Abrechnung der Festzuschüsse. a) Regelversorgungen und gleichartige Versorgungen 1Genehmigte Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen o- der mit gleichartigen Leistungen werden nach Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet. 2Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festge- setzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung bei V.8. zu berücksichtigen. b) Xxxxxxxxxx 0Xxx Xxxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss liegenden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wird. 2Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elektronischer Da- tenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abge- rechnet. 3Bei zahntechnischen Leistungen für Härtefälle übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für Nichtedelmetall-Legierungen. 4Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. 5In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten über die KZVen abge- rechnet werden, sind die abgerechneten Gebührennummern des BEMA für Zahner- satzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien ein- schließlich Materialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln. c) Bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erweiterungen nach den Befunden 6.0 - 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7 sind den Abrechnungen mit den Kranken- kassen die abgerechneten Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Ma- terialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertra- gung zu übermitteln. d) Ausschließlich andersartige Leistungen Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Versorgung werden von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rechnung ab- gerechnet. e) Mischfälle 1Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV abzurech- nen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen. 2Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenzziehung verein- baren. Anlage 3
Appears in 3 contracts
Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)
Abrechnung der Festzuschüsse. a) Regelversorgungen und gleichartige Versorgungen 1Genehmigte Genehmigte Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen o- der oder mit gleichartigen Leistungen werden mit dem HKP/Teil 1 nach Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) KZV abgerechnet. 2Unterschreitet Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Versicherten ist der Betrag für die Festzu- schüsse abzusetzen. Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festge- setzten festgesetzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung bei V.8. zu berücksichtigen.
b) Xxxxxxxxxx 0Xxx Xxxxxxxxxxx . b)1 Härtefälle Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss liegenden tatsächlichen lie- genden tatsächlich Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durchgeführt durch- geführt wird. 2Der Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elektronischer Da- tenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abge- rechnetabgerechnet. 3Bei Bei zahntechnischen Leistungen für Härtefälle Xxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für NichtedelmetallNEM-Legierungen. 4Die Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. 5In In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die KZVen abge- rechnet Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die abgerechneten Gebührennummern rechnungsbegründenden Un- terlagen (Heil- und Kostenplan-Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des BEMA für Zahner- satzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/gewerbli- chen oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien ein- schließlich Materialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln.
cdes praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) beizufügen. Bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erweiterungen nach den Befunden 6.0 6.1 - 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7 sind den Abrechnungen mit den Kranken- kassen Krankenkassen ebenfalls die abgerechneten Gebührennummern rechnungsbegründenden Unterlagen (Heil- und Kos- tenplan und eine Kopie der Rechnung des BEMA für Zahnersatzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/gewerblichen oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Ma- terialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertra- gung des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) zu übermitteln. Dies gilt nicht nur für Här- tefälle.
d) Ausschließlich andersartige Leistungen Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Versorgung werden von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rechnung ab- gerechnet.
e) Mischfälle 1Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV abzurech- nen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen. 2Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenzziehung verein- baren. Anlage 3
Appears in 1 contract
Abrechnung der Festzuschüsse. a) Regelversorgungen und gleichartige Versorgungen 1Genehmigte Genehmigte Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen o- der oder mit gleichartigen Leistungen werden mit dem HKP/Teil 1 nach Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) KZV abgerechnet. 2Unterschreitet Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Versicherten ist der Betrag für die Festzu- schüsse abzusetzen. Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festge- setzten festgesetzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung bei V.8. zu berücksichtigen.
b) Xxxxxxxxxx 0Xxx Xxxxxxxxxxx . b)1 Härtefälle Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss liegenden tatsächlichen lie- genden tatsächlich Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durchgeführt durch- geführt wird. 2Der Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elektronischer Da- tenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abge- rechnetabgerechnet. 3Bei Bei zahntechnischen Leistungen für Härtefälle Xxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für NichtedelmetallNEM-Legierungen. 4Die Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. 5In In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die KZVen abge- rechnet Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die abgerechneten Gebührennummern rechnungsbegründenden Un- terlagen (Heil- und Kostenplan-Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des BEMA für Zahner- satzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/gewerbli- chen oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien ein- schließlich Materialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln.
cdes praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) beizufü- gen. Bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erweiterungen nach den Befunden 6.0 6.1 - 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7 sind den Abrechnungen mit den Kranken- kassen Krankenkassen ebenfalls die abgerechneten Gebührennummern rechnungsbegründenden Unterlagen (Heil- und Kos- tenplan und eine Kopie der Rechnung des BEMA für Zahnersatzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/gewerblichen oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Ma- terialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertra- gung des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) zu übermitteln. Dies gilt nicht nur für Här- tefälle.
d) Ausschließlich andersartige Leistungen Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Versorgung werden von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rechnung ab- gerechnet.
e) Mischfälle 1Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV abzurech- nen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen. 2Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenzziehung verein- baren. Anlage 3
Appears in 1 contract
Abrechnung der Festzuschüsse. a) Regelversorgungen und gleichartige Versorgungen 1Genehmigte Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen o- der mit gleichartigen Leistungen werden nach Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet. 2Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festge- setzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung bei V.8. zu berücksichtigen.
b) Xxxxxxxxxx 0Xxx Xxxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss liegenden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wird. 2Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elektronischer Da- tenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abge- rechnet. 3Bei zahntechnischen Leistungen für Härtefälle übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für Nichtedelmetall-Legierungen. 4Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. 5In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten über die KZVen abge- rechnet werden, sind die abgerechneten Gebührennummern des BEMA für Zahner- satzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien ein- schließlich Materialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln.
c) Bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erweiterungen nach den Befunden 6.0 - 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7 sind den Abrechnungen mit den Kranken- kassen die abgerechneten Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Ma- terialbezeichnung und Preis grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertra- gung zu übermitteln.
d) Ausschließlich andersartige Leistungen Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Versorgung werden von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rechnung ab- gerechnet.
e) Mischfälle 1Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV abzurech- nen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen. 2Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenzziehung verein- baren. Anlage 3Mischfälle
Appears in 1 contract