Moderne Messeinrichtungen), Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik, www.creos-net.de

Präambel. In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums7-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Handelsregister ein- getragenZusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Leistungsbeschreibung: • 18.46.02.0 Toilettenrollstühle • 18.46.02.1 Toilettenrollstühle, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00verstärkte Ausführung • 18.46.03.0 Duschrollstühle mit Greifreifen • 18.46.03.1 Dusch-Schieberollstühle • 18.50.02.2 Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle • 18.50.02.3 Standardgreifreifenrollstühle, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.verstärkte Ausführung • 00.00.00.0/

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Samples: www.kkh.de, www.kkh.de, www.kkh.de

Präambel. Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge- meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener- gie- und Wasserwirtschaft e.V. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG BDEW), dem Zent- ralverband Sanitär Heizung Klima („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“ZVSHK) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs- tung e.V. („Pflichteinlage“BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge- nauso wie die Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem- ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 13a NDAV werden auch „Kommanditeinlage“ genanntdie in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage In der Verordnungsbegründung wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenaus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh- rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die anfängliche Hafteinlage Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00betei- ligten Verbände, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00dass sich Netzbetreiber und Instal- lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 BR-Drucksache 670/21, Seite 5 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. Gasversorgung in Nieder- druck (3NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, S. 4786), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.

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Samples: nrw.bdew.de, www.hamburgwasser.de

Präambel. a) Der Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. (1TVLSL) betreibt ein webbasiertes Buchungssystem zur Vermittlung von Gästeunterkünften, touristischen Dienstleistungen und Pauschalangeboten der Urlaubsregion Lausitzer Seenland. Mit dem Zugang für den Datenhalter und weitere Vermittlungsstellen räumt der TV LSL eine nicht übertragbare Befugnis zur Nutzung des Systems zur Vermittlung von Unterkünften, Pauschalen und Dienstleistungen ein. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des Nutzung regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem TVLSL und dem Datenhalter bzw. Vermittler. Die Buchungsstelle beim Datenhalter dient der Anlage und Pflege von der HEP Kapitalverwaltung AG Kontingenten touristischer Angebote, deren Buchung vor Ort und deren Bereitstellung für angeschlossene regionale Vermittlungsstellen sowie für andere Vertriebskanäle („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“z.B. für Internetbuchungsportale). Hafteinlage Der Beherbergungsbetrieb hat die Möglichkeit sich über den Datenhalter und Pflichteinlage zusammen an das System angeschlossene Vermittler vermitteln zu lassen. Die Vermittlungsstelle hat lediglich die Stellung des Vermittlers. Beherbergungsbetriebe, die diesen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenOnline-Buchungssystem auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx präsentiert und online buchbar. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, Der TV LSL bewirbt das Kommanditkapital des Publikums-AIF Buchungssystem im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesRahmen seiner Marketingmaßnahmen.

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Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Präambel. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Verwaltungskraft der Verbandsgemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger durch Gebietsänderungen, insbesondere durch die Fusion von Verbandsge- meinden, zu verbessern. Zur Manifestierung dieses Vorhabens trat am 6. Oktober 2010 das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform in Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnern (1Stand: 30. Juni 2009) einer Gebietsänderung bedürfen. Dabei sind nach dem Landesgesetz vorrangig freiwillige Gebiets- änderungen anzustreben. Nach Maßgabe der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwal- tungsreform (KomVwRGrG) hat die Verbandsgemeinde Flammersfeld einen eigenen Gebietsänderungs- bedarf. Sie hatte zum Stichtag des 30. Juni 2009 eine Einwohnerzahl von 11.869. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Unbeachtlichkeitsregelungen des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“§ 2 Abs. 3 KomVwRGrG (= Ausnahmeregelung: mindestens 10.000 Einwohner und mehr als 100 Quadratkilometer Fläche und mehr als 15 Ortsgemeinden) verwalteten Publikums-AIF erfüllt die Ver- bandsgemeinde Flammersfeld nicht. Für die Verbandsgemeinde Altenkirchen besteht kein eigener Gebietsänderungsbedarf. Sie hatte zum Stichtag 30. Juni 2009 23.219 Einwohner. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld wurde vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, die Möglichkeit eines freiwilligen Zusammenschlusses mit einer benachbarten Verbandsgemeinde zu klären. Nach ausführlichen Gesprächen und Beratungen, auch mit benachbarten Verbandsgemeinden aus dem Landkreis Neuwied, entschloss sich die Verbandsgemeinde Flammersfeld, der Verbandsgemeinde Alten- kirchen die Aufnahme von Fusionsgesprächen anzutragen. Die Verbandsgemeinde Altenkirchen steht diesem Antrag positiv gegenüber. Vor diesem Hintergrund haben die beiden Verwaltungen die nachfolgende Fusionsvereinbarung gemein- sam erarbeitet und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. In der neu zu bildenden Verbandsgemeinde „Altenkirchen-Flammersfeld“ werden rund 36.700 Einwoh- nerinnen und Einwohner auf einer Fläche von rund 229 Quadratkilometern in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme 68 Ortsgemeinden leben. Eine große Bedeutung soll einer bürger-, sach- und ortsnahen Aufgabenwahrnehmung durch die Verwal- tung der neuen Verbandsgemeinde zukommen. Mit modernen kommunalen Bürgerbüros an den Verwal- tungsstellen in Altenkirchen und in Flammersfeld sowie weiteren Angeboten gilt es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen den gewohnten Service zu erhalten und diesen nach Möglichkeit zu verbessern. Nach eingehenden Verhandlungen stimmen die Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Altenkirchen vom 1.2.2018 und - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Flammersfeld vom 31.1.2018 der nachfolgenden Vereinbarung über die freiwillige Fusion („Hafteinlage“) und Bildung einer darüber hin- neuen Verbandsgemeinde aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Verbandsgemeinden im Handelsregister ein- getragenSinne von § 3 Abs. 2 KomVwRGrG) zu. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §• Ortsgemeinde Almersbach • Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) • Ortsgemeinde Bachenberg • Ortsgemeinde Berod bei Hachenburg • Ortsgemeinde Berzhausen • Ortsgemeinde Birnbach • Ortsgemeinde Bürdenbach • Ortsgemeinde Burglahr • Ortsgemeinde Busenhausen • Ortsgemeinde Eichelhardt • Ortsgemeinde Eichen • Ortsgemeinde Ersfeld • Ortsgemeinde Eulenberg • Ortsgemeinde Fiersbach • Ortsgemeinde Flammersfeld • Ortsgemeinde Fluterschen • Ortsgemeinde Forstmehren • Ortsgemeinde Gieleroth • Ortsgemeinde Giershausen • Ortsgemeinde Güllesheim • Ortsgemeinde Hasselbach • Ortsgemeinde Helmenzen • Ortsgemeinde Helmeroth • Ortsgemeinde Hemmelzen • Ortsgemeinde Heupelzen • Ortsgemeinde Hilgenroth • Ortsgemeinde Hirz-Maulsbach • Ortsgemeinde Horhausen (Westerwald) • Ortsgemeinde Idelberg • Ortsgemeinde Ingelbach • Ortsgemeinde Isert • Ortsgemeinde Kescheid • Ortsgemeinde Kettenhausen • Ortsgemeinde Kircheib • Ortsgemeinde Kraam • Ortsgemeinde Krunkel • Ortsgemeinde Mammelzen • Ortsgemeinde Mehren • Ortsgemeinde Michelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Neitersen • Ortsgemeinde Niedersteinebach • Ortsgemeinde Obererbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Oberirsen • Ortsgemeinde Oberlahr • Ortsgemeinde Obernau • Ortsgemeinde Obersteinebach • Ortsgemeinde Oberwambach • Ortsgemeinde Ölsen • Ortsgemeinde Orfgen • Ortsgemeinde Peterslahr • Ortsgemeinde Pleckhausen • Ortsgemeinde Racksen • Ortsgemeinde Rettersen • Ortsgemeinde Reiferscheid • Ortsgemeinde Rott • Ortsgemeinde Schöneberg • Ortsgemeinde Schürdt • Ortsgemeinde Seelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Seifen • Ortsgemeinde Sörth • Ortsgemeinde Stürzelbach • Ortsgemeinde Volkerzen • Ortsgemeinde Walterschen • Ortsgemeinde Werkhausen • Ortsgemeinde Weyerbusch • Ortsgemeinde Willroth • Ortsgemeinde Wölmersen • Ortsgemeinde Ziegenhain werden durch formelle Beteiligung in den Gebietsänderungsprozess eingebunden (Zustimmungserfor- dernis nach § 4 3 Abs. (3)2, 7 Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages1 Satz 4 KomVwRGrG).

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Samples: Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion, Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion

Präambel. Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die traditi- onellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese her- kömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 27 der Friedhofssat- zung der Stadt Köln in der Fassung vom 24.04.2014 durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen (1Grabfelder) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von ergänzt werden. Diese Bestattungsflä- chen stellen seitens der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in Stadt Köln ein Grabangebot ohne Pflegeverpflichtung für den Nutzungsberechtigten dar, weil die Pflege durch den sog. Kooperationspartner er- bracht wird. Ebenfalls trägt der Kooperationspartner das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenBelegungsrisiko, wobei i. S. v. § 2 der Friedhofssatzung der Stadt Köln dieses besondere Angebot grundsätzlich je- dem zugänglich ist. Die anfängliche Hafteinlage Gewinnung des Kooperationspartners erfolgte auf der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält Basis der öffentlichen Aus- schreibung einer Dienstleistungskonzession (Amtsblatt / Internet-Veröffentlichung); Ausschreibungstext nebst den Regelungen des Bestattungsgesetzes NRW und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.o.

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Samples: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag

Präambel. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (1Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat er mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 die Vertragsparteien beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28.11.2018, jährlich bis zum 01.11. fortzuschreiben. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 ergänzt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV vom 09.11.2020), die Erste Verordnung zur Änderung der HEP Kapitalverwaltung AG Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 sowie die Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V zu Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V der Pflegepersonaluntergrenzen („HEP KVG“) verwalteten PublikumsPpUG-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“Sanktions-Vereinbarung). Hafteinlage § 1 Geltungsbereich und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Grundsätze

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.g-drg.de

Präambel. Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Förderung alternativer, auch digitaler Ange- bote“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenverein des deut- schen Buchhandels e.V. (1Börsenverein) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewilligt. Mit diesem wurde dem Börsenverein die Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderprogramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Buchhandlungen weiterzuleiten sowie die hierzu erfor- derlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus Ver- waltungsvorschriften zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“§ 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Hafteinlage Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage dem Letztempfänger der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name der Buchhandlung Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.1 Vertragsgegenstand

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Samples: www.boersenverein.de, www.boersenverein.de

Präambel. Bei dem Projekt „GOLDPARK NAUDERS - AUS LIEBE ZUR FAMILIE“ handelt es sich um eine Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne (1Vorverkauf von Paketen). Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung Nauderer Bergbahnen AG („HEP KVGVerkäuferin“) verwalteten Publikums-AIF für den Vorverkauf von Paketen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Käufer*in (= Kund*in) mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage der Nauderer Bergbahnen AG, für alle im Handelsregister ein- getragenRahmen der Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne auf der online Crowdfunding-Plattform xxx.0000x0000.xx getätigten Käufe von Paketen. Der/Die Käufer*in anerkennt die Geltung dieser AGB ausdrücklich an. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Kund*innen kaufen im Wege Vorverkauf Pakete und erhalten aufgrund der Erhöhung Vorauszahlung und der eigenen Kommanditbeteiligung verzögerten Einlösbarkeit einen Stammkund*innenrabatt. Der gegenständliche Kaufvertrag über den Verkauf von Paketen kommt ausschließlich zwischen Nauderer Bergbahnen AG und Leistung dem/der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenKund*in zustande. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend1000x1000 Crowdbusiness GmbH als Betreiberin der Internetplattform xxx.0000x0000.xx wird nicht Partei des gegenständlichen Vertrages und tritt nicht als Verkäuferin auf. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien wie folgt:

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Samples: 1000x1000.at, 1000x1000.at

Präambel. Ab dem 01. September 2011 werden der herkömmliche Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts, die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte sowie der Aus- weisersatz in Papierform durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG (sog. HEP KVGeAT“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenKreditkartenformat abgelöst. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der nach § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Auf- enthG aufzubringenden Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden, d.h. die Kreisordnungsbehörden gem. §§ 71 Abs. 1, 78 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustAVO, sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden vor- genommen werden. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 19.07.2011 hat der Landesgesetzgeber einen § 17 a eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 17 a Abs. 1 S. 1 ZustAVO eine Einbindung der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Änderung der melderechtlichen Daten auf dem Kartenkörper und dem darin eingebrachten Chip herbeizuführen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Vorfeld die sie auf eigene Rechnung hält Bereitschaft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung signalisiert und verwaltetdamit ihr ständiges Bestreben nach mehr Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit zum Ausdruck ge- bracht. Gemäß §Die örtliche Ordnungsbehörde wird mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung neben dem Kreis zuständige Behörde i.S.d. § 4 78 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF S. 2 AufenthG. Sie nimmt notwendige Änderungen der im Wege elektronischen Speicher- und Verar- beitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der Erhöhung auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vor. Technische Voraussetzung für die Adressänderung auf dem Speichermedium des elektronischen Aufenthaltstitels ist ein Änderungsterminal der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung Bundesdruckerei GmbH. Die vorhandenen Änderungsterminals der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch Kommune für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenden neuen deut- schen Personalausweis sind hierfür ausreichend. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag Eventuell ist abgedruckt zusätzlich ein Software-Update des Verfahrensanbieters HSH für das Fachverfahren Meso der Kommune erforderlich, welches im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesBedarfsfall rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über den Zweckverband Civitec installiert wird.

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Samples: www.lindlar.de

Präambel. (1) In der Überzeugung, dass die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und in ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, die nicht zu rechtfertigen ist, hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im Breisgau in der Sitzung am 27. Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 10 Abs. 1 Nr. 6 der Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] keine Unterkünfte oder Lagerplätze für Zigeuner und Landfahrer an- zulegen und kein Obdachlosenasyl oder Dirnenhaus auf der Gemarkung Munzingen zuzulassen." Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die konstruierte Kategorie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und ist insoweit be- reits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetzmäßigkeitsprinzip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesem Merkmal unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Stadt Freiburg im Breisgau, einschließlich des Ortsteils Munzingen. Jeder Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des Stadt Freiburg distanziert sich von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Verwendung des Begriffs "Dirnenhaus". In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage der zunehmenden örtlichen und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage sachlichen Verflechtung im Handelsregister ein- getragenRaum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung im Raum Freiburg nach bes- ten Kräften zu fördern, schließen aufgrund des Artikels 74 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes vom 26. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß Juli 1971 in Verbindung mit den §§ 4 Abs8 und 9 der Ge- meindeordnung vom 25. (3)Juli 1955 in der Fassung der Gesetzes vom 26. Xxxx 1968, 7 Abs28. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigtJuli 1970, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.notwendi- gen staatlichen Genehmigung folgende

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Samples: www.freiburg.de

Präambel. Mit finanzieller Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und ggf. des Bundes gewährt die Stadt Schifferstadt (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG (nachfolgend HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „KommanditeinlageStadt“ genannt) einen Kostenerstattungsbetrag (Ausgleichsleistung) zu den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Er- neuerungsgebietes „Innenstadt“ (nachfolgend „Erneuerungsgebiet“ genannt) als Teilmaßnahme der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage Durch diese Maßnahmen entstehen keine sanierungsbe- dingte Ausgleichsbeiträge für die Bürgerinnen und Bürger. Unter Instandsetzung wird ein Betrag in Höhe die Behebung von EUR 10,00 als Hafteinlage baulichen Mängeln gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BauGB verstanden, die auf eine Vernachlässigung der Instandhaltung der baulichen Anla- gen zurückzuführen sind und städtebaulich nachteilige Auswirkungen haben. Durch die durchge- führten Maßnahmen müssen entsprechend den Sanierungszielen die bestimmungsgemäße Nut- zung oder der städtebaulich gebotene Zustand von Gebäuden und deren Außenanlagen wieder- hergestellt werden. Bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist das energie- und klimapolitische Leit- bild der Stadt Schifferstadt zu berücksichtigen. Maßnahmen im Handelsregister ein- getragenGeltungsbereich der Modernisie- rungsrichtlinie sind so auszuführen, dass die Bewahrung und Erhaltung des für Schifferstadt typi- schen Ortsbildes gewährleistet ist. Die anfängliche Hafteinlage Nach der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. vom 27.08.1996 -8 B 165.96-) fallen unter Mo- dernisierung i.S.d. § 177 BauGB nicht die Errichtung eines maßstabgetreuen Neubaus an gleicher Stelle sowie wesentliche bauliche Änderungen, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00soweit es sich um Ausbauten, Umbauten und Er- weiterungen handelt, die sie auf eigene Rechnung hält als solche nicht den Standard der vorhandenen Substanz anheben, son- dern erstmals einen Bauteil schaffen. Dementsprechend schließen sich der Abbruch, sofern er als wesentlich anzusehen ist, und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung Modernisierung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesmodernisierungsbedürftigen Gebäuden gegenseitig aus.

