Härtefälle Musterklauseln
Härtefälle. Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss lie- genden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durch- geführt wird. Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elekt- ronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abgerechnet. Bei zahntechnischen Leistungen für Xxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für NEM-Legierungen. Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die rechnungsbegründenden Un- terlagen (Heil- und Kostenplan-Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des gewerbli- chen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) grundsätz- lich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung ist zu beachten.
Härtefälle. 28. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan der Medizinischen Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.
Härtefälle. 25. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
Härtefälle. Die Immobilienbewirtschaftung zieht in Härtefällen bei bestehenden Bewohnenden den Fachbe- reich Soziales hinzu.
Härtefälle. Wenn ein Ereignis, wie beispielsweise ein Lockdown im Rahmen einer Pandemie, das (i) vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, (ii) nach Vertragsabschluss eintritt, (iii) nicht auf Fahrlässigkeit einer der Parteien zurückzuführen ist und (iv) das von den Parteien vereinbarte vertragliche Gleichgewicht wesentlich verändert, so werden die Parteien in gutem Glauben verhandeln, um eine gerechte Belastung der durch dieses Ereignis verursachten Kosten zu erreichen. Eine Erhöhung der Kosten einer Partei um weniger als 10 % ist nicht als wesentliche Änderung des vertraglichen Gleichgewichts anzusehen. Alle von den Parteien geltend gemachten Kosten werden ordnungsgemäß nachgewiesen.
Härtefälle. 1 In Härtefällen kann die Vorsorgekommission bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20 % und 40 % maximal eine Viertelrente zusprechen. Sie legt die Höhe der Rente auf Antrag der Verwaltung fest. Sie kann jederzeit eine ärztliche Untersuchung an- ordnen und gegebenenfalls den Invaliditätsgrad neu bestimmen.
2 Weigert sich ein Mitglied, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wer- den die Leistungen eingestellt.
Härtefälle. 19. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen
Härtefälle. 1 In Härtefällen kann die Paritätische Steuerungsgruppe zusätzliche finanzielle Beiträge sprechen oder al- ternative wirksame Massnahmen ergreifen.
2 Die/Der Mitarbeitende erklärt schriftlich den Sachverhalt in Form eines Gesuchs an die Paritätische Steue- rungsgruppe.
3 Das Gesuch kann von der Paritätischen Steuerungsgruppe vor dem Entscheid an eine von ihr bestimmte Fachstelle zur Beurteilung unterbreitet werden.
4 Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet gegenüber der Fachstelle Auskunft zu geben. Die Fachstelle gibt der Paritätischen Steuerungsgruppe eine Empfehlung ab.
Härtefälle. In Härtefällen ist in erster Linie die Leitung des Fachbereichs Zusatzleistungen AHV/IV (Ergänzungsleistungen) der Gemeindeverwaltung, allenfalls auch der Fachbereich Sozialberatung zu kontaktieren. Für den Bezug von Ergänzungsleistungen besteht im ausgewiesenen Bedarfsfall ein rechtlicher Anspruch.
Härtefälle. Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss lie- genden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durch- geführt wird. Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elekt- ronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abgerechnet. Bei zahntechnischen Leistungen für Xxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für NEM-Legierungen. Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die rechnungsbegründenden Un- terlagen (Heil- und Kostenplan-Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des gewerbli- chen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) grundsätz- lich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung ist zu beachten.
c) Bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erweiterungen nach den Befunden 6.0, 6.1 - 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7 sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen ebenfalls die rechnungsbegründenden Unterlagen (Heil- und Kos- tenplan und eine Kopie der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) grundsätzlich im Wege der elektroni- schen Datenübertragung zu übermitteln. § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Einfüh- rung der papierlosen Abrechnung ist zu beachten.
d) Ausschließlich andersartige Leistungen Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Versorgung wer- den von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rech- nung abgerechnet.
e) Mischfälle Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV abzu- rechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Ver- sorgung anfallen. Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenzziehung vereinbaren.