Common use of Abnahme/Übergabe Clause in Contracts

Abnahme/Übergabe. 10.1 Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflich- tet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in beson- deren Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messe- beginn nicht unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer, gemäß Fertigstellungsplanung, festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragnehmers, die der Auftraggeber oder dessen Erfüllungs- gehilfen zu vertreten haben, z.B. im Fall eines verspäteten Ein- treffens des Auftraggebers, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. 10.2 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Be- seitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Ver- weigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig. 10.3 Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung ge- nommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt. 10.4 Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftrag- nehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.

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Abnahme/Übergabe. 10.1 Die 1 . Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig gelten die Regelungen des § 12 VOB/B, mit der Massgabe, dass die Abnahme förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Fertigstellung zu erfolgen hat Der Auftraggeber verpflich- tet verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in beson- deren Fällen auch ein Abnahmetermin bis 18.00 Uhr vor dem Tag des Messebeginnes oder eine Stunde vor Messe- beginn Messebeginn nicht unangemessen ist 2 . Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer, gemäß Fertigstellungsplanung, festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragnehmers, die Hat der Auftraggeber die Leistung oder dessen Erfüllungs- gehilfen zu vertreten habeneinen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, z.B. im Fall eines verspäteten Ein- treffens des Auftraggebers, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergütenso gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt. 10.2 3 . Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Be- seitigung Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Ver- weigerung Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig. 10.3 Hat 4 . Ist die Montage des Messestandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung ge- nommenvon Akzent nicht ab, so gilt die Abnahme mit kann diese vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Scha- densersatz wegen Nichterfüllung kann Akzent 40 %, bei mietweiser Überlassung 60 % der Benutzungshandlung als erfolgtAuf- tragssumme fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt Akzent vorbehalten. 10.4 Sind 5 . Ist die Leistungen des Auftragnehmers der Akzent dem Auftraggeber mietweise überlassen wordenüberlassen, so hat auf Wunsch des Auftrag- nehmers von Akzent unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme/Übergabe. 10.1 1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflich- tet verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in beson- deren besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messe- beginn Messebeginn nicht unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer, gemäß Fertigstellungsplanung, festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragnehmers, die der Auftraggeber oder dessen Erfüllungs- gehilfen zu vertreten haben, z.B. im Fall eines verspäteten Ein- treffens des Auftraggebers, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. 10.2 2. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Be- seitigung von Mängeln gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behobenbeseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Ver- weigerung Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig. 10.3 3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung ge- nommengenommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt. 10.4 4. Sind die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftrag- nehmers unmittelbar Auftragnehmers nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. 5. Ist die Montage des Messestandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und nimmt der Mietgegenstände stattzufindenBesteller trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung des Auftragnehmers nicht ab, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 60%, bei mietweiser Überlassung 80% der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

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Samples: General Terms and Conditions