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Samples: www.schifferstadt.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Beihilfebearbeitung erfordert sehr spezielle Kenntnisse im Handelsregister ein- getragenBeihilferecht des Landes NRW sowie der hochkomplexen eingesetzten Software Beihilfe NRW. Kreisangehörige Gemeinden sind auf Grund ihrer Personalstruktur zunehmend nicht mehr in der Lage, eine den Anforderungen der Praxis genügende Anzahl von Fachkräften auszubilden und zu beschäftigen. So ist insbesondere in Krankheits- und Urlaubsfällen eine qualifizierte Vertretung der Sachbearbeiterinnen in der Beihilfenbearbei- tung nur noch eingeschränkt möglich. Deshalb hat die Gemeinde Alpen den ge- mit der Stadt Krefeld diese öffentlich - rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) über die Durchführung der Abwicklung der ganzheitlichen Beihilfebearbeitung zu treffen. § 1 Vertragsgegenstand Die anfängliche Hafteinlage Stadt Krefeld verpflichtet sich, ab dem 01.01.2013, für die Gemeinde Alpen die Aufga- ben der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00„Abwicklung der ganzheitlichen Beihilfebearbeitung für die Bediensteten (Beam- te/innen, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Versorgungsempfänger/innen und Tarifbeschäftige, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde)" der Gemeinde Alpen als Beistandsleistung durchzufüh- ren, die sie auf eigene Rechnung hält nicht in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) eingesetzt sind oder waren. Im Übri- gen bleiben die Rechte und verwaltet. Gemäß §Pflichten der Gemeinde Alpen als Xxxxxx der Aufgabe unbe- rührt, gemäß § 4 23 Abs. (3), 7 1 zweite Alternative und Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.2 Satz 2 GkG. § 2 Leistungsumfang

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Samples: interkommunales.nrw

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbe- treiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messein- richtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Verein- barung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Die Aufforstungsfläche „Hannoversche Treue“ wird von den NLF nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde der Stadt Salzgitter zum Zwecke des Naturschutzes und zur Förderung des Landschaftsbildes seit 2014 als sogenannter Kompensationspool insbesondere für Ersatzaufforstungen entwickelt. Dem Vorhabensträger SZ-Flachstahl beabsichtigt den Neubau einer Abwasservorbehandlungsanlage auf dem Gelände des Reststoffzentrum Barum zu errichten. Gemäß dem vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplanes (1LBP; Biodata GbR, Endfassung Nov.2018, 2.3.2 Waldrecht) obliegt aus diesem Vorhaben eine waldrechtliche Kompensationspflicht, die mit diesem Vertrag unter Nutzung des Kompensationspools „Hannoversche Treue“ abgegolten wird. Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen nach Waldrecht in Form von Ersatzaufforstungen unter Nutzung des Kompensationspools „Hannoversche Treue“ durch die NLF für die SZ-Flachstahl auf folgenden Flurstücken: Gemarkung Salzgitter Bad, Flur 4, Flurstücke 4/21, 12/1, 18/13, 8/4 (teilw.), 9/4 (teilw.) Die Treuhandkommanditistin Lage der Fläche ist zunächst einzige Komman- ditistin in Anlage 1 des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Vertrages eingezeichnet, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) damit wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendVertrages ist. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesKompensationspool hat eine Flächengröße von insgesamt ca. 18,9 ha.

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Samples: www.nlwkn.niedersachsen.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstelenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsent- gelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Der Anschlussnehmer betreibt ein Kraftwerk am Standort Name. Der Anschluss des von Kraft- werks Name, Block ABC 1 / Maschine XYZ 2, im nachfolgenden Kraftwerksanlage genannt, an das 110-kV-Netz der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer EWP und der Netzzugang der Kraftwerksanlage erfordert den Abschluss eines Vertragswerks bestehend aus: • Anschlusserrichtungsvertrag • Netzanschlussvertrag • Netznutzungsvertrag Dieser Netzanschlussvertrag gilt für Netzanschlüsse, welche überwiegend oder ausschließ- lich der Einspeisung elektrischer Energie in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme Netz der EWP dienen. Regelungen für Netz- anschlüsse zur ausschließlichen Entnahme des Eigenbedarfes einer Kraftwerksanlage wer- den in einem gesonderten Netzanschlussvertrag getroffen. Bei Engpässen wird abweichend von § 15 Abs. 2 StromNZV („Hafteinlage“Engpassmanagement) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage nach § 7 KraftNAV („Pflichteinlage“)Netzzugang bei Engpässen) verfahren. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden Maßgebend für den Abschluss dieses Netzanschlussvertrages ist sowohl das Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 als auch „Kommanditeinlage“ genanntdie KraftNAV vom 26.06.2007 in der jeweils geltenden Fassung. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag Auf der Grundlage dieser Vorschriften regelt dieser Netzanschlussver- trag die Anforderungen in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenBezug auf den Anschluss der Kraftwerksanlage an das 110-kV- Netz der EWP. Die anfängliche Hafteinlage mit dem Abschluss dieses Netzanschlussvertrages den Vertragspartnern vorgegebenen und durch sie einzuhaltenden technischen Anforderungen sind Voraussetzungen für den Anschluss der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält Kraftwerksanlage. Sie dienen dem Ziel der Gewährleistung eines störungs- freien Betriebes des 110-kV-Netzes der EWP einerseits sowie des störungsfreien und verwaltet. Gemäß §bedarfsgerechten Betriebs der Kraftwerksanlage andererseits Die Anschlusszusage gemäß § 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen1 KraftNAV wurde bereits am Datum erteilt. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesver- traglichen Regelungen zur Kostentragung in diesem Netzanschlussvertrag entsprechen voll- umfänglich den Vorgaben von § 8 KraftNAV.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München PR 627 05626-15/Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft.Stand: 02/2018 Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorlie- genden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lie- ferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Ab- wicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstel- lenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vor- gaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfol- gend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung Bretton Woods digital AG („HEP KVGBWdAG“), mit Sitz in Zug, eingetragen im Handelsregis- ter des Amtsgerichts Zug unter der Handels- registernummer CHE-345.459.158, vertreten durch Xxxxxxx, Xxxxxxx Xxx Xxxxxx, Präsi- dent des Verwaltungsrates, mit Einzelunter- schrift, Xxxxxxx, Xxxxxx, Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien und Xxxx, Xxxxxx, Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien, betreibt auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxx.xxxx eine Internet- Dienstleistungsplattform („Plattform“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in wel- che tokenisiertes Gold verkauft und das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenphy- sische Gold einlagert. Die anfängliche Hafteinlage BWdAG Gebühren beinhalten u.a. die Lagerhaltungsgebühren und die Versicherungsgebühren für das phy- sisch eingelagerte Gold und werden automa- tisiert per Smart Contract von dem Token ab- gebucht. BWdAG stellt hierzu mit der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Plattform die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhentechnische Infrastruktur bereit. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt BWdAG unterstützt durch die Funktiona- litäten der Plattform den Tokenkäufer admi- nistrativ bei der Durchführung und Grundlage dieses Treuhand- Abwick- lung des Goldkaufes, seiner Einlagerung, der Wertermittlung und Beteiligungsverwal- tungsvertragesder Gebührenbezahlung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Der Bretton Woods Digital Ag

Präambel. Das Land ist Eigentümer des Dümmer. Der Nutzer betreibt die in diesem Vertrag näher beschriebene Hafenanlage. Die nicht vom Land errichtete Hafenanlage wurde von dem Nutzer unterhalten. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene alte Hafenvertrag endete durch Fristablauf (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“optional: zum 31.12.2005/2003/ ). Hafteinlage Das Vertragsverhältnis wurde auf der Grundlage des alten Hafenvertrages sowie der vom Land mit Schreiben vom 20.03.2007 geltend gemachten Erhöhung der Nut- zungsentgelte fortgeführt. Grundlage für die Erhöhung der Nutzungsentgelte war aus Sicht des Landes der Runderlass des Finanzministeriums vom 11.01.2007 über die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung oder Inanspruchnahme lan- deseigener Flächen für den freizeitbezogenen Schiffsverkehr (Nds. MBl. Nr. 4/2007). Mit der Vorlage dieses neuen Nutzungs- und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntPachtvertrages über die Hafenanlage endet die Bereitschaft des Landes, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des alten Hafenvertrages weiterhin fortzusetzen. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Auf der Grundlage des vorbezeichneten Runderlasses des Finanzministeriums wur- de die dort nach Nummer 1.14 notwendige Überprüfung und Anpassung der zuletzt im Handelsregister ein- getragenJahr 2007 erfolgten Entgeltanpassung mit Beginn des Jahres 2013 durchgeführt. Die anfängliche Hafteinlage Auf das Schreiben vom 16.08.2012 zur Überprüfung und Anpassung der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie Nutzungs- entgelte ab 2013 für Hafenanlagen am Dümmer See wird verwiesen. Diese Entgelt- anpassung wurde in diesem neuen Hafenvertrag berücksichtigt. Eine weitere Nutzung der Hafenanlage erfolgt ab dem 01.01.2013 nur noch auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesneuen Hafenvertrages.

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Samples: www.wsve-duemmer.de

Präambel. Die Kreise Gütersloh und Herford sind gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nord- rhein-Westfalen (1ÖPNVG NRW) Die Treuhandkommanditistin Aufgabenträger für die Pla- nung, Organisation und Ausgestaltung des straßengebunde- nen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind die Vereinbarungspartner Aufga- benträger in ihrem jeweiligen Wirkungskreis auch zuständige Behörde für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs- bedienung durch gemeinwirtschaftliche bzw. nicht-kommer- zielle Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 RegG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 3 PBefG und VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Kreis Herford ist zunächst einzige Komman- ditistin des auch Aufgabenträger und zuständi- ge Behörde in Bezug auf in seinem Territorium liegende Ab- schnitte der Linien 59 und 66, die im Übrigen im Kreis Gü- tersloh verlaufen. Diese Linien sind nach dem abgestimmte Nahverkehrspläne der Vereinbarungspartner aufgrund ihrer verkehrlichen Verflechtungen dem Linienbündel Gütersloh- Nord zugeordnet. Sie dienen der durchgehenden (umstei- gefreien) Verbindung zwischen Orten in den Territorien der Vereinbarungspartner. Bisher werden die Linien 59 und 66 von der HEP Kapitalverwaltung AG BVO-Busver- kehr Ostwestfalen GmbH (BVO) bedient. Die BVO fährt die Linien 59 und 66 (verkehrt z.T. als TaxiBus) seit 01.01.2014 ei- genwirtschaftlich als Teil des Linienbündels Gütersloh-Nord, Laufzeitende ist der 31. Juli 2021. Das Linienbündel Nord wird nach Abschluss eines europaweiten Vergabeverfahrens zum 1. August 2021 neu vergeben. Der neue Betreiber wird das Linienbündel Nord auf Grundlage eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrages („HEP KVGÖDA“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme ohne Einnahmenverantwortung fahren (sog. Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („PflichteinlageBruttovertrag“). Hafteinlage Die Stadt Bielefeld wird weiterer Vertragspartner des ÖDA sein. Die Vereinbarungspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, gebietsübergreifend durchgehende Verkehrsverbindungen zur Versorgung der Allgemeinheit mit dem ÖPNV sicher- zustellen. Zu diesem Zweck ordnen der Kreis Herford und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntder Kreis Gütersloh mit der vorliegenden delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ihre gemeinsame Auf- gabenwahrnehmung in dem ihre Zuständigkeitsgebiete be- rührenden Linienbündel Gütersloh Nord und übertragen die Zuständigkeit und damit verbundenen Befugnisse für die grenzüberschreitenden Linien 59 und 66 vollständig auf den Kreis Gütersloh. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage In dieser Vereinbarung regeln die Vereinba- rungspartner ihre Zusammenarbeit bei der Fortentwicklung des Angebotes auf diesen Linien und vereinbaren im Handelsregister ein- getragenInnen- verhältnis die anteilige Finanzierung der Verkehrsleistung in Form einer Pauschale des Kreises Herford. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“mhv) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital durch den Kreis Herford zur Wahrnehmung der Rechte des PublikumsKreises Herford nach dieser öffentlichen-AIF rechtlichen Verein- barung bevollmächtigt. Die Wahrnehmung der Pflichten ob- liegt weiterhin dem Kreis. Der Kreis Gütersloh hat mit der Wahrnehmung der Aufga- ben im Wege Zusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesdie mit dieser Vereinbarung anfallenden Aufgaben übernimmt.

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Samples: www.bezreg-detmold.nrw.de

Präambel. Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH (1nachfolgend auch „SWBN“ genannt) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des hat sich zum Ziel gesetzt, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Nauheim an den von der HEP Kapitalverwaltung AG SWBN betriebenen Ladepunkten auf Privatgrund und im öffentlichen Raum (nachfolgend einheitlich: „Ladepunkte“) günstige Ladestromtarife anzubieten. Bei den Ladepunkten handelt es sich um öffentlich zugängliche Ladepunkte i.S.v. § 2 Nr. 9 Ladesäulenverordnung vom 09.03.2016 (BGBl. I S. 457) i.d.F.v. 01.06.2017 (BGBl. I S. 1520). Die SWBN stellt hierzu Ladekarten zur Verfügung, die zum Starten von Ladevorgängen an den Ladepunkten der SWBN („HEP KVGinterne Ladevorgänge“) verwalteten Publikums-AIF berechtigen. Die SWBN beabsichtigen, die Ladekarten zukünftig auch für Ladevorgänge an Ladepunkten dritter Ladesäulenbetreiber („Roaming“) freizuschalten. Durch den Abschluss dieses Ladekartenvertrages (nachfolgend auch: „Vertrag“ oder „Vereinbarung“) möchten die Parteien die Nutzung der Ladekarten in einem Rahmenvertrag rechtlich abbilden. Jeder einzelne Ladevorgang, der mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird Ladekarte der SWBN gestartet wird, begründet ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage Stromlieferverhältnis auf der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege Basis der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage Regelungen dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesVertrages.

