Vertraulichkeit Musterklauseln

Vertraulichkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Vertraulichkeit. 1. Die Vertragspartner haben die Daten und Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vor- behaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 vertraulich zu behandeln und nicht offen zu le- gen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu ver- wenden.
Vertraulichkeit. 9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Vertraulichkeit. 1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Vertraulichkeit. 1. Die Parteien haben den Inhalt eines Vertrages und alle Informationen, die sie im Zu- sammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informati- onen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 sowie § 56, vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspart- ner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
Vertraulichkeit. Während der Laufzeit dieses Vertrags sowie für zwei (2) Jakre darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen oder auszuüben, und die verpflichtet sind, diese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht hinsichtlich Informationen, (i) die von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (iv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, ein. Auf Antrag der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.
Vertraulichkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) • Zutrittskontrolle Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen; • Zugangskontrolle Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern; • Zugriffskontrolle Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen; • Trennungskontrolle Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing; • Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;
Vertraulichkeit. 1. Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt wer- denden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonsti- ger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung o- der einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
Vertraulichkeit. Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzen.