Abnahme/Übergabe. 1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertig- stellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. 2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen. 3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 4. Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
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Abnahme/Übergabe. 1. Eine Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertig- stellungFertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahmeerfolgt.
4. Besteht die Leistung in der Planung Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder Durchführung sich von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelteneinem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
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Abnahme/Übergabe. 1. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertig- stellungFertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4. Besteht die Leistung in der Planung und und/oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
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Abnahme/Übergabe. 1. Eine Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertig- stellungFertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
2. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
3. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahmeerfolgt.
4. Besteht Sind die Leistung in Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig geltenMietgegenstände stattzufinden.
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