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Samples: Ladekartenvertrag

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin 1Die Asklepios Klinik Eilbek der LBK Hamburg GmbH ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenZuge einer Unternehmens- teilveräußerung zum 01.08.2006 auf die Klinik Eilbek GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxx 0x, 00000 Xxxxx xx Xxxxxxxx übertragen worden. Die anfängliche Hafteinlage 2Die Übertragung führte zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. 3Die Veräußerung erfolgte, da die Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft sich im Rahmen des Vertrages über die Beteiligung an der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00LBK Hamburg GmbH mit der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet hatte, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00aus dem Bestand der LBK Hamburg GmbH ein Krankenhaus zu veräußern. 4Die Verpflichtung zur Veräußerung geht zudem auf einen Be- schluss des Bundeskartellamtes vom 28.04.2005 zurück, mit dem der Verkauf des LBK Hamburg an die sie auf eigene Rechnung hält Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft genehmigt wurde. 5Damit ist verbunden, dass das Klinikum Eilbek als neue eigenständige Gesellschaft Klinik Eilbek GmbH & Co KG seit diesem Zeitpunkt voll in privater Hand ist. 6Eigentümer ist die Schön Klinik Gruppe. 7Die Tarifpartner waren bemüht, einen fairen Ausgleich zwischen der Stärkung der Wettbe- werbsfähigkeit des Klinikums Eilbek einerseits und verwaltetden Arbeitsbedingungen sowie den sozia- len Belangen der Ärzte andererseits zu finden. Gemäß §§ 1 Geltungsbereich 4 § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 4 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 5 § 4 Abs. (3)Versetzung, Abordnung, Personalgestellung 6 § 5 Nebentätigkeit 6 § 6 Regelmäßige Arbeitszeit 8 § 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigtSonderformen der Arbeit 10 § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 12 § 9 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst 13 § 10 Sonderfunktionen, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Dokumentation 14 § 11 Teilzeitbeschäftigung 14

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Samples: Haustarifvertrag

Präambel. Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz und das Gasversorgungsnetz in der Stadt Kaltenkirchen. Grundsätzlich obliegt dem Netzbetreiber gem. § 21b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (1EnWG) Die Treuhandkommanditistin der Mess- stellenbetrieb und die Messung. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gem. § 21b Abs. 2 und 3 EnWG ein Dritter Messstellenbetrieb und/ oder Messung durchführen. Anlässlich des Übergangs des Messstellenbetriebs ist zunächst einzige Komman- ditistin der Netzbetreiber, sofern er bei dem betroffenen Anschlussnutzer bisher für die Durchführung des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)Messstellenbetriebs verantwortlich war, gem. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a Messzugangsverordnung (3)MessZV) verpflichtet, 7 dem Messstellenbe- treiber die Messstelle im Sinne von § 1(1) dieses Vertrages, im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung, vollständig oder einzelne Einrichtungen der Mess- stelle gegen ein angemessenes Entgelt zur Nutzung anzubieten. Der Messstellenbetreiber hat erklärt, von der Möglichkeit aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a MessZV Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien den nachstehenden Vertrag über die Überlassung von Messstellen oder einzelner Einrichtungen einer Messstelle (1vgl. nachstehend § 2(1)) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrageszur Nutzung durch den Messstellen- betreiber.

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Samples: Vertrag Über Die Überlassung Von Messstellen

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin Präambel stellt einen einleitenden Vortext zum Vertragswerk dar und entfaltet keine un- mittelbare Rechtswirkung. Vielmehr werden die für die Vertragsparteien wesentlichen Be- gleitumstände allgemein beschrieben. Dementsprechend findet sich ein Hinweis auf Nr. 3.4 der „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“. Dort empfehlen die kommunalen Spitzenverbände, die Bereit- stellung kommunaler Liegenschaften zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Mo- bilfunkanlagen auf Basis abgestimmter Rahmenverträge zu prüfen. Zugleich wird bestätigt, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um ein i. S. d. Vorschrift abgestimmtes Vertrags- muster handelt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche Funkturm GmbH ge- genüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund die Verpflichtung übernommen hat, die Begleitdokumentation im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen über die Verfügbarma- chung kommunaler Liegenschaften vorzulegen, sofern dies gewünscht wird. Die Präambel ist zunächst einzige Komman- ditistin für Ergänzungen generell offen, sollte jedoch von verbindlichen vertrags- gestaltenden Elementen frei gehalten werden. Hier werden die Hauptgegenstände des Vertrages festgelegt. Das der Deutsche Funkturm GmbH eingeräumte Recht umfasst die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Funkinfrastruktur auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilflächen sowie die Un- tervermietung derselben an Netzbetreiber. Das Recht bezieht auf alle von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesKommune frei gegebenen Standorte.

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Samples: www.dstgb.de

Präambel. Der Bundestag hat im Frühjahr 2011 das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (1BFDG) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin verabschie- det. Mit der Einführung dieses neuen Freiwilligendienstes sollten die wegfallenden Plätze des von mit der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer Wehrpflicht ausgesetzten Zivildienstes aufgefangen sowie das zivilgesellschaftliche Engagement ge- stärkt werden. Der Bundesfreiwilligendienst steht auch Interessierten über 27 Jahren offen und bietet damit auch älteren Menschen eine Möglichkeit, sich zu engagieren. Der Bundesfreiwilligendienst fördert • Engagement für das Allgemeinwohl, • lebenslanges Lernen, • zivilgesellschaftliches Engagement sowie die • nachhaltige Unterstützung der Organisationen durch den Einstieg in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)Ehrenamt. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen Der Bundesverband der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist Zentralstelle für den Bundes- freiwilligendienst. DLRG-Gliederungen, die nach Antragsverfahren als Einsatzstellen für den Bundes- freiwilligendienst anerkannt sind, werden auch „Kommanditeinlage“ genanntautomatisch der Zentralstelle des DLRG-Bundesverbandes zugeordnet. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenEine Zwischenebene durch DLRG-eigene Xxxxxx ist derzeit innverbandlich nicht vorgese- hen. Die anfängliche Hafteinlage Zusammenarbeit zwischen Einsatzstellen und der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Zentralstelle der DLRG wird in der hier vorlie- genden Vereinbarung geregelt. In dieser sind – unter Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienst- gesetzes und weiteren Festlegungen des für die Abwicklungen zuständigen BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) – Regeln zur Ausübung des Bundesfreiwilligendienstes definiert, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege für alle Beteiligten innerhalb der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesDLRG bindend sind.

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Samples: www.dlrg.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des Werkverträge für die Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich indi- viduell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Technik entsprechen und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenfür die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetBeauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des Bestbieterprinzips. Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und den Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und allgemein verständli- chen Aufbau folgen. Für die Werkverträge und die Tätigkeit der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenIngenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnli- che Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im Verkaufspro- spekt Wasserbau gesondert beschrie- ben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundes- xxxxxx der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage dieses Treuhand- für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.für das erfolg- reiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3

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Samples: Werkvertrag

Präambel. Die Länder Brandenburg und Berlin führen seit dem Jahr 2016 zur Umsetzung des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (1Artikel 1 des Geset- zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- zes vom 18. Xxxx 2022 (BGBl. I S. 473) Die Treuhandkommanditistin geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- sung ein gemeinsames klinisches Krebsregister. Da der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) zum 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt, wird das klinische Krebsregister die Aufgaben des GKR für die Länder Brandenburg und Ber- lin übernehmen. Daher ist zunächst einzige Komman- ditistin eine Neufassung des bisher nur für das klinische Krebsregister geltenden Staatsvertrages erforderlich. Das Krebsregister führt zukünftig die Bezeichnung „Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin“. Ziel der Länder ist es, die Qualität der medizinischen Versorgung von betroffenen Personen weiter zu verbessern sowie die Daseinsvorsorge durch die epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen zu stärken. Zudem sollen mit diesem Staatsvertrag die bundesrechtlichen Regelungen aus § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der HEP Kapitalverwaltung AG jeweils geltenden Fassung in Lan- desrecht umgesetzt werden. Da die Registrierung von Krebserkrankungen die Erfassung personenbezogener Daten ein- schließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordert, erfolgt die Umset- zung unter Beachtung der Verordnung („HEP KVG“EU) verwalteten Publikums2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da- tenschutz-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“Grundverordnung) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragessprachlich an diese angepasst.

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Samples: www.parlament-berlin.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des Stadt Magdeburg übernimmt von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer Gemeinde die hoheitliche Teilaufgabe Einleitung und Behandlung der dezentral anfallenden Abwässer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme Klärwerk Gerwisch auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt („Hafteinlage“GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) und einer darüber hin- aus § 151 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen- Anhalt (WG-LSA) vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186) in der derzeit gültigen Fassung. Weitere hoheitliche Aufgaben werden nicht übertragen. Die Stadt Magdeburg beabsichtigt, sich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)bedienen. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage Der Konzessionär wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage die ihm übertragenen Aufgaben im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie eigenen Namen und auf eigene Rechnung hält auf der Grundlage privatrechtlicher Entgelte nach näherer Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung sowie der allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Stadt Magdeburg durchführen. Der Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsoption für 2 x 5 Jahre haben und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege eines europaweit angezeigten strukturierten Bieterverfahrens vergeben werden. Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. 00 vom 21. September 2006 Seite - 590 - Von Seiten der Erhöhung Gemeinde Königsborn besteht grundsätzliches Interesse daran, dass zukünftig die Erfüllung der eigenen Kommanditbeteiligung Abwasserbeseitigungspflicht vom Konzessionär auch für das Gemeindegebiet Königsborn erfolgt. Entsprechende Verhandlungen sollen nach der Privatisierung des Städtischen Abwasserbetriebes Magdeburg aufgenommen werden. Vorstehendes vorausgeschickt, treffen die Stadt Magdeburg und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.die Gemeinde Königsborn folgende Vereinbarungen:

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Samples: www.magdeburg.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin Der Landkreis Lüneburg ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 3 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (3NNVG). Seit 0000 xxx xxx Xxxxxxxxx Xx- xxxxxx Mitglied des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) und wendet seitdem die Regeln des HVV-Tarifs in seinem Gebiet an. Der Landkreis verfolgt das Ziel, 7 in seinem Gebiet die Anwendung des HVV-Tarifes und rabattierter Zeitfahrausweise für den Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren des straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrs verbindlich vorzu- schreiben. Hierzu hat der Landkreis diese allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. l) VO (1EG) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist Nr. 1370/2007mit den Verkehrsunternehmen geschlossen. Die allgemeine Vorschrift re- gelt die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Anwendung der Höchsttarife. Diese umfasst auch die Rabattierungspflicht im Wege Ausbil- dungsverkehr. Der Landkreis gewährt einen begrenzten Ausgleich für die – positiven oder nega- tiven – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen der Erhöhung Unternehmen, die auf die Erfüllung der eigenen Kommanditbeteiligung in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzu- führen sind. Mit der allgemeinen Vorschrift wird eine transparente, diskriminierungsfreie und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch beihilferechtskonforme Gewährung von Ausgleichsleistungen für Rechnung die Anwendung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenHöchst- tarifen sichergestellt. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesallgemeine Vorschrift erfüllt zugleich die Anforderungen nach § 7a NNVG.

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Samples: www.landkreis-lueneburg.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die wei- teren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstel- lenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch An- lage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §Parteien folgende Vereinbarung: § 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.1 Vertragsgegenstand

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Die <NE> erbringt ab TT.MM.JJJJ Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (1SPNV) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von auf den Kursbuchstrecken (KBS) ZZZ – ZZZ, ZZZ – ZZZ sowie ZZZ – ZZZ. <NE> und DB sind sich darin einig, dass für eine Übergangszeit eine Tarifgemeinschaft auf Basis der HEP Kapitalverwaltung Preise und Beförderungsbedingungen der DB AG (BB DB) solange sinnvoll ist, bis im Rahmen des HEP KVGTarifverbandes der Bundeseigenen und Nicht- bundeseigene Eisenbahnen in Deutschland“ (TBNE) gemeinsame Lösungen für einen durchgehenden Wechselverkehrstarif und eine technikbasierte Einnahmeaufteilung gefunden worden sind. In der Tarifgemeinschaft kooperieren <NE> und DB in den Bereichen Tarifanwendung und Einnahmeaufteilung. Die Kooperation im Bereich des Vertriebes wird in einem separaten Vertrag vereinbart. Der Vertrag über die Bildung einer Tarifkooperation bedarf zu seiner Wirksamkeit eines gültigen Dienstleistungsvertrages „Vertrieb) verwalteten Publikums. <NE> und DB einigen sich für die bezeichnete Übergangszeit auf ein pauschaliertes Verfahren zur Einnahmeaufteilung nach dem „Fremdnutzer-AIF Verfahren“. Dabei werden jeweils nur diejenigen Reisenden erfasst und zur Berechnung des Einnahmeanspruchs berücksichtigt, die mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage einem Vertragspartner ausgegebenen Fahrkarte im Handelsregister ein- getragenZug des anderen Vertragspartners angetroffen werden. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie Fortschreibung erfolgt auf eigene Rechnung hält und verwaltetBasis gemeinsam vereinbarter Erhebungen. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesDiese Vereinbarung gilt ab dem TT.MM.JJJJ.

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Samples: www.tbne.de

Präambel. Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetreiber und Anschluss- nutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2 Abs. 1) ), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von weiteren vertrag- lichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der BNetzA aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage Messwesen in der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, zuletzt durch Anlage 2 der Festlegung BK6-20-160 angepassten Form (nachfolgend WiM) in jeweils geltender Fassung.2 Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung

Präambel. Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz und Gasversorgungsnetz. Grundsätzlich obliegt dem Netzbetreiber gem. § 21b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (1EnWG) Die Treuhandkommanditistin der Messstellenbetrieb und die Messung. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gem. § 21b Abs. 2 und 3 EnWG ein Dritter Messstellenbetreiber und/ oder Messung durchführen. Anlässlich des Übergangs des Messstellenbetreibers ist zunächst einzige Komman- ditistin der Netzbetreiber, sofern er bei dem betroffenen Anschlussnutzer bisher für die Durchführung des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)Messstellenbetriebs verantwortlich war, gem. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a Messzugangsverordnung (3)MessZV) verpflichtet, 7 Abs. dem Messstellenbetreiber die Messstelle im Sinne von § 1 (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigtdieses Vertrages, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege Rahmen seiner Verfügungsberechtigung, vollständig oder einzelne Einrichtungen der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenMessstelle gegen ein angemessenes Entgelt nach seiner Xxxx zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Die einzutragende Hafteinlage erhöht Vertragsparteien sind sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt einig, hinsichtlich der nach den Grundsätzen der Anlage 1 zur „Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesBereich des Messwesens“ (BK7-09-001 bzw. BK6-09-034) vom 09.09.2010 zu identifizierenden Messstellen, von der Möglichkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a MessZV in Form der Nutzungsüberlassung Gebrauch zu machen. Vor diesem Hindergrund schließen die Vertragsparteien den nachstehenden Rahmenvertrag über die Überlassung von Messstellen oder einzelner Einrichtungen einer Messstelle (vgl. nachstehend § 2 (1)) zur Nutzung durch den Messstellenbetreiber.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Überlassung Von Messstellen

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin Der Zweckverband ist zunächst einzige Komman- ditistin gemäß § 1 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des von Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sat- zungsmäßige Aufgabe des Zweckverbandes ist die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der HEP Kapitalverwaltung AG Zweck- verband − eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung, − eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung und − eine öffentliche Einrichtung zur Abholung und Entsorgung der in abflusslosen Sammelgruben und in Kleinkläranlagen anfallenden Abwässer und Schlämme („HEP KVG“dezentrale öffentliche Abwas- serbeseitigungsanlage) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme als jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“Anlage 1). Hafteinlage Dem Zweckverband gehören insgesamt 13 Gemeinden an: Brüssow, Carmzow-Wallmow, Göritz, Grünow, Nordwestuckermark, Oberuckersee, Randowtal, Schenkenberg, Schönfeld, Uckerfelde und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntUckerland. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenGramzow ist für die Ortsteile Gramzow, Lützlow und Meichow Mitglied des Zweckverbandes. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Prenz- lau ist für die Ortsteile Blindow, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Dauer, die sie auf eigene Rechnung hält Dedelow, Güstow, Klinkow und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) Schönwerder Mitglied des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendZweckverbandes. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt Zweckverband hat Satzungen über den Anschluss und Grundlage dieses Treuhand- die Benutzung der drei genannten öffentlichen Einrichtungen sowie über die hierfür erhobenen Gebühren und Beteiligungsverwal- tungsvertragesEntgelte er- lassen.

