Begrenzung der Leistungen Musterklauseln

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Begrenzung der Leistungen. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Begrenzung der Leistungen. 6.1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungs- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen oder Höchstersatzleis- tungen begrenzt. Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Um- fang der vereinbarten Versicherungssummen.
Begrenzung der Leistungen. (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je- dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs-
Begrenzung der Leistungen. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Begrenzung der Leistungen. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Der Versicherer übernimmt auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restver...
Begrenzung der Leistungen. Versicherungssumme, Selbstbehalt, Kosten
Begrenzung der Leistungen. Hat ein Kreditkarteninhaber mehrere Kreditkarten, kann die Leistung immer nur aus einer Karte geltend gemacht werden und nicht aus mehreren zeitgleich. Die Versicherungsleistungen aus verschiedenen Kredit- karten addieren sich in keinem Fall. Ergeben sich aus einem Versicherungsfall theoretisch gleichartige Ansprüche aus mehreren der in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Versicherungsleistungen, so wird die Leistung einmalig maximal in der Höhe der höchsten Leistung erbracht. Die Versicherungsleistungen addieren sich nicht.