Netzanschluss Musterklauseln
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netz...
Netzanschluss. Das FVU schließt die oben genannte Anschluss-/ Abnahmestelle des Kunden nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.September 2021 (BGBI. I S. 4591) (AVBFernwärmeV), beigefügt, sowie den Technischen Anschlussbedingungen des FVU, beigefügt, an sein Fernwärmenetz an.
Netzanschluss. (§§ 5 - 9 NAV)
(1) Der Netzanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Netzanschlusssicherung, sofern nichts anderes vereinbart ist. In jedem Fall sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch auf die Hausanschlusssicherungen anzuwenden. Die Herstellung sowie Veränderung des Netzanschlusses (einschließlich dessen Rückbau) sowie eine Erhöhung der Leistung am Netzanschluss auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Diese haben wir auf unserer Internetseite unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇- ▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ veröffentlicht.
(2) Grundsätzlich erhält jedes anzuschließende Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, einen eigenen Netzanschluss, der an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und des Netzbetreibers werden angemessen berücksichtigt.
(3) Ist die Herstellung eines zeitlich befristeten Anschlusses nur mittels Direktabzweig vom Niederspannungsnetz möglich, ist dieser über die Beantragung eines Netzanschlusses mit Hausanschluss- / Zähleranschlusssäule zu realisieren.
(4) Kabel und Leitungen dürfen nicht durch Garagen, Terrassen, Anbauten, Treppen, Geräteschuppen, Müllboxen oder ähnliche Bauwerke überbaut oder mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern bepflanzt werden (siehe Technische Anschlussbedingungen (TAB) und Beiblatt zur TAB).
(5) Ist dem Netzbetreiber die Herstellung des Netzanschlusses aus wirtschaftlichen Gründen (§ 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nicht zumutbar, kann der Netzbetreiber die Herstellung des Netzanschlusses ablehnen oder zur Entlastung der Allgemeinheit einen zusätzlichen Kostenbeitrag (Wirtschaftlichkeitszuschlag) erheben.
(6) Wird der Netzanschluss durch den Anschlussnehmer gekündigt (z. B. Antrag des Anschlussnehmers auf Rückbau des Netzanschlusses) und nicht übergangslos mit einem neuen Anschlussnehmer ein neuer Anschlussvertrag abgeschlossen, trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Trennung vom Netz und den Rückbau des Netzanschlusses vom Grundstück des Anschlussnehmers. Die Kosten werden gemäß des zu erwartenden Aufwandes kalkuliert und nach tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
(7) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wurde.
Netzanschluss. Der Netzanschluss besteht gemäß § 32 Nr. 2 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) aus der Verbindungsleitung zwischen Übergabe- und Anschlusspunkt, die die Bio- gasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, der Ver- knüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, der Gas- druck-Regel-Messanlage sowie der Einrichtung zur Druckerhöhung und der eichfähigen Messung des einzuspeisenden Biogases.
Netzanschluss. Die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
Netzanschluss. 1.1 Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses mit dem Netz der APG oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzzutritt selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Die Anschlussleistung der Übergabestelle/n ist in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere Netzzugangsverträgen, Errichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren. Im Übrigen gilt insbesondere § 54 Abs 6 ElWOG.
1.2 Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches der APG örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Partners in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich das neue vereinbarte Ausmaß der Netznutzung gegenüber dem bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Partner auf Verlangen innerhalb der in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen rückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor 19.02.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insbesondere § 55 Abs 10 ElWOG.
1.3 Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
1.4 Bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung wird ein Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 Abs 1 ElWOG verrechnet. Das mit der Zahlung des Netzbereitstellungsentgelts gemäß ElWOG erworbene zusätzliche Ausmaß der Netznutzung bleibt bis zu einer Vertragsanpa...
Netzanschluss. 5 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses § 7 Art des Netzanschlusses § 8 Betrieb des Netzanschlusses § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses § 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen § 11 Baukostenzuschüsse § 12 Grundstücksbenutzung § 13 Gasanlage § 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage § 15 Überprüfung der Gasanlage
Netzanschluss. Die physische Verbindung der Anlage eines Verteilernetzbetreibers, Erzeugers, Verbrauchers oder Eigentümers von neuen Verbindungsleitungen gemäß Art. 63 VO (EU) 2019/943 mit dem Netz der APG.
Netzanschluss. Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Entgelt bemisst sich nach den tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Diese Entgelte sind in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere Errichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) vertraglich zu vereinbaren. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
Netzanschluss. 3.1. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und stehen in dessen Eigentum oder sind ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
3.2. Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse sowie dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt.
3.3. Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
