Entgelte Musterklauseln

Entgelte. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.
Entgelte. 1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
Entgelte. 1Der Messstellennutzer zahlt für die Leistungen des Messstellenbetreibers nach diesem Vertrag die Entgelte nach Maßgabe der geltenden, auf der Internetseite des Messstellenbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2Im Entgelt für den Messstellenbetrieb sind die Kosten für die nach § 3 dieses Vertrages vom Messstellenbetrieb umfassten Leistungen enthalten. 3Dazu gehören u. a. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und/oder eingespeister Energie. 4Soweit für die Standardleistungen die Preisobergrenzen nach §§ 31 und 32 MsbG gelten, dürfen diese nicht überschritten werden.
Entgelte. 1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleiste...
Entgelte. 1. Der Partner ist verpflichtet, an APG die vertraglich vereinbarten sowie die allenfalls nach der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Entgelte zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge sowie sämtliche Steuern und Abgaben zu bezahlen. Klarstellend wird festgehalten, dass Netzverluste vom Partner getragen werden. 2. Sollte für einen Zeitraum keine Preisregelung bestehen, obwohl dies durch Gesetze, Verordnungen und/oder andere behördliche Verfügungen vorgesehen wäre oder eine bestehende Preisregelung aufgehoben bzw. für gesetz- und/oder verfassungswidrig erkannt werden, findet auf die betroffene Rechtsbeziehung bis zum Zeitpunkt der Neuregelung das auf der Homepage der APG (xxx.xxx.xx) veröffentlichte Preisblatt idgF Anwendung. Unbeschadet davon bleiben die Partner verpflichtet, APG die Entgelte nach einschlägigen einzelvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Sollte im Preisblatt kein Preis für eine bestimmte Leistung/Aufgabe festgelegt sein oder Preise aus welchem Grund auch immer nicht anwendbar sein, schulden die Partner hierfür jedenfalls ein angemessenes Entgelt. 3. Die Ermittlung der Mengen und Leistungen zur Verrechnung der Entgelte erfolgt nach einem mit dem Partner im Netzzugangsvertrag zu vereinbarenden Verfahren (Messkonzept). Solange für die laufende Verrechnungsperiode keine endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, werden die Mess- und Zähldaten von APG möglichst unter Heranziehung von Daten vergangener Verrechnungsperioden geschätzt. Sobald die endgültigen Mess- und Zähldaten vorliegen, erfolgt eine Aufrollung nach tatsächlichen Mess- und Zähldaten. 4. Dem Partner wird für die Betriebsführung des Teils der neuen Verbindungsleitung bzw. der Anschlussanlage, welcher sich auf österreichischem Staatsgebiet befindet, eine jährliche, vertraglich zu vereinbarende Pauschale verrechnet. Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses und der Netznutzung bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus ein angemessenes, von APG festzulegendes, Entgelt zu entrichten. 5. Der Partner hat unter anderem nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben die Entgelte für Messleistungen zu bezahlen. Die Bestimmungen des Punkt IV. 2. gelten sinngemäß für Messentgelte. 6. Sämtliche bei APG anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Verbindungsleitung bzw. der Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG, insbesondere Kosten der Ei...
Entgelte. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter ge- mäß Anlage 5. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Die Entgelte sind ab 1. Oktober 2016 auch in Form eines elektronischen Preisblatts bereitzustellen.
Entgelte. Die Bank berechnet Entgelte nach Maßgabe des in den Geschäftsräumen aushängenden oder ausliegenden Preisverzeichnisses.
Entgelte. Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Entgelte. Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. Soweit die Messung nicht mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung nach dem MsbG erfolgt, wird für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, erhoben. Die Höhe dieser Entgelte ist den geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern zu entnehmen. Die Entgelte nach Satz 1 sind Jahresentgelte. Etwaige Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 14 Absatz 2 der StromNEV sind in einem gesonderten Vertrag zu regeln. Etwaige Vereinbarungen individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 3 der StromNEV sowie die Bestellung von Netzreservekapazität sind in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelt. Sofern zum Zwecke der Ermittlung der Jahresleistungsentgelte gemäß § 17 Absatz 2 a StromNEV zeitgleich Entnahmestellen zusammengeführt werden (Pooling), sind diese in Art und Umfang für den Bezug und die Einspeisung in Anlage 1 dargestellt. Das Vorliegen der in § 17 Absatz 2 a StromNEV genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer dem Netzbetreiber in geeigneter Form nachzuweisen. Der Netzbetreiber vergütet dem Netznutzer für Einspeisungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers ein Entgelt gemäß § 18 StromNEV. Die für das jeweilige Kalenderjahr relevanten spezifischen Preise veröffentlicht der Netzbetreiber auf seinen Internetseiten. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt. Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß de...