Ablaufplanung Musterklauseln

Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW Netzanschlussleistung. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 und ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung die Einbehaltung der Vorleistung bis zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig)...
Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW Anschlussleistung4. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.5 und ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden.
Ablaufplanung. 9.1 Sind die zeitlichen Vorstellungen des Auftraggebers Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden und sind diese in die Ablaufplanung aufgenommen worden? 9.2 Ist es auf der Grundlage der vorliegenden Daten möglich, einen Grobablaufplan zu erstellen, der die Ecktermine für Arbeitsverfahren und Technologie, Großgeräteeinsatz, Schalungssysteme, Baustelleneinrichtung ausweist? 9.3 Sind Entscheidungen zur Darstellungsform (Balkendiagramm, Zyklogramm bzw. Weg-Zeit-Diagramm, Netzplan) erforderlich? 9.4 Sind für einzelne Bauabschnitte die Voraussetzungen für die Erarbeitung von Detailablaufplänen gegeben? 9.5 Werden die Detailablaufpläne unter Verwendung der vorermittelten Mengen und voraussichtlichen Aufwandswerte erstellt? 9.6 Ist es wegen der besonderen Eigenschaften des Vorhabens erforderlich, die über jeweils 1 bis 3 Monate laufende Detailablaufplanung durch eine wöchentlich rollierende für jeweils 2 bis 3 Wochen gültige Detailplanung zu untersetzen? 9.7 Hat der Unternehmer-Bauleiter besondere Maßnahmen für den Fall vorzubereiten, dass größere Abweichungen zwischen der Grobablaufplanung und der Detail-ablaufplanung entstehen?
Ablaufplanung. «MIGROS AARE» garantiert eine einwandfreie Qualität der Speisen und Getränke nur, wenn zur vereinbarten Zeit serviert werden kann oder der Veranstalter Verzögerungen mindestens 1 Stunde im Voraus bekannt gibt. Bei Verzögerungen von mehr als 30 Minuten sind der «MIGROS AARE» die dadurch entstehenden Zusatzkosten zu erstatten.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.