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Samples: www.prenzlau.eu

Präambel. (1) Der Vorhabenträger betreibt auf seiner Hofstelle, Flst. 510 der Gemarkung Rißegg, bereits eine Pferdepension sowie eine Kompostierungsanlage zur Erzeugung von Qualitätskompost. Diese will er zu einem sog. „Biomassehof mit Vergärungs- und Kompostierungsanlage“ erweitern. Hierzu sollen die Gebäude und Lagerflächen auf dem Grundstück der bereits bestehenden Hofstelle weiter genutzt und - jenseits des Feldweges Flst. 509 - auf den Flurstücken 538 bis 540 und Teilen des Flst. 541 eine Feststoff-Vergärungsanlage errichtet werden. Die Treuhandkommanditistin Zufahrt ist zunächst einzige Komman- ditistin nur über die Kreisstraße K 7500 und den Feldweg 509 möglich. Die Einmündung des von Feldweges verschiebt sich um ca. 80 m nach Westen, Richtung Rindenmoos. In der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF K 7500 selbst wird eine Aufstellfläche für Linksabbieger angelegt. Der Feldweg 509 wird ertüchtigt, fast durchgängig verbreitert und seine südliche Teilstrecke in einem Bogen zur K 7500 geführt, bzw. an den überörtlichen Verkehr angebunden. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Erschießungsvertrages zwischen Stadt und Vorhabenträger. Soweit nicht schädlich verunreinigtes Oberflächenwasser nicht dem Prozesskreislauf zugeführt wird, ist es zur Versickerung vorgesehen. Der Vorhabenträger hat bei der Stadt einen mit einer dieser abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan eingereicht und die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens beantragt. § 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist das in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage § 3 näher beschriebene Vorhaben im Handelsregister ein- getragenVertragsgebiet. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.2

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Samples: biberach-riss.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von An der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten PublikumsRothenburger Straße in Feuchtwangen soll auf dem so genannten ehemaligen "Hornberger-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)Areal" ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zur Realisierung eines Einkaufszentrums zum Ziel hat. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Entsprechende Festsetzungen zur Nutzung der Grundstücks(teil)flächen sollen im Handelsregister ein- getragenBebauungsplan getroffen werden. Der Geltungsbereich wird wie folgt abgegrenzt: - im Norden durch den öffentlichen Weg mit der Xx.Xx. 1866/1, Gemarkung Feuchtwangen - im Westen durch die Teilfläche der Xx.Xx. 395 und die Teilfläche der Xx.Xx. 1870/1, Gemarkung Feuchtwangen - im Süden durch die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 326/10, 394 und 395/3, Gemarkung Feuchtwangen - im Osten durch die Rothenburger Straße mit der Xx.Xx. 1952 und die Teilfläche der Xx.Xx. 1871, Gemarkung Feuchtwangen. Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Grundstücke: Teilfläche der Xx.Xx. 395, Xx.Xx. 1869/2, 1869/3, Teilfläche der Xx.Xx. 1870/1, Teilfläche der Xx.Xx. 0000, Xx.Xx. 1871/1, 1871/3 und 1872, alle Gemarkung Feuchtwangen. Der Geltungsbereich ist aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan (Umrandung) ersichtlich. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 03.08.2017 gemäß § 12 BauGB beantragt, für das geplante Bauvorhaben die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in Abstimmung mit der Stadt Feuchtwangen einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetAufstellung des Bebauungsplans Nr. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF 47 liegt im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenInteresse des Vorhabenträgers. Die einzutragende Hafteinlage erhöht Er hat sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt daher im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Kostenübernahme aller im Zuge des Verfahrens entstehender Kosten bereit erklärt. § 1 Beschreibung des Vorhabens

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Samples: www.feuchtwangen.de

Präambel. gsub ist seit 1991 Dienstleister im öffentlichen Auftrag. Seit 09.08.2017 setzt gsub im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1BMAS) die Fachstellte Teilhabeberatung (im Folgenden: FTB) um. Die Treuhandkommanditistin FTB unterstützt fachlich und organisatorisch im Auftrag des BMAS und als Dienstleister die bundesweiten Beratungsangebote im Rah- men der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX neu, die ab Anfang 2018 ihre Arbeit aufgenommen ha- ben. Dabei handelt es sich um ca. 400 bis 500 Beratungsstellen bun- desweit, die ca. 1200 Berater*innen (und zusätzlich weitere Mitarbei- ter*innen sowie ehrenamtlich Tätige) beschäftigen werden. Aufgabe der FTB ist zunächst einzige Komman- ditistin des u.a. die Beratung und Vernetzung der EUTB Be- ratungsangebote (auch mit weiteren Beratungseinrichtungen im Feld der Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen), die Ent- wicklung, Organisation und Durchführung von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) barrierefreien Aus-, Fort- und Weiterbildungen für die Berater*innen, auch als online- Kurse, und die Erstellung eines Beratungsatlas und einer darüber hin- aus App. Nach dem Vertrag mit dem BMAS ist gsub verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)verfahren. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird Zu diesem Zweck hat gsub ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendwettbewerbliches Verfah- ren vor Abschluss dieses Werkvertrages durchgeführt. Der Gesellschaftsvertrag AN ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesnach Durchführung des Verfahrens als Vertragspartner*in ausgewählt wor- den.

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Samples: www.gsub.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsys- tems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgeltes Für Intelligente Messtechnik Strom

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Ver- bände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesell- schaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarif- gemeinschaft, einer Landestarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeits- verhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 un- ter den Geltungsbereich des Reformtarifvertrages, einschließlich der Sonderre- gelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbrochenen fortbestehenden Arbeits- verhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Rege- lungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgrup- pe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgelt- gruppe II gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung An- lage 1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00zugeordnet, die sie auf eigene Rechnung hält und verwalteterreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte be- reits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist Für die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis jetzigen Arbeitsverhältnis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesdemselben Arbeitgeber.

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Samples: www.drk-wildungen.de

Präambel. Der Lippeverband ist im Stadtgebiet von Voerde in der Mommniederung auf Grund des Lippe- verbandsgesetzes für die Regelung des Grundwasserstandes und der Vorflut sowie für die Unter- haltung des Mommbachs zwischen km 0,00 und km 8,40 zuständig. Hierunter fallen auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den bergbaulichen Tätigkeiten der RAG, Bergwerk Walsum, die Senkungen der Geländeoberfläche und damit verringerte Grund- wasserflurabstände sowie veränderte Vorflutverhältnisse verursacht haben. • Die Zulässigkeit der durch den Abbaubetrieb des Bergwerks Walsum verursachten Senkun- gen wurde durch den mit Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugelassenen Rahmen- betriebsplan für die untertägige Gewinnung von Steinkohle durch das Bergwerk in Walsum festgestellt. Die Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG (1a.F.) Die Treuhandkommanditistin von den Festsetzungen des Land- schaftsplans Dinslaken/Voerde ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG Konzentrationswirkung dieses Planfeststellungsbe- schlusses erfasst. • Für die Maßnahmen zur Regelung des Grundwasserstandes in Voerde-Mehrum hat die Be- zirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 – im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Düssel- dorf dem Lippeverband wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Polderanlagen I vom 19.05.2005 und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“15.07.2005 und Polderanlagen II vom 01.06.2005). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntFür diese Maßnahmen wurde die notwendige landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 69 Abs. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 1 LG (a.F.) vom Landrat des Kreises Wesel am 30.08.2005 auf Weisung der höheren Landschaftsbehörde erteilt. Der Kreis hat als Hafteinlage untere Wasserbehörde am 26.07.2006 einen Gewässerausbau im Handelsregister ein- getragenBereich des Momm- bachs plangenehmigt (Sohlanhebung). • Die Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum wurde am 30.06.2008 eingestellt. Der Kreis hat am 31.05./09.06.2006 mit dem Lippeverband einen Vertrag u.a. zur Erstellung einer Ausbaustudie zum Mommbach mit Durchgängigkeit bis zum Rhein sowie einer späteren Um- setzung dieser Planung geschlossen. Die anfängliche Hafteinlage Vertragsparteien wurden vom Lippeverband neben anderen bei der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Erstellung dieser Ausbaustudie zum Mommbach beteiligt. Die Ausbaustudie zur Durchgängigkeit des Mommbachs wurde im Dezember 2007 fertiggestellt und liegt allen Vertragsparteien vor. Auf der Basis der Ausbaustudie wurde am 13.11. und 15.11.2008 ein Workshop unter Beteiligung der Bürger in Voerde durchgeführt. Die Ergebnisse des Work- shops wurden vom Lippeverband in die sog. Variante E+ eingearbeitet. Abweichend von der Variante E+ entfallen die Anbindung an das Stillgewässer und die Maßnahmen im Deichvor- land. Die Kosten für die Variante E+ werden vom Lippeverband einschließlich Grunderwerb und Ingenieurleistungen auf brutto 5,3 Mio. EURO geschätzt. Die genauen Kosten stehen erst nach Umsetzung der Maßnahmen fest (vgl. § 3 Abs. 1). • Die Parteien sind in enger Übereinstimmung mit der örtlichen Bevölkerung gemeinsam der Auffassung, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00dass die Mommniederung eine für den Niederrhein traditionelle bäuerliche Kul- turlandschaft von besonderer Bedeutung ist. Zu den typischen landschaftsprägenden Gehölz- strukturen der Mommniederung zählen die Kopfbaumbestände mit ihrer besonderen Bedeu- tung für Höhlenbrüter. Die in der Mommniederung vorkommende Steinkauzpopulation besitzt landesweite Bedeutung. Die Erhaltung dieser bäuerlichen Kulturlandschaft ist daher weiteres Ziel neben dem Umbau des Mommbachs. Voraussetzung hierfür ist eine langfristige, dauerhafte Pflege des Kopf-, Obstbaum- sowie Heckenbestands. Sie erfolgt derzeit im Rah- men des Vertragsnaturschutzes durch örtliche Landwirte und Naturschutzvereine. • Unabhängig von dieser Vereinbarung sind sich die Vertragspartner Kreis, Stadt und Land in Abstimmung mit der RAG darin einig, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis Rahmen des Rückbaus des Schachtes Voerde wieder frei werdenden Flächen wieder landwirtschaftlich zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhennutzen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Dies vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:

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Samples: www.voerde.de

Präambel. Mit der Einführung von eZeit soll das Zeitmanagement in der Behörde für Schule und Berufsbildung (1BSB) Die Treuhandkommanditistin digitalisiert werden. Ziel der Digitalisierung ist zunächst einzige Komman- ditistin es - mehr Service für die Beschäftigten, auch bei Telearbeit und mobilem Arbeiten zu schaffen. - alle Prozesse zur Zeiterfassung und Abwesenheiten, wie z. B. Urlaubslisten, Beantragung- oder Meldeverfahren für Urlaub, Freizeitausgleich, Krankheit etc. zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. - eine effektivere Erfüllung der Fürsorgepflicht der Führungskräfte durch die Anzeige des von Arbeitszeitkontos in Ampel- phasen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Ampelanzeige) zu unterstützen. Personalrat und Dienststelle treffen diese Dienstvereinbarung auf der HEP Kapitalverwaltung AG Basis der Vereinbarung nach § 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz („HEP KVG“HmbPersVG) verwalteten Publikumszur Einführung und zum Betrieb der IT-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme gestützten Zeitwirtschaft („Hafteinlage“eZeit) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage vom 17.02.2011. Rahmen für die vorliegende Dienstvereinbarung ist die Vereinbarung zur Neuregelung der Gleitzeit vom 23.03.2010 („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage Folgenden § 94-Vereinbarung Gleitzeit) in Verbindung mit der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Dienstvereinbarung über die Funktionszei- ten zwischen der Dienststelle Behörde für Schule und Berufsbildung, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Ämter für Bildung, die sie auf eigene Rechnung hält für Weiterbildung und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. für Verwal- tung und dem Personalrat der BSB vom 07.07.2011 (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesFolgenden DV Funktionszeiten).

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Samples: www.hamburg.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Das Grundstück des von Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Urmersbach, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Urmersbach, Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Urmersbach“ in der HEP Kapitalverwaltung AG (Ortsgemeinde Urmersbach. - nachfolgend HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „KommanditeinlageSanierungsgebiet“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 29.10.2020, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage einer objektiven Gesamt- betrachtung Missstände und Mängel im Handelsregister ein- getragenSinne des § 177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Be- hebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Rhein- land-Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetRegelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Gemäß §Ent- sprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der 10 f EStG bei zu eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesWohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungsansprü- che für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Ge- brauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin . Ergänzungsvereinbarung), insbeson- dere vor dem Hintergrund des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Hafteinlage Betreiber im Handelsregister ein- getragenSinne des § 54c UrhG anzusehen sind. Die anfängliche Hafteinlage Soweit dies der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Fall ist, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00richtet sich die Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigtVergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege dass die Struktur der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung Kirchengemeinden in den Gliedkirchen unter- schiedlich ist und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfäl- tigungen erstellt werden. Vor diesem Hintergrund einigen sich die Parteien auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.die folgenden Regelungen:

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Samples: kirchenrecht-uek.de

Präambel. Der Kreis Kleve und der Kreis Viersen sind als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (1ÖPNVG NRW) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer ÖSPV zuständig. Sie sind gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Handelsregister ein- getragenSinne der Verordnung (EG) Nr. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,001370/2007. Zwischen dem Kreis Kleve und dem Kreis Viersen bestehen historisch gewachsene Verkehrsbeziehungen in Form von gebietsübergreifenden Buslinien. Hierbei handelt es sich u. a. um die Linie 063, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) als Teil des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF (Linienbündels Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Kreis Kleve I“ durch den Kreis Kleve im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden soll. Mit der Erhöhung vorliegenden Vereinbarung werden die Voraussetzungen für alle jeweils er- forderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines dauerhaften weiteren Betriebs der eigenen Kommanditbeteiligung gebietsübergreifenden Linie 063 geschaffen. Zu diesem Zweck stimmt der Kreis Viersen als "mitbedienter Aufgabenträger" insbesondere einer Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auf der gebietsübergreifenden Linie 063 im Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens des Kreises Kleve ab dem 01.12.2019 zu und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern gestattet dem Kreis Kleve, die dafür erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhendem Gebiet des Kreises Viersen verlaufenden Linienabschnitts durchzuführen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendRechte und Pflichten des Kreises Viersen als öffentlicher Aufgabenträger i. S. des ÖPNVG NRW bleiben durch diese Vereinbarung unberührt. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien folgende Vereinbarung zur Regelung ihrer Zusammenarbeit bei der Sicherstellung gebietsübergreifender Linienverkehre und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.zur Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben:

