Netzanschluss Musterklauseln

Netzanschluss. Das FVU schließt die oben genannte Anschluss-/ Abnahmestelle des Kunden nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.September 2021 (BGBI. I S. 4591) (AVBFernwärmeV), beigefügt, sowie den Technischen Anschlussbedingungen des FVU, beigefügt, an sein Fernwärmenetz an.
Netzanschluss. Der Netzanschluss besteht gemäß § 32 Nr. 2 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) aus der Verbindungsleitung zwischen Übergabe- und Anschlusspunkt, die die Bio- gasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, der Ver- knüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, der Gas- druck-Regel-Messanlage sowie der Einrichtung zur Druckerhöhung und der eichfähigen Messung des einzuspeisenden Biogases.
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (elektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentums- grenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die elektrische Anlage umfasst die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netz- anschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetrei- bers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z. B. Messeinrichtungen.
Netzanschluss. 4 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage § 5 Einspeisekapazität § 6 Biogasaufbereitungsanlage § 7 Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte § 8 Kosten für den Netzanschluss
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
Netzanschluss. Die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
Netzanschluss. (§§ 5 – 9 NDAV)
Netzanschluss. 5 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses § 7 Art des Netzanschlusses § 8 Betrieb des Netzanschlusses § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses § 10 Transformatorenanlage § 11 Baukostenzuschüsse § 12 Grundstücksbenutzung § 13 Elektrische Anlage § 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage § 15 Überprüfung der elektrischen Anlage
Netzanschluss. 1.1 Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzzutritt selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Das vereinbarte Ausmaß der Nutzung ist in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere Errichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren.
Netzanschluss. (1) Die Kosten für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses sowie die Änderungen am bestehenden Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Die Berechnung der Netzanschlusskosten erfolgt für Anschlüsse bis 4 x 70 mm² bis zu einer Länge auf dem Privatgrund von 20 Meter oder 40 Meter nach einem Pauschalansatz. Die Höhe der Pauschalen ergeben sich aus dem Preisblatt. Für längere Anschlüsse und Anschlüsse mit einem größeren Querschnitt werden die Kosten individuell berechnet. Dies gilt auch, sofern der Netzanschluss nur unter außergewöhnlichen Erschwernissen erstellt werden kann. Außergewöhnliche Erschwernisse sind aufwendige Tiefbauarbeiten in Art (mehr als 10 Meter befestigte Oberfläche im privaten Grund) und Länge (mehr als10 Meter im öffentlichen Grund).