Common use of Abfuhr des Holzes Clause in Contracts

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragten (insbe- sondere Revierförstern bzw. der HVD OWL) abgefahren werden. Der Verkäufer bzw. dessen Be- vollmächtigter stellt nach Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen (Er kann diese Obliegenheit auch durch Beauftragte, insbesondere der HVD OWL oder Revierförster, erfüllen).

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Samples: www.hvdowl.de

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragten (insbe- sondere Revierförstern bzw. der HVD OWL) Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer bzw. dessen Be- vollmächtigter stellt nach Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe Abfuhrfrei- gabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr Ab- fuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen (Er kann diese Obliegenheit auch durch Beauftragte, insbesondere der HVD OWL oder Revierförster, erfüllen)vorzeigen.

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Samples: www.albstadt.de

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragten (insbe- sondere Revierförstern insbesondere Re- vierförstern bzw. der HVD OWLWBH) abgefahren werden. Der Verkäufer bzw. dessen Be- vollmächtigter Bevollmächtigter stellt nach Vorliegen Vor- liegen der Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen (Er kann diese Obliegenheit auch durch Beauftragte, insbesondere der HVD OWL WBH oder Revierförster, erfüllen).

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Samples: waldbauernholz.de

Abfuhr des Holzes. a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragten (insbe- sondere Revierförstern bzw. der HVD OWL) abgefahren Beauftragte ab- gefahren werden. Der Verkäufer bzw. dessen Be- vollmächtigter stellt nach Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen (Er kann diese Obliegenheit auch durch Beauftragte, insbesondere der HVD OWL oder Revierförster, erfüllen)vorzeigen.

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Samples: www.lrakn.de