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Samples: Mandatierende Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Die Babenwischen GbR ist Eigentümerin des im Grundbuch von Rissen Blatt 8633 eingetragenen Moorhofs (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des Flurstück 38 der Gemarkung Rissen in einer Größe von 16,0091 ha). Dieses Grundstück hatte Xxxxx Xxxxxx mit Pachvertrag vom 30.11.2004 von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten PublikumsRechtsvorgängerin der Babenwischen GbR gepachtet. Mit Vergleich vom 27.11.2019 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Hamburg-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus Bergedorf hatten sich die Parteien darauf geeinigt, diesen Pachtvertrag bis zum 31.12.2021 zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)verlängern. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Xxxx Xxxxx Xxxxxx hatte sich im Handelsregister ein- getragenGegenzug verpflichtet, den Moorhof bis zum 31.12.2021 zu räumen und geräumt an die Babenwischen GbR herauszugeben. Heute ist erkennbar, dass die rechtzeitige Räumung des Moorhofs durch die Eheleute Xxxxxx nicht eingehalten werden kann. Die anfängliche Hafteinlage vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 27.11.2019 wurde den Eheleuten Xxxxxx in Vorbereitung der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Zwangsvollstreckung am 15.12.2021 um 08:20 Uhr zugestellt. Um die Durchführung der Räumungsvollstreckung zu vermeiden, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, treffen die sie auf eigene Rechnung hält Parteien zur fortgesetzten Nutzung des Moorhofes und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) zur endgültigen Umsiedlung des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist Betriebes der Eheleute Jaacks die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.folgenden Vereinbarungen:

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Samples: Vereinbarung Zur Vollstreckungsvermeidung

Präambel. (1Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von Grundbuch: , Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern “ in der HEP Kapitalverwaltung AG (Ortsgemeinde Müllen- bach. - nachfolgend HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „KommanditeinlageSanierungsgebiet“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 04.03.2020, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Ge- bäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage einer objektiven Gesamtbe- trachtung Missstände und Mängel im Handelsregister ein- getragenSinne des § 177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behe- bung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetRegelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Gemäß §Ent- sprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der 10 f EStG bei zu eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesWohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Jugend Aktiv e.V. hat das Interesse den Veranstaltungskeller Abseitz, Ehinger Straße 19, örtlichen Jugendverbänden, Initiativen und Gruppen zur Verfügung zu stellen. In diesem Kellerraum soll offene und vereinsinterne Jugendarbeit betrieben werden. Privatfeste (geschlossene Gesellschaft) sind nach Absprache ebenfalls möglich. Jugend Aktiv überlässt dem Benutzer zum bestimmungsgemäßen Zeitraum den Abseitz- Xxxxxx samt der dazu gehörenden Toilettenanlagen im Erdgeschoss am: ................................................ für folgende Veranstaltung: ............................................................................ Die von Jugend Aktiv erlassene Hausordnung (siehe Anlage 1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des Bestandteil dieses Mietvertrages und zu beachten. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift ausdrücklich diese Hausordnung zur Kenntnis genommen zu haben. Darüber hinaus sind die speziellen Anordnungen von der HEP Kapitalverwaltung AG Jugend Aktiv zu befolgen. („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“z.B. Ersatz von beschädigten Gegenständen, Nutzungszeiten). Hafteinlage Das Entgelt für die Überlassung beträgt (betreffendes angekreuzt) 75,- € 35,- € (gemeinnützige Vereine/Ehrenamtliche) Ebenso wird die Musikanlage zur Nutzung überlassen: 25,- € Darüber hinaus sind sämtliche Beschädigungen und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Unkosten, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetdem Vermieter durch die o.g. Gemäß §§ 4 AbsVeranstaltung entstehen, vom Mieter zu ersetzen. (3), 7 Abs. (1) siehe auch § 8) Getränke sind vom Mieter selbst zu besorgen und vor Rückgabe des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis Kellers wieder zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesentfernen.

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Samples: Mietvertrag

Präambel. (11)Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. 200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 LKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten. (2)Die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde haben im Jahr 2007 die Aufgabe und die Zuständigkeit für den Betrieb jeweils einer Leitstelle auf die Landeshauptstadt Kiel übertragen. Alle drei Gebietskörperschaften, auch der Kreis Plön, hatten bis dahin Konzessionen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen gemäß eigenen Anschlussbedingungen vergeben. Seither betreibt die Landeshauptstadt Kiel die Leitstelle als integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) unter anderem auch in Wahrnehmung der ihr seitens des Kreises Plön übertragenen Aufgaben. Die Treuhandkommanditistin integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) ist zunächst einzige Komman- ditistin nicht nur Leitstelle im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, sondern fungiert auch als Rettungsleitstelle nach dem Rettungsdienstgesetz. (3)Die entsprechenden Verträge mit Betreibern von Alarmübertragungsanlagen werden jedoch weiterhin durch die Landeshauptstadt Kiel und die beiden Kreise selbständig unterhalten und durchgeführt. (4)Der Kreis Plön hat entschieden, anstelle einer Konzession für den Betrieb der HEP Kapitalverwaltung AG Alarmübertragungsanlagen („HEP KVG“AÜA) verwalteten Publikumszum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) mit Wirkung ab dem 01.07.2021 ein offenes Akkreditierungsverfahren einzuleiten, das es den interessierten Unternehmen ermöglicht, zu jeder Zeit das Recht zu erhalten, AÜA zum Anschluss von BMA einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Dieses Recht ist dann aber kein ausschließliches Recht; vielmehr wird jeder akkreditierte Betreiber einer AÜA zur Durchführung dieser Tätigkeiten zugelassen. (5)Voraussetzung für die Akkreditierung ist der Nachweis bestimmter, im Verfahren festgelegter Eignungsvoraussetzungen, der Nachweis, dass die von dem Bewerber eingesetzten AÜA den hier näher beschriebenen technischen Anforderungen entsprechen, sowie der Abschluss des vorliegenden Vertrages, mit dem der Betreiber auch die hier niedergelegten Vertragsbedingungen akzeptiert. (6)Der nachfolgende Vertrag wird im Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens mit dem akkreditierten Betreiber geschlossen. § 2 Vertragsgegenstand (1)Der Kreis Plön räumt dem AÜA-AIF mit Betreiber für die Dauer dieses Vertrages in Form einer Zulassung das Recht ein, Alarmübertragungs-Anlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) aus dem regionalen Zuständigkeitsbereich des Kreises Plön einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie Teilnehmer aus dem Bereich des Kreises Plön anzuschließen. (2)Die Alarmübertragungsanlage besteht aus der Übertragungseinheit (ÜE) an der Brandmeldeanlage, dem Übertragungsweg-/netz und der Alarmempfangseinrichtung (AE) in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme der Integrierte Regionalleitstelle Mitte („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“IRLS). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt(3)Die AÜA dient grundsätzlich nur der Übermittlung von Brandmeldungen aus angeschlossenen BMA. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Ausnahmsweise können im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien auch Überfall- und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung Einbruchmeldeanlagen oder sonstige Melde- und Überwachungsanlagen angeschlossen werden. (4)Der AÜA-Betreiber ist verpflichtet, Aufschaltungen von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenÜbertragungseinrichtungen von Dritten unter den Voraussetzungen dieses Vertrags zuzulassen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.(5)Die Konzession umfasst folgende Leistungen, die von dem AÜA-Betreiber erbracht werden:

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Samples: www.kreis-ploen.de

Präambel. Der Vorhabenträger beabsichtigt die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes „Wohnpark am Kolterpfuhl“. Ziel der Planung ist die Festsetzung von Bauflächen für den Mehrfamilien- / und Einfamilienhausbau, um den Wohnstandort Biesenthal auf Grund der starken Nachfrage an Wohnbauflächen weiter zu entwickeln. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die Liegenschaft Gemarkung Biesenthal, Flur 5, Flurstück 670, mit einer Größe von ca. 7,8 ha. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal mit Beschluss vom 06.12.2018 das Verfahren zum Aufstellen eines Bebauungsplanes gem. § 2 (1) Die Treuhandkommanditistin Baugesetzbuch (BauGB), Normalverfahren, eingeleitet. Im wirksamen Flächennutzungs- plan der Stadt Biesenthal ist zunächst einzige Komman- ditistin das Vorhabengebiet überwiegend als „allgemeines Wohngebiet“ sowie „Grünfläche“ mit Zweckbestimmung Parkanlage / Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (A+E) dargestellt. Diese Darstellung bleibt bestehen, so dass gem. § 8 (2) BauGB der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Zur Sicherung der Planaufstellung und Durchführung der Umsetzung des von v. g. Planverfahrens beabsichtigen die Parteien einen städtebaulichen Vertrag i. S. d. § 11 BauGB abzuschließen. Gegenstand des Vertrages sind die Regelungen für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes (B-Plan), die Übernahme der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Planungskosten sowie der Kosten für Kompensations- und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenErschließungs- maßnahmen durch den Vorhabenträger. Die anfängliche Hafteinlage Stadt ist folglich von allen Kosten frei gestellt. Kosten für den Verwaltungsaufwand sind durch den Vorhabenträger nicht zu übernehmen. Durch die Kostenübernahme erwirbt der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie Vorhabenträger keinen Anspruch auf eigene Rechnung hält und verwaltetÜbergabe bzw. Gemäß §§ 4 AbsHerausgabe von Planungsunterlagen. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege Des Weiteren beansprucht der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesVorhabenträger keine Rechte nach dem Urheberrecht.

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Samples: www.amt-biesenthal-barnim.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Mess- systemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grund- satz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Mess- stellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Ab- wicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.encw.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Die Partner dieser Vereinbarung sind die Kreise Gütersloh und Lippe, die Stadt Biele- feld sowie der Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter als Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörden gem. Verordnung (1EG) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Nr. 1370/2007 vom 03.12.2009 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Ver- bindung mit den Regelungen des von Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG) vom 07. Xxxx 1995 in der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF Fassung vom 15.12.2016. Der Kreis Gü- tersloh hat mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage der Wahrnehmung der Aufgaben im Handelsregister ein- getragenZusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der die mit dieser Ver- einbarung anfallenden Aufgaben übernimmt. Zur Wahrnehmung verwaltungsseitiger Aufgaben des Kreises Lippe hat dieser die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG Lippe) beauftragt. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Linien im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenLinienbündel Südost werden seit 01.01.2012 durch die Transdev Ost- westfalen GmbH (vorm. Veolia Verkehr Ostwestfalen GmbH) betrieben. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendKonzes- sion endet am 31. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt Juli 2019. Die Aufgabenträger beabsichtigen, diese Linien mit dem Ziel der Betriebsaufnahme 01.08.2019 auf Basis der Nahverkehrspläne wettbewerb- lich zu vergeben. Da einzelne Linien die Grenzen der Aufgabenträger überschreiten, soll für die im Verkaufspro- spekt Li- nienbündel Südost zusammengefassten Linien ein gemeinsames Vorgehen beim Wettbewerbsverfahren für die Beauftragung eines Verkehrsunternehmens sowie der späteren Vertragsabwicklung vereinbart werden. Mit der vorliegenden Verwaltungs- vereinbarung soll ein gemeinsames und Grundlage dieses Treuhand- vertrauensvolles Handeln der Aufgabenträger geregelt werden, ohne dass einer der Aufgabenträger dabei hoheitliche Aufgaben ab- gibt oder delegiert. Jeder einzelne Aufgabenträger bleibt in seinem Bereich eigenver- antwortlich für die Bestellung des ÖPNV. Gleichwohl sollen Bestellung und Beteiligungsverwal- tungsvertragesVertrags- abwicklung in gemeinsamer Abstimmung erfolgen und Synergieeffekte durch die ge- meinsame Vergabe genutzt werden.

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Samples: www.nph.de

Präambel. Es wird festgestellt, dass die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH (1nachfolgend: Stadtwerke) durch den Betrieb der Bäder und der Kunsteisbahn sowie der Parkraumbewirt- schaftung auf dem Gebiet der Städte Ludwigsburg und Kornwestheim eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (nachfolgend: DAWI) erbringt, indem sie für ein ausrei- chendes Angebot für die Bevölkerung an Bäderbetrieben, beispielsweise für Schul- und Vereins- schwimmen, an einer Kunsteisbahn sowie an Parkraum in den Stadtzentren von Ludwigsburg und Kornwestheim, sorgt. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von Stadtwerke haben aus der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer Erbringung der DAWI keinen Rechts- anspruch auf eine Ausgleichszahlung seitens der jeweiligen Stadt. Werden aber freiwillige Kapi- talzuführungen in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Eigenkapital der Stadtwerke geleistet, so stellen diese Kapitalzuführungen aufgrund dieser Betrauung keine notifizierungspflichtigen staatlichen Beihilfen im Handelsregister ein- getragenSinn des Art. Die anfängliche Hafteinlage 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Europäischen Union (AEUV) dar. Mit diesem Beschluss wird die Aufgabe der Stadtwerke zur Erbringung entsprechender Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV und gemäß den Kriterien des "Beschluss[es] der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die An- wendung von Art. 106 Abs. 2 EAUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die sie auf eigene Rechnung hält mit der Erbringung von Dienstleistungen von allge- meinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind" (K(2011) 9380 endg.) bestätigt und verwaltetbekräftigt. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist Für die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege Inhalte der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesBetrauung sind die folgenden Regelungen maßgeblich.

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Samples: www2.kornwestheim.de

Präambel. Nach altkirchlicher Tradition ist der Berg Tabor in Galiläa der Ort der Verklärung Jesu (Mt.17, 1-9). So steht auch die Evangelische Hochschule TABOR für - Begegnung mit Xxxxx Xxxxxxxx - Theologie mit Leidenschaft - Gemeinschaft und Inspiration - Aufbruch in die Welt Der Studiengang wird geregelt durch die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule TABOR (RSPO), den Zusatz zur Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang (RSPO.X.XXXX bzw. RSPO.Z.BAPTSA) und das Modulhandbuch des jeweiligen Studienjahrs. Der Studiengang an der Evangelischen Hochschule TABOR soll die persönlichen und beruflichen Kompetenzen in ihren jeweiligen Bereichen fördern und dazu entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (vgl. § 2 (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin RSPO). Durch den Vertragsschluss verpflichtet sich die Evangelische Hochschule TABOR zur Bereitstellung eines Studienplatzes und zur ordnungsgemäßen Ausbildung der oder des von Studierenden auf der HEP Kapitalverwaltung AG Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes („HEP KVG“HHG) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme seiner jeweils gültigen Fassung sowie der jeweils gültigen Rahmenstudien- und Prüfungsordnung („Hafteinlage“RSPO) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage ihrer studiengangspezifischen Ergänzungen („Pflichteinlage“)RSPO.X.XXXX, RSPO.Z.BAPTSA bzw. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3RSPO.X.XXXX), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist in der die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege Studienschwerpunkte der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesEvangelischen Hochschule TABOR besonders berücksichtigt sind.

