Abrechnung der Festzuschüsse. a) Regelversorgungen und gleichartige Versorgungen 1Genehmigte Festzuschüsse im Zusammenhang mit erbrachten Regelleistungen o- der mit gleichartigen Leistungen werden nach Eingliederung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet. 2Unterschreitet der tatsächliche Rechnungsbetrag den von der Krankenkasse festge- setzten Festzuschuss, ist dies bei der Abrechnung bei V.8. zu berücksichtigen.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte