Vertragsstrafe Musterklauseln

Vertragsstrafe. 9.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung einer Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täg- lichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
Vertragsstrafe. 12.1. Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbre- chung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Ver- tragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die tatsächliche, sofern nicht feststellbar, für die geschätzte Dauer des unbefugten Ge- brauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage ei- ner täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsge- räte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.
Vertragsstrafe. 8.1 Verbraucht ein Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung, vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Gasversorgung des Versorgers, so ist der Versorger berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach den für den Kunden geltenden Preisen des Versorgers zu berechnen.
Vertragsstrafe. (VOL/B § 11)
Vertragsstrafe. (1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
Vertragsstrafe. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Auftraggeber diese noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.
Vertragsstrafe. 1. Der Netzbetreiber kann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn der Netzbenutzer unbefugt das Netz benützt. Eine unbefugte Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen liegt vor, • wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen umgangen oder beein- flusst werden, • wenn die Netzdienstleistung vor der Anbringung der Mess-, Steuer- und Datenüber- tragungseinrichtungen in Anspruch genommen wird, oder • wenn die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen nach der Einstellung der Netz- dienstleistung oder Vertragsauflösung gemäß Punkt XXVI. erfolgt und die Anlage vom Netzbetreiber stillgelegt wurde.
Vertragsstrafe. 16.1. Entnimmt der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ergibt sich durch Addition eines Leistungsbestandteils, welcher aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Entnahmekapazität mit dem geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene ≥ 2.500 Jahresbenutzungsstunden ermittelt wird, sowie eines Arbeitsbestandteils, welcher für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens jedoch für ein Jahr, auf der Grundlage einer täglichen zehnstündigen Nutzung auf Basis des geltenden und im Preisblatt für Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Arbeitspreises der Anschlussnetzebene zugrunde gelegt wird. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
Vertragsstrafe. Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Einhaltung des Datenschutzes, wird eine Vertragsstrafe von   Euro vereinbart.
Vertragsstrafe. 1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.