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Samples: www.eh-tabor.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin 1Die Asklepios Klinik Eilbek der LBK Hamburg GmbH ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenZuge einer Unternehmensteil- veräußerung zum 01.08.2006 auf die Klinik Eilbek GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxx 0x, 00000 Xxxxx xx Xxxxxxxx übertragen worden. Die anfängliche Hafteinlage 2Die Übertragung führte zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. 3Die Veräußerung erfolgte, da die Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft sich im Rahmen des Vertrages über die Beteiligung an der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00LBK Hamburg GmbH mit der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet hatte, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00aus dem Bestand der LBK Hamburg GmbH ein Kran- kenhaus zu veräußern. 4Die Verpflichtung zur Veräußerung geht zudem auf einen Beschluss des Bundeskartellamtes vom 28.04.2005 zurück, mit dem der Verkauf des LBK Hamburg an die sie auf eigene Rechnung hält Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft genehmigt wurde. 5Damit ist verbunden, dass das Klinikum Eilbek als neue eigenständige Gesellschaft Klinik Eilbek GmbH & Co KG seit diesem Zeitpunkt voll in privater Hand ist. 6Eigentümer ist die Schön Klinik Gruppe. 7Die Tarifpartner waren bemüht, einen fairen Ausgleich zwischen der Stärkung der Wettbe- werbsfähigkeit des Klinikums Eilbek einerseits und verwaltetden Arbeitsbedingungen sowie den sozia- len Belangen der Ärzte andererseits zu finden. Gemäß §§ 1 Geltungsbereich 4 § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 4 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 4 § 4 Abs. (3)Versetzung, Abordnung, Personalgestellung 5 § 5 Nebentätigkeit 6 § 6 Regelmäßige Arbeitszeit 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt§ 7 Sonderformen der Arbeit 9 § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 12 § 9 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst 13 § 10 Sonderfunktionen, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Dokumentation 14 § 11 Teilzeitbeschäftigung 15

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Samples: Haustarifvertrag

Präambel. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (1DG-KoFSchwbR) Die Treuhandkommanditistin in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen örtliche Xxxxxx der Kriegsopferfürsorge. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen zuständig. Vor dem Hintergrund stetig sinkender Fallzahlen in der Kriegsopferfürsorge und konstant geringer Fallzahlen in der Unterhaltssicherung ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF eine Bündelung beider Aufgabenbereiche mit einer zentralisierten Bearbeitung aller in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) der Zuständigkeit des Kreises Recklinghausen und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragender Stadt Recklinghausen liegenden Leistungsfälle sinnvoll. Die anfängliche Hafteinlage Aufgabenbündelung bewirkt nach der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Überzeugung des Kreises und der Stadt eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und sichert die sie auf eigene Rechnung hält Qualität der Sachbearbeitung auch bei weiter rückläufigen Fallzahlen. Mit dieser Zielsetzung schließen der Kreis Recklinghausen und verwaltet. Gemäß §die Stadt Recklinghausen folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 4 23 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.GkG):

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Samples: eservice2.gkd-re.de

Präambel. Der Bodenseekreis ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (1„ÖPNVG-BW“) gesetzlicher Aufgabenträger für den Öffentlichen Straßenpersonenverkehr („ÖSPV“) im Kreisgebiet. Er ist damit gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ÖPNVG-BW interventionsbefugt i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Treuhandkommanditistin Stadt Friedrichshafen ist zunächst einzige Komman- ditistin des nach § 6 Abs. 3 S. 2 ÖPNVG-BW interventionsbefugt i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 für den ÖSPV im Stadtgebiet. Die Stadtverkehr Friedrichshafen GmbH („SVF“) ist, als Inhaberin entsprechender Liniengenehmigungen gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG), von der HEP Kapitalverwaltung AG Stadt mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Stadtgebiet Friedrichshafen und in den Gemarkungen Oberteuringen und Markdorf betraut. Hierzu wurde der SVF ein sog. „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ („HEP KVGöDA“) verwalteten Publikumserteilt. Auch der Folge-AIF mit einer öDA (ab dem Jahr 2024) wird die Verkehrsleistungen aus und in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chenddiese Kreisgemeinden beinhalten. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt Bodenseekreis hat durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg (nachfolgend: öffentlich-rechtliche Vereinbarung) die Bestellbefugnis hinsichtlich der Verkehrsleistungserbringung nach Oberteuringen und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesMarkdorf von dem Bodenseekreis auf die Stadt Friedrichshafen übertragen.

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Samples: www.bodenseekreis.de

Präambel. Die Stadt Leverkusen und die Stadt Köln sind Aufga- benträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW sowie zustän- dige Behörden im Sinne der VO (1EG) Nr. 1370/2007 für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Perso- nenverkehrsdienste im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Ihnen obliegt die Sicher- stellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV auf ihrem Gebiet. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Stadt Leverkusen hat mit der Erbringung der Verkehrsdienste des von ÖPNV auf ihrem Gebiet die wupsi GmbH, das kommunale Verkehrsunternehmen der HEP Kapitalverwaltung AG Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises, beauf- tragt. Einige der vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag („HEP KVG“ÖDA) verwalteten Publikums-AIF mit einer der wupsi umfassten Verkehrsdienste brechen in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Gebiet der Stadt Köln ein und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)stellen so eine Anbin- dung zwischen den beiden Stadtgebieten her. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage Zum Zwecke der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §Übertragung der Befugnisse nach § 4 3 Abs. (3), 7 2 ÖPNVG NRW und zur Regelung der Finanzie- rung der Verkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Köln schließen die Vertragsparteien folgende öffentlich-recht- liche Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.GkG NRW):

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Samples: www.bezreg-koeln.nrw.de

Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (1KHG) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kos- tenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) anderen Versorgungsbereichen, und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Handelsregister ein- getragenKrankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die In diesem Zusammen- hang vereinbaren sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §gemäß § 4 9 Abs. (3), 7 1 Nr. 3 KHEntgG die Abrechnungsbestimmun- gen für die Entgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KHEntgG. Aufgrund der für das Jahr 2012 nicht zustande gekommenen Vereinbarung der Entgeltkataloge durch die Selbstverwaltungspartner werden diese abweichend von den Vorjahren durch die DRG- Entgeltkatalogverordnung 2012 (1DRG-EKV 2012) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist vorgegeben. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, Parteien das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Folgende:

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Samples: www.g-drg.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäfts- taugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenver- trag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsicht- lich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München XX 000 05626-15/3562159 Stand: 02/2018 Seite 1/3 Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Xxxxxxxxxxx Xxx. 00 00000 Xxxxxxx Telefon (107236) Die Treuhandkommanditistin 93365-0 Fax (00000) 00000-000 Email: seniorenzentrumkeltern @xxxxxx.xx Der Evangelische Diakonissenverein Siloah, Pforzheim ist zunächst einzige Komman- ditistin mit seinen Einrichtungen Mitglied des von Diakonischen Werkes der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer Ev. Landeskirche in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Baden e. V. Der Verein verfolgt ausschließlich und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage kirchliche Zwecke im Handelsregister ein- getragenSinne der Abgabenordnung. Die anfängliche Hafteinlage Zielsetzung des Ev. Diakonissenvereins Siloah ist, gemäß dem Liebesgebot der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Kirche Jesu Christi, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00kranken, die sie alten und behinderten Menschen Hilfe zu leisten ohne Ansehen der Konfession. Die Einrichtungen des Ev. Diakonissenvereins Siloah werden im evangelischen Geiste geführt. Der Heimbewohner erkennt diese Grundrichtung an. Inhalt § 1 Vertragsgrundlagen § 2 Vertragsgegenstand § 3 Aufnahme, Recht auf eigene Rechnung hält Beratung und verwaltet. Gemäß §Beschwerde § 4 Abs. (3)Unterkunft, Wohnung, Wäsche § 5 Verpflegung § 6 Pflege und Betreuung § 7 Abs. (1) Einstufung des Gesellschaftsvertrags Bewohners, Anpassung der Einstufung, Mitwirkungspflicht § 8 Zusatzleistungen § 9 Entgelt, Reservierung § 10 Entgelterhöhung § 11 Haftung § 12 Datenschutz und Schweigepflicht § 13 Kündigung § 14 Beendigung des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist Vertragsverhältnisses § 15 Besondere Regelungen für den Todesfall § 16 Sonstige Vereinbarungen § 17 Änderungen § 18 Gerichtsstand § 19 Schlussbestimmung und Anlagen Zwischen dem Evangelischen Diakonissenverein Siloah, Pforzheim als Xxxxxx des Seniorenzentrum Keltern, vertreten durch die Treuhandkomman- ditistin berechtigtHeimleitung oder deren Stellvertretung, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Folgen- den „Einrichtung" genannt und

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Samples: altenhilfe.siloah.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V i. V. m. HZV-Vertrag gem. § 73b SGB V bilden die Vertragsparteien zusammen mit den HZV-Ärzten ein Netzwerk regionaler integrierter Versor- gungsstrukturen. Sie sehen vor dem Hintergrund des demographischen Wandels eine wich- tige Aufgabe darin, adäquat auf die Zunahme und die Veränderung von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus Krankheitsbildern äl- terer pflegebedürftiger Menschen zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenreagieren. Die anfängliche Hafteinlage koordinierte Zusammenarbeit aller Beteiligten an der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00medizinischen und pflegerischen Versorgung ist dabei von grundlegender Bedeutung. Mit dem Versorgungsvertrag soll eine interdisziplinäre, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00fachübergreifende und qualifizierte Versorgung der Bewohner, die sie auf eigene Rechnung hält eine partner- schaftliche Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pflegekräften und verwaltetTherapeuten sowie das Ausschöpfen von wirtschaftlichen Ressourcen sichergestellt werden. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) Ziel ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des PublikumsSteigerung der Versorgungsqualität und damit der Lebensqualität von Versicherten in Pflegeheimen. Mit dem Versorgungsvertrag wollen die Vertragsparteien die gesetzgeberischen Vorstellun- gen über eine gesicherte ambulante medizinische Versorgung von Versicherten in Pflegeein- richtungen in Verbindung mit der bestehenden hausarztzentrierten Versorgung (HZV) der AOK Baden-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendWürttemberg praxisnah umsetzen. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg wird, so- weit vertragsärztliche Leistungen durch den vorliegenden Vertrag abgebildet werden, einge- schränkt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesgeht in diesem Umfang auf die AOK Baden-Württemberg über.

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Samples: www.hausarzt-bw.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vor- gegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver- traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch An- lage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de

Präambel. Beim Universitätsklinikum Heidelberg wurde die technische Möglichkeit geschaffen, auch von DV - Einrichtungen außerhalb des Klinikumsnetzes auf das Klinikinformationssystem zuzugreifen. Im Rahmen eines sogenannten „Remote- Zugangs“ stehen den Mitarbeiter/innen des Universitätsklinikum Heidelberg abhängig vom jeweiligen Berechtigungsprofil die DV-Standardanwendungen aus den Bereichen Klinische und Betriebswirtschaftliche Anwendungen (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikumsaktuell SAP IS-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) H und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“IS-H*MED, SAP R/3). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält Email- und verwaltetTerminverwaltung und die Officeprogramme zur Nutzung zur Verfügung. Gemäß §Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die damit verbundene Möglichkeit der Einrichtung alternierender Telearbeit beim Universitätsklinikum Heidelberg. Alternierende Telearbeit ist eine zeitgemäße und innovative Arbeitsform, die eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation erlaubt. Durch alternierende Telearbeit kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Alternierende Telearbeit stellt - bedingt durch die eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in Telearbeit beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Der / die Arbeitnehmer/in soll eigenverantwortlich und selbständig arbeiten können und über die erforderliche Selbstdisziplin verfügen, die bei der alternierenden Telearbeit erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch zur Einrichtung von alternierender Telearbeit wird mit dieser Dienstvereinbarung nicht begründet. Es gilt das Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Für die Nutzung des Remote – Zugangs ohne Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes gelten die § 4 Abs.2,§5,§6 Abs. (3), 2 und §7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesdieser Dienstvereinbarung sinngemäß.

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Samples: www.klinikum.uni-heidelberg.de

Präambel. Der Versicherungsverband Österreich1 (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des VVO), der Verband Privatkrankenanstalten Österreichs,2 der Wiener Gesundheitsverbund, die Xxxxxx der Wiener Ordensspitäler, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt3, die Österreichische Gesundheitskasse4, das Rote Kreuz Landesverband Wien 5 sowie die Ärztekammer für Wien sind Xxxxxx der Schieds- und Schlichtungsinstitution für Ansprüche von Ärzten und Krankenanstalten aus Direktverrechnungsvereinbarungen gegen im VVO vertretene Versicherungsunternehmen (Schieds- und Schlichtungsinstitution für Direktverrechnungsansprüche). Vor einer nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung eingerichteten Schlichtungseinrichtung und einem nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung bestellten Schiedsgericht gem. §§ 577 ff ZPO werden Streitigkeiten aufgrund von Schlichtungs- und Schiedsvereinbarungen zwischen Ärzten und Rechtsträger der HEP Kapitalverwaltung AG Krankenanstalten (im Folgendem auch HEP KVGKrankenanstalten“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) auf der einen und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage Versicherungsunternehmen auf der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00anderen Seite, die sich aus zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Direktverrechnungsvereinbarungen ergeben, soweit sie auf eigene Rechnung hält einen konkreten Fall betreffen und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3)offene Geldforderungen bestehen, 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesbeigelegt.

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Samples: www.aekwien.at

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des von Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der HEP Kapitalverwaltung AG Feuerwehren („HEP KVG“Brandschutzgesetz – BrSchG) verwalteten Publikumsvom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-AIF Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00unterhalten, die sie auf eigene Rechnung hält Notrufe annimmt und verwaltetan die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann. Gemäß §Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 4 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (3)Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, 7 GOVBl. 200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist 2 Nr. 8 LKatSG die Treuhandkomman- ditistin berechtigtEntgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Erhöhung Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung Leitung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis Katastrophenabwehr zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesgewährleisten.

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Samples: Vertrag Über Den Betrieb Einer Alarmübertragungsanlage Für Den Kreis Plön

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage vom Gesetzgeber im Handelsregister ein- getragenRahmen sog. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß Preisobergrenzen (§§ 4 Abs31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (3)Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstel- lenbetreiber und Anschlussnutzer ist, 7 Abswobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltli- chen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF )), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Gesellschaftsvertrag“) ist vgl. (4)). Die Parteien nutzen für die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Wege Messwesen in der Erhöhung durch Anlage 2 der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenFestlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbe Triebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. emobicon®, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxx. 000, 00000 Xxxxxxx (1Xxxxxxxxx), +00 (0) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG 0000 0000 000, xxxx@xxxxxxxx.xx (nachfolgend: „Anbieter“) bietet in Kooperation mit einem Dienstleister („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „KommanditeinlageDrittergenannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §Sinne des § 4 Abs. (3), 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem Strom (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF (nachfolgend GesellschaftsvertragTHGQuote“) an. Maßgeblich sind §§ 37a ff. der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V. mit der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend: „Nutzer“) können auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit dem Anbieter abschließen. Auf Grundlage des Vertrages kann der Nutzer eines oder mehrere Batterie-Elektrofahrzeuge (nachfolgend: „Elektrofahrzeug“) sowie den von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem und von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (gemäß §2 Abs. 5 der Ladesäulenverordnung) abgegebenen Strom (nachfolgend: „Ladestrommenge“), für die Vermarktung der THG-Quote durch den Anbieter anmelden. Der Nutzer tritt mit der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs und / oder mit der Anmeldung der Ladestrommenge die damit generierte THG-Quote an den Anbieter ab. Der Anbieter ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital die THG-Quote an andere Quotenverpflichtete zu vermarkten. Hierzu bestimmt der Nutzer durch Abschluss des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenVertrags den Anbieter als Dritten i.S.v. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend§ 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesVertrag kann über die Plattform des Anbieters xxxxxxxx.xx oder über einen dem Nutzer zur Verfügung gestellten Vertrag in Schriftform abgeschlossen werden.

