Entgelte Musterklauseln

Entgelte. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.
Entgelte. 1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
Entgelte. 1Der Messstellennutzer zahlt für die Leistungen des Messstellenbetreibers nach diesem Vertrag die Entgelte nach Maßgabe der geltenden, auf der Internetseite des Messstellenbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2Im Entgelt für den Messstellenbetrieb sind die Kosten für die nach § 3 dieses Vertrages vom Messstellenbetrieb umfassten Leistungen enthalten. 3Dazu gehören u. a. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und/oder eingespeister Energie. 4Soweit für die Standardleistungen die Preisobergrenzen nach §§ 31 und 32 MsbG gelten, dürfen diese nicht überschritten werden.
Entgelte. 1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
Entgelte. 2.1. Der Transportkunde zahlt der EW Eichsfeldgas für den Zugang zum Gasverteilungsnetz der EW Eichsfeldgas zum Zwecke der Entnahme von Gas für die vertragsgegenständlichen Leistungen diejenigen Entgelte, die jeweils unter www.ew- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlicht sind. 2.2. Die EW Eichsfeldgas stellt die auf die Gaslieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen der EW Eichsfeldgas und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung. 2.3. Die EW Eichsfeldgas ist berechtigt, die jeweils unter ▇▇▇.▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlichten Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit sie eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Netzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Auf Basis der Rechtsverordnung gemäß § 21a EnWG ist die EW Eichsfeldgas hiervon abweichend zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt, wenn und soweit sie die jeweils für sie geltenden Obergrenzen der Netzentgelte entsprechend der Anreizregulierungsverordnung beachtet. Die neuen Entgelte gelten vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung an, wenn für die Entgeltänderung eine Genehmigung erforderlich war; im Falle einer Erhöhung nach Maßgabe des § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der erhöhten Kostenwälzungssätze. … Im Übrigen ist die EW Eichsfeldgas berechtigt, mit sofortiger Wirkung eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen die Kosten für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ändern. Dies gilt auch für die Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Ausgleichsleistungen oder sonstige den Transport, den Bezug, die Erzeugung oder die Abgabe von Gas betreffenden Belastungen. Beide Vertragspartner sind berechtigt, die Differenz aus erhobenen und bestandskräftig bzw. rechtskräftig in einem neuen Bescheid festgesetzten Netzentgelten zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5%-Punkte jährlich über dem Basiszinssatz vom jeweils anderen Vertragspartner rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Genehmigungsbescheides nachzufordern bzw. erstattet zu verlangen. Gleiches gilt, sofern sich die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers entsprechend ändern. 2.4. Die Entgelte richten sich na...
Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleiste...
Entgelte. Die Bank berechnet Entgelte nach Maßgabe des in den Geschäftsräumen aushängenden oder ausliegenden Preisverzeichnisses.
Entgelte. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter ge- mäß Anlage 5. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Die Entgelte sind ab 1. Oktober 2016 auch in Form eines elektronischen Preisblatts bereitzustellen.
Entgelte. Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Entgelte. 10 Entgelte für die einzelnen Leistungen (1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Pflegeleistungen werden in den Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und der Einrichtung nach §§ 85, 87 SGB XI festgelegt. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 14. (2) Das Entgelt für Unterkunft beträgt kalendertäglich 10,78 € Das Entgelt für Verpflegung beträgt kalendertäglich 11,91 € (3) Das Entgelt für Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Entgelte für Pflegeleistungen sind gem. § 15 SGB XI in 5 Pflegegrade eingeteilt. Bei der Zuordnung des Bewohners ist der von der Pflegekasse/Pflegeversicherung festgestellte Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes bzw. des von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachters und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einem anderen Pflegegrad notwendig oder ausreichend ist. Das Entgelt für Pflegeleistungen beträgt kalendertäglich - bei Pflegegrad 1 73,26 € - bei Pflegegrad 2 73,26 € - bei Pflegegrad 3 73,26 € - bei Pflegegrad 4 73,26 € - bei Pflegegrad 5 73,26 € Auf Grundlage der bei Abschluss dieses Vertrages aktuellen Einstufung des Bewohners Wählen Sie ein Element aus. beträgt das Entgelt für die Pflegeleistungen zurzeit Wählen Sie ein Element aus.. (4) Bewilligt die Pflegekasse/Pflegeversicherung aufgrund eines bei Einzug bereits gestellten Antrages des Bewohners auf Leistungen eines höheren Pflegegrades, ist die Einrichtung berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen. Mit der Nachberechnung wird die Differenz zwischen dem bisher vereinbarten Entgelt für Pflegeleistungen und dem Entgelt für Pflegeleistungen des höheren Pflegegrades ab dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen des höheren Pflegegrades berechtigt ist, längstens jedoch ab Einzug. Für die Nachzahlung wird Abs. 6 entsprechend angewendet. Im Falle der Zuordnung zu einem niedrigeren Pflegegrad gilt § 13, Abs. 5 entsprechend. (5) Der vom Land Bayern erhobene Ausbildungszuschlag wurde für unsere Pflegeeinrichtung nach den geltenden Regelungen ermittelt und beträgt ab 01.08.2020 kalendertäglich 1,36 €. (6) Im Entgelt für Pflegeleistungen ...