Entgelte Musterklauseln

Entgelte. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.
Entgelte. 1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
Entgelte. 1Der Messstellennutzer zahlt für die Leistungen des Messstellenbetreibers nach diesem Vertrag die Entgelte nach Maßgabe der geltenden, auf der Internetseite des Messstellenbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2Im Entgelt für den Messstellenbetrieb sind die Kosten für die nach § 3 dieses Vertrages vom Messstellenbetrieb umfassten Leistungen enthalten. 3Dazu gehören u. a. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und/oder eingespeister Energie. 4Soweit für die Standardleistungen die Preisobergrenzen nach §§ 31 und 32 MsbG gelten, dürfen diese nicht überschritten werden.
Entgelte. 1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleiste...
Entgelte. 1. Der Partner ist verpflichtet, an APG die vertraglich vereinbarten sowie die allenfalls nach der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Entgelte zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge sowie sämtliche Steuern und Abgaben zu bezahlen. Klarstellend wird festgehalten, dass Netzverluste vom Partner getragen werden. 2. Sollte für einen Zeitraum keine Preisregelung bestehen, obwohl dies durch Gesetze, Verordnungen und/oder andere behördliche Verfügungen vorgesehen wäre oder eine bestehende Preisregelung aufgehoben bzw. für gesetz- und/oder verfassungswidrig erkannt werden, findet auf die betroffene Rechtsbeziehung bis zum Zeitpunkt der Neuregelung das auf der Homepage der APG (xxx.xxx.xx) veröffentlichte Preisblatt idgF Anwendung. Unbeschadet davon bleiben die Partner verpflichtet, APG die Entgelte nach einschlägigen einzelvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Sollte im Preisblatt kein Preis für eine bestimmte Leistung/Aufgabe festgelegt sein oder Preise aus welchem Grund auch immer nicht anwendbar sein, schulden die Partner hierfür jedenfalls ein angemessenes Entgelt. 3. Die Ermittlung der Mengen und Leistungen zur Verrechnung der Entgelte erfolgt nach einem mit dem Partner im Netzzugangsvertrag zu vereinbarenden Verfahren (Messkonzept). Solange für die laufende Verrechnungsperiode keine endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, werden die Mess- und Zähldaten von APG möglichst unter Heranziehung von Daten vergangener Verrechnungsperioden geschätzt. Sobald die endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, erfolgt eine Aufrollung nach tatsächlichen Mess- und Zähldaten. 4. Dem Partner wird für die Betriebsführung des Teils der neuen Verbindungsleitung bzw. der Anschlussanlage, welcher sich auf österreichischem Staatsgebiet befindet, eine jährliche, vertraglich zu vereinbarende Pauschale verrechnet. Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses und der Netznutzung bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ein angemessenes, von APG festzulegendes, Entgelt zu entrichten. 5. Der Partner hat unter anderem nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben die Entgelte für Messleistungen zu bezahlen. Die Bestimmungen des Punkt IV. 2. gelten sinngemäß für Messentgelte. 6. Sämtliche bei APG anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Verbindungsleitung bzw. der Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG, insbesondere Kosten der Ei...
Entgelte. Die Bank berechnet Entgelte nach Maßgabe des in den Geschäftsräumen aushängenden oder ausliegenden Preisverzeichnisses.
Entgelte. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter ge- mäß Anlage 5. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Die Entgelte sind ab 1. Oktober 2016 auch in Form eines elektronischen Preisblatts bereitzustellen.
Entgelte. Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Entgelte. 10.1 Der Lieferant zahlt dem VNB für die Leistung „Netznutzung“ nach Ziffer 2.1. sowie für andere Leistungen nach diesem Vertrag Entgelte gemäß Anlage 3, Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung. 10.2 Der VNB ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit hierbei die jeweils für ihn geltenden Erlösobergrenzen beachtet werden. Der VNB wird die geänderten Netzentgelte auf seiner Internetseite veröffentlichen und hierüber sowie über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten Netzentgelte den Lieferanten unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) informieren. Der Lieferant ist bei Preiserhöhungen berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entgeltanpassungsmitteilung zum Ende des folgenden Kalendermonats zu kündigen. Im Übrigen ist der VNB berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige die Netznutzung, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Elektrizität betreffenden Belastungen. Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenzen Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen Entscheidung nachträglich eine höhere Erlösobergrenze festgelegt werden, kann der Netzbetreiber entsprechend erhöhte Netzentgelte nachfordern, wenn die Differenz nicht oder nicht vollständig in das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV verbucht werden kann. Das nachträglich festgelegte Netzentgelt ist in diesem Fall vom Zeitpunkt seines u. U. rückwirkenden Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite, wenn er den Erlösfestsetzungsbescheid gerichtlich angegriffen hat. Sobald der VNB mit Einreichen der Beschwerdebegründung den Umfang der Beschwerde bestimmt hat, gibt er dort neben den geltende...