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Samples: emobicon.de

Präambel. Gemäß § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz (1KHG) wurde in Deutschland am 01. Januar 2004 für alle Krankenhäuser verbindlich ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf Basis der Diagnosis Related Groups (G-DRG-System) eingeführt. Das G-DRG-System wird anhand von Kalkulations- daten deutscher Krankenhäuser weiterentwickelt und an die medizinischen Entwicklungen und die Kostenentwicklungen angepasst. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 b Abs. 2 und 3 KHG wurde am 10. Mai 2001 von den Vertragsparteien nach § 17 b KHG das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) gegründet. Das InEK stellt die für die Weiterentwicklung und Pflege des G- DRG-Systems erforderliche Organisationsstruktur bereit. Das Krankenhaus möchte dem InEK auf Basis von § 17 b Abs. 5 KHG Daten für die Pflege und Weiter- entwicklung des G-DRG Systems übermitteln. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin Verpflichtung des Krankenhauses zur Übermittlung von Daten gemäß § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bleibt hiervon unberührt. Für die frist- und qualitätsgerechte Übermittlung der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in hier vertragsgegenständlichen Daten erhält das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Krankenhaus gemäß § 17 b Abs. 5 KHG eine pauschalierte Vergütung, die sich aus einem Grundbetrag und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)fallzahlabhängigen Vergütung zusammensetzt. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Dies vorausgeschickt vereinbaren die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) Parteien folgendes: Ziel dieser Vereinbarung ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital Gewinnung und Qualitätssicherung der erforderlichen Datengrundlagen für die Pflege und Weiterentwicklung des PublikumsG-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern DRG-Systems auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesBasis deutscher Kalkulationsdaten.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG Energie Waldeck-Frankenberg GmbH („HEP KVGKooperationspartner“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („HafteinlageE-Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („PflichteinlageTHG-Quoten-Vermarktung“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Rechtliche Grundlage hierfür sind die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. (3)1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen (1„THG-Quote“) des Gesellschaftsvertrags des Publikumsangemeldeten Elektrofahrzeugs und tritt sein Recht zur Vermarktung der THG-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des PublikumsQuote an den Dienstleister ab. Im Gegenzug dazu erhält der E-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung Mobilist nach den nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chenddem Dienstleister ausbezahlt. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 37a ff. BImSchG.

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Samples: www.ewf.de

Präambel. Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungs- ansprüche für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Gebrauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin . Ergänzungsvereinbarung), insbesondere vor dem Hintergrund des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Hafteinlage Betreiber im Handelsregister ein- getragenSinne des § 54c UrhG anzusehen sind. Die anfängliche Hafteinlage Soweit dies der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Fall ist, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00richtet sich die Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigtVergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege dass die Struktur der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung Kirchengemeinden in den Gliedkirchen unterschiedlich ist und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erstellt werden. Vor diesem Hintergrund einigen sich die Parteien auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.die folgenden Regelungen:

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Samples: www.kirchenrecht-ekwue.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2 Abs. 1) ), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.evi-netz.de

Präambel. Der Zweckverband REK hat anstelle des Landkreises Neuwied und nach Maßgabe von des- sen Abfallsatzung unter anderem die Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der im Ge- biet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushal- ten und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2016 (BGBl. S. 569), soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind, übernommen so- wie die Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der angefallenen und überlassenen Ab- fälle aus Papier, Pappe und Kartonage im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG aus privaten Haushaltungen [und anderen Herkunftsbereichen zur Beseiti- gung], soweit diese nach § 11 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gül- tigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Papierbehälter (blaue Tonnen) bereitzustellen sind. Die Treuhandkommanditistin REK wiederum hat mit dem Rhein-Sieg-Kreis eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, in der die Durchführung der o. g. beschriebenen Aufgaben auf den RSK übertragen wurden. In dieser Vereinbarung besteht die Verpflichtung des RSK, sich zur Durchführung der getroffenen Regelung der RSAG AöR zu bedienen. Der Tätigkeitsumfang ist zunächst einzige Komman- ditistin entsprechend in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie der Unternehmenssatzung der RSAG AöR festgelegt. In der 29. Sitzung am 19. November 2020 der Verbandsversammlung sind die seinerzeit über- tragenen, oben genannten abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Landkreises Neuwied, wieder zurück auf den Landkreis übertragen worden. Nicht Bestandteil der Rückübertragung ist die durch den Landkreis Neuwied auf den Zweckverband REK übertragene Aufgabe der Entsor- gung der Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bio- abfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind. Somit sollen ab dem 1. Januar 2021 die bisher von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage RSAG AöR erbrachten operativen Leistungen zukünftig im Handelsregister ein- getragenLK Neuwied im Rahmen seiner Neuorganisation der Abfallwirtschaft durch eine von diesem errichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied“ erbracht werden. Die anfängliche Hafteinlage Um diese Leistungen der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Logistik selbst zu erbringen, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00benötigt diese den notwendigen Fuhrpark und das technische Equipment der RSAG AöR, die sie auf eigene Rechnung hält wel- ches bereits am Standort Neuwied eingesetzt wird und verwaltetzur Erfüllung dieser Aufgaben beschafft wurden. Gemäß §Der vorliegende Vertrag ist Bestandteil der Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 4 19 Abs. (3)4 bis 7 der Zweckverbandssatzung zwischen dem Zweckverband REK und dem Land- kreis Neuwied vom 20. November 2020. Im Umfang der nachfolgenden Regelungen stellt die RSAG GmbH den Zweckverband REK von einer gesonderten/weitergehenden Auseinander- setzungsverpflichtung mit dem Landkreis Neuwied frei. Dies vorausgeschickt, 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist vereinbaren die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien Folgendes:

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Samples: Kaufvertrag

Präambel. Der Veranstalter verfolgt satzungsgemäß den Zweck der Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Physik und ihren Nachbargebieten und veranstaltet hierzu jedes Jahr „DPG- Tagungen“ (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von eine davon jeweils auch als „Jahrestagung der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („PflichteinlageDPG“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen, die regelmäßig zu den größten Physiktagungen Europas gehören. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00DPG-Tagungen beinhalten Vorträge und andere Formen von wissenschaftlichen Präsentationen insbesondere auch des wissenschaftlichen Nachwuchses ebenso wie den Erfahrungsaustausch zwischen Studierenden und etablierten Wissenschaftlern, die sie wissenschaftliche Diskussion und ein begleitendes Rahmenprogramm. Wegen des genauen Inhalts wird auf eigene Rechnung hält die unter www.dpg- xxxxxxxx.xx veröffentlichen Programmhinweise und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenInformationen verwiesen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendDPG-Tagung der Sektion Atome, Moleküle, Quantenoptik und Photonik (SAMOP) findet vom 05. bis 10. Xxxx 2023 an der Universität Hannover statt. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt Sponsor nimmt an der begleitenden Industrie- und Buchausstellung in der Zeit vom 07. bis 09. Xxxx 2023 als Aussteller teil und hat auf Grundlage dieses Treuhand- der Ausstellungsbedingungen des Veranstalters das von diesem angebotene Sponsoring-Modell B angenommen und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.aufgrund der als ANLAGE diesem Vertrag beigefügten Standanmeldung einen Mietvertrag über die darin bezeichnete Standfläche mit der DPG-GmbH abgeschlossen. Dies vorausgeschickt vereinbaren Sponsor und Veranstalter folgendes:

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Samples: www.dpg-gmbh.de

Präambel. Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsys- temen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetrei- ber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schul- det. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2 Abs. 1) ), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von weiteren vertrag- lichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der BNetzA aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der zuletzt durch Anlage 2 der Festlegung BK6-20-160 angepassten Form (nachfolgend WiM) in jeweils geltender Fas- sung. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für

Präambel. Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sin- ne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rück- nahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (1) Verpackungsge- setz - VerpackG). Die Treuhandkommanditistin Sammlung ist zunächst einzige Komman- ditistin gem. § 22 Abs. 1 S.1 VerpackG auf die vor- handenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzu- stimmen, in deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, im Folgenden „gemeinsamer Vertreter“ genannt). Der Abschluss sowie jede Än- derung dieser Vereinbarung bedürfen mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von min- destens zwei Dritteln der HEP Kapitalverwaltung AG an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme („HEP KVG“) verwalteten Publikums§ 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG). Diese Vereinbarung gibt das Verhandlungsergebnis mit dem gemeinsamen Ver- treter wieder. Der Text dieser Vereinbarung ersetzt alle bisher nach § 6 Abs. 4 VerpackV oder Vorläuferfassungen getroffenen Vereinbarungen (außer der bis 31.12.2019 noch geltenden Anlage 6 über die Mitbenutzung der PPK-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“Sammelstruktur) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)gibt den Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Abstimmung abschließend wie- der. Hafteinlage Er wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 trifft die gesetz- lich notwendigen Regelungen des Abstimmungsverhältnisses zwischen dem öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen nach § 22 VerpackG. Der gemeinsame Vertreter steht aber für weitergehenden Regelungsbedarf au- ßerhalb dieser Vereinbarung als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesAnsprechpartner zur Verfügung.

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Samples: www.vogtlandkreis.de

Präambel. Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge‐ meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener‐ gie‐ und Wasserwirtschaft e.V. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG BDEW), dem Zent‐ ralverband Sanitär Heizung Klima („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“ZVSHK) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs‐ tung e.V. („Pflichteinlage“BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas‐ und Wasserfaches e.V. (DVGW). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge‐ nauso wie die Verordnung über Allgemeine Bedin‐ gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas‐ serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem‐ ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 13a NDAV werden auch „Kommanditeinlage“ genanntdie in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage In der Verordnungsbegründung wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenaus‐ drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh‐ rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die anfängliche Hafteinlage Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00betei‐ ligten Verbände, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00dass sich Netzbetreiber und Instal‐ lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 BR‐Drucksache 670/21, Seite 5 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan‐ schluss und dessen Nutzung für die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. Gasversorgung in Nieder‐ druck (3NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, S. 4786), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.

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Präambel. Im Gebiet der Landkreise Calw, Karlsruhe und Rastatt sowie der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe sollen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1977, welche am 07.07.2006 geändert wurde, und nach dem Willen der beteiligten Körperschaften körperbehinderte Kinder und Jugendliche im Rahmen einer gemeinsamen Konzeption beschult werden. Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx sowie eine dezentrale Verfügbarkeit von Einrichtungen und Klassenräumen im Einzugsgebiet. Umgesetzt wird dieses regionale Konzept durch die Beschulung an der Xxxxxx-Xxxxxxxx-Schule Karlsbad, Schule für Körperbehinderte, und die ihr zugehörigen Außenstellen und Außenklassen (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin in der Trägerschaft des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“Landkreises Karlsruhe). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntVor diesem Hintergrund schließen die unter I. Beteiligten die nachfolgend unter I. aufgeführte öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag § 25 GKZ. Des Weiteren schließen die unter I. Beteiligten sowie der Enzkreis den unter II. aufgeführten Kooperationsvertrag auf der Grundlage der §§ 54 ff. LVwVfG. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 07.07.2006 über den Betrieb der Schule für Körperbehinderte in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenKarlsbad-Langensteinbach wurde mit Wirkung vom 01.08.2013 (zum Schuljahr 2013/14) durch die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt. Grund hierfür war der Austritt des Enzkreises aus dem Schulverbund. Die anfängliche Hafteinlage Kündigung des Enzkreises erfolgte fristgerecht vor Ablauf des Schuljahres 2011/12 und war damit zum Schuljahresende 2012/13 wirksam. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesKündigung mit Erlass vom 27.07.2012 zugestimmt.

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Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rah- men sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Mess- stellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwick- lung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Präambel. Die Energie Südbayern GmbH, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG (nachfolgend: HEP KVGESB“) verwalteten Publikumsbietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („PflichteinlageQuoten-Vermarktung“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntRechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 37a ff. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragender jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, ESB sammelt die sie auf eigene Rechnung hält anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und verwaltetvermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. Gemäß §§ 4 Abs37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ESB teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (3), nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ESB. Darin bestimmt er die ESB als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. (1) 5 S. 1 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des Gesellschaftsvertrags des PublikumsVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des PublikumsAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-AIF iQuote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ESB ab. Im Wege Gegenzug dazu erhält der Erhöhung Kunde nach den nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesESB ausbezahlt.

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Präambel. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (1Standortauswahlgesetz- StandAG) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF soll mit einer dem Standortauswahlverfahren in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage lernenden Verfahren für die im Handelsregister ein- getragenInland verursachten hochradioaktivenAbfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetDer Vorhabenträger für das Standortauswahlverfahren ist gern.§ 3Abs. Gemäß §§ 4 1 S. 1 StandAG in Verbindung mit§ 9a Abs. (3)3S. 2 zweiter HalbsatzAtG und BUNDESGESELCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, 7 Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24.04.2017 die BGE. Nach § 9a Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist 3 S. 1 AtG hat der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlage­ rung radioaktiver Abfälle einzurichten. Der Bund hat die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Wahrnehmung seiner Aufgaben nach§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG der BGE übertragen und ihr mit Bescheid vom 24.04.2017 im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenBeleihung gem. § 9a Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz AtG die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendAufgabenübertragung beinhaltet die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Endlagern sowie den Betrieb und die Stilllegung der SchachtanlageAsse II nach§ 57b desAtomgesetzes mit allen damit verbundenen Aufgaben. Der Gesellschaftsvertrag Die BGR ist abgedruckt die zentrale Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissen­ schaften. Die BGE nutzt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 S. 2 StandAG und bei der Einrichtung von Anlagen des Bundes nach§ 9a Abs. 3 AtG das Fachwissen der BGR für die Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe und arbeitet für die in Ziff. 9 vorgesehene Dauer mit ihr zusammen. Ein erforderlicher Stellenmehrbedarf wird im Verkaufspro- spekt Rahmen der jeweiligen Haushaltsanmeldung der BGR geltend gemacht. Auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der BGR und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.der durch die BGE gesetzlich normierten wahrzunehmenden Aufgaben des Bundes schließen die Partner folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 A ufgabenfelder

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Samples: www.bge.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des ARD-Landesrundfunkanstalten verfolgen mit den nachfolgenden Eckpunkten das Ziel, die langjährige Partnerschaft zwischen den ARD-Landesrundfunkanstal- ten einerseits und den deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Diese Eckpunkte dienen der Ausfüllung der Protokollerklärungen der Länder zum 12. sowie 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, indem die ARD-Landesrundfunk- anstalten für den Bereich Film- und Fernsehproduktionen ausgewogene Vertrags- bedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gegenüber den Pro- duktionsunternehmen zusagen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten sind der Auffassung, dass mit den vorliegen- den Eckpunkten für die verabredete Laufzeit ausgewogene Vertragsbedingungen sowie eine Struktur, die eine faire Aufteilung von Verwertungsrechten bei teilfi- nanzierten Auftragsproduktionen ermöglicht, vorliegen und hierdurch auch dem Interesse der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer Fernsehzuschauer an einem bestmöglichen Angebot in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)der ARD um- fassend Rechnung getragen wird. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntVor dem Hintergrund der Protokollerklärung zum 12. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Rundfunkänderungsstaats- vertrag wurden erstmals im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Jahr 2009 Eckpunkte für die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Vertragsgestaltung bei vollfinanzierten Auftragsproduktionen im Wege fiktionalen Bereich ausgelotet, mit den Produzenten diskutiert und zusammengestellt. Im Dezember 2013 wurden die Eckpunkte auf alle Unterhaltungssendungen (mit Ausnahme von Talkshows) für „Das Erste“ erweitert. Im Mai 2013 folgten die separaten Eckpunkte für dokumen- tarische Produktionen. Im Jahr 2015 wurde mit der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen

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Samples: www.produzentenallianz.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des Werkverträge für die Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich individuell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Technik entsprechen und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenfür die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetBeauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des Bestbieterprinzips. Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und den Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und allgemein verständlichen Aufbau folgen. Für die Werkverträge und die Tätigkeit der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenIngenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnliche Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im Verkaufspro- spekt Wasserbau gesondert beschrieben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage dieses Treuhand- für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.für das erfolgreiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3

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Samples: www.arching.at

Präambel. Das DRK ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als solche ist es Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die Opfern von Konflikten und Katastrophen sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen in gesundheitlichen oder sozialen Notlagen umfassend Hilfe leistet, allein nach dem Maß der Not. Das DRK bekennt sich als nationale Rotkreuzhilfsgesellschaft zu den sieben Rotkreuzgrundsätzen: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Es gehört als gemeinnützige humanitäre Organisation zu den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Der Auftragnehmer ist [Beschreibung des für das Projekt relevanten Geschäftsfeldes des Auftragnehmers]. Zu den umfangreichen nationalen Aufgaben des DRK seiner Mitgliedsverbände sowie deren Gliederungen zählen bundesweite Beratungsangebote unterschiedlichster Zielgruppen, namentlich unter anderem Migrations-, Asylverfahrens- und Schuldnerberatungen. Die Beratungen finden schwerpunktmäßig im Präsenzformaten statt. Das DRK möchte nunmehr die umfassende Online-Beratung ermöglichen. Das DRK möchte daher, dass der Auftragnehmer für ihn eine App, eine Beratungs- und eine Austauschplattform (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG (nachfolgend HEP KVGVertragssoftware“ oder „Software“) verwalteten Publikums-AIF entwickelt. Wartung und der Betrieb der Software werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Das Projekt soll aus zwei Projektphasen bestehen. Im Rahmen der Planungsphase erstellt der Auftragnehmer auf der Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lastenhefts ein Pflichtenheft, das die vom Auftragnehmer zu realisierende Umsetzung der Anforderungen des Auftraggebers näher spezifiziert. Nach der Fertigstellung und Abnahme des Pflichtenhefts steht dem Auftraggeber eine Option zu, den Auftragnehmer mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme der Entwicklung der Software zu beauftragen („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“Umsetzungsphase). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.1 Definitionen

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Samples: Softwareprojektvertrag

Präambel. Der Kreis Pinneberg (1Kreis) führt die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 bis 3 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Pinneberg (Abfallwirt- schaftssatzung) vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Ver- einbarungen mit den Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hat die Gesell- schaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) sowie die Haus- mülleinsammlungsgesellschaft mbH (HAMEG) mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Verfahren nach § 22 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch Entsorgungsverträge beauftragt. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin GAB und die HAMEG sind zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des von Kreises Pin- neberg bevollmächtigt, sie sind berechtigt, zur Erfüllung der HEP Kapitalverwaltung AG ihr gemäß Entsorgungsvertrag nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Anschluss- und Benutzungs- pflichtigen nach § 3 Abs. 1 und 3 der Abfallwirtschaftssatzung („HEP KVG“Kunden) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“AGB). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntGegenbestä- tigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenVorbe- merkung: Zur besseren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist lediglich die männliche Schreibweise benutzt worden. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält Bezeichnung von Personen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen gilt für Frauen und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesMänner gleichermaßen.

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Samples: www.kreis-pinneberg.de

Präambel. Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen (1LVSK) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin gemeinsam und einheitlich sowie die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) sind sich über die erfolgreiche Umsetzung der bis zum 31. Dezember 2009 gezahlten Fördermaßnah- men zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen einig. Bis der Beschlussteil D aus der 15. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. Sep- tember 2009 (nachfolgend: Beschlussteil D) – zur Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhal- tens – im Freistaat Sachsen Finanzwirkungen und damit eigene Anreize für eine flächendeckende Sicherstellung entfaltet, vereinbaren die LVSK und die KV Sachsen auf der Grundlage von § 105 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 SGB V in der HEP Kapitalverwaltung AG Fassung vom 30. Juli 2009 Investitionskostenzuschüsse („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme Teil A), fallzahlabhängige Bonuszahlungen und planungsbereichsübergreifende arztbezogene Sicherstellungspauschalen („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“Teil B). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage Zur besseren Lesbarkeit wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragenVereinbarungstext auf die Begrifflichkeit des Vertragsarztes abge- stellt. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00Vereinbarung gilt jedoch gleichermaßen für Vertragsärztinnen, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00angestellte Ärzte, ange- stellte Ärztinnen, Medizinische Versorgungszentren sowie für weitere Leistungserbringer, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3)an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist es sei denn, die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesRegelungen sind ausschließlich dem Vertragsarzt vorbehalten.

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Samples: www.kvs-sachsen.de

Präambel. (1Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von Grundbuch: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Kaifenheim“ in der HEP Kapitalverwaltung AG (Ortsgemeinde Kaifenheim. -nachfolgend HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „KommanditeinlageSanierungsgebiet“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Handelsregister ein- getragenSinne des § 177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Rhein- land-Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltetRegelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Gemäß §Ent- sprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der 10 f EStG bei zu eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesWohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage der im Handelsregister ein- getragenVertrag (Kaufdatum der DWFormmailer Lizenz) vom 22.09.2013 in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung ergeben. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die sie auf eigene Rechnung hält mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und verwaltetbei denen Beschäftigte des Auftragsverarbeiters oder durch den Auftragsverarbeiter Beauftragte, mit personenbezogenen Daten des Verantwortlichen, in Berührung kommen können. Gemäß §§ 4 Abs. (3)Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Umfang und Art der Datenerhebung, 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend-verarbeitung oder -nutzung. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt iVerantwortliche bestimmt über seine beim Auftragsverarbeiter gespeicherten Formulare oder über seine selbsterstellten, direkt auf seiner Homepage veröffentlichen Formulare, die Art und Umfang der Daten, welche verarbeitet werden sollen. Im Verkaufspro- spekt Einzelnen sind insbesondere die folgenden Formulare oder die aufgelisteten personenbezogenen Daten Bestandteil der Datenverarbeitung: Art der Daten (gespeicherte Formulare) Zweck der Datenerhebung,-verarbeitungund -nutzung Kreis der Betroffenen * nichtzutreffendes streichen, ggf. weitere hinzufügen. Vorname, Nachname, Xxxxxx, Akad. Grad, Geburtsdatum, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Künstlername, Geburtsort, Geburtsland, 2.Staatsangehörigkeit, (ehemalige) Kontaktdaten: Straße und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesHausnummer, Zusatz, Postfach, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Land, Fax, Telefon, Mobiltelefon, E-Mail, Korrespondenzvermerk, Diensteintritt, Personaldaten, Titel der Stelle, Abteilung, Art der Anstellung, Anstellungsbeginn, Anstellungsende Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 22.09.2013 Webseitenbesucher, Bestandskunden, Neukunden Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des DWFormmailer Lizenzvertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Anlage nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung

Präambel. Gemäß § 7 ArbVG ist die JBA als juristische Person öffentlichen Rechts kollektivver- tragsfähig. Gemäß § 22 Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) ist für die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA ein eigener Kollektivvertrag im Sinne des 1) . Teils des ArbVG abzuschließen. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin JBA und die GÖD haben bei den Inhalten dieses KV berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA einerseits in Einrichtungen des BMJ mit Bundesbediensteten zusammenarbeiten, wobei ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderseits dem privaten Arbeitsrecht unter- liegen und von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer JBA auf einem von verschiedenen Kollektivverträgen für Unter- nehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs bestimmten Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden dienst- und ar- beitsrechtlichen Regelungen waren die Vertragsparteien bestrebt, für die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA faire Arbeitsbedingungen festzulegen. Da- bei wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, Regelungen zu vereinbaren, welche den Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) Einrichtungen der Justiz unterstützen, Konflikte zwischen den kooperierenden Berufsgruppen mög- lichst hintanhalten und einer darüber hin- aus einfach zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)administrieren sind. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage § 2 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Handelsregister ein- getragenFolgenden für personenbezogene Bezeichnungen die weibliche Form ver- wendet wird, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Die anfängliche Hafteinlage Bei der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie Anwendung auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) bestimmte Personen ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 3 Geltungsbeginn und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Geltungsbereich

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Samples: jba.gv.at

Präambel. Durch § 111 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476, ber. 2015, S. 148) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin in Verbindung mit § 1 Nummer 2 und 3a der Landesverordnung über die zustän digen Behörden für die Vollstre- ckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des von Ausgleichsbeitrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung – Voll- strZustKLVO M-V -) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 14) sind als Vollstreckungsbehör- den für öffentlich-rechtliche Forderungen der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten PublikumsLandkreise die Landräte und der großen krei s- angehörigen Städte die Oberbürgermeister bestimmt. Dabei können die Vollstreckungsbe- hörden durch öffentlich-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, rechtlichen Vertrag die sie Durchführung ihrer Aufgaben auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendandere Voll- streckungsbehörden übertragen. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesnachfolgende Vertrag regelt gemäß § 167 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfas- sung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) die Bildung einer Verwaltungsge- meinschaft für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt Neubran- denburg durch den Vollstreckungsaußendienst des Landrates.

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Samples: www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de

Präambel. Der Veranstalter verfolgt satzungsgemäß den Zweck der Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Physik und ihren Nachbargebieten und veranstaltet hierzu jedes Jahr „DPG- Tagungen“ (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von eine davon jeweils auch als „Jahrestagung der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („PflichteinlageDPG“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen, die regelmäßig zu den größten Physiktagungen Europas gehören. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00DPG-Tagungen beinhalten Vorträge und andere Formen von wissenschaftlichen Präsentationen insbesondere auch des wissenschaftlichen Nachwuchses ebenso wie den Erfahrungsaustausch zwischen Studierenden und etablierten Wissenschaftlern, die sie wissenschaftliche Diskussion und ein begleitendes Rahmenprogramm. Wegen des genauen Inhalts wird auf eigene Rechnung hält die unter www.dpg- xxxxxxxx.xx veröffentlichen Programmhinweise und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenInformationen verwiesen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chendDPG-Tagung Atome, Moleküle, Quantenoptik und Photonik (SAMOP) findet vom 05. bis 10. Xxxx 2023 an der Universität Hannover statt. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt Hauptsponsor nimmt an der begleitenden Industrie- und Buchausstellung in der Zeit vom 07. bis 09. Xxxx 2023 als Aussteller teil und hat auf Grundlage dieses Treuhand- der Ausstellungsbedingungen des Veranstalters das von diesem angebotene Sponsoring-Modell A angenommen und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.aufgrund der als ANLAGE diesem Vertrag beigefügten Standanmeldung einen Mietvertrag über die darin bezeichnete Standfläche mit der DPG-GmbH abgeschlossen. Dies vorausgeschickt vereinbaren Hauptsponsor und Veranstalter folgendes:

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Samples: www.dpg-gmbh.de

Präambel. (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von Der Bund baut zur Verbesserung der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Verkehrssicherheit Radwege im Handelsregister ein- getragenZuge von Bundesstraßen. Radwege können gemäß den Grundsätzen für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes, Ziffer 6, durch die Einbeziehung anderer Wege verwirklicht werden, sofern dies verkehrlich und verkehrstechnisch geboten, bautechnisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und der Weg der Bundesstraße so zugeordnet ist, dass er vom Radverkehr angenommen wird. Es ist sicherzustellen, dass der Radweg von den Radfahrern angenommen wird, wenn möglich durch Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht, sonst durch andere geeignete Maßnahmen. Zur Einbeziehung von Trassen entwidmeter Eisenbahnstrecken im Eigentum der Gemeinde soll folgende Vereinbarung geschlossen werden: Die anfängliche Hafteinlage Vertragspartner kommen überein, zur Verbesserung der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße […], die sie auf eigene Rechnung hält stillgelegte und verwaltetentwidmete Eisenbahntrasse/den Weg [... Weg näher bezeichnen nach Landesstraßengesetz - ggf. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF Flurnummer etc.] zu einem abseits der Bundesstraße […] verlaufenden Radweg im Wege Zuge der Erhöhung Bundesstraße […] auszubauen. Gegenstand der eigenen Kommanditbeteiligung Vereinbarung ist der Ausbau, die künftige Unterhaltungs- und Leistung Verkehrssicherungspflicht für den abseits der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern Bundesstraße verlaufenden Radweg im Zuge der Bundesstraße […] und die Zustimmung der Gemeinde zu dieser Nutzung. Der Radweg wird auf der - im Eigentum der Gemeinde befindlichen - Trasse der entwidmeten Eisenbahnstrecke ab Betriebs-km/Ort/ Kreuzung bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen[km/Ort/Kreuzung, Beschreibung Linienführung] verlaufen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Grundlagen der Vereinbarung sind

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Samples: www.radverkehrsnetz.nrw.de

Präambel. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Region Hannover in Verbindung mit dem Niedersächsischen Rettungs- dienstgesetz sind die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Xxxxxx des Rettungsdienstes in ihren Zu- ständigkeitsbereichen. Daneben haben sie nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz eine ständig besetzte Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten und zu unterhalten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RegioHanG ist die Landes- hauptstadt Hannover für ihr Gebiet zuständig für die den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben nach dem Niedersächsi- schen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 NBrandSG obliegt den Landkreisen (1und damit auch der Landeshauptstadt Hannover für ihr Gebiet) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikumsdie Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Feuerwehr-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“)Einsatz-Leitstelle. Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genanntGem. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 4 NRettDG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG sind die Landkreise (1und damit die Landeshauptstadt Hannover für ihr Gebiet) als Xxxxxx des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhenRettungsdienstes zur Einrichtung einer Rettungsleitstelle verpflichtet. Die einzutragende Hafteinlage erhöht Zuständigkeit der Region Hannover für die Einrichtung einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle und den Rettungsdienst für ihr Gebiet ergibt sich entspre- chendaus § 3 Abs. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt 1 S.1 RegioHanG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 NBrandSG sowie §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Grundlage dieses Treuhand- 4 Abs. 4 NRettDG. Entsprechend dem Regionsgedanken und Beteiligungsverwal- tungsvertrageszur Intensivierung der Zusammenarbeit unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten sowie der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen. Sie hat die Auflösung der vorhandenen Leitstellen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover sowie die Einrichtung einer gemeinsamen Leitstelle zum Inhalt.

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Samples: e-government.hannover-stadt.de

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2(4)). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.sbl-gmbh.net

Präambel. Das Messstellenbetriebsgesetz (1MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die Treuhandkommanditistin maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist zunächst einzige Komman- ditistin vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des von intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der HEP Kapitalverwaltung AG Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme vgl. § 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver- traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragenMesswesen in der durch Anla- ge 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, Vor diesem Hintergrund treffen die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregel- ten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergren- zen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2 Abs. 1) ), um eine massenge- schäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“vgl. § 2 Abs. 4). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage Die Parteien nutzen für die prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der BNetzA aus der Festlegung Wechselprozesse im Handelsregister ein- getragen. Die anfängliche Hafteinlage Messwesen in der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. zuletzt durch Anlage 2 der Festlegung BK6- 20-160 angepassten Form (3), 7 Abs. (1nachfolgend WiM) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertragesin jeweils geltender Fassung.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik