Common use of Ablaufplanung Clause in Contracts

Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW Netzanschlussleistung. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 und ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung die Einbehaltung der Vorleistung bis zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme etc.) vom Partner vorzulegen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) Projektierungsentgelt in Höhe von EUR 1.000,- pro MW Netzanschlussleistung. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 und ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung die Einbehaltung der Vorleistung bis zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement die Betriebsführungsübereinkommen (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen Genehmigung zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme etc.) vom Partner vorzulegen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies diese APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW Netzanschlussleistung. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 und ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung die Einbehaltung der Vorleistung bis zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement die Betriebsführungsübereinkommen (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme etc.) vom Partner vorzulegen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies diese APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW Netzanschlussleistung. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 und ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung Netzkooperation wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung Netzkooperation die Einbehaltung der Vorleistung bis zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement die Betriebsführungsübereinkommen (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages Netzkooperationsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme etc.) vom Partner vorzulegen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies diese APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW NetzanschlussleistungAnschlussleistung1. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 I.5 und ist binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung Netzkooperation wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung Netzkooperation die Einbehaltung der Vorleistung bis zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 I.2.5 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement die Betriebsführungsübereinkommen (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, 1 Die auf Basis der Netzverträglichkeitsprüfung genehmigte zusätzliche Anschlussleistung an der Übergabestelle, wobei der jeweils höhere Leistungswert (Bezug- oder Einspeiserichtung) heranzuziehen ist. wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages Netzkooperationsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. zumindest Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme Inbetriebnahme, Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung der Hauptkomponenten etc.) vom Partner vorzulegenschriftlich zu übermitteln. Der Partner hat APG über die Einhaltung der genannten Meilensteine zu informieren. Über Aufforderung von APG sind geeignete Nachweise darüber zu übermitteln. Sollte der Partner erforderliche Unterlagen oder Nachweise über die Einhaltung der Meilensteine – auch trotz schriftlicher Aufforderung durch APG – nicht binnen angemessener Frist übermitteln, hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen und die bereits gemäß Punkt I.3.2 abgeschlossenen Verträge aus besonderem Grund zu kündigen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies diese APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Im Falle einer einmaligen Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde Verzögerung hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt. Das Widerrufsrecht und die oben beschriebene Nicht-Rückerstattung der Vorleistung gilt nicht, wenn eine der beiden Verzögerungen von APG verschuldet wurde. Das Verschulden von APG ist vom Partner nachzuweisen.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW NetzanschlussleistungAnschlussleistung1. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 I.5 und ist binnen 14 30 (vierzehndreißig) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung Netzkooperation wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt der Punkte I. 3.2 oder I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. oder Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung Netzkooperation die Einbehaltung der Vorleistung bis in 1 Die auf Basis der Netzverträglichkeitsprüfung genehmigte zusätzliche Anschlussleistung an der Übergabestelle, wobei der jeweils höhere Leistungswert (Bezug- oder Einspeiserichtung) heranzuziehen ist. Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG. Diese sind von APG auf Anfrage des Partners oder der Regulierungsbehörde entsprechend zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehaltenplausibilisieren. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 I.2.5 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement die Betriebsführungsübereinkommen (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der geplanten Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gemmit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG gemäß Punkt I.3.1 gegengerechnet. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, Ist die an APG entrichtet wurdegeleistete Vorleistung höher als die tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG, wird der Differenzbetrag dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages Netzkooperationsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. zumindest Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme Inbetriebnahme, Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung der Hauptkomponenten etc.) vom Partner vorzulegenschriftlich zu übermitteln. Der Partner hat APG über die Einhaltung der genannten Meilensteine zu informieren. Über Aufforderung von APG sind geeignete Nachweise darüber zu übermitteln. Sollte der Partner erforderliche Unterlagen oder Nachweise über die Einhaltung der Meilensteine – auch trotz schriftlicher Aufforderung durch APG – nicht binnen angemessener Frist übermitteln, hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen und die bereits gemäß Punkt I.3.2 abgeschlossenen Verträge aus besonderem Grund zu kündigen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies diese APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Im Falle einer einmaligen Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde Verzögerung hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung Netzkooperation zu widerrufen, außer der Partner kann nachweisen, dass er die Verzögerungen nicht hinreichend beeinflussen konnte bzw. dass ihm die Abwendung der Verzögerung wirtschaftlich und/oder technisch nicht zugemutet werden konnte. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gemmit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG gemäß Punkt I.3.1 gegengerechnet. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, Ist die an APG entrichtet wurdegeleistete Vorleistung höher als die tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG, wird der Differenzbetrag dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt. Das Widerrufsrecht und die oben beschriebene Nicht-Rückerstattung der Vorleistung gilt nicht, wenn eine der beiden Verzögerungen von APG verschuldet wurde.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Ablaufplanung. 3.1 3.1. Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW NetzanschlussleistungAnschlussleistung3. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 2.5 und ist binnen 14 30 (vierzehndreißig) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt der Punkte I. 3.2 oder I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. oder Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung die Einbehaltung der Vorleistung bis in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG. Diese sind von APG auf Anfrage des Partners oder der Regulierungsbehörde entsprechend zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehaltenplausibilisieren. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 3.2. Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 2.5 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement die Betriebsführungsübereinkommen (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der geplanten Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die mit den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, I.3.1 gegengerechnet. Ist die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme etc.) vom Partner vorzulegen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt.höher als

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Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW NetzanschlussleistungAnschlussleistung2. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 2.5 und ist binnen 14 30 (vierzehndreißig) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt der Punkte I. 3.2 oder I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. oder Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung die Einbehaltung der Vorleistung bis in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG. Diese sind von APG auf Anfrage des Partners oder der Regulierungsbehörde entsprechend zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehaltenplausibilisieren. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 5 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement die Betriebsführungsübereinkommen (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der geplanten Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die mit den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, I.3.1 gegengerechnet. Ist die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme etc.) vom Partner vorzulegen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt.höher als

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Ablaufplanung. 3.1 Im Falle der positiven Netzverträglichkeitsprüfung verrechnet APG dem Partner eine Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt („Vorleistung“) in Höhe von EUR 1.000,- pro MW NetzanschlussleistungAnschlussleistung4. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 2.5 und ist binnen 14 30 (vierzehndreißig) Tagen ab Postaufgabe- bzw. Versanddatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Rechnungslegung vor Ablauf der Ablehnungsfrist kann zwischen APG und dem Partner individuell vereinbart werden. Bei Realisierung des Netzanschlusses bzw. der Netznutzung wird die bezahlte Vorleistung unverzinst auf das weitere zu entrichtende Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt angerechnet. Die Anrechnung erfolgt vorrangig auf das Netzzutrittsentgelt. Unter den Bedingungen des Punkt der Punkte I. 3.2 oder I. 3.3. erfolgt im Falle eines/einer vom Partner verschuldeten Projektabbruchs bzw. oder Nichtrealisierung des Netzanschlusses oder der Netznutzung die Einbehaltung der Vorleistung bis in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen bei APG. Diese sind von APG auf Anfrage des Partners oder der Regulierungsbehörde entsprechend zu einem Betrag von maximal EUR 200.000,-. Liegt die bezahlte Vorleistung unter dem vorgenannten Maximalbetrag, wird die gesamte vom Partner entrichtete Vorleistung einbehaltenplausibilisieren. Bei nicht fristgerechter Zahlung der von APG verrechneten Vorleistung, werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. 3.2 Innerhalb von 9 (neun) Monaten nach Ablauf der achtwöchigen Ablehnungsfrist gemäß Punkt I. 2.6 2.5 hat der Abschluss der erforderlichen Verträge bzw. die Abstimmung aller sonstigen für die Errichtung relevanten Bedingungen zu erfolgen. Erforderliche Verträge sind insbesondere: • die Errichtungsverträge für die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und • der Netzzugangsvertrag für die laufende Netznutzung. Eine Ausnahme besteht für das Operation Agreement (für alle betrieblichen Aspekte) und das Market Agreement (für alle marktrelevanten Aspekte), welche spätestens vor Baubeginn der geplanten Inbetriebnahme der Anlage abzuschließen sind. Kommt es zu Verzögerungen beim Vertragsabschluss die nicht vom Partner verschuldet wurden, so wird die oben genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, ist APG berechtigt, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab Widerruf der Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. 3.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Abschluss der Errichtungsverträge und des Netzzugangsvertrages gemäß Punkt I. 3.2 hat der Partner, in Abstimmung mit APG, die erforderlichen Anträge auf Genehmigung seiner Anlagenteile bei den zuständigen Behörden einzubringen. Der Partner hat APG regelmäßig, zumindest aber alle 6 (sechs) Monate, über den Status der Genehmigungsverfahren schriftlich zu informieren. Der Baubeginn durch den Partner hat innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zu erfolgen. Bei Baubeginn ist zusammen mit der Baubeginnsanzeige ein Zeitplan für die Umsetzung des Projektes, inkl. der wesentlichen Meilensteine (z.B. Fertigstellung der wesentlichen Bauabschnitte, Inbetriebnahme etc.) vom Partner vorzulegen. Sollte es wider Erwarten zu einer Verzögerung gegenüber dem zuletzt an APG übermittelten Zeitplan kommen, ist dies APG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (inkl. fundierter Begründung und aktualisiertem Zeitplan). Wurde der Grund der Verzögerung nicht vom Partner verschuldet, werden die oben genannten Fristen und die Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum verlängert. Verzögerungen infolge höherer Gewalt gelten als vom Partner unverschuldet. Wurde die Verzögerung vom Partner verschuldet, wird in diesem Fall eine Verlängerung der Frist sowie eine Anpassung der Meilensteine im Zeitplan um einen angemessenen Zeitraum eingeräumt. Ab der zweiten Verzögerung, welche vom Partner verschuldet wurde hat APG das Recht, die erteilte Zustimmung zum Netzanschluss bzw. zur Netznutzung zu widerrufen. Solch eine wiederholte vom Partner verschuldete Verzögerung stellt für APG einen außerordentlichen Kündigungsgrund der bereits abgeschlossenen Verträge dar. Die bereits geleistete Vorleistung wird diesfalls bis zum Maximalbetrag gem. Punkt I. 3.1 nicht rückerstattet. Die den Maximalbetrag gem. Punkt I 3.1 übersteigende Vorleistung, die an APG entrichtet wurde, wird dem Partner binnen 30 (dreißig) Tagen ab der außerordentlichen Kündigung unverzinst auf das vom Partner bekanntzugebende Konto zurückbezahlt. Ein neuerlicher Antrag bleibt davon unberührt.

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