Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt. (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten in mindestens zwei Verträge, jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Speicherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen über Kapazitätsübertra- gung/Rechtsnachfolge übertragen.
Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt. (1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“)
Teilweise Kapazitätsübertragung und Übertragungsentgelt.
(1) Eine teilweise Kapazitätsübertragung setzt zunächst voraus, dass die zu übertragenden Kapazitäten von den kontrahierten Kapazitäten dieses Vertrages einvernehmlich zwi- schen den Vertragspartnern abgetrennt und unter Anpassung dieses Vertrages xxxxxx- tens einem zusätzlichen Vertrag zugeordnet werden (Aufteilung der Kapazitäten). Hierzu ermittelt VGS neue Kennlinien. Die sich auf dem Arbeitsgaskonto dieses Vertrages befindlichen Gasmengen werden anteilig in Bezug auf die aufgeteilte Kapazität Arbeitsgasvolumen diesem zugeordnet („Aufteilung der Gasmengen“).
(2) Nach erfolgter Aufteilung der Kapazitäten jeweils nebst Anlage „Kapazitäten und Spei- cherentgelt“, kann der Xxxxx jeden Vertrag und damit die über den Vertrag kontrahierten Kapazitäten nach Maßgabe der hierzu in den Xxxxxxxx-AGB enthaltenen Regelungen über Kapazitätsübertragung/Rechtsnachfolge übertragen. Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes (4) werden hierbei die dem jeweiligen Kapazitätsanteil zu- geordneten Gasmengen mit übertragen.
(3) Bei einer Kapazitätsaufteilung gemäß Abs. (1) hat der Xxxxx für die Aufteilung der Ka- pazitäten und Gasmengen ein Entgelt („Übertragungsentgelt“) zu zahlen. Die Höhe des Übertragungsentgelts bestimmt sich nach dem hierfür seitens VGS zum Zeitpunkt der Anfrage des Kunden nach Aufteilung der Kapazitäten veröffentlichten Betrag (derzeit erfolgt die Veröffentlichung in der Entgeltübersicht; Änderungen vorbehalten).
(4) Für den Fall, dass die gemäß vorstehendem Absatz (1) aufgeteilten Gasmengen nicht oder nur anteilig mit dem jeweiligen Kapazitätsanteil übertragen werden sollen, kann der Xxxxx diese Gasmengen im Wege der Gasübergabe in einen anderen Vertrag überge- ben. Die Regelungen der Gasübergabe (vgl. § 16) finden entsprechende Anwendung.